Klage gegen Festsetzung der Förderungshöchstdauer nach BAföG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Festsetzung einer längeren Förderungshöchstdauer nach BAföG, da sie durch Hochschul‑Hochstufung angeblich unrechtlich kürzer gefördert worden sei. Streitpunkt ist, ob die Zulassung in ein höheres Fachsemester die Förderungshöchstdauer zu verkürzen erlaubt. Das VG Köln weist die Klage ab und hält die Herabsetzung auf Ende September 1996 für rechtmäßig, weil die Höherstufung auf Anerkennung vorheriger Ausbildungszeiten beruht und daher förderungsrechtlich zu berücksichtigen ist.
Ausgang: Klage gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer als unbegründet abgewiesen; Herabsetzung auf Ende September 1996 rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Die Zahl der Fachsemester bestimmt grundsätzlich die individuelle Förderungshöchstdauer nach dem BAföG; Beginn ist der Monat der Aufnahme der neuen Ausbildung.
Eine Zulassung in ein höheres Fachsemester aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Hochschulstelle stellt eine Anerkennungsentscheidung im Sinne der Förderungshöchstdauer‑V dar und kann die reguläre Förderungshöchstdauer verkürzen.
Bei Festsetzung der Förderungshöchstdauer sind anrechenbare vorherige Ausbildungszeiten zu berücksichtigen, damit ein fachrichtungswechselnder Studierender nicht gegenüber Studienanfängern begünstigt wird.
Die tatsächliche Zahl der vom Studierenden belegten Fachsemester ist unbeachtlich, wenn die Hochschul‑Einstufung auf Anerkennung von Vorleistungen beruht und damit die Regelstudienzeit faktisch verkürzt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Nachdem die Klägerin zum Wintersemester 1992/1993 das Studium in der Fachrichtung Elektrotechnik (Diplom) an der Fachhochschule Gelsenkirchen aufgenommen hatte, studierte sie seit Sommersemester 1993 im Studiengang Lehramt für die Sekundarstufe I mit den Fächern Mathematik und Physik an die Universität Münster. Ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel zum neuen Studiengang wurde mit Bescheid vom 20. April 1993 anerkannt. Am 07. November 1996 schloss die Klägerin das Studium mit der Ersten Staatsprüfung mit der Gesamtnote - gut - (1,8) ab. In den Jahren 1992 bis 1996 bezog sie darlehensweise Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 19. Mai 2001 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld mit 1.244,75 EUR fest, das Ende der Förderungshöchstdauer setzte es auf den letzten Tag des Monats September 1996 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2001 fest. Gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer legte die Klägerin am 28. Juni 2001 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Gewährung eines leistungsabhängigen und eines studiendauerab-hängigen Teilerlasses. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sich nach dem zweiten Semester an der Universität Münster in das vierte Semester hochstufen lassen, um das Grundstudium nach dem zweiten Semester abschließen zu können. Deswegen sei in den Bewilligungsbescheiden des Amtes für Ausbildungsförderung die ursprünglich auf Ende März 1997 festgesetzte Förderungshöchstdauer auf Ende September 1996 herabgesetzt worden. Sie dürfe nicht benachteiligt werden, obwohl sie aufgrund der Höherstufung ihr Studium schneller absolviert habe.
Das Amt für Ausbildungsförderung - Studentenwerk Münster - teilte auf Nachfrage unter dem 21. November 2001 mit, die Förderungshöchstdauer im Lehramt Sekundar-stufe I sei tatsächlich wie gemeldet mit dem Ende des Monats September 1996 abgelaufen. Die Förderungshöchstdauer sei nach der damals gültigen Förderungshöchstdauerverordnung - FörderungshöchstdauerV - festgesetzt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2001 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer unter Hinweis auf die Auskunft des Amtes für Ausbildungsförderung zurück.
