Abgelehnte Prozesskostenhilfe: Kein Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühren nach §6 RgebStV
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Klage gegen einen Bescheid über die Rundfunkgebührenpflicht. Das Gericht verneinte hinreichende Aussicht auf Erfolg, da §6 Abs.1 RgebStV seit 01.04.2005 eine Befreiung nur bei Nachweis bestimmter Sozialleistungen durch Bewilligungsbescheid vorsieht und keine eigenständige Einkommensprüfung mehr erfolgt. Eine besondere Härte im Sinne des §6 Abs.3 RgebStV war nicht dargelegt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Klagebefreiung von Rundfunkgebühren wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; bloß entfernte Erfolgsaussichten genügen nicht.
Nach §6 Abs.1 RgebStV in der seit 01.04.2005 geltenden Fassung setzt eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht den Nachweis des Bezugs der dort genannten Sozialleistungen durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid voraus; eine eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung durch die Verwaltungsstelle entfällt.
Eine Befreiung von Rundfunkgebühren kann unbeschadet des Abs.1 nach §6 Abs.3 RgebStV aus besonderen Härtegründen gewährt werden; hierfür sind konkrete und nachweisbare außergewöhnliche Umstände darzulegen.
Schwierige oder bislang nicht abschließend geklärte Rechts- oder Tatsachenfragen dürfen nicht im Förderverfahren zur Prozesskostenhilfe endgültig geklärt werden; das PKH-Verfahren ist nicht geeignet, rein hypothetische Erfolgsaussichten zu schaffen.
Zitiert von (7)
5 zustimmend · 2 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen14 K 819/0617.09.2007NeutralJuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen14 K 1168/0626.11.2006Neutraljuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen14 K 1251/0630.10.2006Zustimmend
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen14 K 1491/0625.10.2006Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen14 K 983/0602.08.2006Zustimmendjuris
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Rubrum
G r ü n d e Der mit der Klage sinngemäß gestellte Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 06.12.2005 zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien,
bietet nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO), so dass der sinngemäße Antrag des Klägers,
ihm zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abzulehnen war.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs.1 GG und Art. 19 Abs.4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhil- fe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe ver- sagt werden darf, weil ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausge- schlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bisher nicht hin- reichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfe- verfahren geklärt werden,
vgl. die ständige Rechtsprechung des OVG NW, u.a. Beschluss vom 12.09.1996 - 8 E 593/96 -, im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889, und Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1991, 413.
Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess- kostenhilfe nicht vor, weil die Klage, unbeschadet des Vorliegens der übrigen gesetz- lichen Voraussetzungen, keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach dem seit dem 01.04.2005 geltenden § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebühren- staatsvertrages (RgebStV) kann die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur noch gewährt werden, wenn der Betroffene Hilfen nach den dort genannten Vor- schriften erhält und dies durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid nach- weist (§ 6 Abs. 2 RgebStV). Eine eigenständige Einkommens- und Bedarfsberech- nung findet nicht mehr statt.
Vgl. Beschluss der Kammer 30.11.2005 - 26 K 5318/05 - sowie Verwal- tungsgericht Freiburg, Gerichtsbescheid vom 02.09.2005 - 2 K 388/05.
Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht insoweit von einer weite- ren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 117 Abs. 5 VwGO ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seinem Schreiben an das Ge- richt vom 10.01.2006.
Zum Ausgleich besonderer Härten kann überdies nach § 6 Abs. 3 RgebStV un- beschadet der Regelungen des Abs. 1 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wer- den. Eine solche besondere Härte ist im Fall des Klägers indes nicht anzunehmen.