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Verwaltungsgericht Köln·26 K 4557/15·20.12.2016

BAföG-Darlehen: Tilgungsrate 395,73 € und Zahlungsrückstand – Klage abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Freistellung von der BAföG-Rückzahlung sowie Feststellungen zur niedrigeren Quartalsrate und zum fehlenden Zahlungsrückstand. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger die Voraussetzungen der Freistellung nach § 18a Abs. 2 BAföG nicht glaubhaft machte und die maßgebliche Tilgungsrate (395,73 €) bestandskräftig festgesetzt war. Aus dieser Rate ergab sich zudem ein Zahlungsrückstand; Zinsen und Mahnkosten beruhten auf bestandskräftigen Bescheiden. Die Feststellungsanträge hielt das Gericht trotz § 43 Abs. 2 VwGO für zulässig, da Anfechtung von Mahn-/Zinsbescheiden keinen gleichwertigen Rechtsschutz bot.

Ausgang: Klage auf Freistellung sowie Feststellung niedrigerer Rate und fehlenden Rückstands insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a Abs. 2 BAföG setzt voraus, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden; unterbleibt dies trotz Aufforderung, ist die Ablehnung rechtmäßig.

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Eine Feststellungsklage zu Höhe der BAföG-Tilgungsrate und zum Zahlungsrückstand ist zulässig, wenn die Anfechtung von Mahn- oder Zinsbescheiden keine gleichwertige, verbindliche Klärung dieser Rechtsfragen ermöglicht (§ 43 Abs. 2 VwGO).

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Die vierteljährliche Tilgungsrate eines nach dem 01.01.1976 gewährten BAföG-Darlehens richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (insb. § 18 Abs. 3 BAföG i.V.m. DarlehensV) und kann aufgrund der abweichenden Rechtslage für Zeiträume vor und nach dem 31.12.1975 unterschiedlich festgesetzt werden.

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Wird die Höhe der Tilgungsrate durch Bescheid bzw. durch eine regelnde Mitteilung (Tilgungsplan) bestandskräftig festgestellt, kann der Darlehensnehmer im Folgeprozess nicht erfolgreich eine abweichende, niedrigere Rate verlangen.

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Bestandskräftig festgesetzte Rückstandszinsen und Mahnkosten sind bei der Beurteilung eines Zahlungsrückstands zugrunde zu legen; Einwendungen gegen Grund und Höhe sind insoweit ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 18a Abs. 2 Satz 3 BAföG§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 43 Abs. 1 VwGO§ 10 DarlehensV§ 18 Abs. 3 BAföG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 280/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger erhielt während seines Studiums der Rechtswissenschaften in den Jahren 1971 bis 1977 eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz (BAföG). Zuvor erhielt er eine Ausbildungsförderung nach dem Honnefer Modell.