Die Klägerin hat am 05. Januar 2002 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, in ihren Fächern seien für Grund- und Hauptstudium jeweils 3 Semester vorgesehen gewesen. Für die Aufnahme des Hauptstudiums sei der Abschluss des Grundstudiums erforderlich gewesen. Der Abschluss des Grundstudiums habe die erfolgreiche Teilnahme an den Vorlesungen Mathematik und Physik I bis III vorausgesetzt. Die Veranstaltungen für Mathematik und Physik I und III hätten jeweils nur im Wintersemester stattgefunden, die für Mathematik und Physik II nur im Sommersemester. Um das Grundstudium ohne Wartesemester" abschließen zu können, habe Sie die erforder-lichen Scheine in nur zwei Fachsemestern erworben. Da der Abschluss des Grund-studiums aber erst nach dem 3. Fachsemester möglich gewesen sei, habe sie sich am 07. Februar 1994 zum Sommersemester 1994 in das 4. Fachsemester hochstufen lassen. Nachdem sie die Höherstufung dem Ausbildungsförderungsamt mitgeteilt habe, sei die Förderungshöchstdauer auf Ende September 1996 herabgesetzt worden. Dadurch sei sie statt der vorgeschriebenen 8 Semester nur noch 7 Semester gefördert worden. Hätte sie sich hingegen ein Wartesemester" gegönnt, wäre ihr die Förderungshöchstdauer von 8 Semestern verblieben. Es entspreche nicht dem Sinn der Ausbildungsförderung, wenn eine zielstrebige Durchführung des Studiums durch geringere Förderung benachteiligt werde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2001 zu verpflichten, die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1997 festzu- setzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, die Förderungshöchstdauer für den Studiengang Lehramt für die Sekundarstufe I in Nordrhein-Westfalen betrage nach § 5 Abs. 2 Ziffer 24 FörderungshöchstdauerV regulär 8 Semester. Sie hätte im Fall der Klägerin normalerweise am 31. März 1997 geendet. Durch die von ihr veranlasste Hochstufung vom 3. in das vierte Fachsemester habe sich die Klägerin bereits im Sommersemester 1996 im 8. Fachsemester befunden. Die Förderungshöchstdauer sei daher vom Amt für Ausbildungsförderung entsprechend auf das Ende des Sommersemesters 1996 herabgesetzt worden. Die Klägerin könne nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe die Hochstufung nicht stattgefunden.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Januar 2004 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesverwaltungs-amtes ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig, die Klägerin wird durch sie nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1997.
Die Förderungshöchstdauer für das von der Klägerin seit dem Sommersemester betriebene Studium - Lehramt für die Sekundarstufe I - beträgt gemäß § 15 Abs. 4, § 15 a Abs. 1 BAföG in hier anzuwendenden Fassung des 18. Änderungsgesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) i. V. m. § 5 Ziffer 24 FörderungshöchstdauerV in der Fassung vom 25. Juni 1996 (BGBl. I S. 910) generell 8 Semester.
Die abstrakt-generelle Festlegung der Förderungshöchstdauer besagt aber noch nichts, über die förderungsrechtlich relevante Festsetzung der Förderungshöchstdauer im individuellen Förderungsfall. Nach § 10 FörderungshöchstdauerV bestimmt grundsätzlich die Zahl der Fachsemester die Förderungshöchstdauer, unabhängig davon, ob in diesen Semestern eine Förderung erfolgt ist oder Semester wiederholt werden. Mit dem Wechsel der Fachrichtung (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG) beginnt grundsätzlich die Zählung der Fachsemester neu. Als Beginn der Förderungshöchstdauer ist deshalb in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BAföG der Beginn des Monats anzusetzen, in dem die neue Ausbildung aufgenommen wurde. Dies war im Falle der Klägerin das Sommersemester 1993.
Der Ablauf der Förderungshöchstdauer ist von der Beklagten unter Berücksichtigung der Fachsemester zutreffend auf den letzten Tag des Monats September 1996 (Ende des Sommersemesters 1996) festgesetzt worden. Denn die Klägerin befand sich laut Studienbuch zum Sommersemester 1996 bereits im 8. Fachsemester.
