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Verwaltungsgericht Köln·26 K 6355/12·16.07.2014

BAföG-Teilerlass: Mindestausbildungszeit an Berufsakademie genügt (§ 18b Abs. 4, 5 BAföG)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBildungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte einen studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b BAföG für sein Maschinenbaustudium an einer Berufsakademie. Das BVA lehnte ab, weil keine Mindeststudienzeit in der Prüfungsordnung festgelegt sei und der Abschluss nicht vor Förderungshöchstdauer erfolgt sei. Das VG Köln gab der Klage statt und verpflichtete zur Gewährung des großen Teilerlasses. Eine Mindestausbildungszeit i.S.d. § 18b Abs. 5 S. 1 BAföG kann sich auch aus einer rechtsverbindlich festgelegten Mindestdauer bis zum Abschluss ergeben, maßgeblich ist der Regelfall.

Ausgang: Klage erfolgreich; Ablehnungsbescheide aufgehoben und Behörde zur Gewährung des großen Teilerlasses verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein studiendauerabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 5 BAföG setzt voraus, dass für die Ausbildung durch Rechtsvorschrift eine Mindestausbildungszeit festgelegt ist und zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate liegen.

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Eine Mindestausbildungszeit i.S.d. § 18b Abs. 5 S. 1 BAföG erfordert nicht, dass die Rechtsvorschrift den Begriff ausdrücklich verwendet; es genügt, dass sich aus der Auslegung der einschlägigen Regelungen ergibt, dass ein Abschluss vor Ablauf einer bestimmten Zeit regelmäßig nicht möglich ist.

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Für die Bestimmung der Mindestausbildungszeit ist auf generelle, den Regelfall betreffende Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung abzustellen; theoretisch denkbare Ausnahmegestaltungen (z.B. Anrechnungen) sind nicht maßgeblich.

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Die zur Mindestausbildungszeit gehörende Prüfungszeit bemisst sich nach § 18b Abs. 5 S. 4 BAföG nach dem Zeitraum, der ab dem frühestmöglichen Prüfungsbeginn bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist.

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§ 18b Abs. 4 BAföG macht den Teilerlass nicht davon abhängig, dass eine Mindeststudienzeit i.S.d. § 18b Abs. 5 S. 2 f. BAföG normiert ist; die Mindestausbildungszeit kann auch unabhängig hiervon vorliegen.

Relevante Normen
§ 18 b Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 5 und Abs. 3 Satz 1 BAföG§ 18 b Abs. 3 und 4 BAföG§ 1 Satz 1 APrO BA Technik§ 2 Abs. 1 APrO BA Technik§ 3 Abs. 1 APrO BA Technik§ 5 Abs. 1 APrO BA Technik

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 17.16 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. Juni 2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2012 verpflichtet, dem Kläger einen studiendauerabhängigen Teilerlass gemäß § 18 b Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 5 und Abs. 3 Satz 1 BAföG zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger bezog während seines Maschinenbaustudiums an der Berufsakademie Heidenheim, Baden-Württemberg, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Gemäß Diplomurkunde vom 30. September 2007 hatte er am gleichen Tag erfolgreich die Staatliche Prüfung für Diplom-Ingenieure abgelegt. Ihm wurde die staatliche Bezeichnung Diplom-Ingenieur (Berufsakademie) verliehen.

3

Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) vom 12. Mai 2012 stellte das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Höhe der Darlehensschuld mit 1.961,00 € fest. Es setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2007 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2012 fest.

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Am 29. Mai 2012 beantragte der Kläger u.a. die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses nach § 18 b Abs. 3 und 4 BAföG.

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Mit dem angegriffenen Bescheid vom 19. Juni 2012 lehnte das BVA den Teilerlassantrag ab. Zur Begründung führte es aus, der Antrag sei unbegründet, da der Kläger seine Ausbildung nicht vor dem Ende der Förderungshöchstdauer erfolgreich beendet habe.

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Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch.

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Er legte eine Bescheinigung der Berufsakademie Heidenheim vor, wonach es sich bei dem von ihm besuchten Studiengang um eine Ausbildung mit einer Mindeststudienzeit gehandelt habe, die 6 Semester betragen und im September 2007 geendet habe.

