BAföG-Teilerlass: Mindestausbildungszeit bei Magisterstudium und Prüfungszeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach Magisterabschluss einen studiendauerabhängigen BAföG-Teilerlass. Streitpunkt war, ob sie wegen einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Mindeststudien- und Prüfungszeit den Abschluss nicht vier Monate vor Förderungshöchstdauer erreichen konnte (§ 18b Abs. 4, 5 BAföG). Das VG Köln gab der Klage statt und verpflichtete zur Gewährung des (großen) Teilerlasses. Maßgeblich sei auf die regelmäßig erforderliche Prüfungszeit abzustellen; theoretische Ausnahmeverkürzungen seien unerheblich.
Ausgang: Klage erfolgreich; Bescheide aufgehoben und Beklagte zur Gewährung des studiendauerabhängigen Teilerlasses verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein studiendauerabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs. 4 BAföG setzt voraus, dass für die Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18b Abs. 5 BAföG durch Rechtsvorschrift festgelegt ist und zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate liegen.
Mindestausbildungszeit ist eine durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann; hierzu können auch Regelungen zählen, die den frühestmöglichen Beginn einzelner Prüfungsteile semesterbezogen festlegen.
Bei der Bestimmung der Prüfungszeit nach § 18b Abs. 5 Satz 4 BAföG ist auf die regelmäßig erforderliche Dauer ab dem frühestmöglichen Prüfungsbeginn bis zum letzten Prüfungsteil abzustellen; bloß theoretisch mögliche Ausnahmeverkürzungen sind grundsätzlich unbeachtlich.
Normen, die den Regelfall eines ordnungsgemäßen Studienverlaufs betreffen (ohne ausbildungsbedingte Sondersituationen), können eine Mindeststudienzeit bzw. Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18b Abs. 5 BAföG begründen und sind nicht als bloße studienorganisatorische факtische Hindernisse zu behandeln.
Wird die Ausbildung innerhalb der Mindestausbildungszeit beendet, ist der Erlass nach § 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG zu gewähren, auch wenn die Voraussetzungen des § 18b Abs. 3 BAföG (Abschluss vier bzw. zwei Monate vor Förderungshöchstdauer) nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
Bundesverwaltungsgericht, 5 B 24.15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 6. Oktober 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012 verpflichtet, der Klägerin einen studiendauerabhängigen Teilerlass gemäß § 18 b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 und Abs. 3 Satz 1 BAföG zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten im Verfahren vor dem erstangegangenen Gericht, die die Klägerin selbst trägt, trägt die Beklagte.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die während ihres Magisterstudiums an der K. Universität in H. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog, begehrt einen studiendauerabhängigen Teilerlass.
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10. September 2011 stellte das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Höhe der Darlehensschuld mit 9.250,50 € fest. Das Ende der Förderungshöchstdauer setzte es auf den letzten Tag des Monats März 2007 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 2012 fest.
Unter dem 24. September 2011 beantragte die Klägerin Gewährung von leistungsabhängigem und studiendauerabhängigem Teilerlass. Gemäß Bescheinigung des Akademischen Prüfungsamtes und den Zeugnissen hatte die Klägerin am 12. April 2007 die Magisterprüfung mit der Gesamtnote gut (1,6) bestanden (Bl. 24 Beiakte). Die wissenschaftliche Magisterarbeit war mit „gut“ bewertet worden. Im Hauptfach Deutsche Sprachwissenschaft und Literatur des Mittelalters hatte die Klägerin „sehr gut“, im 1. Nebenfach Deutsch als Fremdsprache ebenfalls „sehr gut“ und im zweiten Nebenfach Neuere Geschichte „befriedigend“ erhalten.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf studiendauerabhängigen Teilerlass ab. Es führte aus, die Klägerin habe die Ausbildung nicht zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer erfolgreich beendet. Sie habe das Studium am 12. April 2007 erfolgreich beendet. Die Förderungshöchstdauer des Studiums endete aber bereits mit dem Ablauf des Monats März 2007.
