BAföG-Rückstandszinsen: Entstehen kraft Gesetzes ohne Mahnung und ohne Bescheidzugang
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin griff einen Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamts wegen verspäteter BAföG-Darlehensrückzahlung an und berief sich auf fehlenden Zugang von Schreiben sowie fehlende Fälligkeit. Das VG Köln wies die Klage ab. Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 S. 2 BAföG a.F. entstehen bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage kraft Gesetzes, verschuldensunabhängig und ohne Mahnung. Die Fälligkeit der Rückzahlungsraten tritt ebenfalls gesetzlich ein und hängt nicht von der Bekanntgabe eines Rückzahlungsbescheids oder Informationsschreibens ab; auch die Zinshöhe sei rechtmäßig berechnet.
Ausgang: Klage gegen die Festsetzung von BAföG-Rückstandszinsen wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG a.F. entstehen bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kraft Gesetzes und unabhängig von einem Verschulden des Darlehensnehmers.
Für das Entstehen der Verzinsungspflicht nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG a.F. ist weder eine vorherige Mahnung noch eine gesonderte vorherige Belehrung über die drohende Verzinsung erforderlich.
Die Fälligkeit von BAföG-Rückzahlungsraten tritt kraft Gesetzes ein und setzt grundsätzlich nicht die Bekanntgabe eines Rückzahlungsbescheids oder eines Tilgungsplans voraus.
Bei Gewährung eines Bankdarlehens nach § 18c BAföG a.F. bestimmt sich der Beginn der Rückzahlung des Staatsdarlehens nach dem Grundsatz der Nacheinandertilgung (§ 18c Abs. 7 BAföG a.F.).
Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG a.F. sind vom gesamten noch nicht getilgten Rückzahlungsbetrag zu berechnen; eine Begrenzung der Darlehenssumme greift nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (insb. abhängig vom Beginn des Ausbildungsabschnitts).
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3442/25 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Überschrift:
Erhebung von Zinsen im Rahmen der BAföG-Rückzahlung
1.Die Pflicht eines Darlehensnehmers zur Zahlung von Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG a. F. entsteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Weiteres kraft Gesetzes und tritt mit Blick auf den Sanktionscharakter der Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung verschuldensunabhängig ein.
2. Einer vorhergehenden Mahnung bedarf es nicht. Das Bundesverwaltungsamt ist rechtlich auch nicht gehalten, einen Darlehensnehmer vorab über das Drohen der Verzinsungspflicht zu informieren.
3. Für den Eintritt der Fälligkeit der Rückzahlungsraten bedarf nicht der Bekanntgabe eines Rückzahlungsbescheids, diese tritt vielmehr kraft Gesetzes ein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Zinsen im Rahmen der Rückforderung eines Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 06.06.2005 stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe der Darlehensschuld für die der Klägerin in den Jahren 1997 bis 1999 und von 2001 bis 2004 gewährten zinslosen Darlehen mit insgesamt 14.510,64 Euro fest und setzte den Rückzahlungsbeginn auf den 31.10.2005 fest. Die erste der vierteljährlich zu entrichtenden Raten in Höhe von 315,00 Euro war danach bis zum 31.12.2005 zahlbar. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage nach § 18 Abs. 2 BAföG i. V. m. § 8 DarlehensV sechs Prozent Zinsen erhoben werden müssten. Er wurde der Klägerin, nachdem er in den Postrücklauf gegangen war, als Anlage zum Kostenbescheid für die Anschriftenermittlung vom 29.07.2005 übermittelt und nach Aktenvermerk am 29.07.2005 zur Post gegeben.
Die Klägerin erhob am 22.08.2005 per einfacher E-Mail und am 25.08.2005 per Fax Widerspruch gegen den Rückzahlungsbescheid und bat um Freistellung bis September 2006, da sie noch ein Studienabschlussdarlehen erhalte. Den Widerspruch nahm die Klägerin am 07.09.2005 zurück und stellte klar, allein einen Antrag auf Freistellung stellen zu wollen.
Auf diesen und weitere Anträge stellte das Bundesverwaltungsamt die Klägerin für die Zeit vom 01.10.2005 bis einschließlich 30.09.2008 von der Rückzahlungsverpflichtung frei.
Mit Schreiben vom 23.10.2007 teilte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin mit, dass die Tilgung des unverzinslichen Staatsdarlehens am 30.09.2007 vorläufig ende und erst wieder aufzunehmen sei, wenn das Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau getilgt sei. Die Klägerin erhalte kurz vor Tilgungsende des Bankdarlehens einen neuen Tilgungsplan. Es erinnerte die Klägerin daran mitzuteilen, wenn sich ihre Anschrift oder ihr Name ändere.