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Beigefügt war ferner die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Berufsakademien im Ausbildungsbereich Technik i.d.F. vom 27. Mai 2003 (APrO BA Technik). § 1 Satz 1 APrO BA Technik lautet: „Der erste berufsqualifizierende Abschluss an der Berufsakademie wird nach zwei Jahren, der zweite berufsqualifizierende Abschluss nach drei Jahren Studium und Ausbildung erreicht.“ In § 2 Abs. 1 APrO BA Technik heißt es: „Das Studium und die Ausbildung dauern in der Regel vier Studienhalbjahre in der ersten Stufe (Grundstudium) und zwei Studienhalbjahre in der zweiten Stufe (Hauptstudium). Absatz 2 lautet: „Studium und Ausbildung gliedern sich in jedem Studienhalbjahr in  einen Studienabschnitt an der Studienakademie und einen Ausbildungsabschnitt in einer Ausbildungsstätte.“ § 3 Abs. 1APrO BA Technik bestimmt: „Grundlage für den Ablauf des Studiums und der Ausbildung sowie die Organisation des Studienbetriebs und der Prüfungen sind die in der Anlage festgesetzten Prüfungspläne sowie die Rahmenstudienpläne.“ § 5 Abs. 1APrO BA Technik betrifft die Prüfung nach dem Grundstudium, Abs. 2 die nach dem Hauptstudium. Letzterer lautet: „Die Prüfung nach dem Hauptstudium (Diplomprüfung) besteht aus 1. einem theoriebezogenen Prüfungsteil A, und  2. der Diplomarbeit.“ Nach Absatz 3 ist eine Prüfung erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der in Absatz 1 oder 2 genannten Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen ist. Gemäß § 6 Abs.1APrO BA Technik kann zur Assistentenprüfung nur zugelassen werden, wer das zweijährige Studium und die Ausbildung des Grundstudiums erfolgreich abgeschlossen hat. § 7 APrO BA Technik sieht die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Ausbildungszeiten vor, § 10 APrO BA Technik betrifft die Nachholung von Prüfungsleistungen. Nach § 14 Abs. 2 APro BA Technik hat den Prüfungsteil A des Hauptstudiums erfolgreich abgeschlossen, wer das fünfte und sechste Studienhalbjahr erfolgreich abgeschlossen hat. § 14 Abs. 4 APrO BA Technik betrifft die Möglichkeit der Wiederholung von Prüfungsleistungen im Prüfungsteil A der Diplomprüfung. § 18 APrO BA Technik betrifft die Möglichkeit der Wiederholung des Prüfungsteils B (mündliche Prüfung). Gemäß § 19 Abs. 2, 3 und 4 APrO BA Technik wird das Thema der Diplomarbeit in der Regel nach Beendigung aller Abschlussklausuren und Studienarbeiten vergeben. Die Höchstbearbeitungszeit beträgt drei Monate mit einer ausnahmsweisen Verlängerungsmöglichkeit. Auch die Diplomarbeit kann wiederholt werden. Gemäß § 23 Abs. 5 APrO BA Technik verleiht das Land Baden-Württemberg auf Grund der erfolgreich abgeschlossenen mindestens dreijährigen Ausbildung die Bezeichnung „Diplom-Ingenieur (Berufsakademie)“ oder Diplom-Ingenieurin (Berufsakademie).

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Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2012 wies das BVA den Widerspruch zurück. Es führte aus, für den von dem Kläger besuchten Studiengang sei keine Mindestausbildungszeit oder Mindeststudienzeit im Sinne von § 18b Abs. 4 und 5 BAföG nach der maßgeblichen Studien-/Prüfungsordnung vorgesehen.

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Der Kläger hat am 08. November 2012 Klage erhoben.

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Zur Begründung der Klage trägt er vor, für sein Studium sei eine Mindestausbildungszeit festgelegt gewesen. Das folge klar und unmissverständlich aus der vorgelegten Bescheinigung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Mannheim. Er habe seine Prüfungen alle vor dem 30. September 2007 beendet.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. Juni 2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2012 zu verpflichten, ihm einen studiendauerabhängigen Teilerlass in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Bei dem absolvierten Studiengang handele es sich nicht um einen Studiengang im Sinne des § 18 b Abs. 4, 5 BAföG mit einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Mindeststudienzeit. Die vorgelegte AprO BA Technik sehe keine verbindliche Mindeststudienzeit vor. Die Regelung des § 2 AprO BA Technik spreche dafür, dass es sich um einen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern handele. Die Regelung in § 6 APrO BA Technik zu den Voraussetzungen zur Zulassung zur Diplomprüfung könne zwar ihrem Wortlaut nach im Sinne einer Mindeststudienzeit verstanden werden. Andererseits werde dort nicht nur auf die Dauer der Ausbildung abgestellt, sondern auch auf den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums sowie auf das ordnungsgemäße „Durchlaufen“ des Hauptstudiums im Sinne von Absatz 1 der Vorschrift. Auch die in § 7 APrO BA Technik geregelte Möglichkeit der Anrechnung von Prüfungsleistungen, die an einer anderen Berufsakademie erbracht werden, sowie von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten in entsprechenden Berufen lege nahe, dass ein Abschluss der Ausbildung nicht zwingend die Ableistung einer Studienzeit von mindestens 6 Semestern voraussetze.

