BAföG-Teilerlass: Mindestausbildungszeit bei dualem Studium an Berufsakademie
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach Rückzahlungsfestsetzung einen studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 4, 5 BAföG. Streitpunkt war, ob für den Studiengang an der (damaligen) Berufsakademie eine „Mindestausbildungszeit“ durch Rechtsvorschrift festgelegt ist. Das VG Köln bejahte dies aus der Prüfungs- und Ausbildungsordnung (u.a. dreijährige Ausbildung, Prüfungsleistungen im 6. Studienhalbjahr) und stellte auf den Regelfall ab; theoretische Ausnahmeverkürzungen (Anrechnung) sind unerheblich. Die Beklagte wurde verpflichtet, den großen Teilerlass zu gewähren; die Ablehnungsbescheide wurden aufgehoben.
Ausgang: Klage erfolgreich; Ablehnungsbescheide aufgehoben und Verpflichtung zur Gewährung des Teilerlasses nach § 18b Abs. 4, 5 BAföG.
Abstrakte Rechtssätze
Ein studiendauerabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs. 4 BAföG setzt voraus, dass durch Rechtsvorschrift eine Mindestausbildungszeit festgelegt ist und die Ausbildung mit Ablauf dieser Mindestausbildungszeit beendet wurde, obwohl ein Abschluss vier Monate vor Förderungsende regelmäßig nicht möglich ist.
Für die Annahme einer Mindestausbildungszeit i.S.d. § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG ist nicht erforderlich, dass die einschlägige Rechtsvorschrift den Begriff „Mindestausbildungszeit“ ausdrücklich verwendet; ausreichend ist, dass sich aus ihrer Auslegung ergibt, dass ein früherer Abschluss vor Ablauf einer bestimmten Zeit regelmäßig ausgeschlossen ist.
Bei der Bestimmung der Mindestausbildungszeit ist auf generelle, den Regelfall betreffende Hinderungsgründe abzustellen; theoretisch denkbare Ausnahmeverkürzungen (z.B. durch Anrechnungstatbestände) sind grundsätzlich nicht entscheidend.
Die nach § 18b Abs. 5 BAföG zur Mindestausbildungszeit gehörende Prüfungszeit knüpft an den regelmäßig erforderlichen Prüfungsablauf an und ist nicht nach einem bloßen theoretischen Beschleunigungspotential zu bemessen.
Regelungen in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die den Abschluss an eine mindestens mehrjährige Ausbildung, die Zulassung zu Abschlussprüfungen an ein bestimmtes Studienhalbjahr und Prüfungsleistungen in diesem Zeitraum binden, können eine Mindestausbildungszeit i.S.d. § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG begründen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2415/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 14. Dezember 2012 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger einen studiendauerabhängigen Teilerlass gemäß § 18 b Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 5 und Abs. 3 Satz 1 BAföG zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger bezog während seines Betriebswirtschaftsstudiums, Fachrichtung International Business Administration, an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Mannheim (vormals Berufsakademie Baden-Württemberg) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Gemäß Diplomurkunde vom 30. September 2007 hatte er am gleichen Tag erfolgreich die Staatliche Prüfung für Diplom-Betriebswirte abgelegt. Ihm wurde die staatliche Bezeichnung Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie) verliehen. Von der Open University London wurde ihm zusätzlich am 19. Dezember 2007 der Bachelor of Arts verliehen.
Im Anschluss nahm er ein Masterstudium an der Hochschule Mannheim auf.
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) vom 12. Mai 2012 stellte das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Höhe der Darlehensschuld mit 3.915,00 € fest. Es setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2007 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2012 fest. Für den Fall vorzeitiger Rückzahlung wurde ein Nachlass von 626,40 € in Aussicht gestellt. Am 6. November 2012 teilte der Kläger telefonisch mit, den FRB nicht erhalten zu haben und bat um sofortige Übersendung, was unter dem 7. November 2012 geschah.
