BAföG-Teilerlass: Studienordnung kann Mindestausbildungszeit nach § 18b Abs. 5 BAföG festlegen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte vom Bundesverwaltungsamt einen studiendauerabhängigen BAföG-Teilerlass trotz Abschlusses erst kurz vor Ende der Förderungshöchstdauer. Streitpunkt war, ob für den Studiengang eine Mindestausbildungszeit i.S.d. § 18b Abs. 5 BAföG durch Rechtsvorschriften festgelegt war. Das VG Köln bejahte dies aus Studien- und Diplomprüfungsordnung (inkl. Anlagen), weil ein Abschluss regelmäßig erst im 8. Semester möglich sei. Die Ablehnungsbescheide wurden aufgehoben und die Beklagte zur Gewährung eines Teilerlasses von 2.560 € verpflichtet.
Ausgang: Klage erfolgreich; Ablehnung aufgehoben und Verpflichtung zur Gewährung eines BAföG-Teilerlasses (2.560 €) ausgesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein studiendauerabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs. 4 BAföG setzt voraus, dass für die Ausbildung eine Mindestausbildungszeit i.S.d. § 18b Abs. 5 BAföG durch Rechtsvorschrift festgelegt ist und zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate liegen.
Mindestausbildungszeit i.S.d. § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG kann sich auch aus dem Zusammenspiel von Studienordnung und Prüfungsordnung einschließlich ihrer verbindlichen Anlagen ergeben, wenn danach ein Studienabschluss vor Ablauf einer bestimmten Zeit regelmäßig nicht möglich ist.
Für die Bestimmung der Prüfungszeit i.S.d. § 18b Abs. 5 Satz 4 BAföG ist auf den regelmäßig erforderlichen Ablauf ab dem frühestmöglichen Prüfungsbeginn bis zum letzten Prüfungsteil abzustellen; theoretisch denkbare Ausnahmeverkürzungen sind nicht maßgeblich.
Ob eine Mindestausbildungszeit vorliegt, ist nach generellen, den Regelfall betreffenden Vorgaben zu beurteilen; ausbildungsbedingte Sondersituationen (z.B. Anrechnung oder Wechsel) sind für die abstrakt-generelle Festlegung nicht entscheidend.
Der Erlass nach § 18b Abs. 4 BAföG hängt nicht davon ab, dass eine Mindeststudienzeit i.S.d. § 18b Abs. 5 Sätze 2 und 3 BAföG ausdrücklich geregelt ist; diese Vorschriften enthalten insoweit Sonderregelungen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. Juli 2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 18. September 2012 verpflichtet, der Klägerin einen studiendauerabhängigen Teilerlass in Höhe von 2.560,00 € zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin bezog während ihres Studiums an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin, heute Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (nach Eingliederung in die Fachhochschule für Wirtschaft am 1. April 2009), Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Am 26. September 2006 wurde ihr nach Ablegung der Diplomprüfung im Studiengang Öffentliche Verwaltungswirtschaft der akademische Grad Diplom-Verwaltungswirtin (FH) verliehen. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 4. April 2011 stellte das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Höhe der Darlehensschuld mit 11.407,50 € fest. Es setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2006 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2011 fest (Bl. 52 Beiakte). Der Bescheid ging der Klägerin nach Anschriftenermittlung mit Kostenbescheid vom 14. Juli 2011 zu.
Unter dem 26. Juli 2011 beantragte die Klägerin Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses von 25 %. Ferner beantragte sie Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses. Ausweislich des Diplomzeugnisses hatte sie die Prüfung mit dem Gesamtprädikat „befriedigend“ (3,1) bestanden. Gemäß vorgelegter Bescheinigung der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin hatte die Klägerin die Diplomprüfung am 26. September 2006 bestanden (Bl. 103 der Beiakte).