Nach ständiger Rechtsprechung komme es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Prüfung nicht innerhalb der Frist abgelegt werden konnte. Auch wenn sich die Studiendauer durch von dem Studenten nicht zu vertretende Umstände (z.B. Krankheit des Prüfers o.ä.) verlängert habe, sei die Gewährung des Teilerlasses zwingend ausgeschlossen.
Am 18. Oktober 2011 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie trug vor, sie habe sich nach der Magisterprüfungsordnung erst nach einem Mindeststudium von sieben Semestern zu den Prüfungen anmelden können. Die Prüfungstermine seien vom Akademischen Prüfungsamt Geisteswissenschaften festgelegt worden. Sie habe also keine Möglichkeit gehabt, ihr Studium zwei Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer abzuschließen. Zu der Zeit habe es keine Prüfungstermine gegeben.
Mit Bescheid vom 3. November 2011 lehnte die Beklagte auch den Antrag auf leistungsabhängigen Teilerlass ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin gehöre nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung nicht zu den ersten 30 vom Hundert der Prüfungsabsolventen ihrer Vergleichsgruppe. In ihrer Vergleichsgruppe habe der Erlass bis zu einer Gesamtnote von 1,30 gewährt werden können.
Das Akademische Prüfungsamt Geisteswissenschaften der K. Universität H1. erklärte in seiner Bescheinigung vom 4. November 2011, die Magisterprüfung werde nach § 3 Abs. 1 und 2 der Magisterprüfungsordnung vom 7. Dezember 1991 in zwei Teilen abgelegt. Der erste Teil könne frühestens nach dem siebten Fachsemester, der zweite Prüfungsteil frühestens nach dem achten Fachsemester abgelegt werden (Bl. 41 Beiakte).
Gemäß Angaben der Klägerin und des Akademischen Prüfungsamtes von Dezember 2011 hatte die Klägerin ihre Magisterarbeit am 13. Februar 2007 fristgerecht abgegeben. Die Bewertungen für die Magisterarbeit seien am 12. April 2007 eingegangen, so dass die Klägerin die Prüfung am 12. April 2007 bestanden habe. (Bl. 45f. der Beiakte)
Das Akademische Prüfungsamt bescheinigte im März 2012, dass es sich bei dem von der Klägerin absolvierten Studium um ein solches mit einer Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18 b Abs. 5 BAföG handele. Die Mindeststudienzeit betrage 7 Semester, handschriftlich war angefügt + 2 Semester Prüfungszeit (=Regelstudienzeit). Sie ende im vorliegenden Fall in April 2007 (Bl. 55 Beiakte).
In der auf weitere Aufforderung der Beklagten vorgelegten Studienordnung des Fachbereichs 09 Germanistik der K. Universität H. für das Haupt- und das Nebenfach Deutsche Sprachwissenschaft, das Haupt- und das Nebenfach Deutsche Literaturwissenschaft, das Haupt- und das Nebenfach Didaktik der deutschen Sprache und Literatur im Rahmen des Studiums der Deutschen Philologie in den Studiengängen mit dem Abschluss „Magister Artium“ vom 24. April 1985 in der Fassung des 1. Änderungsbeschlusses heißt es in § 2 „Dauer des Studiums“: „Der Fachbereich 09 Germanistik schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung die Voraussetzung dafür, dass der Student unter Berücksichtigung der übrigen Ausbildungsteile nach vier Semestern die Zwischenprüfung und im neunten Semester die Magisterprüfung abschließen kann.“ In § 6 Umfang und Aufbau des Studiums heißt es in Absatz 1: „Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium mit vier Semestern und ein Hauptstudium mit weiteren vier Semestern“. (Bl. 63 ff. Beiakte)