Am 26. November 2012 beantragte der Kläger Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses nach § 18 b Abs. 3 und 4 BAföG. Beigefügt war eine Erklärung der Dualen Hochschule vom 26. November 2012, nach der es sich bei dem absolvierten Studiengang um einen solchen mit einer Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18 b Abs. 5 BAföG handelte, die Mindeststudienzeit 6 Semester betrage und am 30. September 2007 endete. In der Mindeststudienzeit sei die Prüfungszeit enthalten.
Beigefügt war ferner die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Berufsakademien im Ausbildungsbereich Wirtschaft i.d.f. vom 27. Mai 2003 (APrO BA Wirtschaft), Bl. 12 ff. Beiakte, Bl. 17 ff. Gerichtsakte. § 1 Satz 1 lautet: „Der erste berufsqualifizierende Abschluss an der Berufsakademie wird nach zwei Jahren, der zweite berufsqualifizierende Abschluss nach drei Jahren Studium und Ausbildung erreicht.“ In § 2 Abs. 1 heißt es: „Das Studium und die Ausbildung dauern in der Regel vier Studienhalbjahre in der ersten Stufe (Grundstudium) und zwei Studienhalbjahre in der zweiten Stufe (Hauptstudium). Absatz 2 lautet: „Studium und Ausbildung gliedern sich in jedem Studienhalbjahr in einen Studienabschnitt an der Studienakademie und einen Ausbildungsabschnitt in einer Ausbildungsstätte.“ § 3 Abs. 1 bestimmt: „Grundlage für den Ablauf des Studiums und der Ausbildung sowie die Organisation des Studienbetriebs und der Prüfungen sind die in der Anlage festgesetzten Prüfungspläne sowie die Rahmenstudienpläne.“ § 5 Abs. 1 betrifft die Prüfung nach dem Grundstudium, Abs. 2 die nach dem Hauptstudium. Letzterer lautet: „Die Prüfung nach dem Hauptstudium (Diplomprüfung) besteht aus 1. einem theoriebezogenen Prüfungsteil A, 2. einem praxisbezogenen Prüfungsteil B, 3. der Diplomarbeit.“ Nach Absatz 3 ist eine Prüfung erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der in Absatz 1 oder 2 genannten Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 ist die Zulassung zur Assistentenprüfung im vierten Studienhalbjahr bis zum Ablauf der von der Studienakademie gesetzten Frist zu beantragen. Nach Absatz 2 kann zur Diplomprüfung nur zugelassen werden, wer 1. das zweijährige Studium und die Ausbildung des Grundstudiums erfolgreich abgeschlossen hat und 2. das einjährige Studium und die Ausbildung des Hauptstudiums an der Berufsakademie entsprechend Absatz 1 und 2 ordnungsgemäß durchlaufen hat. Die Zulassung zur Prüfung ist im sechsten Studienhalbjahr bis zum Ablauf der von der Studienakademie gesetzten Frist schriftlich bei dieser zu beantragen. § 7 sieht die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Ausbildungszeiten vor, § 10 betrifft die Nachholung von Prüfungsleistungen. § 14 Abs. 4 betrifft die Möglichkeit der Wiederholung von Prüfungsleistungen im Prüfungsteil A der Diplomprüfung. § 18 betrifft die Möglichkeit der Wiederholung des Prüfungsteils B (mündliche Prüfung). Gemäß § 19 Abs. 2, 3 und 4 wird das Thema der Diplomarbeit am Ende der fünften oder sechsten Theoriephase vergeben. Sie wird in der fünften oder sechsten Theoriephase erstellt. Die Mindestbearbeitungszeit beträgt vier Wochen, die Höchstbearbeitungszeit drei Monate mit einer ausnahmsweisen Verlängerungsmöglichkeit. Auch die Diplomarbeit kann wieder wiederholt werden. Gemäß § 23 Abs. 5 verleiht das Land Baden-Württemberg auf Grund der erfolgreich abgeschlossenen mindestens dreijährigen Ausbildung die Bezeichnung „Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie)“ oder Diplom-Betriebswirtin (Berufsakademie). Die in der Anlage beigefügten Prüfungspläne sehen Prüfungsleistungen in den Studienhalbjahren 5 und 6 vor. (Fettdruck jeweils durch das Gericht)
Mit dem angegriffenen Bescheid vom 14. Dezember 2012 lehnte das BVA den Teilerlassantrag ab. Zur Begründung führte es aus, der Antrag sei verspätet gestellt worden, da er nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des FRB eingegangen sei. Die Monatsfrist habe am 20. Mai 2012 begonnen, weil der Bescheid am 16. Mai 2012 abgesandt worden sei und nach § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) drei Tage später als bekanntgegeben gelte, außer wenn er nicht oder später zugegangen sei. Die Monatsfrist habe damit am 19. Juni 2012 geendet.