Mit Bescheid vom 19. Juli 2012 lehnte das BVA den Antrag auf Teilerlass des Darlehens wegen vorzeitiger Beendigung der Ausbildung nach § 18 b Abs. 3 BAföG ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe die Ausbildung nicht zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer erfolgreich beendet. Sie habe das Studium am 26. September 2006 erfolgreich beendet. Das Ende der Förderungshöchstdauer sei der Ablauf des Monats September 2006 gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung komme es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Prüfung nicht habe innerhalb der Frist abgelegt werden können. Auch wenn sich die Studiendauer durch vom Studenten nicht zu vertretende Umstände (z.B. Krankheit des Prüfers o.ä.) verlängert habe, sei die Gewährung des Teilerlasses zwingend ausgeschlossen.
Am gleichen Tag erhob die Klägerin Widerspruch. Sie trug vor, an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege sei es nicht möglich gewesen, das Studium vorher zu beenden. Es habe eine Mindeststudienzeit von 8 Semestern gegeben. Die Termine für die Klausuren seien festgelegt gewesen, für die Abgabe der Diplomarbeit habe für alle ein Termin festgestanden sowie für die Abschlussprüfung. Unter dem 2. August 2012 ergänzte sie, sie habe nur einen Teilerlass nach § 18 b Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 BAföG beantragt. Die Hochschule habe ihr eine Bescheinigung über eine Mindestausbildungszeit nach § 18 b Abs. 5 BAföG zugesandt, die sie beifüge. In der Bescheinigung führte das Prüfungs- und Praktikantenamt der inzwischen unter der Bezeichnung Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin auftretenden Einrichtung aus, die Klägerin habe einen Studiengang mit einer Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18 b Abs. 5 BAföG absolviert. Die Mindeststudienzeit, in der die Prüfungszeit enthalten sei, betrage 8 Semester. Sie ende im September 2006.
Auf Anforderung legte die Klägerin die Studienordnung für den Studiengang „Öffentliche Verwaltungswirtschaft“ vom 10. Juli 2002 vor. In § 1 Abs. 2 heißt es, der Studienplan (Anl. I) ist Bestandteil der Studienordnung. Die Studienordnung wird ergänzt durch die Diplomprüfungsordnung und die Praktikumsordnung für den Studiengang „Öffentliche Verwaltungswirtschaft“. In § 4 Abs. 1 der Studienordnung heißt es: Die Regelstudienzeit im Studiengang „Öffentliche Verwaltungswirtschaft“ beträgt acht Semester. Gemäß Absatz 2 gliedert sich das Studium in ein dreisemestriges Grundstudium, das mit der Diplomvorprüfung abschließt, und ein fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abschließt. Gemäß § 6 Abs. 1 wird das Studium gemäß Studienplan (Anlage) durchgeführt. Der Studienplan sieht Veranstaltungen von insgesamt 13 Semesterwochenstunden auch noch im achten Semester vor. Nach der Anlage sind zudem Diplomarbeit und Prüfung im achten Semester vorgesehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2012 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Es führte aus, der Teilerlass setze unter anderem voraus, dass für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18 b Abs. 5 BAföG festgelegt sei und zwischen dem Ende der Mindestausbildungszeit und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate liegen. Eine Mindeststudien- oder Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18 b Abs. 4 und 5 BAföG sei nur anzunehmen, wenn die Studien- oder Prüfungsordnung oder eine vergleichbare Bestimmung eine bestimmte Dauer des Studiums verbindlich vorschreibe. Nur wenn durch diese Vorgaben zwingend vorgegeben sei, dass der/die Auszubildende das Studium nicht vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abschließen könne, könne ein Teilerlass gemäß § 18 b Abs. 4 BAföG gewährt werden. Verhindere dagegen die studienorganisatorische Ausgestaltung lediglich de facto einen für die Erreichung eines Teilerlasses rechtzeitigen Studienabschlusses, so griffen die neuen Regelungen nicht. Erforderlich seien vielmehr durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeiten, die abstrakt-generell den für einen Teilerlass rechtzeitigen Abschluss des Studiums unmöglich machten. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen nicht. Für ihren Studiengang sei nach der maßgeblichen Studienordnung nur eine Regelstudienzeit geregelt.