3

Mit Leistungsbescheid vom 19.07.1982 wurde festgestellt, dass der Kläger während seiner Ausbildung 32.752,00 DM als Darlehen nach dem BAföG erhalten habe. Das Darlehen bis zum 31.12.1975 in Höhe von 20.592 DM sei beginnend mit dem 31.12.1982 in vierteljährlichen Raten zu 363 DM zu tilgen. Das ab dem 01.01.1976 gewährte Darlehen in Höhe von 12.160 DM sei im Anschluss daran mit Raten in Höhe von 573 DM vierteljährlich zu tilgen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.1982 wurde das Ausbildungsende auf den 30.09.1982 festgesetzt und der Leistungsbescheid vom 19.07.1982 aufgehoben. Mit Feststellungsbescheid vom 02.09.1984 wurde der Rückzahlungsbeginn auf den 30.09.1982 festgesetzt. Wegen des Tilgungsplans wird auf den Bescheid (Bl. 57 des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 30.10.1984 wurde der Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.1988 festgesetzt.                  Mit Bescheid vom 22.06.1987 wurde der Rückzahlungsbeginn auf den                        31.01.1991 festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 03.07.1990 änderte das Bundesverwaltungsamt die Raten zur Tilgung des bis zum 31.12.1975 gewährten Darlehens auf vierteljährlich 324 DM und für die anschließende Tilgung des ab dem 01.01.1976 gewährten Darlehens auf vierteljährlich 774 DM. Nach dem Tilgungsplan sollte das bis zum 31.12.1975 gewährte Darlehen bis zum 31.12.2006 getilgt sein und anschließend das ab dem 01.01.1976 gewährte Darlehen getilgt werden. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 19.01.1991 seine Studienbescheinigung für das Wintersemester 1990/1991 vorgelegt hatte, setzte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 13.05.1991 das Ausbildungsende vorläufig auf den 19.01.1991 und den Beginn der Rückzahlung auf den 31.10.1994 fest. Das bis zum 31.12.1975 gewährte Darlehen sollte nach dem Tilgungsplan am 30.09.2010 getilgt sein. Die erste Rate für das ab dem 01.01.1976 gewährte Darlehen werde am 31.12.2010 fällig. Die Höhe der jeweiligen vierteljährlichen Raten blieb hierbei unverändert bei 324 DM bzw. 774 DM. Der Kläger nahm die Rückzahlung erst im Jahr 1997 auf. Die nach dem Tilgungsplan im Bescheid vom 13.05.1991 im Zeitraum vom 31.12.1994 bis zum 31.12.1996 fällig gewordenen Raten in Höhe von 2.916 DM bezeichnete das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 26.06.1998 als hinfällig, nachdem der Kläger im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen die Ablehnung einer Stundung mitgeteilt hatte, dass kein Zahlungsrückstand bestehe, da er zunächst noch seine Raten aus dem Honnefer Modell zurückzuzahlen gehabt habe und insofern Nacheinandertilgung beantragt hatte. Ein neuer Tilgungsplan wurde dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht übersandt.

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Der Kläger leistete in der Folgezeit vierteljährliche Ratenzahlungen in Höhe von 324 DM bzw. 165,66 Euro und tilgte das vor dem 31.12.1975 gewährte Darlehen mit Zahlung vom 20.12.2012. Den auf dieses Darlehen durch die Schlussrate zu viel gezahlten Betrag in Höhe von 73,63 Euro verbuchte das Bundesverwaltungsamt auf das Darlehenskonto des nach dem 01.01.1976 gewährten Darlehens. Die erste Rate für die Tilgung dieses Darlehens stellte das Bundesverwaltungsamt auf dem Darlehenskonto zum 28.02.2013 fällig.

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Der Kläger zahlte in der Folgezeit zunächst weiter vierteljährliche Raten in Höhe von 165,66 Euro. Mit Mahnbescheid vom 19.06.2013 erhob die Bundeskasse Mahnkosten in Höhe von 2 Euro. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 11.09.2013 zurück.

6

Mit Zinsbescheid vom 02.07.2013 erhob das Bundesverwaltungsamt Rückstandszinsen in Höhe von 109,60 Euro. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2013 zurück. Es wies darauf hin, dass die Tilgung des bis zum 31.12.1975 gewährten Darlehens zum 30.11.2012 geendet habe. Die erste vierteljährliche Rate für das seit dem 01.01.1976 gewährten Darlehens sei am 28.02.2013 fällig geworden. Die Rate betrage                    395,73 Euro. Hierauf sei am 20.03.2013 eine Zahlung in Höhe von lediglich                     165,66 Euro erfolgt, sodass unter Berücksichtigung der dem Konto gutgeschriebenen 73,63 Euro ein offener Betrag von 64,41 EUR verblieben sei. Unter dem 11.09.2013 übersandte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger einen Tilgungsplan, der den Tilgungsverlauf vom 01.09.2013 an darstellt. Danach ist das zu diesem Zeitpunkt               noch nicht fällige Darlehen in Höhe von 5.030,11 Euro in vierteljährlichen Raten von 395,73 Euro zu zahlen. Die letzte volle Rate sei am 31.08.2016 und am 30.11.2016 eine Restrate von 281,35 Euro zu zahlen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen,                   dass sein Darlehenskonto einen Rückstand aufweise und zwar fällige Raten in Höhe von 782,24 Euro, Kosten in Höhe von 6,00 Euro und Zinsen in Höhe von 109,60 Euro.