Der Kläger erhob Widerspruch und wies erneut darauf hin, den Bescheid vor dem 17. November 2012 nicht erhalten zu haben. Er habe erst an dem Tag auf seinen Anruf bei der Hotline des BVA das auf den 7. November 2012 datierte Schreiben mit dem FRB erhalten. Damit habe er die Monatsfrist eingehalten. Er habe auch den vollständigen Darlehensbetrag (nach Abzug des Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung) nach Rücksprache mit dem Mitarbeiter der Hotline bereits getilgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2013 wies das BVA den Widerspruch zurück. Es wertete den Antrag zwar nun als fristgerecht, führte aber aus, der Kläger erfülle die Teilerlassvoraussetzungen nicht, da er die Ausbildung an einer Akademie/Höheren Fachschule absolviert habe. Derartige Ausbildungen seien sehr verschult und die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgesehenen Ausbildungszeiten würden in der Regel weder unter- noch überschritten. Außerdem sei mit dem 18. BAföG-Änderungsgesetz die Förderungshöchstdauer für Auszubildende an Akademien aufgehoben worden. Die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses sowohl nach § 18 b Abs. 3 als auch Abs. 4 BAföG knüpfe jedoch an das Ende der Förderungshöchstdauer an. Die in dem FRB deklarierte Förderungshöchstdauer habe somit nur Auswirkungen auf den Beginn der Rückzahlung der BAföG-Leistungen.
Der Kläger hat am 15. Februar 2013 Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage trägt er vor, der FRB vom 12. Mai 2012 habe den Hinweis auf die Möglichkeit eines studiendauerabhängigen Teilerlasses nach § 18 b Abs. 4 BAföG enthalten. Diesen habe er beantragt. Die Förderungshöchstdauer sei in diversen Bescheiden des Amtes für Ausbildungsförderung Mannheim während seines BAföG-Bezugs erwähnt gewesen, ferner sei sie im FRB des BVA selbst genannt.
Für sein Studium sei eine Mindestausbildungszeit festgelegt gewesen. Das folge klar und unmissverständlich aus der vorgelegten Bescheinigung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Mannheim. Er habe seine Prüfungen alle vor dem 30. September 2007 beendet.
Den Akademiecharakter entnehme das BVA lediglich aus der früheren Bezeichnung der Hochschule. Sein absolviertes Studium sei aber einem Fachhochschulstudium gleichzustellen. Der Abschluss an der staatlichen Berufsakademie Baden-Württemberg sei ausweislich des BFH-Urteils vom 25. April 1995 (VII R 12/95) auch schon 2007 (entgegen anderen Berufsakademien) hochschulrechtlich dem Fachhochschulabschluss gleichgesetzt gewesen. Mittlerweise heiße die Hochschule Duale Hochschule und vergebe im gleichen Studiengang den normalen Bachelor. Weil sein Studiengang an der Open University London akkreditiert gewesen sei, habe er zusätzlich den Bachelor of Arts erhalten. Er sei anschließend von einer Fachhochschule, der Hochschule Mannheim, in ein Masterstudium aufgenommen worden und sein Abschluss sei selbstverständlich als gleichwertig mit dem Fachhochschuldiplom anerkannt worden.
