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Verwaltungsgericht Köln·26 K 570/23·28.01.2026

BAföG-Rückzahlung: Keine Freistellung für Juli 2022 mangels rechtzeitigem Antragseingang

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Freistellung von der BAföG-Darlehensrückzahlung auch für den Monat Juli 2022 und berief sich auf einen bereits im Juni 2022 per Fax gestellten Antrag. Das VG Köln wies die Klage ab, weil ein Freistellungsantrag erst am 16.12.2022 nachweislich einging und § 18a Abs. 3 BAföG eine rückwirkende Freistellung nur für längstens vier Monate zulässt. Ein weitergehendes Begehren auf dauerhafte Befreiung/Erlass hielt das Gericht mangels durchgeführten Widerspruchsverfahrens für unzulässig. Die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang des Antrags trage die Klägerin.

Ausgang: Klage auf Freistellung für Juli 2022 abgewiesen; weitergehende Erlass-/Dauerfreistellungsbegehren unzulässig mangels Widerspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Freistellung von der BAföG-Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a Abs. 3 BAföG wirkt grundsätzlich ab Beginn des Antragsmonats und nur rückwirkend für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat.

2

Für den Anspruch auf rückwirkende Freistellung ist der rechtzeitige Zugang des Freistellungsantrags bei der Behörde maßgeblich; die Darlegung und der Nachweis des Zugangs obliegen der antragstellenden Person.

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Die bloße Vorlage eines datierten Antragsschreibens ohne Zugangsnachweis genügt regelmäßig nicht, um einen früheren Antragseingang bei der Behörde zu belegen, wenn sich das Schreiben nicht in den Verwaltungsvorgängen findet.

4

Ein auf Erlass einer Darlehensschuld gerichtetes Verpflichtungsbegehren ist mangels ordnungsgemäßen Vorverfahrens unzulässig, wenn gegen den ablehnenden Verwaltungsakt kein Widerspruch erhoben wurde (§ 68 Abs. 1 VwGO).

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Wird der Widerspruch ausdrücklich nur auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt, ist ein darüber hinausgehendes Verpflichtungsbegehren im Klageverfahren ohne vorherigen Widerspruch unzulässig.

Relevante Normen
§ 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO§ 18a Abs. 3 BAföG§ 18 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit § 8 DarlehensV§ 84 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin erhielt in den Jahren 2002 bis 2004 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 08.06.2009 stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe der Darlehensschuld auf insgesamt 7.579,36 Euro fest und setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2004 und davon ausgehend den Rückzahlungs­beginn auf den 31.10.2009 fest, so dass laut beigefügtem Tilgungsplan die erste vierteljährliche Rate in Höhe von damals 315,00 Euro bis zum 31.12.2009 zu zahlen war. Mit Bescheid vom 16.05.2010 stellte die Beklagte zusätzlich für das Jahr 2002 eine Darlehensschuld in Höhe von 1.002,00 Euro fest. Beide Bescheide fasste die Beklagte mit Bescheid vom 28.09.2010 zusammen.

3

Für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 30.06.2018 wurde die Klägerin - zuletzt durch Bescheid vom 16.02.2016 - lückenlos von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt.

4

Am 11.02.2019 ging bei der Beklagten ein weiterer Antrag der Klägerin auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ein. Mit Bescheid vom 18.03.2019 lehnte die Beklagte diesen Antrag für die Zeit vom 01.07.2018 bis zum 30.09.2018 mit der Begründung ab, das Gesetz erlaube eine rückwirkende Freistellung maximal für vier Monate. Für die Zeit vom 01.10.2019 bis einschließlich 30.09.2020 stellte die Beklagte die Klägerin von der Rückzahlungsverpflichtung frei.

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Mit weiterem Bescheid vom 18.03.2019 setzte das Bundesverwaltungsamt gegenüber der Klägerin Zinsen in Höhe von 179,61 Euro wegen eines Zahlungsrückstandes im Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 11.02.2019 (131 Tage) fest.

