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Verwaltungsgericht Köln·26 L 1330/17·04.04.2017

Einstweilige Anordnung zur Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) – Antrag unzulässig

Öffentliches RechtKinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)Allgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung der Jugendhilfe zur Inobhutnahme eines in der alleinsorgeberechtigten Mutter lebenden Kindes. Das Gericht verwies die Unzulässigkeit, da der Antragsteller nicht personensorgeberechtigt ist und somit antragsbefugt sein muss. Zudem bestünden derzeit keine Anhaltspunkte für eine dringende Gefährdung des Kindeswohls. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Inobhutnahme als unzulässig verworfen; Antragsteller nicht antragsbefugt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf die Durchsetzung einer Verpflichtungsklage nach § 42 SGB VIII gerichtet ist, setzt Antragsbefugnis voraus; diese erfordert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte durch das streitgegenständliche Unterlassen.

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Ein nicht personensorgeberechtigter Elternteil ist grundsätzlich nicht antragsbefugt, eine Inobhutnahme gegen den Willen der personensorgeberechtigten Mutter zu erzwingen.

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Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG gewährt der personensorgeberechtigten Mutter ein Abwehrrecht gegen eine staatliche Inobhutnahme; es begründet nicht das Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Durchsetzung einer Inobhutnahme.

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Für die Anordnung einer Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist das Vorliegen einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl darzulegen; bloße steuerliche Eintragungen oder frühere mündliche Vereinbarungen begründen keine entsprechende Antragsbefugnis.

Relevante Normen
§ 42 SGB VIII§ 6 Abs. 1 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO§ Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 58a SGB VIII§ Art. 6 Abs. 2 GG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

 Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen im Haushalt der allein personensorgeberechtigten Mutter,               Frau J.    X.    , in C.   lebenden Sohn J1.     E.      X.    , geb. am                12. April 2002, gemäß § 42 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) in Obhut zu nehmen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € anzudrohen,

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über den gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist bereits unzulässig.

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Wie auch eine auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtete Verpflichtungsklage             im Hauptsacheverfahren, § 42 Abs. 2 VwGO, setzt ein Antrag auf Erlass einer                        einstweiligen Anordnung eine Antragsbefugnis des jeweiligen Antragstellers voraus,

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            vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rdnr. 18,

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also die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte durch Unterlassen der Inobhutnahme.

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Daran fehlt es hier, da der Antragsteller nicht das Personensorgerecht für J1.                  E.      X.    besitzt, vielmehr vor dem Oberlandesgericht Köln - II-0 UF 00/00 -              gerade erst einen Entzug des Personensorgerechts der Kindesmutter – im Übrigen verbunden mit der Übertragung des Personensorgerechts nicht auf sich selbst,              sondern einen Vormund, bzw. die Übertragung von Teilen des Sorgerechts auf einen Ergänzungspfleger – anstrebt.

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Dem Antragsteller als nicht personensorgeberechtigtem Elternteil, der sich                    ausweislich der Stellungnahme der Stadt Dormagen vom 14. November 2014 auch nicht auf eine Sorgeerklärung nach Artikel 224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bzw. § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 58 a SGB VIII berufen kann, vermittelt auch das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) keine Möglichkeit, eine Inobhutnahme gegen den Willen der personen-               sorgeberechtigten Kindesmutter durchzusetzen. Vielmehr steht dieser aus Art. 6                    Abs. 2 GG ein Abwehrrecht gegen eine solche Inobhutnahme zu,

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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 CS 16.2181 -, juris.

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Die Eintragung eines  hälftigen Kinderfreibetrags in der Steuerkarte oder etwaige      – frühere – mündliche Vereinbarungen mit der Kindesmutter sind rechtlich nicht               relevant.

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Ergänzend weist die Einzelrichterin darauf hin, dass im Hinblick auf das genannte laufende familiengerichtliche Verfahren und die dortigen Erörterungen, u.a. zu               etwaigen von der Kindesmutter bei der Antragsgegnerin zu beantragenden Hilfen nach dem SGB VIII, kein Anlass zu der Annahme besteht, dass derzeit eine                 dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine Inobhutnahme erfordern könnte, § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII. Ergänzend nimmt das Gericht insoweit auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 28. März und 5. April 2017 Bezug.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.