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Der Kläger erhob mit Schreiben vom 17.09.2013 Widerspruch, mit dem er die Verzinsung sowie die erhöhte Rückzahlungsrate beanstandete. Er beantragte, die Tilgungsrate von 165,66 Euro beizubehalten. Es sei keine Aufforderung zur erhöhten Tilgungsleistung ergangen. Es sei ihm keine Möglichkeit zur Prüfung gegeben, ob er in Anbetracht seiner finanziellen Möglichkeiten eine erhöhte Rückzahlungsrate hinnehmen könne bzw. müsse.

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Mit Zinsbescheid vom 04.10.2013 erhob das Bundesverwaltungsamt Rückstandszinsen in Höhe von 87,19 Euro.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2013 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch gegen „den Änderungsbescheid vom 11.09.2013“ zurück. Die Ratenhöhe stehe unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage. Ein Vertrauensschutz hinsichtlich der Unveränderlichkeit der Rechtslage bestehe nicht. Mit weiterem Schreiben vom 27.11.2013 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, dass eine Absenkung der Tilgungsrate nur möglich sei, sofern sein Nettoeinkommen den Freibetrag um weniger als die Höhe der Rückzahlungsrate überschreite. Das Widerspruchsschreiben werde daher auch als Freistellungsantrag gewertet. Das Bundesverwaltungsamt bat den Kläger um Übersendung von Einkommensnachweisen ab Mai 2013. Unter dem 11.02.2014 erinnerte das Bundesverwaltungsamt den Kläger an die Übersendung der Einkommensnachweise.

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Mit Bescheid vom 26.01.2015 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Freistellungsantrag ab. Es teilte mit, dass ein Zahlungsrückstand in Höhe von                         2.098,25 Euro (Raten) zuzüglich Kosten und/oder Zinsen in Höhe von 206,79 Euro bestehe. Ebenfalls unter dem 26.01.2015 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, dass die Bescheide über die Zinserhebung und der Mahnkosten bestandskräftig seien. Gegen die Mitteilung über den Tilgungsplan sei ein Widerspruch nicht möglich, da dieser keinen Verwaltungsakt darstelle. Die Höhe der Tilgungsraten sei gesetzlich geregelt. Das Bundesverwaltungsamt verwies auf den Bescheid vom 11.09.2013.

11

Mit Schreiben vom 25.02.2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen „die Bescheide vom 26.01.2015“. Er habe seit langem seiner Bank einen Dauerauftrag für die Rückzahlung seines BAföG-Darlehens erteilt. Der Zahlungsrückstand sei für ihn nicht nachvollziehbar. Die Höhe der Kosten und Zinsen bestreite er. Es sei schleierhaft, wie das Bundesverwaltungsamt plötzlich die Tilgungsrate auf 395,73 Euro heraufsetze.

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Unter dem 13.03.2015 bat das Bundesverwaltungsamt den Kläger um Übersendung der Einkommensnachweise ab Mai 2013. Das Bundesverwaltungsamt bestätigte, dass der Kläger in der Tat Raten von 165,66 Euro zahle. Da das Darlehen jedoch innerhalb von 20 Jahren zurückgezahlt werden müsse, sei die vierteljährliche Rate angepasst worden und betrage 395,73 Euro. Der Kläger zahle daher im Quartal 230,07 Euro zu wenig            ein, woraus sich ein Zahlungsrückstand in Höhe von 2.493,98 Euro ergebe. Im                   Februar 2014, November 2014 und Februar 2015 seien überhaupt keine Zahlungen eingegangen. Die Zinsen ergäben sich aus den Zinsbescheiden vom 02.07.2013 und vom 04.10.2013. Hinzu kämen Mahnkosten in Höhe von 10 Euro.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2015 wies das Bundesverwaltungsamt             den Widerspruch gegen die Ablehnung des Freistellungsantrages zurück, da der      Kläger die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe. Das Bundesverwaltungsamt bat den Kläger, fällige Raten in Höhe von 2.724,05 Euro und Kosten/Zinsen                    in Höhe von 206,79 Euro unverzüglich zu begleichen. Mit weiterem Schreiben vom 09.07.2015 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, dass er sich mit einem Betrag von 2.930,84 Euro im Zahlungsrückstand befinde. Dieser Betrag setze sich aus fälligen Raten in Höhe von 2.724,05 Euro, Kosten in Höhe von 10,00 Euro und Zinsen in Höhe von 196,79 Euro zusammen.

