BAföG: Kein Darlehenserlass nach § 18 Abs. 12 BAföG bei mehr als 150 Zinstagen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte den Erlass seiner BAföG-Darlehensrestschuld sowie die Aufhebung eines Mahnbescheids. Das VG Köln wies die Klage ab, weil im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum Zinsen wegen Zahlungsrückstands für insgesamt 292 Tage angefallen bzw. bestandskräftig festgesetzt worden waren und damit die 150‑Tage-Grenze des § 2 Nr. 3 DarlehensV überschritten ist. Individuelle Umstände wie Krankheit, Behinderung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sind für den Erlass nach der abschließenden, starren Regelung nicht berücksichtigungsfähig. Die Klageerweiterung gegen den Mahnbescheid war nach dessen Aufhebung nicht sachdienlich und im Ergebnis ohne Erfolg.
Ausgang: Klage auf Erlass der BAföG-Darlehensrestschuld abgewiesen; Mahnbescheid-Anfechtung nach Aufhebung ohne Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erlass der verbleibenden BAföG-Darlehensschuld nach § 18 Abs. 12 BAföG setzt voraus, dass während des Rückzahlungszeitraums nur geringfügig gegen Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen wurde.
Ob ein nur geringfügiger Verstoß vorliegt, ist nach § 2 DarlehensV abschließend geregelt; ein behördlicher Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zur Berücksichtigung atypischer Umstände besteht insoweit nicht.
Für § 2 Nr. 3 DarlehensV kommt es auf das „Anfallen“ von Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins an; die Zinspflicht entsteht bei Vorliegen der Voraussetzungen verschuldensunabhängig kraft Gesetzes.
Sind Zinsen wegen Zahlungsrückstands durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzt, sind die festgesetzten Zinstage der späteren Erlassentscheidung aufgrund materieller Bestandskraft zugrunde zu legen.
Nach Aufhebung eines angefochtenen Mahnbescheids fehlt es regelmäßig an der Klagebefugnis; eine entsprechende Klageerweiterung ist dann wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt den Erlass seiner Darlehensschuld aus einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sowie die Aufhebung eines Mahnbescheides.
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 21.10.2001 stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe des dem Kläger in den Jahren 1993 bis 1998 zinslos gewährten Darlehens mit insgesamt 14.236,00 Euro fest und setzte die Förderungshöchstdauer auf Ende März 1998 und davon ausgehend den Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.2003 fest.
Der Kläger wurde auf entsprechende Anträge hin - zuletzt mit Bescheid vom 16.10.2006 - für die Zeit vom 01.04.2003 bis einschließlich 31.03.2006 lückenlos von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt.
Am 26.09.2006 beantragte der Kläger die Freistellung von der Rückzahlungs-verpflichtung sowie (sinngemäß) die Stundung der fälligen Beträge.
Mit Bescheid vom 16.10.2006 lehnte die Beklagte die Freistellung für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 30.04.2006 unter Verweis darauf ab, dass das Gesetz eine rückwirkende Freistellung höchstens für vier Monate zulasse. Zudem stellte es den Kläger für die Zeit vom 01.05.2006 bis einschließlich 30.06.2007 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Mit weiterem Bescheid vom 16.10.2006 setzte das Bundesverwaltungsamt gegenüber dem Kläger Zinsen in Höhe von 206,42 Euro wegen eines Zahlungsrückstandes im Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 27.09.2006 (87 Tage) fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 26.10.2006 wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2006 als unbegründet zurück.
In der Folge wurde der Kläger wiederum auf entsprechende Anträge hin - zuletzt mit Bescheid vom 29.10.2012 - für die Zeit vom 01.07.2007 bis einschließlich 31.10.2014 lückenlos von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt. Korrespondierend wurden dem Kläger die fälligen Beträge jeweils - zuletzt mit Bescheid vom 29.10.2012 - bis zum 31.01.2015 gestundet.
Nachdem ein Mahnbescheid vom 20.02.2015 in den Postrücklauf geraten war, ermittelte das Bundesverwaltungsamt die neue Adresse des Klägers und erhob hierfür mit Bescheid vom 15.05.2015 Anschriftenermittlungskosten in Höhe von 25,00 Euro.