In der ebenfalls vorgelegten Ordnung für die Magisterprüfung der geisteswissenschaftlichen Fächer vom 15.Oktober 2000 in der Änderungsfassung vom 7. Juni 2006 heißt es in § 3 Prüfungen, Studiendauer, Prüfungsfächer in Absatz 1: „Die Fachbereiche regeln das Magisterstudium so, dass die Magisterprüfung innerhalb einer Regelstudienzeit von neun Semestern abgelegt werden kann.“ Absatz 2 lautet: „Die Magisterprüfung wird in zwei Teilen abgelegt. Der erste Teil (Klausur(en) und/oder mündliche Prüfungen) kann frühestens nach dem siebten Fachsemester, der zweite Teil (Magisterarbeit) frühestens nach dem achten Fachsemester abgelegt werden. Einzelheiten regeln die Fachbereiche.“ § 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Magisterprüfung lautet in Absatz 1: „Die Zulassung zur Magisterprüfung erfolgt in zwei Teilen: Der erste Teil frühestens nach dem siebten Fachsemester, der zweite frühestens nach dem achten Fachsemester und nach Vorlage aller Studiennachweise.“ § 7 sieht die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen vor. Gemäß § 10 Abs. 3 der Prüfungsordnung beträgt die Frist für die Anfertigung der Magisterarbeit sechs Monate; sie beginnt mit der Ausgabe des Themas. Nach Absatz 4 kann das Thema erst nach der Zulassung des Kandidaten zur Prüfung ausgegeben werden. Nach § 11 Abs. 2 wird die Magisterarbeit von dem Betreuer und von einem zweiten Prüfer bewertet. Das Gutachten soll nach Satz 4 spätestens einen Monat nach Abgabe der Magisterarbeit vorgelegt werden. Gemäß § 16 Abs.1 hat der Kandidat, wenn die Magisterprüfung vollständig und spätestens im neunten Fachsemester abgelegt wird, das Recht, die gesamte Prüfung innerhalb einer Frist von einer Woche als nicht unternommen zu erklären. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 ist als Datum des Prüfungszeugnisses das Datum des zuletzt eingegangenen Gutachtens (Eingangsstempel des Prüfungsamtes) anzugeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2012 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung des studiendauerabhängigen Teilerlasses zurück. Zur Begründung führte sie aus, aus der vorgelegten für den klägerischen Studiengang maßgeblichen Studien-/Prüfungsordnung sei ersichtlich, dass der absolvierte Studiengang nicht die Voraussetzungen für einen Studiengang mit einer Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18b Abs. 5 BAföG erfülle. Eine Mindeststudien- oder Mindestausbildungszeit im Sinne des § 18 b Abs. 4 und 5 BAföG sei nur anzunehmen, wenn die Studien- oder Prüfungsordnung oder eine vergleichbare Bestimmung eine bestimmte Dauer des Studiums verbindlich vorschreibe. Nur wenn durch diese Vorgaben zwingend vorgegeben sei, dass der/die Auszubildende das Studium nicht 4 Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abschließen könne, könne ein Teilerlass gemäß § 18 b Abs. 4 BAföG gewährt werden. Verhindere hingegen die studienorganisatorische Ausgestaltung lediglich de facto einen für die Erreichung des Teilerlasses rechtzeitigen Studienabschluss, so griffen die neuen Regelungen nicht. Erforderlich seien vielmehr durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeiten, die abstrakt-generell den für einen Teilerlass rechtzeitigen Abschluss des Studiums objektiv unmöglich machten.
Die Klägerin hat am 10. August 2012 bei dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben. Mit Beschluss vom 6. August 2012 hat das Verwaltungsgericht Gießen sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Akademischen Prüfungsamtes Geisteswissenschaften der K. Universität H1. weiter. Insbesondere führt sie aus, sie habe ihr Studium nicht bis Januar 2007 abschließen können, da sie sich erst nach sieben Semestern zur Prüfung habe anmelden können und die Prüfungstermine vom Akademischen Prüfungsamt Geisteswissenschaften vorgegeben gewesen seien. Sie habe keinen Einfluss auf die Prüfungstermine und das damit verbundene Ende ihres Studiums. Vielmehr liege dies in der universitären Organisation begründet. Bei der Vorgehensweise würden Studenten des Magisterstudiums gegenüber Diplom- oder Bachelorstudenten benachteiligt.
