Asylklage eines minderjährigen Kindes: Keine Schutzgewährung, aber Aufhebung Rückkehrentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der in Deutschland geborene Kläger begehrte Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote und wandte sich zudem gegen Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot. Das VG Köln verneinte Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote; eine Ableitung aus der in Italien anerkannten Mutter bzw. der Schwester scheide aus. Die Abschiebungsandrohung wurde jedoch wegen nicht geprüfter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (Kindeswohl/familiäre Bindungen) unionsrechtswidrig aufgehoben. Infolge dessen hob das Gericht auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf; im Übrigen blieb die Klage erfolglos.
Ausgang: Klage nur hinsichtlich Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot erfolgreich; Schutzbegehren im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Familienasyl bzw. internationaler Schutz nach § 26 AsylG setzt eine Schutzgewährung durch die Bundesrepublik Deutschland voraus; Statusentscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten vermitteln hieraus keine abgeleiteten Ansprüche.
Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) sind vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber Minderjährigen Kindeswohl und familiäre Bindungen konkret-individuell zu prüfen; eine nachgelagerte Berücksichtigung erst im Vollstreckungsverfahren genügt nicht.
§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie unionsrechtswidrig unangewendet zu lassen, soweit er den Erlass einer Rückkehrentscheidung ohne vorgängige Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse zulässt.
Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK i.V.m. § 60a Abs. 2 AufenthG ergeben, wenn eine Trennung eines minderjährigen Kindes von der schutzberechtigten Kernfamilie nicht zumutbar ist.
Wird die Rückkehrentscheidung aufgehoben, ist im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie kein Raum für die Aufrechterhaltung eines darauf bezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Tenor
Ziffern 6 und 7 des Bescheides vom 09.08.2021 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist der am 00.00.2019 in Deutschland geborene Sohn der aus Guinea stammenden Frau J. H. (Klägerin zu 1. im Verfahren 26 K 4193/19.A) und des ebenfalls aus Guinea stammenden Herrn K. G.. Der Kläger lebt mit seinen Eltern und drei weiteren Geschwistern in häuslicher Gemeinschaft. Die Familie wurde erst in Deutschland gegründet. Der Mutter des Klägers wurde in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die am 26.03.2021 geborene Schwester des Klägers, N. H., wurde mit Bescheid der Beklagten vom 25.04.2022 als Flüchtling anerkannt. Der Asylantrag von Herrn K. G. wurde abgelehnt und die dagegen erhobene Klage rechtskräftig abgewiesen.
Mit Bescheid vom 09.08.2021 hob das Bundesamt eine vorherige Unzulässigkeitsentscheidung auf, lehnte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, drohte dem Kläger die Abschiebung nach Guinea an und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete.
Am 16.08.2021 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Guineas vorliegen,
hilfsweise, die Abschiebungsandrohung nach Guinea aufzuheben,
hilfsweise, das Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 AsylG und des § 73b Absatz 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist.
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.08.2021 ist größtenteils rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 1.), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu 2.) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten (dazu 3.), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 6 (dazu 4.) sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 7 (dazu 5.) des Bescheids sind indes rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 4 AsylG.
Für eine relevante Verfolgung des Klägers in Guinea ist nichts ersichtlich.
Der Kläger kann die Flüchtlingseigenschaft auch nicht von seiner Mutter (§ 26 Abs. 2 AsylG) oder von seiner Schwester (§ 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG) ableiten. Die Mutter des Klägers ist nur in Italien, nicht aber in Deutschland als Flüchtling anerkannt. Das Familienasyl und der internationale Schutz für Familienangehörige nach § 26 AsylG knüpfen an eine Schutzgewährung durch die Bundesrepublik Deutschland an; aus einer Statusentscheidung eines anderen EU-Mitgliedsstaates lassen sich hieraus keine Rechtsansprüche für Angehörige ableiten.
Vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 07.10.2021 – 23 ZB 19.33422, n.v., S. 9.
Auch bestand die Familie mit der Schwester des Klägers noch nicht in Guinea (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Die Eltern des Klägers haben sich erst in Deutschland kennengelernt.
2. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen einer Straftat gesucht wird und bei seiner Rückkehr nach Guinea die Gefahr einer Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind nicht ersichtlich. In Guinea herrscht auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt und dem Kläger droht dort keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung.
3. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG.
Insoweit folgt das Gericht zunächst der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Das Gericht geht davon aus, dass die Eltern des Klägers – bei der zu unterstellenden Rückkehr im Familienverband – die gesamte Familie werden unterhalten können.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Klägers von Rückkehrhilfen profitieren kann. Im Rahmen des durch das Bundesministerium des Innern, den zuständigen Ministerien der Bundesländer sowie den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) finanzierten sog. Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany (REAG) / Government Assisted Repatriation Programme (GARP) können volljährige Personen aus Guinea wie die Eltern des Klägers eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro und eine Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro beantragen.
Vgl. zum REAG/GARP-Programm:https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp, zuletzt abgerufen am 12.04.2023.
Im Rahmen des Programms StarthilfePlus können Einzelpersonen aus Guinea ergänzend zu Leistungen von REAG / GARP weitere finanzielle Unterstützung in Höhe von 1.000 Euro erhalten, die die Internationale Organisation für Migration (IOM) als zweite Starthilfe sechs bis acht Monate nach einer freiwilligen Ausreise im Zielland auszahlt. Aufgrund der Einschränkungen durch die Covid-19-Pandemie könne es bei der StarthilfePlus-Reintegrationsunterstützung zu Verzögerungen kommen; mit Fristverlängerungen und flexiblen Umsetzungsmaßnahmen werde aber dafür Sorge getragen, dass alle Unterstützungsleistungen gewährt werden können.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp/, zuletzt abgerufen am 12.04.2023.