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§ 18 b Abs. 4, 5 BAföG seien nicht einschlägig, wenn die studienorganisatorische Ausgestaltung lediglich de facto einen für die Erreichung des Teilerlasses rechtzeitigen Schulabschluss im Regelfall verhindere. Eine Mindeststudienzeit im Sinne der Vorschriften sei nur anzunehmen, wenn die Studien- oder Prüfungsordnung oder eine vergleichbare Bestimmung eine bestimmte Dauer des Studiums verbindlich vorschreibe. Derartige Regelungen enthielten beispielsweise die Berufs- und Approbationsordnungen für Ärzte. Eine solche Regelung existiere gerade nicht.

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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.

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Die angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 19. Juni 2012 und 05. Oktober 2012 sind rechtswidrig, der Kläger wird durch sie in seinen Rechten verletzt. Er hat Anspruch auf Gewährung des großen Teilerlasses. (§ 113 Abs. 5 Satz 1  VwGO)

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Der Anspruch auf einen studiendauerabhängigen Teilerlass folgt zwar unstreitig nicht aus § 18 b Abs. 3 Satz 1 oder 2 BAföG. Danach werden auf Antrag des Auszubildenden 2.560,00 Euro des Darlehens erlassen, wenn dieser bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig beendet. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1.025 Euro erlassen. Denn der Kläger beendete seine Ausbildung, für die das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2007 festgesetzt ist, am 30. September 2007.

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Der Anspruch beruht aber auf § 18 b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 BAföG in der auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 – folgenden Fassung des 24. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 6. Dezember 2011.

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Nach diesem § 18 b Abs. 4 BAföG wird in Fällen, in denen für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt ist und zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate liegen, auf Antrag der Erlass nach § 18 b Abs. 3 Satz 1 BAföG auch dann gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Gemäß Absatz 4 Satz 2 wird der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde.

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Mindestausbildungszeit ist gemäß Absatz 5 Satz 1 die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden  kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.

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Die Voraussetzungen des großen Teilerlasses liegen vor.

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Der Kläger hat ein Studium mit einer Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 BAföG n.F. absolviert und es liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, § 18 b Abs. 4 Satz 1 BAföG n.F. Mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendete er seine Ausbildung. Der Erlass hängt ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nicht davon ab, dass in Rechtsvorschriften eine Mindeststudienzeit geregelt ist. (Unterstreichung durch das Gericht) Für Fälle einer solchen Regelung zur Mindeststudienzeit enthält Absatz 5 in den Sätzen 2 f. lediglich Sonderregelungen.

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Im Fall der Ausbildung, die der Kläger absolvierte, geht das Gericht nicht davon aus, dass eine solche Mindeststudienzeit im Sinne des Absatzes 5 Sätze 2 und 3 bestimmt ist, also dass es eine durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit für die reinen Ausbildungsleistungen ohne Abschlussprüfung gibt. Derartiges ist der vorgelegten, für das klägerische Studium und die Prüfung maßgeblichen APrO BA Technik nicht zu entnehmen. Vielmehr sind Prüfungsleistungen zum Teil studienbegleitend vorgesehen.

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Es wird aber durch diese Rechtsvorschriften eine Zeit festgelegt, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung beendet werden kann, also eine Mindestausbildungszeit.

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Nicht erforderlich für die Annahme einer Mindestausbildungszeit ist nach Ansicht der Kammer, dass der Begriff „Mindestausbildungszeit“ explizit in einer Rechtsvorschrift verwendet wird oder der Wortlaut der Legaldefinition des § 18b Abs. 5 S. 1 BAföG – „Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht ... beendet werden kann“ – aufgegriffen wird. Ausreichend ist aus Sicht der Kammer vielmehr, dass eine Auslegung der dem Studiengang zugrundeliegenden Rechtsvorschriften ergibt, dass ein Abschluss des Studiums vier Monate vor Ende der Ausbildungszeit in der Regel von vornherein unmöglich ist.