Der zweite Teil ihrer Magisterprüfung könne nach den Vorschriften frühestens nach dem achten Semester abgelegt werden. Das heiße in der Praxis, dass Studenten das Studium nicht vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abschließen könnten.
Die Ausführungen der Beklagten zu den Bescheinigungen des Akademischen Prüfungsamtes Geisteswissenschaften seien haltlose Unterstellungen. Die Bescheinigung über die Mindeststudienzeit habe die Beklagte selbst angefordert. Frau S. vom Prüfungsamt der K. Universität H. habe sich mehrfach zur Klärung im persönlichen Gespräch mit der Beklagten bereit erklärt. Davon habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.
Die Magisterarbeit habe sie bereits am 13. Februar 2007 eingereicht.
Sie verweise auf die Bundestagsdrucksache 17/7334, in der es heiße, dass kein Studierender von vornherein von einem Teilerlass ausgeschlossen werden darf, „weil ihm ein ausreichend frühzeitiger Abschluss noch vor der Förderungshöchstdauer durch das Zusammenspiel der Regelungen über Mindeststudiendauer, Förderungshöchstdauer und über den seiner Einflussnahme entzogenen Prüfungsablauf unmöglich gemacht wird. Weiter heiße es in der Bundestags-Drucksache 17/1551, dass es sich gezeigt habe, dass die Teilerlassregelung zu unausgewogenen Ergebnissen führe, da es in vielen Fällen von der Studienstruktur abhänge, ob eine Ausbildung überhaupt vorzeitig beendet werden könne oder nicht; bei unterschiedlichen Studiengängen ergäben sich erheblich unterschiedliche Beschleunigungspotentiale, die zu ungerechten und unausgewogenen Verteilungen der Teilerlasse führten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012 zu verpflichten, ihr einen studiendauerabhängigen Teilerlass zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihre bisherigen Ausführungen.
Insbesondere trägt sie vor, das Akademische Prüfungsamt Geisteswissenschaften habe in der vorgelegten Bescheinigung nur scheinbar eine Mindeststudienzeit bestätigt. Tatsächlich handele es sich um eine Regelstudienzeit. Das werde durch die vorgelegte maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestätigt. Das werde in § 2 deutlich, wonach der Abschluss im neunten Semester erfolgen kann. Auch die maßgebliche Studienordnung habe keine Mindeststudien- oder Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18 b Abs. 2 BAföG verbindlich festgeschrieben. Nach § 8 der Studienordnung sei der Abschluss des Studiums frühestens nach dem achten Semester möglich.
Nach dem rechtlichen Hinweis des Gerichts vom 18. Januar 2013, Bl. 39 der Gerichtsakte, auf § 6 der maßgeblichen Studienordnung sowie §§ 3 Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 4 und 3 Abs. 1, 11 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 3 der maßgeblichen Prüfungsordnung teilt die Beklagte mit, sie gehe nach wie vor nicht davon aus, dass es sich bei dem von der Klägerin absolvierten Studiengang um einen Studiengang mit einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Mindestausbildungszeit im Sinne des § 18 b Abs. 4, 5 BAföG handele. Weder in der Studienordnung noch der Prüfungsordnung werde ab-strakt generell eine Mindestausbildungszeit festgelegt. § 3 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsordnung, nach dem der zweite Teil (Magisterarbeit) frühestens nach dem achten Semester abgelegt werden könne, schließe nach ihrer Ansicht den Abschluss des Studiums vier Monate vor Ende der neunsemestrigen Regelstudienzeit nicht abstrakt generell aus. Die Bestimmungen über den Zeitraum zur Ablegung der Magisterarbeit und der Erstellung der Gutachten seien nur das Erreichen eines Teilerlasses im Regelfall faktisch ausschließende organisatorische Ausgestaltungen des Studienverlaufs und keine abstrakt generelle Festlegung einer Mindeststudienzeit.