Am 25.08.2015 beantragte der Kläger die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung sowie die Stundung der fälligen Beträge.
Mit Bescheid vom 14.12.2015 setzte das Bundesverwaltungsamt gegenüber dem Kläger Zinsen in Höhe von 486,40 Euro wegen eines Zahlungsrückstandes im Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 25.08.2015 (205 Tage) fest. Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk am 18.12.2015 zur Post gegeben. Mit weiterem Bescheid vom 14.12.2015 lehnte die Beklagte die Freistellung für die Zeit vom 01.11.2014 bis zum 31.03.2015 unter Verweis darauf ab, dass das Gesetz eine rückwirkende Freistellung höchstens für vier Monate zulasse. Zudem stellte es den Kläger für die Zeit vom 01.04.2015 bis einschließlich 30.06.2017 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Mit weiterem Bescheid vom 14.12.2015 stundete das Bundesverwaltungsamt dem Kläger die fälligen Beträge bis zum 30.09.2017.
Am 22.09.2017 beantragte der Kläger die Freistellung von der Rückzahlungs-verpflichtung sowie die Stundung der fälligen Beträge. In der Folge wurde der Kläger - zuletzt mit Bescheid vom 22.06.2023 - für die Zeit vom 01.07.2017 bis einschließlich 30.06.2025 lückenlos von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt. Korrespondierend wurden dem Kläger die fälligen Beträge jeweils - zuletzt mit Bescheid vom 22.06.2023 - bis zum 30.09.2025 gestundet.
Nach Prüfung von Amts wegen lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 18.07.2023 den Erlass der verbleibenden Darlehensschuld nebst den damit verbundenen Kosten und Zinsen nach § 18 Abs. 12 BAföG ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger die Voraussetzungen für den Erlass nicht erfülle, weil mit Bescheiden vom 16.10.2006, 06.11.2012 und 14.12.2015 insgesamt 561 Zinstage festgesetzt worden seien.
Hiergegen erhob der Kläger am 31.07.2023 Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er leide seit Jahrzehnten unter chronischen Krankheiten, daher habe er sein Studium abbrechen müssen. Seit 1999 habe er einen Grad der Behinderung von 50 Prozent. Er habe sich immer wieder in verschiedenen Kliniken behandeln lassen müssen. Durch die chronischen Krankheiten sei er so belastet gewesen, dass es ihm sehr schwerfalle, den Alltag zu bewältigen. Aus diesem Grund sei es ihm des Öfteren unmöglich gewesen, rechtzeitig Freistellungsanträge zu stellen. Dies sei nie mutwillig geschehen, sondern sei durch seine Krankheit verursacht. In den Zeiten, in denen die Zinsen angefallen seien, sei er in stationärer Behandlung gewesen. Da er wegen seiner Krankheiten bereits eine Rente beziehe, lebe er vom Existenzminimum und es sei nicht zu erwarten, dass sich dies ändern werde. Zum Nachweis seiner Begründung legte der Kläger diverse Unterlagen, insbesondere ärztliche Stellungnahmen vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2023 als unbegründet zurück und verwies zur Begründung auf die im Ausgangsbescheid genannten Zinsbescheide.
Am 30.06.2025 stellte der Kläger einen Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung über das hierfür vorgesehene Formular auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes und lud hierüber am 04.07.2025 die für den Antrag erforderlichen Unterlagen hoch.
Mit Bescheid vom 04.07.2025 stellte die Beklagte den Kläger daraufhin für die Zeit vom 01.07.2025 bis einschließlich 30.06.2030 von der Rückzahlungsverpflichtung frei.
Mit Mahnung vom 27.10.2025 wies die Bundeskasse N. den Kläger auf fällig gewordene Beträge in Höhe von insgesamt 1.367,82 Euro hin und bat um Überweisung der Gesamtforderung innerhalb einer Woche. Im Auftrag des Bundesverwaltungsamts erhob es hierfür Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro nach § 8 Abs. 1 DarlehensV.