Die Klägerin hat am 17. Oktober 2012 Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie aus, die Beklagte interpretiere die Studienordnung rechtlich fehlerhaft. Zwar erwähne § 4 nur eine Regelstudienzeit von acht Semestern. Gemeint sei aber eine Mindeststudienzeit gemäß § 18 b Abs. 5 BAföG, vor deren Ablauf der Abschluss nicht möglich sein solle. Dies ergebe sich unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 1 der Studienordnung, dem Studienplan. Das Studium verlaufe nach Studienplan und dieser sei der Studienordnung als Anlage beigefügt und sehe ein Studium von mindestens acht Semestern vor. Dies sei eine abstrakt-generelle Regelung im Sinne des § 18 b Abs. 5 BAföG. Eindeutig erschließe sich diese Regelung aus der Bescheinigung der Hochschule. Diese sei auf dem Vordruck der Beklagten erstellt. Letztere lege darin selbst fest, dass Mindestausbildungszeit die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit sei, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden könne. Es sei zudem fraglich, auf welcher Grundlage die Beklagte meine, ihre Definitionen festlegen zu können.
Die Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule für Verwaltung in der damals für die Klägerin geltenden Fassung enthalte gerade keine Regelungen, die Abweichungen vom Studienplan und auch die Anrechnung anderer Scheine erlaube. Abweichungen von der Studienzeit von acht Semestern seien nicht vorgesehen. Die Studienordnung habe sehr wohl zwingenden Charakter.
Es sei unklar, welche Schlüsse die Beklagte aus § 5 der Diplomprüfungsordnung zu ziehen meine. Selbst wenn es anrechenbare Studienleistungen gäbe, seien diese ja bereits erbracht worden und führten erst zu einer möglichen Anrechnung. Dies ändere nichts an der Mindeststudiendauer. Wenn grundsätzlich ein Studium nicht schneller beendet werden könne, solange kein extra Beschluss des Fachbereichsrates für den Einzelfall vorliege, dann stelle das nicht nur de facto, sondern auch abstrakt-generell eine Regelung mit zwingendem Charakter dar. Ihre maßgebliche Studienordnung sehe jedoch nicht einmal diese Möglichkeit einer Ausnahmeregelung vor.
Die Benennung als Mindeststudien- oder Regelstudienzeit sei rein zufälliger Natur, wie schon aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1995 – 11 C 2694 – folge.
Eine reine Differenzierung anhand unwesentlicher Details im Wortlaut der jeweiligen Prüfungsordnungen der Fachhochschulen, die mit Sicherheit diese spezielle Problematik bei Erlass ihrer Prüfungsordnungen nicht vor Augen gehabt hätten, verstoße erheblich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Sie verweise auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 -, der zufolge eine Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung vorliege, wenn es dem Studierenden von vornherein unmöglich sei, in den Genuss des großen Teilerlasses durch Einhaltung einer Mindeststudienzeit zu kommen. Wenn sie entsprechend der Argumentation der Beklagten keinen Teilerlass erhalten könne, weil überhaupt keine Mindeststudienzeit vorgesehen sei, läge ebenfalls ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es sei nur vom Zufall abhängig, ob Fachhochschulen gleiche oder vergleichbare Studiengänge in den Prüfungsordnungen mit einer Mindeststudienzeit versähen oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht habe die bindenden Mindeststudienzeiten nur beispielhaft genannt. Das Urteil sei so verstehen, dass auch andere generelle Hindernisse, wie zum Beispiel die Regelstudienzeit der Klägerin, von denen nicht abgewichen werden könne, eine solche zu berücksichtigende generell hindernde Rechtsvorschrift darstelle. Wenn die Regelstudienzeit einer Mindeststudienzeit gleichkomme, sei sie auch so zu behandeln.