Selbst wenn man aber die zitierten Vorschriften heranzöge und die Zeiträume addierte, sei ein Abschluss des Studiums vier Monate vor dem Ende der Regelstudienzeit nicht ausgeschlossen. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung betrage die Frist zur Ablegung der Magisterarbeit 6 Monate. Dies schließe eine Abgabe der Magisterarbeit vor Ablauf der sechs Monate aber nicht aus. Es werde nur eine Ablegung der Magisterarbeit nach der sechsmonatigen Frist grundsätzlich ausgeschlossen. Gemäß Abs. 5 Satz 1 Prüfungsordnung bestehe zudem die Möglichkeit, eine bereits für die wissenschaftliche Prüfung für ein Lehramt an Gymnasien vorgelegte Hausarbeit für die Magisterprüfung anzuerkennen. Entsprechendes gelte nach Abs. 5 Satz 2 für eine bereits für die Diplomprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule vorgelegte Diplomarbeit. In diesen Fällen fehle also die für die Anfertigung der Magisterarbeit vorgesehene Frist von regelmäßig sechs Monaten völlig, so dass sich die Prüfungszeit entsprechend verkürze.
Selbst wenn die Regelung in den genannten Vorschriften die verbindliche Festlegung einer Mindeststudien- oder Ausbildungszeit im Sinne von § 18 b Abs. 4 BAföG sein sollte, sei unter Berücksichtigung einer Förderungshöchstdauer von 9 Semestern ein früherer Abschluss weiterhin möglich. Es reiche, wenn zumindest theoretisch ein früherer Abschluss möglich sei.
Die Beklagte hat den neu formulierten Hinweis auf ihren angeforderten Bescheinigungen vorgelegt. Auf Bl. 51 Rückseite der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
Sie führt weiter aus, die im Fall der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen des Akademischen Prüfungsamtes über die Mindestausbildungszeit seien unbeachtlich. Zunächst habe dieses eine Mindeststudienzeit von 7 Semestern plus 2 Semester Prüfungszeit = Regelstudienzeit, dann eine Mindestausbildungszeit von 9 Semestern bis März 2007 bescheinigt. Insoweit legt die Beklagte eine auf dem neuen Vordruck erteilte, von Prof. Dr. Röder unterzeichnete Bescheinigung des Akademischen Prüfungsamtes vor, in der dieses der Klägerin einen Studiengang mit einer Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18 b Abs. 5 BAföG und eine Mindeststudienzeit einschließlich Prüfungszeit von 9 Semestern bis März 2007 bestätigt (Bl. 103 der Gerichtsakte). Die Beklagte führt ergänzend aus, jedenfalls komme den Bescheinigungen keine konstitutive Wirkung zu.
Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, der Zeitraum für das Prüfergutachten sei trotz der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 der Prüfungsordnung, wonach als Datum des Zeugnisses das Datum des zuletzt eingegangenen Gutachtens anzugeben sei, unerheblich. Maßgeblich sei die Beendigung der Ausbildung, das heiße, das Bestehen der Abschlussprüfung. Maßgeblich dafür sei der letzte Prüfungsteil, das heiße, die Abgabe der Magisterarbeit. Die Magisterarbeit habe die Klägerin am 13. Februar 2007 eingereicht. Damit habe die Klägerin ihr Studium nicht im Sinne des Absatzes 3 des § 18 b BAföG 2 bzw. 4 Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer beendet.