Mit an die zuletzt durch die Klägerin mitgeteilte Adresse in R. adressierten Schreiben vom 16.04.2019 bat das Bundesverwaltungsamt die Klägerin, zum 31.08.2019 mit der Tilgung des unverzinslichen Staatsdarlehens zu beginnen. Nach dem beigefügten Tilgungsplan wurde die erste vierteljährliche Rate am 31.08.2019 fällig. Nachdem das Schreiben in den Postrücklauf gelangte, ergab eine Behördenauskunft, dass die Klägerin am 29.06.2018 nach N. verzogen sei. Mit Schreiben vom 31.05.2019 übersandte das Bundesverwaltungsamt das Erinnerungsschreiben vom 16.04.2019 an die ermittelte Anschrift. Das Schreiben wurde laut Aktenvermerk am 03.06.2019 zur Post gegeben und kam nach Aktenlage auch nicht zurück.
Mit Änderungsbescheid vom 17.10.2019 setzte das Bundesverwaltungsamt die monatliche Rückzahlungsrate der Klägerin ab dem 01.04.2020 infolge der Erhöhung der gesetzlichen Mindestrückzahlungsrate auf 130,00 Euro fest.
Mit Zinsbescheid vom 28.10.2021 setzte das Bundesverwaltungsamt Zinsen in Höhe von 1.881,55 Euro fest für einen Zahlungsrückstand in der Zeit vom 01.09.2019 bis zum 28.10.2021 (778 Tage) ausgehend von einer Darlehensschuld von 14.510,64 Euro und einem Zinssatz von sechs Prozent. Zur Begründung führte es aus, dass Zinsen nach § 18 Abs. 2 und 6 BAföG in der am 31.08.2019 geltenden Fassung i. V. m. § 8 DarlehensV zu erheben seien, wenn der Zahlungstermin für eine Rate um mehr als 45 Tage überschritten werde. Die Zinsen seien verschuldensunabhängig von dem nicht getilgten Rückzahlungsbetrag zu erheben.
Die Klägerin erhob am 17.11.2021 Widerspruch gegen den Zinsbescheid, mit dem sie im Wesentlichen geltend machte, nach Beendigung ihres Studiums einen BAföG-Rückzahlungsbescheid über 20.103,06 Euro mit einem Tilgungsplan ab dem 01.01.2008 erhalten zu haben, worin die Darlehenssumme von 14.510,64 Euro mitberücksichtig worden sei. Die Forderung habe sie beglichen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2021 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Dazu führte es ergänzend zur Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheids aus, dass es mit Schreiben vom 16.04.2019 darauf hingewiesen habe, dass nach Tilgung des verzinslichen Bankdarlehens die Tilgung des BAföG-Darlehens beginne und die erste Rate zum 31.08.2019 fällig werde. Ausweislich der Kontoauszüge seien bisher keinerlei Einzahlungen auf das Staatsdarlehen erfolgt. Als Anlage zu dem Widerspruchsbescheid wurden der Klägerin Kontoauszüge sowie Kopien des Schreibens vom 16.04.2019 und dem Bescheid vom 17.10.2019 übermittelt.
Die Klägerin hat am 22.12.2021 Klage erhoben.
Sie macht mit der Klage im Wesentlichen geltend, dass Zinsen mangels Fälligkeit nicht entstanden seien. Ihr, der Klägerin, seien die „Bescheide“ des Bundesverwaltungsamts vom 16.04.2019 als auch vom 17.10.2019 betreffend das zinslose Darlehen nicht zugegangen. Der „Bescheid vom 16.04.2019“ sei an eine alte Anschrift adressiert worden. Sie, die Klägerin, sei „am 30.06.2019“ von R. nach N. verzogen und habe selbstverständlich einen Nachsendeauftrag gestellt. Zudem sei die Zinsforderung auch überhöht.
Die Klägerin beantragt,
den Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2021 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus, dass die Behauptung des Nichtzugangs des Schreibens vom 16.04.2019 eine Schutzbehauptung darstelle, da dieser nach Ermittlung an die neue Anschrift der Klägerin versandt worden und auch nicht in den Rücklauf gegangen sei. Im Übrigen liege eine Fälligkeit bereits per Gesetz vor.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits die Einzelrichterin mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtliche Grundlage für den Zinsbescheid ist § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der Fassung vom 23.12.2014 (a. F.). Denn gemäß § 66a Abs. 6 Satz 1 BAföG in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Fassung vom 25.05.2020 ist für Darlehensnehmende - wie die Klägerin -, denen Förderung vor dem 01.09.2019 nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG geleistet wurde, § 18 BAföG in der am 31.08.2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Am 31.08.2019 galt § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der Fassung vom 23.12.2014 fort, weil die Neuregelung durch Gesetz vom 08.07.2019 gemäß § 66a Abs. 3 BAföG erst ab dem 01.09.2019 anzuwenden war.
Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG a. F. ist der gesamte noch nicht getilgte Rückzahlungsbetrag nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F. mit sechs vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV in Fassung vom 16.07.2019 (a. F.) beginnt die Verzinsung mit dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind.
Die Pflicht eines Darlehensnehmers zur Zahlung von Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG a. F. entsteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Weiteres kraft Gesetzes und tritt mit Blick auf den Sanktionscharakter der Vorschrift verschuldensunabhängig ein.
Std. Rspr., vgl. für viele: OVG NRW, Beschlüsse vom 25.10.2023 - 12 A 1127/21 -, juris, Rn. 17, und vom 07.05.2020 - 12 A 166/19 -, juris, Rn. 3 f.
Einer vorhergehenden Mahnung bedarf es nicht. Das Bundesverwaltungsamt ist rechtlich auch nicht gehalten, einen Darlehensnehmer vorab über das Drohen der Verzinsungspflicht zu informieren.
Std. Rspr., vgl. für viele: OVG NRW, Beschlüsse vom 28.07.2015 - 12 A 1299/15 -, juris, Rn. 3, und vom 10.01.2013 - 12 A 1849/12 -, juris, Rn. 3.
Die Voraussetzungen für das Entstehen der Zinspflicht sind vorliegend erfüllt.
Die Klägerin hat den Zahlungstermin für die Darlehensrate am 31.08.2019 um mehr als 45 Tage überschritten. Sie hat bis zum 28.10.2021 weder eine Zahlung auf diese Rate geleistet, noch ist ihr auf ihren Antrag eine weitere Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung gewährt worden.
Die Rückzahlungsrate ist auch fällig geworden. Für den Eintritt der Fälligkeit bedarf es nach ständiger Rechtsprechung nicht der Bekanntgabe eines Rückzahlungsbescheids, diese tritt kraft Gesetzes ein.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.06.1999 - 16 A 2169/98 -, juris, Rn. 4 f. m. w. N.
Grundsätzlich ergibt sich die Fälligkeit unmittelbar aus § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG a. F. Abweichendes gilt, wenn der Auszubildende nicht nur das Staatsdarlehen nach § 18 Abs. 1 BAföG, sondern - wie hier - auch ein Bankdarlehen nach § 18c Abs. 1 BAföG erhalten hat. Für diesen Fall greift der in § 18c Abs. 7 BAföG a. F. verankerte Grundsatz der sog. Nacheinandertilgung, wonach die erste Rate des Staatsdarlehens in dem Monat zu leisten ist, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des Bankdarlehens oder auf den Monat der Tilgung folgt (Sätze 2 und 3).
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.12.2017 - 12 A 2897/15 -, juris, Rn. 51 ff.
Die Klägerin hat am 31.05.2019 die letzte Rate des Bankdarlehens getilgt. Aufgrund der durch (bestandskräftigen) Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 06.06.2005 festgelegten vierteljährlichen Ratenzahlung wurde die erste Rate des Staatsdarlehens am 31.08.2019 fällig.
Ob die Klägerin das Informationsschreiben vom 16.04.2019, was ihr mit Schreiben vom 31.05.2019 erneut an ihre aktuelle Anschrift in N. übersandt wurde und nicht in den Postrücklauf gelangte, erreicht hat oder nicht, ist rechtlich unerheblich, denn es hat nach dem Vorstehenden keinen Einfluss auf den Eintritt der Fälligkeit der Rate.
Die Festsetzung der Zinsen ist auch ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Zinsen sind gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG a. F von dem gesamten noch nicht getilgten Rückzahlungsbetrag zu berechnen, hier also der gesamten Darlehensschuld in Höhe von 14.510,65 Euro. Die Begrenzung auf den Gesamtbetrag von 10.000,00 Euro nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F. gilt für die Klägerin nicht, weil dies nur für Ausbildungsabschnitte gilt, die nach dem 28.02.2001 beginnen. Die Klägerin hat Förderung ab dem Jahr 1997 erhalten.
Die Zugrundelegung eines Zinssatzes von sechs Prozent für das Jahr gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG a. F. begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 24.10.1991 - 5 C 18.88 -, juris, Rn. 13 ff. (mit ausführlicher Begründung); OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2023 - 12 A 2977/21 -, juris, Rn. 8.
Die Zinshöhe ist auch nicht wegen der (damaligen) Niedrigzinsphase verfassungswidrig.
Vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung: VG Köln, Urteil vom 27.10.2021 - 26 K 8026/18 -, juris, Rn. 36 ff., und Beschluss vom 24.09.2021 - 26 K 5557/18 -, juris, Rn. 39 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2023 - 12 A 2977/21 -, juris, Rn. 8 ff.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.