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Verwaltungsgericht Köln·26 K 7972/17.A·19.09.2017

Asylklage Guinea: Flüchtlings- und subsidiärer Schutz offensichtlich unbegründet

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz und nationalen Abschiebungsverboten; den Antrag auf Asylanerkennung nahm er in der mündlichen Verhandlung zurück. Das VG Köln stellte das Verfahren insoweit ein und wies die Klage im Übrigen als offensichtlich unbegründet ab. Der Vortrag zu Bedrohungen wegen einer Beziehung sei widersprüchlich, vage und unglaubhaft; eine relevante Verfolgung wegen eines Schutzgrundes sei nicht belegt. Allgemeine wirtschaftliche bzw. humanitäre Schwierigkeiten in Guinea begründeten kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme teilweise eingestellt, im Übrigen Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt einen schlüssigen, in sich stimmigen und substantiierten Tatsachenvortrag voraus, aus dem sich eine Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt.

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Ein Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für Flüchtlingsschutz offensichtlich nicht vorliegen und das Vorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich, vage oder unglaubhaft ist.

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Private Konflikte ohne Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG und ohne relevante Verfolgungsakteure im Sinne des § 3c AsylG begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz.

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Subsidiärer Schutz und nationale Abschiebungsverbote scheiden aus, wenn der geltend gemachte Gefährdungsvortrag nicht glaubhaft ist und keine landesweit drohende erhebliche individuelle Gefahr dargetan ist.

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Allgemeine Gefahrenlagen (z.B. schlechte Versorgungs- oder Wirtschaftslage), denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe im Zielstaat allgemein ausgesetzt ist, begründen wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 AufenthG regelmäßig kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthaltsG§ 76 Abs. 1 AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nichterhoben werden.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrte unter der Nennung des Namens U.       B.         T.   am                 00. Juli 0000, in der Jugendhilfeeinrichtung  T1.              . 00 in C.      vorläufig in Obhut genommen zu werden. Anlässlich des unter Hinzuziehung eines Dolmetschers geführten Gesprächs mit zwei Fachkräften des Jugendamtes gab der Kläger sein            Geburtsdatum zunächst mit dem 00. März 0000 an, dann mit dem 00. März 0000.               Aufgrund der äußeren Erscheinung des Klägers (u.a. der tiefen Stimmlage, den deutlich sichtbare Stirnfalten, dem ausgeprägtem Adamsapfel, dem sehr hohem Haaransatz mit deutlich sichtbaren Geheimratsecken, deutlich erkennbaren Halsfalten, dem Körperbau) sowie seiner reifen Wirkung im Gespräch und Ungereimtheiten im Vortrag zu                  Beschulung und Fluchtzeiten gingen die Fachkräfte eindeutig von Volljährigkeit des Klägers aus und setzten das fiktive Geburtsdatum auf den 31. Dezember 1997 fest.

3

Der Kläger, der keinerlei Personalpapiere vorgelegt hat, begehrte seine Anerkennung als Asylberechtigter. In der Selbstauskunft vom 10. August 2016 gab er an, nicht unter irgendwelchen Erkrankungen zu leiden. Ebenso gab er nicht an, Medikamente zu             nehmen.

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Am 6. Oktober 2016 erklärte der Kläger, in Conakry geboren worden zu sein. Er sei    Fulla. Am 8. April 2016 habe er Guinea erstmalig verlassen und sei über Mali, Algerien, Marokko, Spanien und Frankreich nach Deutschland gereist. In Spanien seien ihm am 5. Mai 2016 Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe sich dort gut zwei Monate aufgehalten.

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Bei der weiteren 90-minütigen Anhörung mit 20-minütiger Rückübersetzung am                  11. Januar 2017 gab er zunächst an, sich bis zu seiner Ausreise aus Guinea mit seiner Familie in einem Haus in Conakry aufgehalten zu haben. Heute lebten dort noch                   Familienmitglieder. Sein Vater Mamadou T.   , seine Mutter P.     M.        T.   und zwei Brüder lebten noch dort. Wer von seiner Großfamilie sonst noch dort lebe, wisse er nicht. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Eine Frau, die seine Reise nach Spanien organisiert habe, habe ihm finanziell geholfen. Die Schule habe er bis zur                7. Klasse besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Sein Bruder habe ein Geschäft gehabt und manchmal sei er dorthin gegangen und habe ihm ausgeholfen. Wehrdienst habe er nicht geleistet.

