BAföG-Teilerlass für Pflegekinder abgelehnt – fehlender eigener Unterhaltsbeitrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Teilerlass der BAföG-Darlehensschuld für betreute Pflegekinder (01.01.2003–30.09.2004). Die Beklagte lehnte ab, weil Jugendhilfeleistungen/Pflegegeld den Unterhaltsbedarf abdecken und keine nicht unwesentliche eigene Kostenübernahme vorliegt. Das VG Köln wies die Klage ab: die Nachweise der Klägerin seien nicht ausreichend und die Pauschalen nach § 39 SGB VIII gelten grundsätzlich als abdeckend.
Ausgang: Klage auf Gewährung eines Teilerlasses nach BAföG für 01.01.2003–30.09.2004 abgewiesen; Klägerin erfüllt die Voraussetzungen (nicht unwesentlicher eigener Unterhaltsaufwand) nicht.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Teilerlass nach § 18b Abs. 5 BAföG setzt voraus, dass der Darlehensnehmer die in der Norm genannten Voraussetzungen (Einkommensgrenze, Betreuung/Erziehung eines Kindes bis 10 Jahre bzw. Betreuung eines behinderten Kindes, unwesentliche Erwerbstätigkeit) erfüllt.
Pflegekinder im Sinne des § 25 Abs. 5 Nr. 1 BAföG sind eigenen Kindern gleichzustellen, sofern sie in den Haushalt aufgenommen sind, kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern besteht und der Darlehensnehmer sie wenigstens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält.
Der Erhalt von Jugendhilfeleistungen nach § 39 SGB VIII (Pauschbeträge) spricht grundsätzlich dafür, dass der Unterhaltsbedarf des Pflegekindes abgedeckt ist; diese Pauschalen stellen in der Regel den angemessenen Leistungsumfang dar.
Zur Begründung eines Anspruchs auf Teilerlass muss der Darlehensnehmer substantiierte und nachprüfbare Nachweise vorlegen; pauschale oder nicht belegte Kostenangaben genügen nicht, um eine darüber hinausgehende eigene Kostenübernahme zu belegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutrei- benden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 01.01.2003 bis 30.09.2004 die weitere Gewährung eines Teilerlasses wegen Kindererziehung.
Die Klägerin bezog während ihres Studiums in der Zeit von 1990 bis 1994 Leis- tungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 11.11.1998 setzte das Bundesverwaltungsamt die Höhe der Darlehensschuld mit 12.949,00 DM, das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1994 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30.April 1999 fest. Mit Telefax vom 20.05.1999 beantragte die Klägerin die Freistellung von der Rück- zahlungsverpflichtung nach § 18 a BAföG sowie die Gewährung eines Teilerlasses der Darlehensforderung wegen Kinderbetreuung nach § 18b Abs. 5 BAföG. Neben ihrer am 27.01.1989 geborenen leiblichen Tochter S. betreue sie in ihrem familiären Haushalt das Dauerpflegekind U. I. für dessen Betreuung sie ausweislich des beigefügten Bescheides des Bezirksamtes T. ab dem 01.03.1997 Pflegegeld in Höhe von 708,40 DM sowie besonderes Erziehungsgeld in Höhe von 1.800,00 DM erhalten würde. Mit Bescheid vom 27.05.1999 stellte die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 01.04.1999 bis zum 30.04.2001 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Die Klägerin teilte mit Telefax vom 31.07.1999 und 16.04.2000 dem Bundesverwal- tungsamt mit, dass sie für ihr weiteres Pflegekind G. I. ebenfalls Jugendhil- feleistungen in Höhe von insgesamt 2527,60 DM abzüglich Kindergeld in Höhe von 67,50 DM erhalte. Mit Bescheid vom 24.04.2001 gewährte die Beklagte der Klägerin einen Teilerlass wegen Kinderbetreuung in Höhe von 4.800,00 DM für den Zeitraum 01.05.1999 bis 30.04.2001 und stellte sie für den Zeitraum vom 01.05.2001 bis zum 30.09.2002 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Mit Bescheid vom 04.10.2002 gewährte die Be- klagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01.05.2001 bis zum 30.09.2002 einen wei- teren Teilerlass wegen Kinderbetreuung in Höhe von 1738,42 EUR und stellte sie für die Zeit vom 01.10.2002 bis 30.09.2004 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Mit weiterem Bescheid vom 03.09.2004 gewährte die Beklagte der Klägerin einen Teiler- lass in Höhe von 315,00 EUR für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 31.12.2002. Die Entscheidung über den Teilerlass wegen Kinderbetreuung für die Zeit ab dem 01.01.2003 wurde ausgesetzt, da noch entscheidungsrelevante Unterlagen fehlten. Mit Bescheid vom 30.05.2005 lehnte die Beklagte den Teilerlass wegen Kinder- betreuung für die Zeit vom 01.01.2003 bis 30.09.2004 ab, da der Teilerlass für die Betreuung von behinderten Pflegekindern gemäss § 18b Abs. 5 Satz 5 BAföG i.V.m. § 25 Abs,. 5 Nr. 1 BAföG nur dann zu gewähren sei, wenn das betreute Kind im Haushalt des Darlehensnehmers lebe und nicht unwesentlich von ihm unterhalten werde. Durch den Bezug des Pflegegeldes sei dies nicht der Fall. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Wider- spruchsbescheid vom 04.07.2005 zurück.