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Gegen den Zinsbescheid erhob die Klägerin am 07.04.2019 Widerspruch, den sie damit begründete, dass die Zinserhebung rechtswidrig sei, da sie bereits am 21.06.2018 und damit rechtzeitig eine weitere Freistellung für die Zeit ab dem 01.07.2018 beantragt habe. Nach Aufforderung durch die Beklagte legte die Klägerin im Juli 2019 ein auf den 21.06.2018 datiertes Schreiben mit Fax-Sendebericht mit OK-Vermerk an die Nummer des Bundesverwaltungsamtes vom 21.06.2018 vor. Dieses auf den 21.06.2018 datierte Schreiben enthält - wie sämtliche Schreiben der Klägerin an die Beklagte - den Hinweis, es werde „per Fax“ an „Tel01 (mit Faxbericht)“ gesendet. In diesem Schreiben vom 21.06.2018 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes (Schwerbehinderung mit einem GdB von 70, Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente und Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 3) nie in der Lage sein werde, die Darlehensschulden zu begleichen. Sie beantragte daher die endgültige Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung, um keine weiteren Freistellungs­anträge mehr stellen zu müssen und um der Beklagten den Verwaltungsaufwand zu ersparen.

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Daraufhin hob die Beklagte den Zinsbescheid vom 18.03.2019 durch Bescheid vom 16.08.2019 auf. Das Schreiben vom 21.06.2018 wertete das Bundesverwaltungsamt als Antrag auf Erlass der Darlehensschuld gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO, den die Beklagte mit Bescheid vom 30.08.2019 ablehnte. Außerdem stellte das Bundesverwaltungsamt die Klägerin mit Bescheid vom 19.09.2019 für die Zeit vom 01.07.2018 bis einschließlich 30.06.2020 von der Rückzahlungsverpflichtung frei.

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Am 05.07.2020 stellte die Klägerin einen weiteren Freistellungsantrag für die Zeit ab dem 01.07.2020. Die Beklagte stellte die Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 25.10.2021 für die Zeit vom 01.07.2020 bis einschließlich 30.06.2022 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die nächste vierteljährliche Rate zum 30.09.2022 zu zahlen sei.

9

Am 16.12.2022 stellte die Klägerin über das auf der Internetseite des Bundesverwaltunsgamtes dafür vorgesehene Kontaktformular einen weiteren Freistellungsantrag „ab 10.2022“. Dort teilte sie dem Bundesverwaltungsamt mit, dass sie wegen ihres gesundheitlich schlechten Zustandes bereits eine dauerhafte Befreiung von der Rückzahlungsverpflichtung beantragt habe. Diese Beantragung sei stillschweigend erfolgt, so dass sie sinngemäß von einer positiven Entscheidung ausgegangen sei. Trotzdem erhalte sie weiter Mahnungen der Bundeskasse D.. Sie beantragte daher erneut eine dauerhafte Befreiung von der Rückzahlungs­verpflichtung.

10

Diesen Antrag wertete das Bundesverwaltungsamt als Antrag auf Erlass der Darlehensrestschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO, als Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung und zugleich als Antrag auf Stundung der fälligen Beträge.

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Mit Bescheid vom 27.12.2022 lehnte die Beklagte den Erlass der Darlehensschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO ab.

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Mit weiterem Bescheid vom 27.12.2022 lehnte die Beklagte den Freistellungsantrag für Juli 2022 unter Hinweis auf § 18a Abs. 3 BAföG ab, da dieser eine rückwirkende Freistellung für höchstens vier Monate erlaube. Der Freistellungsantrag sei erst am 16.12.2022 eingangen, so dass eine Freistellung für Juli 2022 nicht möglich sei. Für die Zeit vom 01.08.2022 bis 31.12.2023 stellte die Beklagte die Klägerin von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Mit weiterem Bescheid vom 27.12.2022 stundete die Beklagte der Klägerin die fälligen Beträge für die Zeit vom 16.12.2022 bis zum 31.03.2024.

13

Mit weiterem Bescheid vom 27.12.2022 setzte das Bundesverwaltungsamt gegenüber der Klägerin Zinsen in Höhe von 104,71 Euro wegen eines Zahlungsrückstandes im Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 16.12.2022 (76 Tage) fest.