Die Klägerin hat die Diplomprüfungsordnung (FH) für den Studiengang „Öffentliche Verwaltungswirtschaft“ der FHVR Berlin vom 4. Juni 2003 vorgelegt (Bl. 47 ff. der Gerichtsakte). § 5 regelt die Anrechnung von gleichwertigen Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen, § 7 und der Prüfungsplan Anlage I regeln die studienbegleitenden Prüfungsleistungen, § 9 und der Prüfungsplan Anlage I die Diplomvorprüfung. Im 4. Abschnitt, § 10 ff., befinden sich die Regelungen zur Diplomprüfung. Die Diplomprüfung besteht aus Examensklausuren, der Diplomarbeit und der mündlichen Diplomprüfung. Studienbegleitende Prüfungsleistungen sind wieder dem Prüfungsplan Anlage I zu entnehmen. Gemäß § 10 Abs. 4 sind im 6. Semester und zu Beginn des 7. Semesters vier Examensklausuren zu schreiben. Zur Diplomprüfung kann gemäß § 12 Abs. 1 nur zugelassen werden, wer u.a. die im Prüfungsplan bestimmten studienbegleitenden Prüfungsleistungen des Hauptstudiums erbracht hat, so dass die Studiennote des Hauptstudiums gemäß § 11 Abs. 3 gebildet werden kann (Nr. 5). Nach Absatz 2 ist der Antrag auf vorläufige Zulassung zur Diplomprüfung nach Vorliegen aller im Hauptstudium zu erbringenden Leistungsnachweise, mit Ausnahme der Leistungsnachweise des 8. Semesters innerhalb der vom Prüfungsausschuss gesetzten Frist schriftlich an das Prüfungsamt zu richten. Gemäß § 12 Abs. 3 kann ein Kandidat oder eine Kandidatin nur dann zur Diplomprüfung zugelassen werden, wenn alle im Prüfungsplan vorgesehenen studienbegleitenden Prüfungsleistungen des Hauptstudiums erbracht worden sind. Der als Anlage I zur Diplomprüfungsordnung ergangene Prüfungsplan sieht Leistungsscheine (5) für studienbegleitende Prüfungsleistungen noch im 8. Semester vor. Das 7. Semester ist ein Praktikumssemester, zu dessen Beginn drei der vier Examensklausuren geschrieben werden. Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 drei Monate. Nach Absatz 8 soll das Bewertungsverfahren der Diplomarbeit vier Wochen nicht überschreiten. Die mündliche Prüfung wird gemäß § 14 Abs. 2 durchgeführt, sobald die Examensklausuren und die Diplomarbeit des Kandidaten oder der Kandidatin gemäß § 13 Abs. 7 mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind. Gemäß § 15 Abs. 1 ist die Diplomprüfung bestanden, wenn alle Bestandteile der Diplomprüfung (§ 10 Abs. 2) mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet sind. Nach § 17 Abs. 4 tragen Diplomzeugnis und Diplomurkunde das Datum des Tages, an dem die mündliche Diplomprüfung absolviert wurde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. Juli 2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 18. September 2012 zu verpflichten, ihr einen studiendauerabhängigen Teilerlass in Höhe von 2.560,00 € zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt, ihre bisherigen Ausführungen wiederholend und vertiefend, insbesondere vor, der von der Klägerin absolvierte Studiengang sei kein Studiengang im Sinne von § 18 b Abs. 4 und 5 BAföG mit einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Mindeststudienzeit. Weder die vorgelegte Studienordnung noch die beigefügte Diplomprüfungsordnung sähen eine verbindliche Mindeststudienzeit vor.
Die in § 5 der Diplomprüfungsordnung geregelte Möglichkeit der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht würden, lege nahe, dass ein Abschluss der Ausbildung nicht zwingend die Ableistung einer Studienzeit von mindestens 8 Semestern voraussetze. Auch aus den Vorschriften über die Ablegung der Diplomarbeit gehe nicht hervor, dass ein Abschluss des Studiums vor Ablauf der achtsemestrigen Regelstudienzeit ausgeschlossen sei.