Die Klägerin hat am 14.07.2005 Klage erhoben. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, wenn es in § 25 Abs. 5 Nr. 1 BA- föG heiße zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält" so sei die- se Voraussetzung erfüllt, da die Klägerin ohne weiteres einen nicht unwesentlichen Unterhaltsbeitrag leisten würde, die betreuten Pflegekinder würden aufgrund ihrer Behinderung einen erhöhten erzieherischen Bedarf aufweisen, der durch den ge- währten Zuschlag sozialpädagogische Pflegestelle" nicht ausgeglichen werde zumal die Klägerin rund um die Uhr für die Kinder bereit sein müsse. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die tatsächlichen finanziellen Aufwendungen für die Betreuung der Pflegekinder sich auf ca. 3.900,00 EUR beliefen und damit die bewilligten Ju- gendhilfeleistungen in Höhe von 1.461,47 EUR je Kind zuzüglich Kindergeld über- steigen würden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2005 zu verpflichten, der Klägerin auch für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.09.2004 den Teilerlass wegen Kinderbetreuung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass ausweislich der von ihr eingeholten Stellungnahme des Bezirksamtes Spandau von Berlin, Abteilung Jugend und Familie, vom 10.03.2006 der notwendige Unterhalt für die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege auf der Grundlage von § 39 SGB VIII gewährt werde und sich aus der Pauschale für den Lebensunterhalt, aus Beihilfen und den Kosten der Erziehung zusammensetze. Im Hinblick auf die Höhe der gewährten Jugendhilfeleistungen könne nicht davon aus- gegangen werden, dass die Klägerin die Pflegekinder nicht unwesentlich auf ihre Kosten unterhalte. Die von der Klägerin insoweit gefertigte Aufstellung sei zum Nachweis von die Jugendhilfeleistungen übersteigenden Kosten des Unterhaltes nicht geeignet, da zum einen nicht erkennbar und nicht nachgewiesen sei, inwieweit dies angeführten Kosten tatsächlich durch die Betreuung der Pflegekinder veranlasst seien und zum anderen Kosten angeführt worden seien, die im Hinblick auf die ge- währten Jugendhilfeleistungen nicht als notwendig oder angemessen angesehen werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet.
Die Ablehnung des Teilerlasses wegen Kindererziehung für den streitigen Zeitraum durch die angefochtenen Bescheide ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, denn die Klägerin hat auf die Gewährung des Teilerlasses keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Ein Anspruch auf Gewährung des Teilerlasses folgt nicht aus § 18 b Abs. 5 BAföG. Danach wird für jeden Monat, in dem 1. das Einkommen des Darlehensnehmers den Betrag nach § 18 a Abs. 1 nicht übersteigt, er 2. ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut und er 3. nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist, auf Antrag das Darlehen in Höhe der nach § 18 Abs. 3 festgesetzten Rückzahlungsrate erlassen. Unwesentlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden beträgt. Kinder im Sinne dieser Bestimmung sind gemäss § 18b Abs. 5 Satz 5 BAföG auch die in § 25 Abs. 5 Nr. 1-3 BAföG genannten Personen, wobei die in § 25 Abs. 5 Nr. 1 BAföG genannten Pflegekinder dann den eigenen Kindern des Darlehensnehmers gleichgesetzt werden können, wenn er diese in seinen Haushalt aufgenommen hat, ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht besteht und er sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält.