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Entscheidend für die Frage, ob mit den jeweiligen Rechtsvorschriften eine Mindeststudienzeit oder eine Mindestausbildungszeit festgelegt wurde, ist nach Auffassung des Gerichts, dass in den Rechtsvorschriften eine grundsätzliche Regelung getroffen wurde, also eine solche, die eine(n) Student(in) ohne ausbildungsbedingte Sondersituationen wie Wechsel des Studienortes, anrechenbare Studienzeiten oder anrechenbare Studien- bzw. Prüfungsleistungen im Blick hat. Das ist mit den zitierten Vorschriften geschehen. Es handelt sich insoweit um generelle, den Regelfall treffende Bestimmungen.

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Nicht entscheidend ist dagegen, wie die Beklagte meint, dass theoretisch Studium oder Prüfung oder Prüfungsteile in einer kürzeren Zeit absolviert werden können. Gemäß     § 18 b Abs. 5 Satz 4 BAföG ist nämlich Prüfungszeit, die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist. (Unterstreichung durch das Gericht) Die Prüfungszeit gehört zwingend zur Mindestausbildungszeit und bestimmt damit auch deren Dauer.

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Auch nach den Gesetzesmotiven kommt es nicht auf Ausnahmefälle an. Denn die Gesetzesbegründung ist nicht auf derartige theoretisch denkbare Ausnahmen bezogen. Vielmehr ist ausweislich der Begründung gerade auf den Regelfall abzustellen. Denn in der schon zitierten Bundestagsdrucksache heißt es: „Falls sich Prüfungszeiten an reine Mindeststudienzeiten anschließen, die allein in einer Rechtsvorschrift bestimmt sind, ohne dass dort auch die gesamte Dauer der Mindestausbildungszeit ausdrücklich bestimmt wird, werden sie künftig zusätzlich mit der Dauer angesetzt, die in diesen Studiengängen für einen erfolgreichen Studienabschluss auch noch nach Ablauf der Mindeststudienzeit regelmäßig erforderlich ist....die nach der Auffangregelung geltende pauschale Vermutung einer dreimonatigen Prüfungsdauer kann nur durch einen konkreten Nachweis widerlegt werden, dass regelmäßig eine noch längere oder aber kürzere Prüfungszeit, die der Einflussnahme des Geförderten entzogen ist, nach Ablauf der Mindeststudienzeit unvermeidlich ist.“ (Unterstreichungen durch das Gericht) Es ging also dem Gesetzgeber um den Regelfall, nicht irgendwelche theoretisch denkbaren Ausnahmefälle. Nach der Begründung soll kein Studierender von vornherein allein deshalb von einem Teilerlass nach § 18 b Abs. 3 BAföG ausgeschlossen sein, weil ihm ein früherer Abschluss noch vor Ablauf der Förderungshöchstdauer durch das Zusammenspiel der Regelungen über Mindeststudiendauer, Förderungshöchstdauer und den seiner Einflussnahme entzogenen Prüfungsablauf unmöglich gemacht wird.

35

BT-Drs. 17/7334 S. 5.

36

Da der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erklärt, dass mit der Änderung die schon zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden soll,

37

siehe auch Seite 1 der zitierten BT-Drs,

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ist auch diese Entscheidung bei der Interpretation der Neuregelung zu berücksichtigen. In dieser Entscheidung heißt es auf Seite 22 des amtlichen Umdrucks, generelle Hinderungsgründe, die sich wie hier die bindenden Mindeststudienzeiten aus Rechtsvorschriften ergeben, müssen aber in einer Regelung über  die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses berücksichtigt werden (Unterstreichung durch das Gericht) Nicht erforderlich sei hingegen eine umfangreiche Einzelfallprüfung dahingehend, ob es nach den individuellen Studienbedingungen unter Berücksichtigung individueller Härten möglich sei, das Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden.

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Daraus folgt, dass es auf generelle Gründe, nicht Gründe des Einzelfalls ankommt und auch sämtliche Hinderungsgründe, die den Mindeststudienzeiten vergleichbar sind, beachtlich sind.