Auch aus der Regelung zum Freiversuch in § 16 der Prüfungsordnung könne gefolgert werden, dass eine Ablegung der Magisterprüfung vor dem neunten Fachsemester durchaus möglich sei. Denn der Freiversuch werde gewährt, sofern die Magisterprüfung vollständig und spätestens im neunten Fachsemester abgelegt werde. Diese Formulierung lasse darauf schließen, dass auch eine Ablegung vor dem neunten Semester möglich sein müsse. Auch die Tatsache, dass nach den Fußnoten 3 – 6 zu § 7 der Stu-dienordnung eine bestimmte Anzahl von Leistungsnachweisen, welche Voraussetzung für die Meldung zur Zwischenprüfung seien, bis zur Meldung zur Magisterprüfung nachgereicht werden könnten, zeige, dass eine flexible – und nicht an einem starren Studienplan orientierte – Ausgestaltung des Studiums möglich sei. Auch § 2 der Studienordnung schließe eine Ablegung des Studiums vor dem neunten Semester oder zu Beginn des neunten Semesters gerade nicht aus.
Ergänzend trägt sie vor, die Klägerin verkenne, dass das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 21. Juni 2011 gerade nicht dem Gesetzgeber das Recht bestritten habe, wegen der aus unterschiedlichen studienorganisatorischen Rahmenbedingungen entstehenden Einzelfallungerechtigkeiten die Erlassregelung komplett abzuschaffen, anstatt sie auszuweiten und auch für all diejenigen Absolventen zu öffnen, die zwar nicht durch verbindliche Rechtsvorschriften, aber durch die konkrete Studienorganisation an einem früheren Studienabschluss gehindert gewesen seien. Es habe vielmehr klargestellt, dass der Gesetzgeber nicht gehalten sei, sämtliche studienorganisatorischen Besonderheiten zu berücksichtigen. Lediglich „generelle Hinderungsgründe, die sich ... aus Rechtsvorschriften ergeben“ müssten berücksichtigt werden. Dass die organisatorische Ausgestaltung des Studienverlaufs die Klägerin von der Erreichung eines Teilerlasses faktisch ausgeschlossen habe, sei nicht generelle Folge einer rechtsverbindlichen Festlegung einer Mindeststudienzeit durch Rechtsvorschrift.
Bei der Klägerin liege nach ihrer, der Beklagten, Ansicht keine Regelung zu einer Mindeststudiendauer, wie sie in BT-Drucksache 17/7334 genannt werde, vor.
Mit dem 24. BAföGÄndG habe der Gesetzgeber gerade bekräftigt, an der völligen Abschaffung der Teilerlassregelungen festzuhalten und er habe sich auf die zwingend verfassungsrechtlich gebotene Ergänzung für die Übergangszeit beschränkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 6. Oktober 2011 und 29. Juni 2012 sind rechtswidrig, die Klägerin wird durch sie in ihren Rechten verletzt. Sie hat Anspruch auf Gewährung des großen Teilerlasses. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Anspruch auf einen studiendauerabhängigen Teilerlass folgt zwar unstreitig nicht aus § 18 b Abs. 3 Satz 1 oder 2 BAföG. Danach werden auf Antrag des Auszubildenden 2.560 Euro des Darlehens erlassen, wenn dieser bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig beendet. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1.025 Euro erlassen. Denn die Klägerin beendete ihre Ausbildung, für die das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 2007 festgesetzt ist, gemäß § 15 b Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BAföG mit der Abgabe ihrer Magisterarbeit beim Akademischen Prüfungsamt Geisteswissenschaften als Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils,
vgl. Rothe/Blanke, BAföG‚ Stand April 2012, § 18b Rdnr. 20, § 15 b Rdnr. 16.2,
also am 13. Februar 2007 und damit nur rund 1 ½ Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer.
Der Anspruch beruht aber auf § 18 b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 BAföG in der auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 – folgenden Fassung der 24. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 6. Dezember 2011. Nach diesem § 18 b Abs. 4 Satz 1 BAföG wird in Fällen, in denen für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt ist und zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate liegen, auf Antrag der Erlass nach § 18 b Abs. 3 Satz 1 BAföG auch dann gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Gemäß Absatz 4 Satz 2 wird der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde.
Mindestausbildungszeit ist gemäß Absatz 5 Satz 1 die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
Die Klägerin hat ein Studium mit einer Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 absolviert und es liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, § 18 b Abs. 4 Satz 1 BAföG n.F.