Daraufhin rief der Kläger beim Bundesverwaltungsamt an, stellte einen Stundungsantrag und machte sinngemäß geltend, er sei davon ausgegangen, dass der Antrag vom 30.06.2025 ausreichend gewesen sei, um insgesamt einen Zahlungsaufschub zu erreichen.
Der Kläger erhob am 20.11.2025 Widerspruch gegen den Mahnbescheid vom 27.10.2025, mit dem er geltend machte, er habe am 30.06.2025 und damit rechtzeitig einen Antrag gestellt und sei daraufhin mit Bescheid vom 04.07.2025 bis zum 30.09.2030 von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt worden. Er habe bei Antragstellung alle Unterlagen hochgeladen.
Bereits am 31.10.2023 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 18.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2023 erhoben.
Mit Schriftsatz vom 26.11.2025 hat der Kläger im laufenden Verfahren Klage gegen den Mahnbescheid vom 27.10.2025 erhoben.
Im laufenden Klageverfahren hat die Beklagte den Mahnbescheid vom 27.10.2025 mit Bescheid vom 27.01.2026 aufgehoben und dem Kläger mit weiterem Bescheid vom 27.01.2026 die fälligen Beträge bis zum 30.09.2030 gestundet.
Zur Begründung der Klage wiederholt der Kläger das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation zu Lebzeiten niemals in der Lage sein werde, das Darlehen zurückzuzahlen. Ab 2024 sei seine seit 2003 bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente umgewandelt. Würde er die Schulden nicht erlassen bekommen, so würde das nur einen erheblichen Verwaltungsaufwand bewirken.
Der Kläger hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es komme nicht darauf an, wie es zum Zinsanfall gekommen sei, insbesondere könne das Bundesverwaltungsamt bei seiner Entscheidung über den Erlass die chronische Erkrankung des Klägers nicht berücksichtigen.
Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits die Einzelrichterin nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheidet (§§ 6 Abs. 1, 84 Abs. 1 VwGO), weil sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, bleibt insgesamt ohne Erfolg.
Die Klage ist mit Blick auf den begehrten Erlass der Darlehensschuld nebst Kosten und Zinsen zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 18.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf den begehrten Erlass seiner Darlehensschuld nebst Kosten und Zinsen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der Entscheidung. Der Anspruch auf Erlass der verbleibenden Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen richtet sich nach dem BAföG in der seit dem 25.07.2024 geltenden Fassung des 29. BAföGÄndG vom 19.07.2024 (BGBl. I Nr. 249) i. V. m. der DarlehensV in der Fassung vom 26.08.2025 (BGBl. I Nr. 226).
Vgl. hierzu ausführlich VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 51 ff.
Hiervon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf Erlass seiner verbleibenden Darlehensschuld aus § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG.
Nach § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG ist Darlehensnehmenden, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 BAföG in einer vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c BAföG, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG abgegeben haben, und die während des Rückzahlungszeitraums nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, die verbleibende Darlehensschuld (einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen) 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums zu erlassen.
Ein im Sinne des § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist nach der auf Grundlage von § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG erlassenen, abschließenden Regelung des § 2 DarlehensV (nur) anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war (1.), kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 DarlehensV bei einer Änderung der nach § 18a BAföG maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde (2.) und höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BAföG Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind (3.).
Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 68, und Beschluss vom 16.07.2024 - 26 K 708/24 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 07.01.2025 - 12 E 524/24 -, juris, Rn. 6, und vom 02.10.2024 - 12 E 495/24 -.
Der Kläger hat nach diesen Maßstäben nicht nur in geringfügigem Umfang gegen seine Zahlungspflichten verstoßen. Denn im für ihn maßgeblichen Rückzahlungszeitraum von April 2003 bis März 2023 sind für mehr als 150 Tage Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen.
Die Vorschrift des § 2 Nr. 3 DarlehensV ist mit dem Wortlaut „angefallen“ dahingehend zu verstehen, dass lediglich der Tatbestand für das Entstehen der Zinspflicht erfüllt sein muss. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht die Pflicht eines Darlehensnehmers zur Zahlung von Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Weiteres kraft Gesetzes und dies zugleich verschuldensunabhängig,
vgl. nur: OVG NRW, Beschluss vom 07.05.2020 - 12 A 166/19 -, juris, Rn. 3 m. w. N.