Unbeachtlich für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer ist hingegen, dass die Klägerin faktisch nur 7 Fachsemester absolviert hat. Vielmehr war die Festlegung der Förderungshöchstdauer um ein Semester herabzusetzen, weil die Klägerin aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Hochschulstellen zum Sommersemester 1994 vom 3. in das 4. Fachsemester hochgestuft wurde. Nach der Bestimmung des § 11 a Abs. 1 FörderungshöchstdauerV sind bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer für eine weitere oder andere Ausbildung vorhergehende Ausbildungszeiten zu berücksichtigen. In § 11 Abs. 2 Satz 1 FörderungshöchstdauerV heißt es weiter, dass das Amt für Ausbildungsförderung die Förderungshöchstdauer unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung sowie die Umstände des Einzelfalles festsetzt, wenn der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung über die Anrechenbarkeit vorhergehender Ausbildungszeiten nicht vorlegt. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass Vorkenntnisse auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung förderungsrechtlich zu berücksichtigen sind, da ansonsten Auszubildende, die in eine andere Fachrichtung gewechselt haben, gegenüber denjenigen Studenten, die diese Fachrichtung von Anfang an gewählt haben, begünstigt würden,
vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 5 C 28.79 -, FamRZ 1981,919 und vom 26. November 1998 - 5 C 39/79 -, BVerwGE 108, 40.
Die Anrechnung nach § 11 a Abs. 1 FörderungshöchstdauerV (heute § 15 a Abs. 2 BAföG n. F.) auf die Förderungshöchstdauer setzt eine Anerkennungsentscheidung derart voraus, dass im Hinblick auf vorangegangen Ausbildungszeiten o. ä. der Auszubildende in ein höheres Fachsemester eingestuft worden ist und sich damit die reguläre Studiendauer verkürzt. Eine solche Anerkennungsentscheidung ist in der Zulassung zu einem höheren Fachsemester mit der Folge der entsprechenden Einschreibung zu sehen, sofern dies auf einer Entscheidung der Hochschulstelle beruht, die für die Anerkennung ausbildungsrelevanter Vorkenntnisse und damit für die Einstufung in ein bestimmtes Fachsemester zuständig ist. Denn eine solche Einstufung setzt regelmäßig die Anerkennung vorheriger Ausbildungskenntnisse voraus, indem davon ausgegangen wird, das Studium könne in einer kürzeren Zeit als der regulären Studienzeit abgeschlossen werden. Dann ist es aber auch nicht sachgerecht, dem Studierenden die nach der FörderungshöchstdauerV bemessene längere Förderungshöchstdauer einzuräumen,
vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. (Stand April 2002), § 15 a Rn. 7.1.
Ausgehend hiervon hat die Beklagte zu Recht die Förderungshöchstdauer der Klägerin im Hinblick auf die erfolgte Einstufung in ein höheres Fachsemester auf 7 Semester herabgesetzt. Denn nach telefonischer Auskunft des Sekretariats der Universität Münster, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, erfolgte die vom Sekretariat als zuständiger Hochschulstelle vorgenommene Zulassung der Klägerin zu einem höheren Fachsemester aufgrund von Bescheinigungen der Fachbereiche, in denen bestimmte Vorleistungen der Klägerin anerkannt wurden.
Die Klägerin kann eine Ungleichbehandlung nicht daraus herleiten, dass sie hypothetische anstatt der Zulassung zu einem höheren Fachsemester ein Wartesemester" hätte einlegen können und es dann bei der regulären Förderungshöchstdauer von 8 Semestern geblieben wäre. Denn die vorgenommene Studienplanung beruhte auf einem eigenen Willensentschluss, von dem sie sich im Hinblick auf die Dauer ihrer Ausbildung und den Zeitpunkt ihres Eintritts ins Berufsleben Vorteile versprochen hat. Sie kann deshalb die späteren ausbildungsförderungsrechtlichen Folgen nicht zu ihren Gunsten ins Feld führen, um mit diesem eine angebliche Ungleichbehandlung gegenüber Studenten zu konstruieren, die wegen fehlender ausbildungsrelevanter Vorkenntnisse keine Einstufung in eine höheres Fachsemester erlangen können. Die von der Klägerin angestrebte Regelung würde zu einer gleichsam doppelten Privilegierung von Auszubildenden führen, die ein Studium mit spezifischen ausbildungsrelevanten Vorkenntnissen beginnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).