Im Fall der Klägerin wird durch Rechtsvorschriften eine Zeit festgelegt, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung beendet werden kann, also eine Mindestausbildungszeit.
Das Gericht geht davon aus, dass zudem - wie von dem Akademischen Prüfungsamt Geisteswissenschaften im März 2012 bestätigt - eine Mindeststudienzeit von sieben Semestern im Sinne des Satzes 3 bestimmt ist, also dass es eine durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit für die reinen Ausbildungsleistungen ohne Abschlussprüfung gibt. (Unterstreichungen durch das Gericht) Denn in § 8 der maßgeblichen Studienordnung heißt es, der Abschluss des Studiums sei frühestens nach dem achten Semester möglich. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsordnung kann der erste Teil der Prüfung (Klausur(en) und/oder mündliche Prüfungen) frühestens nach dem siebten Fachsemester abgelegt werden, der zweite Teil der Prüfung (Magisterarbeit) ist frühestens nach dem achten Semester möglich. Gemäß § 6 der Prüfungsordnung erfolgt die Zulassung zur Magisterprüfung in zwei Teilen und zwar der erste Teil frühestens nach dem siebten Fachsemester, der zweite frühestens nach dem achten Fachsemester und nach Vorlage aller Studiennachweise.
Entscheidend für die Frage, ob mit diesen Rechtsvorschriften eine Mindeststudienzeit festgelegt wurde, ist nach Auffassung des Gerichts, dass in den Rechtsvorschriften eine grundsätzliche Regelung getroffen wurde, also eine solche, die eine(n) Student(in) ohne ausbildungsbedingte Sondersituationen wie Wechsel des Studienortes, anrechenbare Studienzeiten oder anrechenbare Studienleistungen im Blick hat. Das ist mit den zitierten Vorschriften geschehen. Es handelt sich insoweit um generelle, den Regelfall treffende Bestimmungen. Frühestens nach einem Studium von sieben Semestern kann mit der Prüfung begonnen werden. Ein maßgeblicher Teil der Prüfung kann sogar erst nach einem weiteren Semester fortgesetzt werden. Es handelt sich nicht um bloße studienorganisatorische Festlegungen.
Entsprechend der weiteren von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigung des Akademischen Prüfungsamtes Geisteswissenschaften auf dem überarbeiteten Bescheinigungsvordruck liegt eine durch Rechtsvorschriften bestimmte Mindestausbildungszeit aus Mindeststudienzeit einschließlich Prüfungszeit bis März 2007 vor. Denn gemäß § 10 der Prüfungsordnung kann erst nach der oben genannten Zulassung zum zweiten Teil der Magisterprüfung die Magisterarbeit ausgegeben werden, also erst nach dem achten Semester. Gemäß § 10 Abs. 3 der Prüfungsordnung beträgt die Frist zur Anfertigung der Magisterarbeit sechs Monate. Diese Frist beginnt mit der Ausgabe des Themas.
Nicht entscheidend ist, wie die Beklagte meint, dass theoretisch die Arbeit in einer kürzeren Zeit als sechs Monate abgegeben werden kann. Gemäß § 18 b Abs. 5 Satz 4 BAföG ist nämlich Prüfungszeit die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist. (Unterstreichung durch das Gericht) Es fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass die Kandidaten nicht regelmäßig und zulässigerweise die sechs Monate ausschöpfen. Das behauptet auch die Beklagte nicht. Vielmehr stellt sie auf Ausnahmen ab, was der Wortlaut des Gesetzes nicht vorsieht.