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Es muss entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zudem verhindert werden, dass infolge der Anpassung der Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit, die sich aus der Mindeststudienzeit und der notwendigen Examenszeit zusammensetzt, ein Abschluss des Studiums nicht mehr vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer möglich ist. Denn die Gewährung eines kleinen Teilerlasses nach § 18 b Abs. 3 Satz 2 BAföG kompensiert nicht die Versagung eines großen Teilerlasses.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 -, S. 23 f. des Umdrucks.

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Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist also die generell notwendige Dauer der Ausbildungs-und  Examenszeit zu berücksichtigen und diese Zeit ist im streitigen Fall die bis September 2007:

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Nach § 1 Satz 1 der APrO BA Technik wird der zweite berufsqualifizierende Abschluss nach drei Jahren Studium und Ausbildung erreicht. § 6 Abs. 2  APrO BA Technik setzt voraus, dass das zweijährige Grundstudium erfolgreich abgeschlossen und das einjährige Hauptstudium ordnungsgemäß durchlaufen wurde. Die Prüfung nach dem Hauptstudium besteht nach § 5 Abs. 2 APrO BA Technik aus einem theroriebezogenen Prüfungsteil A und der Diplomarbeit. Gemäß § 23 Abs. 5 der APrO BA Technik verleiht das Land Baden-Württemberg auf Grund der erfolgreich abgeschlossenen mindestens dreijährigen Ausbildung die Bezeichnung „Diplom-Ingenieur (Berufsakademie).“

44

Der Kläger wäre nach den vorstehenden sowie den im Tatbestand noch weiter dargestellten Studien-, Ausbildungs- und Prüfungszeiten, die aus Rechtsvorschriften und nicht bloß der Studienorganisation folgen, nicht in der Lage, die Prüfung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung zu beenden. Auch in den Fällen muss aber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein großer Teilerlass eröffnet werden. Insbesondere aus der Verwendung der Angabe „mindestens“ in § 23 Abs. 5 APrO BA Technik folgt, dass ein früherer Abschluss als nach einer dreijährigen Ausbildungszeit regelmäßig nicht möglich ist, sondern vielmehr aufgrund diverser Verlängerungsmöglichkeiten u.a. durch die in der APrO BA Technik vorgesehenen Wiederholungen von Prüfungsteilen individuell eine längere Ausbildung denkbar ist. Die Möglichkeit der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Ausbildungszeiten in dem von der Beklagten zitierten § 7 APrO BA Technik als Regelung anderer individueller Ausnahmefälle ist nach dem Vorstehenden ebenso unbeachtlich. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob nicht die denkbaren Anrechnungen auch zur Anrechnung auf die Semesterzahlen führten, oder wegen der Aufteilung der Semester in Theorie- und Praxisphasen leerliefen, so dass sie sich im Ergebnis ohnehin nicht im Sinne eines Zeitgewinns für das Bestehen der Abschlussprüfung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer auswirken würden.

45

Dem Begehren des Klägers steht schließlich der von der Beklagten in verschiedenen anderen Klageverfahren erhobene Einwand nicht entgegen, dass der Kläger mit der Berufsakademie Heidenheim eine Ausbildung an einer staatlichen Akademie im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG absolvierte, die seit dem 18. BAföG-Änderungsgesetz vom 17. Juni 1996 (BGBl. I, S. 1006) unabhängig von einer Förderungshöchstdauer gefördert wurde, und für die mit dem 19. BAföG-Änderungsgesetz vom 25. Juni 1998 nachträglich eine Sonderregelung in § 18 b Abs. 2 a BAföG aufgenommen wurde, um trotz Fehlens einer Förderungshöchstdauer wenigstens einen leistungsbezogenen Teilerlass zu ermöglichen.

46

Denn in Baden-Württemberg hatte der Landesgesetzgeber (anders als in anderen Bundesländern,

47

vgl. zur Vorreiterposition der baden-württembergischen hochschulrechtlichen Regelungen schon Beschluss der Kultusminister auf der 273. Plenarsitzung am 28./29. September 1995 in Halle bezogen auf die Anerkennung von an Berufsakademien erworbenen Abschlüssen),

48

bereits zur Zeit des am 30. September 2007 beendeten Studiums des Klägers, also vor Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg durch Gesetz vom 3. Dezember 2008, durch die die Berufsakademie Heidenheim erloschen war (§ 1 Abs. 2 DH-Errichtungsgesetz), aufgrund der ihm zustehenden auf die Kulturhoheit gestützten Gesetzgebungskompetenz festgelegt, dass nicht nur der Abschluss, sondern auch die Ausbildung an den Berufsakademien der Fachhochschulausbildung gleichzusetzen war,

49

vgl. zur Vorgängerfassung des Gesetzes über die Berufsakademien des Landes BFH, Urteil vom 25. April 1995 – VII R 12/95 -, juris, Rdnr. 9.