14

Mit Schreiben vom 15.01.2023, bei der Beklagten eingegangen am 16.01.2023, erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Zinsbescheid vom 27.12.2022. Zur Begründung trug sie vor, sie habe nachweislich am 28.06.2022 die weitere Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung zum 01.07.2022 beantragt. Daher sei die Festsetzung der Zinsen rechtswidrig.

15

Mit weiterem Schreiben vom 15.01.2023, bei der Beklagten eingegangen am 16.01.2023, erhob die Klägerin zudem Widerspruch gegen die Ablehnung der Freistellung durch Bescheid vom 27.12.2022, ausdrücklich beschränkt auf die Zeit vom 01.07.2022 bis zum 31.07.2022. Zur Begründung trug die Klägerin vor, sie habe die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung bereits mit Schreiben vom 28.06.2022 beantragt und der Beklagten mitgeteilt, dass sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe und es aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 3) unwahrscheinlich sei, dass sie irgendwann einer Tätigkeit nachgehen werde, die ihr die Rückzahlung des BAföG-Darlehens erlaube. Dieser Antrag sei leider nicht beantwortet worden. Sie habe den Antrag vom 28.06.2022 per Fax mit Faxbericht gesendet, was nachgewiesen werden könne.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2023 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Zinsbescheid vom 27.12.2022 im Wesentlichen mit der Begründung als unbegründet zurück, ein Antrag auf Freistellung sei erst am 16.12.2022 bei der Beklagten eingegangen. Ein Antrag vom 28.06.2022 liege der Beklagten nicht vor. Die Klägerin habe auch keinen Nachweis für dessen Übersendung vorgelegt. Die Klägerin habe den Freistellungsantrag daher nicht rechtzeitig gestellt, so dass sie nicht lückenlos von der Rückzahlungsverpflichtung habe freigestellt werden können. Sie sei daher für mehr als 45 Tage in Zahlungsrückstand geraten, weshalb gemäß § 18 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit § 8 DarlehensV Zinsen in der entsprechenden Höhe zu erheben gewesen seien.

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Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung der Freistellung für Juli 2022 durch Bescheid vom 27.12.2022 mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2023 im Wesentlichen mit der im Ausgangsbescheid enthaltenen Begründung als unbegründet zurück.

18

Die Klägerin hat am 06.02.2023 Klage gegen den Freistellungsbescheid vom 27.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2023 erhoben, ausdrücklich beschränkt auf die Ablehnung des Antrages auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung für die Zeit vom 01.07.2022 bis zum 31.07.2022.

19

Am 09.02.2023 hat die Klägerin zudem Klage gegen den Zinsbescheid vom 27.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2023 erhoben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 26 K 675/23 geführt.

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Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, sie habe rechtzeitig am 28.06.2022 die Freistellung von den Rückzahlungsverpflichtung für die Zeit ab dem 01.07.2022 bei der Beklagten beantragt und gleichzeitig mitgeteilt dass sie aufgrund ihrer schlechten Gesundheit eine dauerhafte volle Erwerbsunfähig­keitsrente beziehe. Ferner habe sie mitgeteilt, dass es aufgrund ihrer Pflege­bedürftigkeit mit dem daraus dauerhaft resultierenden Pflegegad 3 absolut unwahrscheinlich sei, dass sie irgendwann einer Tätigkeit nachgehen und eine Möglichkeit haben werde, das BAföG-Darlehen zurückzubezahlen. Somit habe sie die stillschweigende Zustimmung für einen dauerhaften Erlass von den Zahlungs­verpflichtungen beantragt. Für den Fall, dass ihr Antrag nicht die stillschweigende Zustimmung seitens der Beklagten finde, habe sie um die Mitteilung weiterer Informationen gebeten. Da sie keine entsprechende Rückmeldung seitens des Bundesverwaltungsamtes erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass ihrem Antrag stillschweigend entsprochen worden sei.