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Auf Frage nach seinen Ausreisegründen gab er an, sich in Guinea in ein zu den Malinke gehörendes Mädchen verliebt zu haben, was deren Familie nicht akzeptiert habe. Die Brüder hätten ihn bedroht, nachts auf ihn gewartet, dass er nach Hause komme, und ihn geschlagen. Sie hätten auch Jungs angestiftet, ihn anzupöbeln. Der große Bruder des Mädchens habe für den Geheimdienst der Regierung gearbeitet. Er habe seine Familie schikaniert und bedroht, Unruhe gestiftet und Wasserrohre blockiert, so dass sie drei Jahre lang kein Wasser gehabt hätten. Im Januar 2016 sei gesagt worden,       dass das Mädchen schwanger sei. Es habe darauf einen großen Streit zwischen deren und seiner Familie gegeben. Dabei sei sein Onkel angeschossen worden. Er sei                  ins Krankenhaus gekommen und das Bein habe amputiert werden müssen. Seine            Familienmitglieder seien verletzt worden. Es habe sehr viel Blut gegeben. Das Haus sei verwüstet worden. Er sei mit einer Pistole unter sein Auge geschlagen und auch auf den Mund geschlagen worden. Als sein zurückgekehrter Vater das gesehen habe, sei er auf den Boden gefallen und gestorben. Seine Mutter und seine Geschwister seien nach Mamo zu seinem Onkel geflüchtet. Er sei in der Klinik in der Nähe ihres            Wohn-ortes gewesen, wo der Bruder des Mädchens ihn habe rausholen und töten                wollen. Die Schwester der Freundin habe ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt und                 ihm geholfen, zunächst in die Stadt Siguiri an der Grenze zu kommen und dann nach                2 Monaten  Guinea zu verlassen und nach Marokko zu gelangen. Die Schwester habe ihm gesagt, dass der Bruder ihn landesweit und auch außerhalb des Landes suchen werde.

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Seit Dezember 2013 sei er mit dem Mädchen zusammen gewesen. Alter und Vornamen des Bruders wisse er nicht. Er sei etwa 40 Jahre alt und werde Kapitän E.       genannt. Er wisse auch nicht, wie lange dieser für den Geheimdienst gearbeitet habe. Ende 2014/Anfang 2015 müsse der von seiner Freundschaft zu der Schwester erfahren haben. Auf Nachfrage erklärt er, sein Vater habe gegen das Blockieren der Wasser-leitung Anzeige erstattet, aber in seinem Heimatland hätten höhere Mächte das Sagen. Anfang 2015 hätten die Bedrohungen und Schikanierungen angefangen. Auf weitere Nachfrage gibt er an, sie hätten mehr als viermal Anzeige erstattet, aber das habe nichts gebracht. Auf Frage nach Belegen für die Anzeige erklärt er, der Vater habe               diese gehabt, aber er wisse nicht, wo sie seien.

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Vor Kurzem habe er erfahren, dass seine Freundin ein Kind bekommen habe. Zu der Schwester der Freundin habe er, seit er in Deutschland sei, keinen Kontakt mehr.

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Mit Bescheid vom 11. Mai 2017 lehnte des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asyl-anerkennung sowie den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) nicht vorliegen. Zugleich forderte es ihn zur Ausreise auf und drohte                die Abschiebung nach Guinea oder in einen anderen aufnahmebereiten oder               rückübernahmeverpflichteten Staat an. Es befristete das gesetzliche Einreise- und           Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der                       Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Bescheid, Bl.  4 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen.

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Der Kläger hat am 30. Mai 2017 Klage erhoben, die er auch auf die Betreibens-aufforderung vom 25. Juli 2017 nicht substantiiert weiter begründet hat. Vielmehr beruft er sich lediglich auf den Vortrag vor dem Bundesamt und begehrt eine Neubewertung durch das Gericht. Er meint, wegen der „katastrophalen humanitären und Sicherheits-lage“ in Guinea sei ihm subsidiärer Schutz oder zumindest Abschiebungsschutz zu          gewähren.

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Der Kläger beantragt, nachdem er in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Asylanerkennung zurückgenommen hat, nun noch

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom                   11. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen              sowie ihm des subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7Satz 1 AufenthaltsG bestehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung.