§ 18 b BAföG solle Anreiz zu einem schnellen Abschluss des Studiums geben. Ob dieser Anreiz im Studium oder bereits im Vorfeld bei der Studienwahl erfolgreich sei, sei nicht relevant.
Der Kläger hat eine weitere Stellungnahme der Dualen Hochschule vom 10. Mai 2013 vorgelegt, in der diese bekräftig, dass sein absolvierter Studiengang ein solcher mit einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Mindeststudienzeit sei. Diese Rechtsvorschriften seien § 6 mit den Voraussetzungen zur Zulassung zur Diplomprüfung und § 23 Abs. 5, der eine mindestens dreijährige Ausbildung bestätige. Zwar seien nach § 7 Anrechnungen von Prüfungsleistungen möglich. Im Fall eines Wechsels von einer anderen Berufsakademie und Anrechnung von dortiger Studienzeit bleibe es aber bei der gesamten Studienzeit von mindestens drei Jahren. Mögliche Anrechnungen von Praxisphasen oder Prüfungsleistungen führten nicht zur Verkürzung der Mindeststudienzeit, da durch die fortlaufende Aufteilung jedes Studiensemesters in Theorie- und Praxisphasen das Studium dennoch ordnungsgemäß durchlaufen werden müsse. Auf Bl. 61 der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
Der Kläger trägt ergänzend vor, die Hochschule habe ihm bestätigt, dass während der Gültigkeitsdauer der APrO BA bei etwa 1.500 Absolventen pro Jahr nie jemand die Mindestausbildungsdauer unterschritten habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 14. Dezember 2012 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2013 zu verpflichten, ihm einen studiendauerabhängigen Teilerlass zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger habe recht, dass der Abschluss an der Berufsakademie Baden-Württemberg dem Abschluss an einer Hochschule gleichzusetzen sei.
Bei dem absolvierten Studiengang handele es sich aber nicht um einen Studiengang im Sinne des § 18 b Abs. 4, 5 BAföG mit einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Mindeststudienzeit. Die vorgelegte AprO BA Wirtschaft sehe keine verbindliche Mindeststudienzeit vor. Die Regelung des § 2 AprO BA Wirtschaft spreche dafür, dass es sich um einen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern handele. Die Regelung in § 6 zu den Voraussetzungen zur Zulassung zur Diplomprüfung könne zwar ihrem Wortlaut nach im Sinne einer Mindeststudienzeit verstanden werden. Andererseits werde dort nicht nur auf die Dauer der Ausbildung abgestellt, sondern auch auf den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums sowie auf das ordnungsgemäße „Durchlaufen“ des Hauptstudiums im Sinne von Absatz 1 der Vorschrift. Auch die in § 7 geregelte Möglichkeit der Anrechnung von Prüfungsleistungen, die an einer anderen Berufsakademie erbracht werden, sowie von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten in entsprechenden Berufen, § 7 Abs. 2, lege nahe, dass ein Abschluss der Ausbildung nicht zwingend die Ableistung einer Studienzeit von mindestens 6 Semestern voraussetze.
§ 18 b Abs. 4, 5 BAföG seien nicht einschlägig, wenn die studienorganisatorische Ausgestaltung lediglich de facto einen für die Erreichung des Teilerlasses rechtzeitigen Schulabschluss im Regelfall verhindere. Eine Mindeststudienzeit im Sinne der Vorschriften sei nur anzunehmen, wenn die Studien- oder Prüfungsordnung oder eine vergleichbare Bestimmung eine bestimmte Dauer des Studiums verbindlich vorschreibe. Derartige Regelungen enthielten beispielsweise die Berufs- und Approbationsordnungen für Ärzte. Eine solche Regelung existiere gerade nicht.