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Mit der Klagebegründung vom 02.04.2023 übersandte die Klägerin ein auf den 28.06.2022 datiertes Schreiben. Dieses Schreiben enthält den Hinweis, es werde „nur per Fax“ an „Tel01 (mit Faxbericht)“ gesendet. In diesem Schreiben beantragt die Klägerin unter Berufung auf ihre gesundheitlichen Probleme „eine stillschweigende unbefristete Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtungen ab 01.07.2022 bis auf weiteres.“

22

Die Klägerin beantragt im Schriftsatz vom 02.04.2022 wörtlich,

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den Beklagten zu verpflichten, entweder dauerhafte Rückzahlungsverpflichtung zu erteilen oder die bereits ab 01.08.2022 erteilte Rückzahlungsverpflichtung ab 01.07.2022 auszudehnen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

26

Zur Begründung wiederholt sie die Begründung aus den angegriffenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, es verwundere, dass die Klägerin bei Klageerhebung weiterhin lediglich ein Schriftstück ohne Nachweise über die tatsächliche Übersendung desselben vorgelegt habe, obwohl auf dem Schreiben mit dem Klammerzusatz „mit Faxbericht“ die Existenz eines solchen Nachweises angedeutet werde. Ein etwaiger Erlass sei nicht streitgegenständlich, da dieser mit Bescheid vom 27.12.2022 abgelehnt und nicht durch ein Vorverfahren angegriffen worden sei.

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Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

32

Soweit die Klägerin im Wege der Klageerweiterung durch Schriftsatz vom 02.04.2023 sinngemäß (§ 88 VwGO) auch die vollständige und dauerhafte Befreiung von der Rückzahlungsverpflichtung begehrt und damit sinngemäß den Erlass der Darlehensschuld nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO, ist die Klage mangels Erhebung des gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid vom 27.12.2022 unzulässig.

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Soweit die Klägerin im Wege der Klageerweiterung durch Schriftsatz vom 02.04.2023 sinngemäß (§ 88 VwGO) auch die vollständige und dauerhafte Befreiung von der Rückzahlungsverpflichtung in Form einer unbefristeten und dauerhaften Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung über den 31.12.2023 hinaus begehrt, ist die Klage ebenfalls mangels ordnungsgemäßer Durchführung des gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Vorverfahrens unzulässig. Denn unterstellt, der Freistellungs­bescheid vom 27.12.2022 enthielte überhaupt eine (konkludente) Ablehnung einer Freistellung über den 31.12.2023 hinaus, so hat die Klägerin hiergegen jedenfalls keinen Widerspruch erhoben. Ihr Widerspruch vom 16.01.2023 war ausdrücklich beschränkt auf die Ablehnung der Freistellung für Juli 2022.

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Im Übrigen - soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von der Rückzahlungsverpflichtung auch für Juli 2022 unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 27.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2023 richtet - ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

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Die Ablehnung der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung für Juli 2022 durch Bescheid vom 27.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung einer Freistellung in diesem Zeitraum.

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Nach § 18a Abs. 1 Satz BAföG sind Darlehensnehmende während der Rück-zahlungsfrist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG bis spätestens zu deren Ablauf auf Antrag von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen den für den jeweiligen Zeitraum geltenden Freibetrag übersteigt. Nach § 18a Abs. 3 Satz 1 BAföG erfolgt die Freistellung vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr, rückwirkend für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat. Da nach Ablauf der mit Bescheid vom 25.10.2021 bis zum 30.06.2022 gewährten Freistellung ein weiterer Freistellungsantrag der Klägerin erst am 16.12.2022 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen ist, konnte das Bundesverwaltungsamt die Klägerin gemäß § 18a Abs. 3 Satz 1 BAföG erst ab August 2022 freistellen.

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Davon, dass die Klägerin bereits zuvor - im Juni 2022 - einen Antrag auf Freistellung für die Zeit ab dem 01.07.2022 bei der Beklagten gestellt hatte, ist nach Überzeugung des Gerichts nicht auszugehen. Dies hat die Klägerin zwar behauptet, diese Behauptung aber nicht weiter substantiiert. Allein die Vorlage des auf den 28.06.2022 datierten Antragsschreibens mit der Klagebegründung genügt hierfür ersichtlich nicht. Dem Verwaltungsvorgang der Beklagten ist dieses Schreiben nicht zu entnehmen, was gegen die Behauptung der Klägerin spricht. Der Nachweis für den tatsächlichen und rechtzeitigen Zugang des Antrags obliegt wiederum der Klägerin.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.09.2018 - 12 A 1614/17 -, juris, Rn. 5 f. m. w. N.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

40

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

42

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

43

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

44

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

45

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.