Die Regelung des § 18 b Abs. 4 und 5 BAföG sei nicht einschlägig, wenn die studienorganisatorische Ausgestaltung (hier Studienplan) de facto einen für die Erreichung des Teilerlasses rechtzeitigen Schulabschluss im Regelfall verhindere. Eine Mindeststudien- oder Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18 b Abs. 4, 5 BAföG sei nur anzunehmen, wenn die Studien- oder Prüfungsordnung oder eine vergleichbare Bestimmung eine bestimmte Dauer des Studiums verbindlich vorschreibe. Derartige Regelungen seien beispielsweise in der Berufs- und Approbationsordnung für Ärzte enthalten.
Ein Studienplan weise nicht den in § 18 b Abs. 4 und 5 BAföG geforderten zwingenden Charakter auf, da er nur den Studienverlauf organisatorisch regele. Eventuell im jeweiligen Studien- und Prüfungsplan enthaltene, die Erreichung eines Teilerlasses faktisch ausschließende organisatorische Ausgestaltungen des Studienverlaufs seien keine Festlegung einer Mindestausbildungszeit durch Rechtsvorschrift, weil dafür nach Werdegang und Zweck des § 18 b Abs. 4, 5 BAföG eine Norm erforderlich sei, die abstrakt generell eine bestimmte Dauer der Ausbildung verbindlich und nicht nur als Regel vorschreibe. Der für die Klägerin maßgebliche Studienplan sei keine Rechtsvorschrift, die eine Mindeststudienzeit zwingend vorsehe.
Die Angaben der Hochschule seien keine Rechtsvorschrift. Zum anderen habe sie, die Beklagte, in der Praxis die Erfahrung gemacht, dass die Bescheinigungen von den Hochschulen zum Teil auch für Studiengänge vorgelegt würden, in denen eindeutig keine Mindestausbildungszeiten festgesetzt seien. Deshalb sollte auch die hier vorgelegte Bescheinigung hinterfragt werden. Inzwischen verweise sie in ihrer Internetpräsenz ausschließlich noch in den Studiengängen Pharmazie, Human-, Veterinär- und Zahnmedizin auf das Bescheinigungsformular. Das Formular enthalte inzwischen zudem den Hinweis, dass die jeweilige Studienordnung auch nicht theoretisch die Möglichkeit zulassen dürfe, die Abschlussprüfung vorzeitig abzulegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage über die die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.
Die angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 19. Juli 2012 und 18. September 2012 sind rechtswidrig, die Klägerin wird durch sie in ihren Rechten verletzt. Sie hat Anspruch auf Gewährung des großen Teilerlasses. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 - VwGO -.
Der Anspruch auf einen studiendauerabhängigen Teilerlass folgt zwar unstreitig nicht aus § 18 b Abs. 3 Satz 1 oder 2 BAföG. Danach werden auf Antrag des Auszubildenden 2.560 Euro des Darlehens erlassen, wenn dieser bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig beendet. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1.025 Euro erlassen. Denn die Klägerin beendete ihre Ausbildung, für die das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2006 festgesetzt ist, gemäß § 15 b Abs. 3 Satz 2 BAföG mit der mündlichen Prüfung am 26. September 2006 als Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils,
vgl. Rothe/Blanke, BAföG‚ Stand April 2012, § 18b Rdnr. 20, § 15 b Rdnr. 16.2,
und damit wenige Tage vor dem Ende der Förderungshöchstdauer.
Der Anspruch beruht aber auf § 18 b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 BAföG in der auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 – folgenden Fassung des 24. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 6. Dezember 2011. Nach diesem § 18 b Abs. 4 BAföG wird in Fällen, in denen für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt ist und zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate liegen, auf Antrag der Erlass nach § 18 b Abs. 3 Satz 1 BAföG auch dann gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Gemäß Absatz 4 Satz 2 wird der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde.
Mindestausbildungszeit ist gemäß Absatz 5 Satz 1 die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
Die Klägerin hat ein Studium mit einer Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 BAföG n.F. absolviert und es liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, § 18 b Abs. 4 Satz 1 BAföG n.F. Der Erlass hängt ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nicht davon ab, dass in Rechtsvorschriften eine Mindeststudienzeit geregelt ist. (Unterstreichung durch das Gericht) Für Fälle einer solchen Regelung zur Mindeststudienzeit enthält Absatz 5 in den Sätzen 2 f. lediglich Sonderregelungen.