Die Bescheinigung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sei keine Rechtsvorschrift im genannten Sinn. Sie, die Beklagte, habe zudem die Erfahrung gemacht, dass in der Praxis derartige Bescheinigungen auch von Hochschulen vorgelegt würden, wenn für die Studiengänge eindeutig keine Mindestausbildungszeiten festgesetzt seien. Die Bescheinigung müsse also hinterfragt werden. Auch der Bescheinigung vom 10. Mai 2013 werde nicht gefolgt. Die Formulierung in § 23 Abs. 5 APrO BA sei wegen der normierten anrechenbaren Zeiten in § 7 APrO BA nicht mehr eindeutig. Es spreche einiges dafür, dass in der APrO BA die Begriffe „mindestens“ und „in der Regel“ synonym verwendet würden. Die Anrechnungszeiten in § 7 APrO BA müssten nach ihrer Auffassung ein Beschleunigungspotential ergeben. Der Zusammenhang zwischen ordnungsgemäßem Durchlaufen der Ausbildung trotz Anrechnung von Vorbildung oder Beschäftigungszeiten sei faktisch nur an die Organisation des Studienganges gebunden. Studienorganisatorische Hinderungsgründe erfassten § 18 b Abs. 4 und 5 BAföG gerade nicht.
Ein zumindest theoretisches Beschleunigungspotential reiche aus.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.
Die angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 14. Dezember 2012 und 16. Januar 2013 sind rechtswidrig, der Kläger wird durch sie in seinen Rechten verletzt. Er hat Anspruch auf Gewährung des großen Teilerlasses. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO)
Der Anspruch auf einen studiendauerabhängigen Teilerlass folgt zwar unstreitig nicht aus § 18 b Abs. 3 Satz 1 oder 2 BAföG. Danach werden auf Antrag des Auszubildenden 2.560,00 Euro des Darlehens erlassen, wenn dieser bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig beendet. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1.025 Euro erlassen. Denn der Kläger beendete seine Ausbildung, für die das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2007 festgesetzt ist, am 30. September 2007.
Der Anspruch beruht aber auf § 18 b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 BAföG in der auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 – folgenden Fassung des 24. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 6. Dezember 2011.
Nach diesem § 18 b Abs. 4 BAföG wird in Fällen, in denen für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt ist und zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate liegen, auf Antrag der Erlass nach § 18 b Abs. 3 Satz 1 BAföG auch dann gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Gemäß Absatz 4 Satz 2 wird der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde.
Mindestausbildungszeit ist gemäß Absatz 5 Satz 1 die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
Die Voraussetzungen des großen Teilerlasses liegen vor.
Der Kläger hat ein Studium mit einer Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 BAföG n.F. absolviert und es liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, § 18 b Abs. 4 Satz 1 BAföG n.F. Mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendete er seine Ausbildung. Der Erlass hängt ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nicht davon ab, dass in Rechtsvorschriften eine Mindeststudienzeit geregelt ist. (Unterstreichung durch das Gericht) Für Fälle einer solchen Regelung zur Mindeststudienzeit enthält Absatz 5 in den Sätzen 2 f. lediglich Sonderregelungen.
Im Fall der Ausbildung, die der Kläger absolvierte, geht das Gericht nicht davon aus, dass eine solche Mindeststudienzeit im Sinne des Absatzes 5 Sätze 2 und 3 bestimmt ist, also dass es eine durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit für die reinen Ausbildungsleistungen ohne Abschlussprüfung gibt. Derartiges ist der vorgelegten, für das klägerische Studium und die Prüfung maßgeblichen APrO BA Wirtschaft sowie den Prüfungsplänen als Anlage nicht zu entnehmen. Vielmehr sind Prüfungsleistungen zum Teil studienbegleitend vorgesehen. Auf die im Tatbestand wiedergegebenen Regelungen, Bl. 3 und 4 des Tatbestands, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Es wird aber durch diese Rechtsvorschriften eine Zeit festgelegt, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung beendet werden kann, also eine Mindestausbildungszeit.