50

Wegen dieser durch das Land Baden-Württemberg in Wahrnehmung seiner Regelungskompetenz erfolgten vollständigen Gleichstellung galt der (nicht völlig gleichgestellte) Berufsakademien betreffende Ausschluss von dem studiendauerabhängigen Teilerlass in den schon zitierten BAföG-Vorschriften nicht.

51

§ 1 Abs. 2 Satz 3 des Berufsakademiegesetzes vom 1. Februar 2000, der 2005 durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 1. Januar 2005 in das Landeshochschulgesetz aufgenommen wurde, §§ 76 ff. des LHG, insbes. § 76 Abs. 2 Satz 3 LHG, lautete nämlich: „Das nach drei Jahren erfolgreich abgeschlossene Studium und die Ausbildung an der Berufsakademie Baden-Württemberg ist dem Studium in der entsprechenden Fachrichtung an einer Fachhochschule des Landes Baden-Württemberg gleichwertig und vermittelt dieselben Berechtigungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule des Landes Baden-Württemberg.“ In Kenntnis der differenzierten Terminologie u.a. der Kultusministerkonferenz hatte der Gesetzgeber in Baden-Württemberg also gerade nicht nur die Abschlüsse, sondern die gesamte Ausbildung an der Berufsakademie dem Studium an der Fachhochschule gleichgestellt.

52

Aufgrund der Gesetzesfassung von §§ 76 ff. LHG, insbesondere § 92 Abs. 6 Satz 2 LHG, war in Baden-Württemberg zudem für die Berufsakademien wie im Hochschul- und Fachhochschulbereich der Übergang zu den staatlichen Bachelorabschlüssen vorgesehen. Ab 2006 erfolgte an den Berufsakademien Baden-Württembergs  im Rahmen des Bologna-Prozesses die Umstellung,

53

vgl. Internetauftritt der Dualen Hochschule Baden-Württemberg „Eine vierzigjährige Erfolgsgeschichte“, Angabe zum Jahr 2005.

54

Die Berufsakademien an Fachhochschulen anpassende Gesetzgebung mündete in Baden-Württemberg dann in die schon genannte Errichtung der Dualen Hochschule. Dass diese Duale Hochschule grundsätzlich den studiendauerabhängigen Teilerlass nach den Regelungen des § 18 b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 BAföG eröffnen könnte, bestreitet auch die Beklagte nicht. Aufgrund dieser Errichtung und den Vorschriften des Errichtungsgesetzes vom 3. Dezember 2008 wurde aber nicht nur alles Personal und die Studierenden, die bereits zur Zeit des Studiums des Klägers seiner Berufsakademie angehörten automatisch Mitglieder der Dualen Hochschule, § 3, § 8 Abs. 2 des Errichtungsgesetzes. Die Studierenden galten als zum Wintersemester 2008/2009 an der Dualen Hochschule immatrikuliert. Sie setzten ihr Studium zudem mit den zur Zeit des Studiums des Klägers an der Berufsakademie gültigen Studien- und Prüfungsordnungen fort, bis die Duale Hochschule sie durch Studien- und Prüfungsordnungen ersetzte, § 12 des DH-Errichtungsgesetzes. Zudem hatte der Kläger, der sein Studium mit dem Sommersemester 2007 abgeschlossen hatte, gemäß § 7 DH-Errichtungsgesetz die Möglichkeit der Nachgraduierung. Er konnte also seine Abschlussbezeichnung in einen Diplomgrad der Dualen Hochschule mit dem Zusatz „Duale Hochschule (DH) umwandeln lassen.

55

Die Frage, wie in der Praxis Studierende der Berufsakademien, die sich nach Ablauf der Förderungshöchstdauer Wiederholungsprüfungen im Sinne des Berufsakademiegesetzes oder des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (vgl. z.B. § 91 Abs. 4 LHG) i.V.m. den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen unterziehen mussten,  weiter gefördert wurden, hat demgegenüber keine Auswirkung auf die oben vorgenommene rechtliche Einordnung der Ausbildung an einer Berufsakademie.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

57

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

58

Die Berufung wird nach §§ 124 a i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.