Im Fall der Ausbildung, die die Klägerin absolvierte, geht das Gericht nicht davon aus, dass eine solche Mindeststudienzeit im Sinne des Absatzes 5 Sätze 2 und 3 bestimmt ist, also dass es eine durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit für die reinen Ausbildungsleistungen ohne Abschlussprüfung gibt. Derartiges ist den vorgelegten, für das klägerische Studium und die Prüfung maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht zu entnehmen. Vielmehr ist in § 4 Abs. 1 der Studienordnung von einer Regelstudienzeit von acht Semestern die Rede. Es fehlen auch ausdrückliche Regelungen zur notwendigen Semesterzahl vor Beginn der Prüfung. Prüfungsleistungen sind zum Teil studienbegleitend vorgesehen. Auf die im Tatbestand wiedergegebenen Regelungen in der Studienordnung nebst Studienplan und der Prüfungsordnung nebst Prüfungsplan, Bl. 4 und 6 des Tatbestands, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Es wird aber durch diese Rechtsvorschriften eine Zeit festgelegt, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung beendet werden kann, also eine Mindestausbildungszeit. Diese Rechtsvorschriften befinden sich in den schon genannten Regelungen der Studienordnung sowie der Diplomprüfungsordnung einschließlich der Anlagen.
Entscheidend für die Frage, ob mit diesen Rechtsvorschriften eine Mindeststudienzeit oder eine Mindestausbildungszeit festgelegt wurde, ist nach Auffassung des Gerichts, dass in den Rechtsvorschriften eine grundsätzliche Regelung getroffen wurde, also eine solche, die eine(n) Student(in) ohne ausbildungsbedingte Sondersituationen wie Wechsel des Studienortes, anrechenbare Studienzeiten oder anrechenbare Studien- bzw. Prüfungsleistungen im Blick hat. Das ist mit den zitierten Vorschriften geschehen. Es handelt sich insoweit um generelle, den Regelfall treffende Bestimmungen. Frühestens im achten Semester kann danach die Prüfung abgeschlossen werden. Noch im achten Semester sind Leistungsscheine zu erwerben und vor deren Erwerb kommt eine Zulassung zur Prüfung durch den Prüfungsausschuss nicht in Betracht (§ 1 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Studienordnung i.V.m. dem Studienplan, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3 der Stu-dienordnung i.V.m. dem Prüfungsplan). Die danach ausgegebene Diplomarbeit wird in drei Monaten bearbeitet (§ 13 Abs. 5 Satz 1) und das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten (§ 13 Abs. 8). Erst wenn neben den schon zuvor geschriebenen und bewerteten Examensklausuren auch die Diplomarbeit mindestens mit „ausreichend“ bewertet ist, wird die mündliche Prüfung durchgeführt (§ 14 Abs. 2), die der maßgebliche letzte Prüfungsteil ist.
Nicht entscheidend ist, wie die Beklagte meint, dass theoretisch Studium oder Prüfung oder Prüfungsteile in einer kürzeren Zeit absolviert werden können. Gemäß § 18 b Abs. 5 Satz 4 BAföG ist nämlich Prüfungszeit die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist. (Unterstreichung durch das Gericht) Es fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass die Kandidaten nicht regelmäßig und zulässigerweise die drei Monate für die Diplomarbeit ausschöpfen und auch das Bewertungsverfahren regelmäßig weniger als vier Wochen in Anspruch nimmt. Das behauptet auch die Beklagte nicht. Vielmehr stellt sie auf Ausnahmen ab, was der Wortlaut des Gesetzes nicht vorsieht.