Nicht erforderlich für die Annahme einer Mindestausbildungszeit ist nach Ansicht der Kammer, dass der Begriff „Mindestausbildungszeit“ explizit in einer Rechtsvorschrift verwendet wird oder der Wortlaut der Legaldefinition des § 18b Abs. 5 S. 1 BAföG – „Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht ... beendet werden kann“ – aufgegriffen wird. Ausreichend ist aus Sicht der Kammer vielmehr, dass eine Auslegung der dem Studiengang zugrundeliegenden Rechtsvorschriften ergibt, dass ein Abschluss des Studiums vier Monate vor Ende der Ausbildungszeit in der Regel von vornherein unmöglich ist.
Entscheidend für die Frage, ob mit den jeweiligen Rechtsvorschriften eine Mindeststudienzeit oder eine Mindestausbildungszeit festgelegt wurde, ist nach Auffassung des Gerichts, dass in den Rechtsvorschriften eine grundsätzliche Regelung getroffen wurde, also eine solche, die eine(n) Student(in) ohne ausbildungsbedingte Sondersituationen wie Wechsel des Studienortes, anrechenbare Studienzeiten oder anrechenbare Studien- bzw. Prüfungsleistungen im Blick hat. Das ist mit den zitierten Vorschriften geschehen. Es handelt sich insoweit um generelle, den Regelfall treffende Bestimmungen.
Nicht entscheidend ist dagegen, wie die Beklagte meint, dass theoretisch Studium oder Prüfung oder Prüfungsteile in einer kürzeren Zeit absolviert werden können. Gemäß § 18 b Abs. 5 Satz 4 BAföG ist nämlich Prüfungszeit, die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist. (Unterstreichung durch das Gericht) Die Prüfungszeit gehört zwingend zur Mindestausbildungszeit und bestimmt damit auch deren Dauer.
Auch nach den Gesetzesmotiven kommt es nicht auf Ausnahmefälle an. Denn die Gesetzesbegründung ist nicht auf derartige theoretisch denkbare Ausnahmen bezogen. Vielmehr ist ausweislich der Begründung gerade auf den Regelfall abzustellen. Denn in der schon zitierten Bundestagsdrucksache heißt es: „Falls sich Prüfungszeiten an reine Mindeststudienzeiten anschließen, die allein in einer Rechtsvorschrift bestimmt sind, ohne dass dort auch die gesamte Dauer der Mindestausbildungszeit ausdrücklich bestimmt wird, werden sie künftig zusätzlich mit der Dauer angesetzt, die in diesen Studiengängen für einen erfolgreichen Studienabschluss auch noch nach Ablauf der Mindeststudienzeit regelmäßig erforderlich ist....die nach der Auffangregelung geltende pauschale Vermutung einer dreimonatigen Prüfungsdauer kann nur durch einen konkreten Nachweis widerlegt werden, dass regelmäßig eine noch längere oder aber kürzere Prüfungszeit, die der Einflussnahme des Geförderten entzogen ist, nach Ablauf der Mindeststudienzeit unvermeidlich ist.“ (Unterstreichungen durch das Gericht) Es ging also dem Gesetzgeber um den Regelfall, nicht irgendwelche theoretisch denkbaren Ausnahmefälle. Nach der Begründung soll kein Studierender von vornherein allein deshalb von einem Teilerlass nach § 18 b Abs. 3 BAföG ausgeschlossen sein, weil ihm ein früherer Abschluss noch vor Ablauf der Förderungshöchstdauer durch das Zusammenspiel der Regelungen über Mindeststudiendauer, Förderungshöchstdauer und den seiner Einflussnahme entzogenen Prüfungsablauf unmöglich gemacht wird.
BT-Drs. 17/7334 S. 5.
Da der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erklärt, dass mit der Änderung die schon zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden soll,
siehe auch Seite 1 der zitierten BT-Drs,
ist auch diese Entscheidung bei der Interpretation der Neuregelung zu berücksichtigen. In dieser Entscheidung heißt es auf Seite 22 des amtlichen Umdrucks, generelle Hinderungsgründe, die sich wie hier die bindenden Mindeststudienzeiten aus Rechtsvorschriften ergeben, müssen aber in einer Regelung über die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses berücksichtigt werden (Unterstreichung durch das Gericht) Nicht erforderlich sei hingegen eine umfangreiche Einzelfallprüfung dahingehend, ob es nach den individuellen Studienbedingungen unter Berücksichtigung individueller Härten möglich sei, das Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden.