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Der Kläger hat am 11.08.2015 Klage erhoben. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Darlehensforderung (26 L 2011/15) gestellt. Diesen Antrag hat der Antragsteller zurückgenommen, nachdem die Beklagte erklärt hat, die Vollstreckung nicht eingeleitet zu haben und eine solche auch während des laufenden Klageverfahrens nicht einzuleiten.

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Zur Begründung seiner Klage führt er aus, dass der Widerspruchsbescheid auf seinen Widerspruch nur teilweise eingehe. Ein Zahlungsrückstand bestehe nicht. Es sei nicht zu erklären, wieso der Widerspruchsbescheid einen höheren Zahlungsrückstand ausweise, da der Kläger im Zeitraum von Januar 2015 bis Juli 2015 weitere Tilgungszahlungen geleistet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Darlehensraten auf 395,73 Euro erhöht worden seien. Die erhöhten Tilgungsforderungen für das zweite Darlehen seien zwischen den Beteiligten nicht vertraglich vereinbart worden. Er habe deshalb die Höhe seiner Tilgungsleistungen beigehalten. Die Kosten und Zinsen in Höhe von 206,79 Euro bestreitet der Kläger dem Grunde und der Höhe nach. Die Mahnkosten seien überzogen.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2015 zu verpflichten, ihn von der Rückzahlungsverpflichtung freizustellen;

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2. festzustellen, dass die vierteljährlich fällig werdende Rückzahlungsrate seines Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auch weiterhin 165,66 Euro beträgt;

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3. festzustellen, dass er zum 09.07.2015 nicht mit Raten in Höhe von               2.724,05 Euro und Kosten bzw. Zinsen in Höhe von 206,79 Euro im Zahlungsrückstand war.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Ratenhöhe von 395,73 Euro beruhe auf der Rückzahlungsbegrenzung auf                     20 Jahre. Die Rückzahlungsmodalitäten für die bis zum 31.12.1975 gewährten Darlehen unterschieden sich aufgrund gesetzlicher Reglungen von denen, die nach dem 01.01.1976 gewährt wurden. Der Kläger habe nur unregelmäßig und nur Raten von 165,66 Euro gezahlt. Im Jahr 2014 habe er nur zwei Raten in dieser Höhe gezahlt. Im ersten Halbjahr 2015 habe er nur eine Rate in dieser Höhe gezahlt. Auf die von der Beklagten vorgelegten Kontoauszüge (Bl. 17 bis 21 und Bl. 36 bis 42 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 06.06.2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

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Soweit der Kläger im Klageantrag zu 1. die Freistellung von der Darlehens-verbindlichkeit begehrt, ist die Klage unbegründet. Die Ablehnung der Freistellung                 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Kläger hat die Voraussetzungen der      Freistellung entgegen § 18a Abs. 2 Satz 3 BAföG nicht glaubhaft gemacht. Er hat

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auf Aufforderung der Beklagten und des Gerichtes hierzu nichts vorgetragen oder              vorgelegt.

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Die Klage ist mit den Anträgen zu 2. und 3. zulässig, aber unbegründet.

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Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO                 nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Zwar ist die Frage des Bestehens eines Zahlungs-rückstandes auch Frage der Rechtmäßigkeit von Mahn- und Zinsbescheiden (vgl. etwa § 8 Abs. 1 Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz geleisteten Darlehen – DarlehensV –). Allerdings würde die                     Anfechtung dieser Bescheide keinen gleichwertigen Rechtschutz bieten. Sie könnte schon deshalb keine verbindliche Klärung der Frage der fällig werdenden Darlehensrate oder der Höhe des Zahlungsrückstandes herbeiführten, weil es auf die Höhe des            Zahlungsrückstandes für die Rechtmäßigkeit eines Mahn- oder Zinsbescheides nicht ankommt. Die Feststellungsklage bietet insofern einen weitergehenden Rechtsschutz, als sie die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage der Höhe der vierteljährlich fällig werdenden Rate und der Höhe des Zahlungsrückstandes abschließend klärt. Der Kläger hat an der Klärung dieser Frage auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, weil die Forderung im Wege der Verwaltungsvollstreckung           vollstreckbar ist und die Beklagte eine Vollstreckung nach Abschluss dieses Verfahrens auch einzuleiten beabsichtigt.