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Mit Beschluss vom 10. Juli 2017 hat das Gericht den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Einzelrichterin, § 76 Abs.  1 Asylgesetz (AsylG), konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2017 verhandeln und entscheiden, da diese rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist.

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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Im Übrigen ist die Klage nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen                   Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, offensichtlich unbegründet. Es bestehen nicht die geringsten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ablehnenden und feststellenden            Entscheidungen des Bundesamtes in dem mit der Klage angegriffenen Bescheid vom 11. Mai 2017, so dass sich die Abweisung der Klage aufdrängt.

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Ein Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist nach   § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine              Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Gemäß § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf            gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Ein Asylantrag ist ferner nach              § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr 4 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflicht in Form der Vorlage seines Passes oder Passersatzes gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich.

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Der Kläger hat offensichtlich weder Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlings-eigenschaft (vgl. 1.), die Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. 2.) oder  auf die               Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG                vorliegen (vgl. 3.).

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1. Aus dem klägerischen Vortrag zu seinen Ausreisegründen folgt offensichtlich kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

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Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens                 vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, a) dessen Staats-            angehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder   wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

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Dabei ist es Sache des Asylbewerbers, die Gründe für sein Flüchtlingsgesuch schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung eine Verfolgung im oben genannten Sinne mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den als selbst erlebt dargestellten Ereignissen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen,

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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26.10.1989

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- 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38.

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Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Der Kläger hat             weder glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem           solchen Schaden unmittelbar bedroht war, noch dass ihm bei einer Rückkehr nach           Guinea eine Verfolgung i. S. v. § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

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Das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal vor seiner Ausreise aus Guinea ist widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft. Der Kläger hat bei seiner    Anhörung vor dem Bundesamt keinen in sich stimmigen Sachverhalt geschildert, der die im Bescheid des Bundesamtes getroffene Würdigung in Frage stellen könnte.            Wegen des unglaubhaften Vorbringens zu den familiären Auseinandersetzungen                mit der Familie des Mädchens, einer Angehörigen der Malinke, in das er sich im                  Dezember 2013 verliebt habe und das nach seiner Ausreise im April 2016 sein Kind geboren habe, dem Bruder des Mädchens und dessen angeblicher Tätigkeit für den Geheimdienst, zu dem Verbleib seiner nahen Angehörigen sowie der vorgetragenen Hilfe durch die Schwester seiner Freundin wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamts auf Seiten 5 bis 7 verwiesen, denen das Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Das Vorbringen des Klägers ist widersprüchlich, in vielen Punkten vage und völlig unglaubhaft geblieben. Soweit der Kläger trotz der Begründungs- und zuletzt der am 26. Juli 2017 zugestellten Betreibensaufforderung des Gerichts erst in der mündlichen Verhandlung - unbelegt - ausführt, dass sein Onkel, dessen Bein nach den geschilderten Auseinandersetzungen Anfang 2016 habe amputiert werden müssen, am 4. Juni 2017 verstorben sei, lässt das - ungeachtet der Verspätung und der Frage der Richtigkeit dieses Vortrags - keinerlei Rückschlüsse auf eine dem Kläger seinerzeit und auch heute drohende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zu.                Das klägerische Vorbringen erlaubt abgesehen davon, dass es möglicherweise               Auseinandersetzungen mit der Familie des Mädchens gab, was wegen fehlendem maßgeblichen Verfolgungsgrund, im Sinne des § 3b AsylG und wegen nicht maß-geblicher Akteure im Sinne des   § 3 c AsylG, nicht verfahrensrelevant wäre, nicht den Schluss zu, dass er über wirklich Erlebtes berichtete.

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Dass dem Kläger heute bei einer Rückkehr nach Guinea deswegen - zumal er                 inzwischen Vater geworden ist, weil die Freundin das Kind zur Welt brachte - irgendwelche verfahrenserheblichen Nachteile drohen könnten, ist ebenfalls in keiner Weise glaubhaft.