Daraus folgt, dass es auf generelle Gründe, nicht Gründe des Einzelfalls ankommt und auch sämtliche Hinderungsgründe, die den Mindeststudienzeiten vergleichbar sind, beachtlich sind.
Es muss entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zudem verhindert werden, dass infolge der Anpassung der Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit, die sich aus der Mindeststudienzeit und der notwendigen Examenszeit zusammensetzt, ein Abschluss des Studiums nicht mehr vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer möglich ist. Denn die Gewährung eines kleinen Teilerlasses nach § 18 b Abs. 3 Satz 2 BAföG kompensiert nicht die Versagung eines großen Teilerlasses.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 -, S. 23 f. des Umdrucks.
Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist also die generell notwendige Dauer der Ausbildungs-und Examenszeit zu berücksichtigen und diese Zeit ist im streitigen Fall die bis September 2007:
Nach § 1 Satz 1 der APrO BA Wirtschaft wird der zweite berufsqualifizierende Abschluss nach drei Jahren Studium und Ausbildung erreicht. § 6 Abs. 2 S. 2 APrO BA Wirtschaft bestimmt, dass die Zulassung zur Prüfung im sechsten Studienhalbjahr bis zum Ablauf der von der Studienakademie gesetzten Frist schriftlich bei dieser zu beantragen ist. Dessen Satz 1 setzt voraus, dass das zweijährige Grundstudium erfolgreich abgeschlossen und das einjährige Hauptstudium ordnungsgemäß durchlaufen wurde. Die Prüfung nach dem Hauptstudium besteht nach § 5 Abs. 2 aus einem theroriebezogenen Prüfungsteil, einem praxisbezogenen Prüfungsteil und der Diplomarbeit. Gemäß § 23 Abs. 5 der APrO BA Wirtschaft verleiht das Land Baden-Württemberg auf Grund der erfolgreich abgeschlossenen mindestens dreijährigen Ausbildung die Bezeichnung „Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie).“ Die Prüfungspläne als Anlage (§ 3 Abs. 1 APrO BA Wirtschaft) sehen Prüfungsleistungen im 6. Studienhalbjahr vor. Der Kläger wäre nach den vorstehenden sowie den im Tatbestand noch weiter dargestellten Studien-, Ausbildungs- und Prüfungszeiten, die aus Rechtsvorschriften und nicht bloß der Studienorganisation folgen, nicht in der Lage, die Prüfung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung zu beenden. Auch in den Fällen muss aber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein großer Teilerlass eröffnet werden. Insbesondere aus der Verwendung der Angabe „mindestens“ in § 23 Abs. 5 APrO BA Wirtschaft folgt, dass ein früherer Abschluss als nach einer dreijährigen Ausbildungszeit regelmäßig nicht möglich ist, sondern vielmehr aufgrund diverser Verlängerungsmöglichkeiten u.a. durch die in der APrO BA Wirtschaft vorgesehenen Wiederholungen von Prüfungsteilen individuell eine längere Ausbildung denkbar ist. Die Möglichkeit der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Ausbildungszeiten in dem von der Beklagten zitierten § 7 APrO BA Wirtschaft als Regelung anderer individueller Ausnahmefälle ist nach dem Vorstehenden ebenso unbeachtlich. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob nicht die denkbaren Anrechnungen auch zur Anrechnung auf die Semesterzahlen führten, oder wegen der Aufteilung der Semester in Theorie- und Praxisphasen leerliefen, so dass sie sich im Ergebnis ohnehin nicht im Sinne eines Zeitgewinns für das Bestehen der Abschlussprüfung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer auswirken würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung wird nach §§ 124 a i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.