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Die Klage ist mit ihrem Antrag zu 2. unbegründet. Die vom Kläger vierteljährlich           geschuldete Tilgungsrate beläuft sich auf 395,73 Euro. Die Höhe der vierteljährlichen Tilgung für das ab dem 01.01.1976 geleistete Darlehen in Höhe von 395,73 Euro,             damals 774,00 DM, wurde bereits im Tilgungsplan im Bescheid vom 13.05.1991 gemäß § 10 DarlehensV bestandskräftig festgestellt. Hintergrund der aufgespaltenen Fest-setzung der Rückzahlungsraten ist § 3 Abs. 4 Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur                   Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – 2. BAföGÄndG – (BGBl. I 1974 S. 1649), nachdem die durch dieses Gesetz erhöhte Rückzahlungmindestrate nur          für Darlehen gilt, die für die Zeit nach dem 31.12.1975 geleistet werden. Gleichzeitig

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ist das Darlehen nach § 18 Abs. 3 BAföG in gleichbleibenden Raten zurückzuzahlen. Die Raten wurden durch das Bundesverwaltungsamt dementsprechend dergestalt                 festgelegt, dass der Kläger im Quartal stets 174 DM mehr als die Mindestrückzahlungsrate zu zahlen hat.

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Die Tilgungsgrate wurde dem Kläger erneut im Tilgungsplan vom 11.09.2013 mitgeteilt. Dieser Tilgungsplan hat jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid vom 27.11.2013 auch regelnde Wirkung erhalten. Denn durch den Tilgungsplan wird nach dem Widerspruchsbescheid eine Anhebung der Raten bewirkt. Der im Bescheid vom 11.09.2013 mitgeteilte Tilgungsplan sollte also die fällig werdenden Raten regeln. Diese Regelung ist bestandskräftig geworden.

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Die Klage ist auch mit ihrem Antrag zu 3. unbegründet. Aus der vierteljährlichen             Rückzahlungsrate in Höhe von 395,73 Euro für die Tilgung des ab dem 01.01.1976        geleisteten Darlehens ergibt sich der Zahlungsrückstand des Klägers zum 09.07.2015. Der Kläger hatte das nach dem 01.01.1976 geleistete Darlehen ab dem 28.02.2013             zu tilgen. Denn der Kläger hatte das vor dem 31.12.1975 geleistete Darlehen zum              November 2012 zu tilgen. Nach dem Tilgungsplan im Bescheid vom 13.05.1991 war das Darlehen bis zum 30.09.2010 zu tilgen. Aufgrund des späteren weiteren Aufschubs der Fälligkeit (vgl. Bescheid vom 26.06.1998) hat sich die Fälligkeit bis zum 30.11.2012 verschoben. In der Zeit vom 28.02.2013 bis zum 09.07.2015 sind zehn Raten in Höhe von insgesamt 3.957,30 Euro fällig geworden. Der Kläger hat im Zeitraum                            vom 28.02.2013 bis zum 09.07.2015 ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Kontoauszüge Zahlungen in Höhe von 7 x 165,66 Euro = 1.159,62 Euro geleistet.             Hinzukommen 73,63 Euro Übertrag vom alten Konto, also 1.223,25 Euro, sodass eine Differenz von 2.734,05 Euro verbleibt. Weitere über die in den vorgelegten Konto-auszügen dokumentierten Zahlungen hinausgehende Zahlungen hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt oder gar belegt. Die Zinsforderung in Höhe von 196,79 Euro ergibt sich aus dem bestandskräftigen Zinsbescheid vom 02.07.2013 in Gestalt des   Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 und dem bestandskräftigem Zinsbescheid vom 04.10.2013. Die Mahnkosten ergeben sich aus bestandskräftigen Mahn-bescheiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.