Auch nach den Gesetzesmotiven kommt es nicht auf Ausnahmefälle an. Denn die Gesetzesbegründung ist nicht auf derartige theoretisch denkbare Ausnahmen bezogen. Vielmehr ist ausweislich der Begründung gerade auf den Regelfall abzustellen. Denn in der schon zitierten Bundestagsdrucksache heißt es: „Falls sich Prüfungszeiten an reine Mindeststudienzeiten anschließen, die allein in einer Rechtsvorschrift bestimmt sind, ohne dass dort auch die gesamte Dauer der Mindestausbildungszeit ausdrücklich bestimmt wird, werden sie künftig zusätzlich mit der Dauer angesetzt, die in diesen Studiengängen für einen erfolgreichen Studienabschluss auch noch nach Ablauf der Mindeststudienzeit regelmäßig erforderlich ist....die nach der Auffangregelung geltende pauschale Vermutung einer dreimonatigen Prüfungsdauer kann nur durch einen konkreten Nachweis widerlegt werden, dass regelmäßig eine noch längere oder aber kürzere Prüfungszeit, die der Einflussnahme des Geförderten entzogen ist, nach Ablauf der Mindeststudienzeit unvermeidlich ist.“ (Unterstreichungen durch das Gericht) Es ging also dem Gesetzgeber um den Regelfall, nicht irgendwelche theoretisch denkbaren Ausnahmefälle. Nach der Begründung soll kein Studierender von vornherein allein deshalb von einem Teilerlass nach § 18 b Abs. 3 BAföG ausgeschlossen sein, weil ihm ein früherer Abschluss noch vor Ablauf der Förderungshöchstdauer durch das Zusammenspiel der Regelungen über Mindeststudiendauer, Förderungshöchstdauer und den seiner Einflussnahme entzogenen Prüfungsablauf unmöglich gemacht wird.
BT-Drs. 17/7334 S. 5.
Da der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erklärt, dass mit der Änderung die schon zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden soll,
siehe auch Seite 1 der zitierten BT-Drs,
ist auch diese Entscheidung bei der Interpretation der Neuregelung zu berücksichtigen. In dieser Entscheidung heißt es auf Seite 22 des amtlichen Umdrucks, generelle Hinderungsgründe, die sich wie hier die bindenden Mindeststudienzeiten aus Rechtsvorschriften ergeben, müssen aber in einer Regelung über die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses berücksichtigt werden (Unterstreichung durch das Gericht)
Daraus folgt, dass es auf generelle Gründe, nicht Gründe des Einzelfalls ankommt und auch sämtliche Hinderungsgründe, die den Mindeststudienzeiten vergleichbar sind, beachtlich sind.
Es muss entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zudem verhindert werden, dass infolge der Anpassung der Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit, die sich aus der Mindeststudienzeit und der notwendigen Examenszeit zusammensetzt, ein Abschluss des Studiums nicht mehr vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer möglich ist. Denn die Gewährung eines kleinen Teilerlasses nach § 18 b Abs. 3 Satz 2 BAföG kompensiert nicht die Versagung eines großen Teilerlasses.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 -, S. 23 f. des Umdrucks.
Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist also die generell notwendige Dauer der Examenszeit zu berücksichtigen und diese Zeit ist im streitigen Fall die bis September 2006. Denn vier Monate des achten Semesters nehmen allein die Diplomarbeit und deren Bewertung ein. Daneben nimmt der Erwerb von 5 Leistungsscheinen im achten Semester vorab und vor der Prüfungszulassung weitere Zeit in Anspruch.
Da die Klägerin ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des Prüfungs- und Praktikantenamtes der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin im September 2006 (Bl. 4 des Tatbestands) in der Mindestausbildungszeit die Prüfung absolvierte, hat sie Anspruch auf den großen studiendauerabhängigen Teilerlass.
Die Klägerin wäre nach den vorstehenden Prüfungszeiten, die aus Rechtsvorschriften nicht der bloßen Studienorganisation folgen, nicht in der Lage, die Prüfung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung zu beenden. Auch in den Fällen muss aber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein großer Teilerlass eröffnet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung wird nach §§ 124 a i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.