Diese Teilerlassvoraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Die Klägerin unterhält die von ihr betreuten Pflegekinder U. und G. nicht in einem nicht unwesentlichen Umfang auf ihre Kosten" im Sinne des § 25 Abs. 5 Nr. 1 BAföG, wobei dahinstehen kann, ob - wovon die Beklagte aufgrund einer Mitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ausgeht -dieses Tatbestandsmerkmal dann erfüllt ist, wenn der Darlehensnehmer die angemessenen Unterhaltskosten zumindest in Höhe von 20 % selber trägt. Im vorliegenden Fall kann aufgrund der der Klägerin gewährten Jugendhilfeleistungen nicht davon ausgegangen werden, dass sie im nicht unwesentlichen Umfang die Pflegekinder auf ihre Kosten unterhält. Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf den Inhalt der den beantragten Teilerlass wegen Kinderbetreuung ablehnenden Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 30.05.2005 und 04.07.2005, da es deren Begründung folgt, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend ist nur anzumerken, dass die von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren eingeführte Berechnung der durch die Pflegekinder angeblich veranlassten Unterhaltskosten in dieser Form nicht aussagekräftig ist, da die hier angeführten Kosten teilweise von der durch das Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Jugend und Familie, gewährten Pauschale für den Lebensunterhalt in Höhe von 492,00 EUR monatlich abgedeckt werden bzw. abzudecken sind, teilweise durch zu beantragende Einzelbeihilfen gegebenenfalls abzudecken wären und teilweise nicht nachvollziehbar ist, dass die gelten gemachten Kosten tatsächlich durch den Betreuungsaufwand für die Pflegekinder veranlasst sind. Dies gilt insbesondere für den von der Klägerin geltend gemachten Betrag von 2.400,00 EUR/mtl. für die ganztägige Betreuung der Pflegekinder ohne Alterssicherung, da zum einen in den gewährten Zuschlägen für sozialpädagogische Pflegestellen pauschal die Beträge für die besondere Erziehungsleistung der Pflegeeltern mit enthalten sind und zum anderen § 25 Abs. 5 Nr. 1 BAföG ausdrücklich von einem wirtschaftlichen Beitrag zum Unterhalt des Pflegekindes ausgeht ( seine Kosten"), der insoweit die Berücksichtigung von immateriellen Einbußen ( Verlust an Freizeit etc. ) ausschließt. Im übrigen sind die angeführten Kosten des angeblichen Betreuungsaufwandes auch nicht belegt. Die mit dem erhöhten Erziehungsaufwand bei Vollzeitpflege im Zusammenhang ste- henden Kosten werden durch die insoweit gewährten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 959,00 EUR abgegolten. Das im Falle der von der Klägerin betreuten Pflegekinder insoweit tatsächlich ein anzuerkennender höherer Bedarf vorhanden sein soll, der nicht von dem Träger der Jugendhilfe übernommen wird, ist nicht ersichtlich bzw. nicht nachgewiesen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass durch die Jugendhilfeleistungen nach § 39 SGB VIII im Unterschied zu den Regelsätzen der Sozialhilfe für haushaltsangehörige Kinder sichergestellt werden soll, dass die Pflegeperson den Pflegekindern den gleichen Lebensstandard wie etwaigen eigenen Kindern bieten kann, ohne insoweit eigene Mittel zuschießen zu müssen, weshalb bei der Pauschalierung der Jugendhilfeleistungen von den Einkommensverhältnissen mittlerer Einkommensschichten ausgegangen wird und nicht lediglich das soziokulturelle Existenzminimum gesichert werden soll
Vgl. Wiesner, SGB VIII - Kommentar, 2. Aufl., § 39 Rn.31.
Die in der Jugendhilfe gewährten Pauschbeträge stellen mithin grundsätzlich den angemessenen Leistungsumfang dar mit der Folge, dass nur im begründeten Einzelfall weitergehende Leistungen bewilligt werden können. Dies hat zur Folge, dass auch im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob ein Pflegekind in nicht unwesentlichem Umfang von dem Darlehensnehmer auf seine Kosten unterhalten wird, jedenfalls grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Unterhaltsbedarf durch die gewährten Jugendhilfeleistungen abgedeckt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.