Dagegen ist nicht erforderlich, dass die Zinsen durch das Bundesverwaltungsamt auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Nichts anderes gilt - ausgehend vom Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift - im Rahmen von § 2 Nr. 3 DarlehensV.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 114.
Sind Zinsen durch einen bestandskräftigen Bescheid festgesetzt, sind die festgesetzten Zinstage der Erlassentscheidung aufgrund der materiellen Bestandskraft oder nach gerichtlicher Überprüfung aufgrund der materiellen Rechtskraft des Urteils zugrunde zu legen.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 116; vgl. allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2023 - 1 B 20/23 -, juris, Rn. 16, 41 ff. m. w. N.
Es wurden vorliegend im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum durch Zinsbescheide vom 16.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2006 (87 Tage) und vom 14.12.2015 (205 Tage) Zinsen wegen Zahlungsrückstands im Umfang von insgesamt 292 Tagen festgesetzt. Die genannten Zinsbescheide sind, was zur Überzeugung des Gerichts feststeht, wirksam und bestandskräftig. Die Bescheide wurden dem Kläger bekannt gegeben, sind nicht nichtig und nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbar.
Die vom Kläger geltend gemachten individuellen Umstände sind nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften unbeachtlich. Für die Berücksichtigung von individuellen Umständen (wie gesundheitliche Beeinträchtigungen und Behinderungen, Alter, Erwerbsbiografie oder die aktuelle wie prognostisch zu erwartende wirtschaftliche Lage), auch soweit sie sich auf die Zinsentstehung ausgewirkt haben könnten, bieten die einschlägigen Vorschriften der DarlehensV und des BAföG keine Grundlage.
Zunächst räumt § 2 DarlehensV in der aktuell geltenden Fassung dem Bundesverwaltungsamt keinen Entscheidungsspielraum darüber ein, in welchen Fällen ein Verstoß gegen die Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten noch als geringfügig anzusehen ist.
Die Regelung des § 2 DarlehensV beantwortet die Frage, wann ein geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten i. S. d. § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG vorliegt, in ihren Nummern 1 bis 3 abschließend.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.01.2025 - 12 E 524/24 -, juris, Rn. 6; VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 2231/20 -, juris, Rn. 89 ff.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung und wird durch ihre Entstehungsgeschichte und den sich daraus ergebenden Zielen der Verwaltungsvereinfachung und Rechtsklarheit gestützt.
Vgl. hierzu ausführlich VG Köln, Urteil vom 09.10.2004 - 26 K 6360/20 -, juris.
Der Beklagten wird durch § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG auf der Rechtsfolgenseite auch kein Ermessen eingeräumt, im Rahmen dessen individuelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären.
Auch eine individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung ist vorliegend nicht durchzuführen. Das Gesetz bietet hierfür im Wortlaut der Norm keinen Anknüpfungspunkt. Auch die nach dem Willen des Gesetzgebers zu erreichende Verwaltungsvereinfachung steht dem entgegen.
Vgl. mit ausführlicher Begründung: VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 2231/20 -, juris, Rn. 94 ff.
Die Tatsache, dass im Falle des Klägers, der seinen Mitwirkungspflichten über lange Zeiträume hinweg stets nachgekommen ist, kann daher an diesem Ergebnis nichts ändern. Die vom Gesetzgeber vorgesehene abschließend geregelte und starre Grenze von 150 Zinstagen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Vgl. mit ausführlicher Begründung: VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 2231/20 -, juris, Rn. 89 ff.
Hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 26.11.2025 sinngemäß eingebrachten Anfechtungsantrags gegen den Mahnbescheid vom 27.10.2025 bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Nach Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 27.10.2026 durch die Beklagte mit Bescheid vom 27.01.2026 fehlt dem Kläger die für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 BAföG, so dass die entsprechende Klageerweiterung aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit des Antrages nicht sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO ist.
Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 04.03.2021 - 14 K 3017/20 -, juris, Rn. 33.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.