34

Maßgebliche heute noch drohende Auseinandersetzungen zwischen Malinke und Peul sind ebenso wenig glaubhaft: Die im Oktober 2015 abgehaltene Präsidentschaftswahl ist weitgehend friedlich und unter großer Beteiligung der Bevölkerung verlaufen. In der Nationalversammlung mit 114 Sitzen, die sich am 13. Januar 2014 konstituierte, sind neben Abgeordneten der Mehrheitspartei Rassemblement du Peuple de Guinée (RPG) von Alpha Condé mit 53 Abgeordneten mehrere Oppositionsparteien vertreten und            dabei stellt die Union des Forces Démocratiques de Guineée (UFDG) als stärkste              dieser Oppositionsparteien unter Cellou Dalein Diallo 37 Abgeordneten.

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Auswärtiges Amt Guinea, Stand: Februar 2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos.

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Eine Verfolgung von Peul allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit gibt es nicht. Alle drei der zahlenmäßig größten Ethnien, die Peul mit 35-40 %, die Malinke mit 25-30 % und die Sussu mit 20 %, sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern                  vertreten und betätigen sich z.B. gemeinsam in guineischen Menschenrechts-organisationen. Die Menschenrechtslage hat sich seit 2010 kontinuierlich verbessert. Die Regierung plant ein eigenes Menschenrechtsverteidiger-Gesetz.

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Der Kläger hätte bei seinen vorgetragenen Schwierigkeiten in Conakry zudem durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil des 245.857 Quadratkilometer großen Landes Schutz finden können. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm die berichteten Schwierigkeiten,  diese als wahr unterstellt, landesweit drohten, was § 3 e Abs. 1 AsylG voraussetzt.

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3. Da der klägerische Vortrag zu seiner Verfolgungs- und Fluchtsituation in wesent-lichen Punkten nicht substantiiert oder schlicht unglaubhaft war und zum Teil auch in Widerspruch zur Auskunftslage stand, hat die Beklagte zu Recht auch den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes abgelehnt, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG.

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Weil alles dafür spricht, dass der Kläger, der zumindest über sein Alter getäuscht hat, aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist ist, wäre der Asylantrag zudem gemäß § 30 Abs. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

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4. Das Bundesamt hat auch das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen im             Sinne von § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG zutreffend angenommen.

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Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht ersichtlich.

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Auch kommt dem Kläger kein Abschiebungsschutz vor einer erheblichen konkreten   Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Er hat              nämlich keine Tatsachen glaubhaft vorgetragen, die die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Verletzung der genannten Rechtsgüter stützen. Er konnte bereits                  - wie schon ausgeführt - nicht glaubhaft machen, dass er von eine(m) privaten                Akteur(en) selbst heute noch verfolgt werden könnte, erst recht spricht nichts für eine Verfolgung durch staatliche Akteure.

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Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG müsste schließlich ebenfalls               landesweit drohen,

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              BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – 9 C 9/95 – juris, Rn. 16,

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wovon nach den vorangegangenen Ausführungen nicht ausgegangen werden kann.

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Es spricht auch nichts dafür, dass der gesunde, volljährige Kläger in Guinea nicht in der Lage sein könnte, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal die Mutter, zwei Brüder, davon einer mit einem Geschäft, und nach Überzeugung der Einzelrichterin auch der Vater noch in Guinea leben. Das hatte der Kläger nämlich selbst zu Beginn seiner Bundesamtsanhörung ausgeführt.

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Wenn Peul in der Altersgruppe des Klägers in Guinea wirtschaftliche Schwierigkeiten              zu erwarten hätten, wäre das für die Frage eines Abschiebungsverbots im Übrigen          auch ohne Bedeutung. Für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60              Abs. 7 AufenthG ist diese Frage bereits deshalb unerheblich, weil in diesem                  Zusammenhang auf den konkreten Einzelfall und nicht auf eine gesamte Bevölkerungsgruppe abzustellen ist, vgl. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG. Gefahren, denen die              Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein   ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu               berücksichtigen. Eine unzureichende Versorgungslage in Guinea ist keine individuelle, sondern eine allgemeine Gefahr. Allgemeine Gefahren können wegen der Sperrwirkung von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG grundsätzlich kein Abschiebungsverbot nach                 Satz 1 der Vorschrift rechtfertigen. Mit dieser Vorschrift soll erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im               Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen durch eine politische Leitentscheidung des Innen-ministeriums im Wege des § 60 a AufenthG befunden wird. Verwaltungsgerichts dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die – wie hier – kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1           und 3 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –

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Das ist nicht der Fall.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.