Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter wegen unglaubwürdigem Vortrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der georgische Kläger begehrt Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das VG Köln hält seinen Vortrag wegen erheblicher Widersprüche und Steigerungen für unglaubwürdig und bestätigt den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes. Die Anforderungen an Glaubhaftmachung und die Prüfung von Abschiebungsgründen (§ 60 AufenthG) seien nicht erfüllt. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung von Abschiebungshindernissen wegen unglaubwürdigem Vortrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG/AsylVfG liegt nur vor, wenn dem Asylsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung droht; die für eine Verfolgung sprechenden Gründe müssen qualitativ überwiegen.
Bei Vorbringen, das sich auf Vorgänge im Heimatstaat stützt, genügt zur Überzeugungsbildung die Glaubhaftmachung; für asylbegründende Tatsachen, die in der Bundesrepublik eingetreten sind, ist der volle Beweis zu führen.
Ein Asylanspruch ist zu versagen, wenn der Antragsteller erhebliche Widersprüche, unplausible Steigerungen und inkonsistente Angaben macht, sodass sein gesamtes Vorbringen nicht geglaubt werden kann.
Die Anerkennung als Asylberechtigter kommt nicht in Betracht, wenn der Ausländer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist (§ 26a AsylVfG); Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG sind nur festzustellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Flüchtlings- oder Abschiebungsschutzes vorliegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Im März 2008 reiste er mit einem deutschen Visum mit dem Flugzeug aus Tiflis kommend in Frankfurt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 19.06.2008 beantragte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung gab er im Rahmen seiner Anhörung am 24.06.2008 im Wesentlichen an, er sei vom KGB erpresst worden. Er habe den Nationaldemokraten Stimmen für die Präsidentschaftswahl verschaffen sollen. Bis 2005 sei er Agordzineba-Mitglied gewesen.
Mit Bescheid vom 21.07.2009 - dem Kläger zugestellt am 28.07.2009 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, dass er politisch verfolgt werde.
Das Bundesamt stellte ferner fest, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG lägen nicht vor. Zugleich forderte es den Kläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Georgien an.
Am 31.07.2009 hat der Kläger Klage erhoben.
Wegen seines schriftsätzlichen Vorbringens wird verwiesen auf Bl. 22 bis 24 der Gerichtsakte sowie auf den Erfahrungsbericht des Klägers vom 31.10.2009 (bei Gericht eingereicht am 20.01.2009) - Bl. 52 bis 55 der Gerichtsakte. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, er sei geflohen, weil er bedroht worden sei, weil er das Goldversteck des früheren Präsidenten von Batumi nicht verraten habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 24.07.2009 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf Georgien vorliegen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Abänderung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls, der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Mit Beschluss vom 15.10.2009 hat die Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die nach § 76 Abs. 1 AsylVfG der Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.
Nach Art. 16a Grundgesetz (GG) i. V. m. den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) werden politisch Verfolgte auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung; sie ist "politisch", wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche Merkmale sind die politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung oder unverfügbare Merkmale des Asylbewerbers, die sein "Anderssein" prägen (insbesondere Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe).
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 101 (102) = BVerfGE 80, 315; Beschluss vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142,
Die Gefahr politischer Verfolgung ist begründet, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Gründe qualitativ größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15.03.1988 - 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143, 150.
Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, so ist Asyl zu gewähren, wenn er vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 344 f.
Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82; vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.
Der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter stehen Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a Abs. 1 AsylVfG nicht entgegenstehen. Nach diesen Vorschriften kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht, wenn der Ausländer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Sichere Drittstaaten sind gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in der Anlage 1 zum AsylVfG bezeichneten, nämlich alle - sonstigen - an die Bundesrepublik Deutschland grenzenden Staaten. Bei dem Kläger ist - dies wird auch von der Beklagten nicht bezweifelt - davon auszugehen, dass er auf dem Luftweg eingereist ist.
Allerdings hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er in Georgien politisch verfolgt wurde oder bei einer Rückkehr dorthin verfolgt würde. Sein Vorbringen ist in höchstem Maße widersprüchlich und gesteigert, so dass es ihm auch nicht im Ansatz abgenommen werden kann. Noch bei seiner Anhörung am 24.06.2008 räumte der Kläger seine ungehinderte Ausreise ein. In seinem "Erfahrungsbericht" vom 31.10.2009 schildert er dagegen, er habe heimlich einchecken und ohne Passkontrolle ins Flugzeug gelangen können. Für ein heimliches Einchecken bestand angesichts seines gültigen Reisepasses jedoch keinerlei Veranlassung. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger wieder an, er habe ohne Probleme durch die Grenzkontrollen gelangen können, weil seine Daten noch nicht im System gewesen seien und der Staat ihn noch nicht offiziell gesucht habe. Der Kläger schreibt seiner Person immer wieder neue und wichtigere Rollen im politischen Geschehen Georgiens der letzten Jahre zu. So will er Stellvertreter des stellvertretenden Verteidigungsministers der Adscharischen Republik gewesen sein, dann will er Vertreter der Steuerinspektion beim Zoll gewesen sein; wiederum will er Leiter des Steueramtes und sogar stellvertretender Verteidigungsminister gewesen sein. Auch sollen 5.000 Soldaten unter seiner Leitung gestanden haben. Während der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten vortragen ließ, er habe sich seit 2004 verstecken müssen, um seiner Verhaftung zu entgehen, so dass ihm 2008 die Flucht gelungen sei, scheut er sich nicht, an anderer Stelle vorzutragen, er sei 2004 festgenommen worden. Auch 2006, als er aus Deutschland - er konnte 2005 (wie schon in den Jahren zuvor) ungehindert nach Deutschland reisen - gekommen sei, habe man ihn wieder verhaftet. In der mündlichen Verhandlung schließlich lieferte der Kläger eine vollends neue Geschichte. Nun gab er an, er sei geflohen, weil er bedroht worden sei, weil er das Goldversteck des früheren Präsidenten von Batumi nicht verraten habe. Er habe sich etwa 1 1/2 Jahre im Wald verstecken müssen.
Vor dem Hintergrund dieser erheblichen Widersprüche und Steigerungen kann dem Kläger nicht geglaubt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen verwiesen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid, denen das Gericht folgt.
Dementsprechend hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG.
Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 2 S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Ob ein Abschiebungshindernis aus den genannten Gründen besteht, ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom Bundesamt festzustellen.
Diese Voraussetzungen liegen - wie das Bundesamt ebenfalls zutreffend festgestellt hat - hier nicht vor.
Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hat der Kläger ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Georgien Inhaftierung und Folter drohen.
Auch die gegen den Kläger ergangene Abschiebungsandrohung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).