Unter Berücksichtigung dieser Rückkehrhilfen wird es den Eltern des Klägers voraussichtlich gelingen, in E. für sich und die Familie eine Unterkunft für eine Übergangszeit zu sichern, sodass sie sich auf die Suche nach einer Arbeitsstelle begeben können. Beide Eltern haben sich zuvor in Guinea selbst oder mit der Unterstützung von Verwandten unterhalten können. Jedenfalls der Vater des Klägers ist auch in Deutschland berufstätig. Seine hier gewonnene Arbeitserfahrung wird ihm in Guinea zum Vorteil gereichen.
Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht, insbesondere hat der Kläger keine Erkrankung, infolge derer die Abschiebung nach Guinea dort für den mit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einhergehen würde, vorgetragen.
4. Die auf §§ 34, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist wegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses rechtswidrig.
Zwar steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen.
Mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist jedoch davon auszugehen, dass diese Vorschrift als unionsrechtswidrig anzusehen ist mit der Folge, dass sie im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie unangewendet zu bleiben hat. Der EuGH hat entschieden, dass Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG dahin auszulegen ist, dass er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken.
Vgl. EuGH, Beschl. v. 15.02.2023 – C-484/22, Rn. 28 f.
Unter der Rückkehrentscheidung i. S. d. Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG ist im nationalen Recht die Abschiebungsandrohung i. S. d. § 59 AufenthG zu verstehen.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022, – 1 C 6.21, juris, Rn. 41 m. w. N.
Daraus folgt, dass vor Erlass einer Abschiebungsandrohung eine umfassende konkret-individuelle Beurteilung der familiären Situation des Ausländers vorzunehmen ist und dabei das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind. Es reicht nicht aus, wenn die Berücksichtigung dieser Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 60a Abs. 2 AufenthG (durch die Ausländerbehörde) erfolgt.
Der Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist vorliegend eröffnet (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115/EG), so dass vor Erlass der Abschiebungsandrohung zwingend auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse i.S.v. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG zu prüfen sind. Der Kläger ist seit Zustellung der Abschiebungsandrohung grundsätzlich ausreisepflichtig,
vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, § 34 AsylG Rn. 6.
In der Person des Klägers liegt ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis mit Blick auf die familiären Bindungen zu seiner Kernfamilie gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu bereits im Bundesgebiet lebenden Angehörigen. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, dazu, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls.
Vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21, NVwZ 2022, 406, 409.
Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Im Zusammenleben der Eltern mit ihren heranwachsenden Kindern entfaltet die familiäre Gemeinschaft besondere Bedeutung, weil die leibliche und seelische Entwicklung der prinzipiell schutzbedürftigen Kinder in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage findet. Der Schutz des Familiengrundrechts reicht indessen über den Zweck hinaus, einen besonderen personellen Raum kindlicher Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern. Er zielt generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und auch – wenngleich regelmäßig weniger ausgeprägt – über mehrere Generationen hinweg zwischen den Mitgliedern einer Großfamilie bestehen können. Familiäre Bindungen sind im Selbstverständnis des Individuums regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz. Sie zeichnen sich durch schicksalhafte Gegebenheit aus und können von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sein. Nicht zuletzt wegen dieses eigenen Stellenwerts, der familiären Bindungen bei der Entfaltung der Persönlichkeit regelmäßig zukommt, hat das durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Gebot der Achtung der Entfaltungsfreiheit im privaten Lebensbereich durch die Verfassungsgarantie der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) eine besondere Verstärkung erfahren, die das Familienleben schützt und dem Individuum damit Chancen eröffnet, ein seinen familiären Bindungen gemäßes Leben zu führen.
Vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13, NJW 2014, 2853.
Der Kläger lebt in einer nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK schützenswerten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit seinen Eltern und seinen Geschwistern. Dabei dürfen jedenfalls seine Mutter und seine Schwester nicht nach Guinea abgeschoben werden. Eine vorübergehende Ausreise des Klägers zur Nachholung des Visumsverfahrens kann ihm – auch in Begleitung seines Vaters und seiner Brüder – nicht zugemutet werden. Der Kläger ist ein noch sehr kleines Kind, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust empfinden könnte.
5. Die unter Ziffer. 7 des angefochtenen Bescheides verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist als ein behördlich verfügtes, befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot i.S.d. § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG in der seit dem 21.08.2019 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 1294) zu verstehen. Die Befristung eines in § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20.08.2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreiseverbots für den Fall der Abschiebung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unionsrechtskonform regelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen.
Vgl. BVerwG Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 47.20; Urt. v. 21.08.2018 – 1 C 21.17; ferner BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28.16 und B. v. 13.07.2017 – 1 VR 3.17 – sämtlich juris.
Es ist infolge der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben, da es den Kläger in seinen Rechten verletzt. Unionsrechtlich ist nämlich im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie im Falle der Aufhebung der Rückkehrentscheidung kein Raum für die Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Ein Einreiseverbot, das unter die Rückführungsrichtlinie fällt, kann zwar seine individuellen Rechtswirkungen erst nach der – freiwilligen oder zwangsweisen – Vollstreckung der Rückkehrentscheidung entfalten. Es kann jedoch nach der Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden,
vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19, Rn. 54.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.