Klage auf leistungsabhängigen Teilerlass nach BAföG wegen Verbesserungsversuch abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt einen leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b BAföG und stützt sich auf die verbesserte Note aus einem Verbesserungsversuch. Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, ein Verbesserungsversuch sei keine Abschlussprüfung i.S.d. Teilerlassverordnung. Das Verwaltungsgericht bestätigt dies: Für den Teilerlass zählt die Abschlussprüfung im Sinne der TeilerlassV; der Freiversuch ist maßgeblich, die spätere Notenverbesserung ändert daran nichts. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b BAföG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein leistungsabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG setzt voraus, dass die betreffende Abschlussprüfung i.S.d. TeilerlassV bestanden wurde und der Leistungsrang (Top‑30%) anhand dieser Abschlussprüfung zu ermitteln ist.
Eine Prüfung, die zum Zwecke der Notenverbesserung durchgeführt wird (Verbesserungsversuch), stellt keine Abschlussprüfung im Sinne der TeilerlassV dar und ist für die Beurteilung der Teilerlassberechtigung nicht maßgeblich.
Als "Abschlussprüfung" ist jede Prüfung zu verstehen, die die konkret durchgeführte Ausbildung endgültig abschließt und bei Bestehen die Qualifikation zur Berufsausübung vermittelt; ein zuvor bestandener Freiversuch beendet die Ausbildung und bleibt maßgeblich für Förderrechtsfolgen.
Die Behörde verletzt die Rechte des Betroffenen nicht, wenn sie einen Teilerlassantrag ablehnt, weil der Antragsteller nicht nachweislich zu den ersten dreißig Prozent der Prüfungsabsolventen der maßgeblichen Abschlussprüfung gehört.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger erhielt während seiner Ausbildung in den Jahren 1999 bis 2003 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Im April 2003 legte der Kläger das erste juristische Staatsexamen im Rahmen des sog. Freiversuchs mit der Note 6,54 erfolgreich ab. Unmittelbar nach der mündlichen Prüfung meldete der Kläger sich zum sog. Verbesserungsversuch an und schloss die Prüfung im Oktober 2003 mit der Note 8,08 ab.
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 13.09.2007 stellte das Bundesverwaltungsamt der Beklagten die Darlehensschuld des Klägers in Höhe von 8.869,67 EUR fest und setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 2003 fest. Den Rückzahlungsbeginn setzte die Beklagte auf den 30.04.2008 fest.
Mit Schreiben vom 21.12.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten u.a. die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses. Dem Antrag fügte er das Zeugnis über die am 20.10.2003 mit der Note 8,08 bestandene erste juristische Staatsprüfung bei.
Mit Bescheid vom 03.01.2008 lehnte die Beklagte den Teilerlassantrag des Klägers ab, weil der Kläger mit der Note 6,54 (bei einer Ecknote von 7,10) nicht zum Kreis der Teilerlassberechtigten zähle.
Mit Schreiben vom 15.02.2008 erhob der Kläger Widerspruch verwies auf das Prüfungsergebnis vom 20.10.2003.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte begründend aus, nach § 2 Abs. 3 TeilerlassV sei eine Prüfung, die zum Zwecke der Notenverbesserung durchgeführt werde, keine Abschlussprüfung.
Der Kläger hat am 18.12.2008 Klage erhoben, mit der er sein Teilerlassbegehren weiter verfolgt. Der Kläger ist der Meinung, für die Entscheidung komme es auf das Prüfungsergebnis vom 20.10.2003 an.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.01.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2008 zu verpflichten, dem Kläger einen leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 und 2a BAföG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen der angegriffenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 03.02.2009 hat die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Mit Schreiben vom 03.02.2009 wurden die Beteiligten zu der Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil es der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs.1 Satz 1 VwGO).
Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter entschieden werden konnte, ist unbegründet.
Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG wird den Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten dreißig vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in dem selben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen, wobei der Erlass 25 vom Hundert beträgt, wenn die Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer bestanden wurde, 20 vom Hundert, wenn innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer die Abschlussprüfung bestanden wurde und schließlich 15 vom Hundert, wenn die Abschlussprüfung innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden wurde. Letzteres ist bei dem Kläger der Fall. Er hat die Abschlussprüfung innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden.
Mit der Note 6,54 gehört der Kläger allerdings nicht zum Kreis der ersten dreißig vom Hundert der Prüfungsabsolventen seines Jahrgangs. Dies wird auch von dem Kläger nicht bezweifelt. Er meint dagegen, nicht diese Note sondern die Note 8,08 aus dem Verbesserungsversuch sei für die Beurteilung der Teilerlassberechtigung maßgeblich.
Hiermit kann der Kläger allerdings nicht gehört werden. Die Beklagte hat zutreffend auf § 2 Abs. 3 TeilerlassV hingewiesen, wonach eine Prüfung, die zum Zwecke der Notenverbesserung durchgeführt wird, keine Abschlussprüfung darstellt. Dem ist zuzustimmen. Der Begriff "Abschlussprüfung", wie er auch in § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG verwendet wird, beschreibt jede Prüfung, die die konkret durchgeführte Ausbildung zu einem endgültigen Abschluss bringt und im Fall ihres Bestehens den Erwerb der Qualifikation für einen Beruf vermittelt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.06.1998 - VW 77/98 - Juris.
Dieser von der Rechtsprechung einheitlich verstandene Begriff findet sich auch in § 2 Abs. 1 TeilerlassV wieder, wonach Abschlussprüfung diejenige Prüfung ist, die dazu bestimmt ist, einen Ausbildungs- oder Studiengang abzuschließen.
Mit dem Bestehen des Staatsexamens im Freiversuch (mit der Note 6,54) hat der Kläger die durchgeführte Ausbildung in diesem Sinne zu einem endgültigen Abschluss gebracht. Hieran vermag der von dem Kläger erfolgreich abgeschlossene Verbesserungsversuch nicht zu ändern.
Vgl. bereits Urteil vom 04.12.2008 - 26 K 3633/08 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 , 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 711, 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).