Auch nach den Gesetzesmotiven kommt es nicht auf Ausnahmefälle an. Denn die Gesetzesbegründung ist nicht auf derartige theoretisch denkbare Ausnahmen bezogen. Vielmehr ist ausweislich der Begründung gerade auf den Regelfall abzustellen. Denn in der schon zitierten Bundestagsdrucksache heißt es: „Falls sich Prüfungszeiten an reine Mindeststudienzeiten anschließen, die allein in einer Rechtsvorschrift bestimmt sind, ohne dass dort auch die gesamte Dauer der Mindestausbildungszeit ausdrücklich bestimmt wird, werden sie künftig zusätzlich mit der Dauer angesetzt, die in diesen Studiengängen für einen erfolgreichen Studienabschluss auch noch nach Ablauf der Mindeststudienzeit regelmäßig erforderlich ist....die nach der Auffangregelung geltende pauschale Vermutung einer dreimonatigen Prüfungsdauer kann nur durch einen konkreten Nachweis widerlegt werden, dass regelmäßig eine noch längere oder aber kürzere Prüfungszeit, die der Einflussnahme des Geförderten entzogen ist, nach Ablauf der Mindeststudienzeit unvermeidlich ist.“ (Unterstreichungen durch das Gericht) Es ging also dem Gesetzgeber um den Regelfall, nicht irgendwelche theoretisch denkbaren Ausnahmefälle. Nach der Begründung soll kein Studierender von vornherein allein deshalb von einem Teilerlass nach § 18 b Abs. 3 BAföG ausgeschlossen sein, weil ihm ein früherer Abschluss noch vor Ablauf der Förderungshöchstdauer durch das Zusammenspiel der Regelungen über Mindeststudiendauer, Förderungshöchstdauer und den seiner Einflussnahme entzogenen Prüfungsablauf unmöglich gemacht wird.
BT-Drs. 17/7334 S. 5.
Da der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erklärt, dass mit der Änderung die schon zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden soll,
siehe auch Seite 1 der zitierten BT-Drs.,
ist auch die Entscheidung bei der Interpretation der Neuregelung zu berücksichtigen. In dieser Entscheidung heißt es, auf Seite 22 des amtlichen Umdrucks, generelle Hinderungsgründe, die sich wie hier die bindenden Mindeststudienzeiten aus Rechtsvorschriften ergeben, müssen aber in einer Regelung über die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses berücksichtigt werden.
Daraus folgt, dass es auf generelle Gründe, nicht Gründe des Einzelfall ankommt und auch sämtliche Hinderungsgründe, die den Mindeststudienzeiten vergleichbar sind, beachtlich sind.
Es muss entsprechend der Entscheidung zudem verhindert werden, dass infolge der Anpassung der Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit, die sich aus der Mindeststudienzeit und der notwendigen Examenszeit zusammensetzt, ein Abschluss des Studiums nicht mehr vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer möglich ist. Denn die Gewährung eines kleinen Teilerlasses nach § 18 b Abs. 3 Satz 2 BAföG kompensiert nicht die Versagung eines großen Teilerlasses.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07, S. 23 f. des Umdrucks.
Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist also die generell notwendige Dauer der Examenszeit zu berücksichtigen und diese Zeit ist im streitigen Fall die bis März 2007.
Selbst wenn man die o.a. Regelungen nicht als solche einer Mindeststudienzeit ansähe, läge nach dem Vorstehenden jedenfalls eine Mindestausbildungszeit im Sinne des § 18 b Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. Absatz 5 Satz 1 BAföG, also eine durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit vor, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung beendet werden kann. Auch dies löst aber ausweislich des Wortlauts des § 18 b Abs. 4 BAföG schon den Anspruch auf den studiendauerabhängigen Teilerlass aus. Für die Mindeststudienzeit finden sich in Absatz 5 in den Sätzen 2 f. Sonderregelungen. Absatz 4 Sätze 1 und 2 knüpfen aber nur an die Mindestausbildungszeit an. (Unterstreichungen durch das Gericht)
Da die Klägerin innerhalb der Mindestausbildungszeit die Ausbildung beendet hat, hat sie Anspruch auf den großen studiendauerabhängigen Teilerlass.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, § 83 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) analog. Etwaige Mehrkosten infolge der Anrufung des Verwaltungsgerichts H. trägt die Klägerin,
vgl. Neumann in Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 155 Rdnr. 114.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung wird nach §§ 124 a i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.