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Verwaltungsgericht Köln·26 K 3840/06·02.05.2007

BAföG-Freistellung abgelehnt: Kein Freibetrag für förderungsfähigen Sohn

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Freistellung von der Rückzahlung eines BAföG-Darlehens ab 01.10.2005 unter Verrechnung eines Freibetrags für ihren studierenden Sohn. Zentral war, ob der Sohn wegen Förderungsfähigkeit bei der Einkommensgrenze zu berücksichtigen ist. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab: maßgeblich sei die Förderungsfähigkeit, nicht der tatsächliche BAföG-Bezug, und das anrechenbare Einkommen überschritt die Grenze.

Ausgang: Klage auf Freistellung von Rückzahlung des BAföG-Darlehens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Anwendung des § 18a Abs. 1 BAföG ist für den Anspruch auf Freistellung allein maßgeblich, ob ein Angehöriger in einer nach dem Gesetz förderungsfähigen Ausbildung steht, nicht, ob er tatsächlich BAföG-Leistungen bezieht.

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Ein Freibetrag nach § 18a Abs. 1 BAföG entfällt, wenn das anrechenbare monatliche Gesamteinkommen des Darlehensnehmers die einschlägige Einkommensgrenze um mehr als die monatliche Rückzahlungsrate übersteigt.

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Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens sind steuerliche Abzüge und Beiträge korrekt zu berücksichtigen; eine bloße Rechnungsfehlerkorrektur vermag Anspruchsgrundlagen nur zu verändern, wenn dadurch die maßgebliche Grenze unterschritten wird.

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Ein Bescheidungsbegehren kann zulässigerweise als Verpflichtungsklage auszulegen werden, wenn dies rechtsschutzintensiver ist und dem Kläger das passende Prozessmittel eröffnet.

Relevante Normen
§ 18a Abs. 1 BAföG§ 6 Abs. 1 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 88 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 18a Abs. 1 S. 2 BAföG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am 00.00.1957 geborene Klägerin begehrt weitere Freistellung von der Rückzahlungspflicht.

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Die Klägerin bezog während ihres Studiums in der Zeit von 1986 bis 1988 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 05.12.1994 stellte die Beklagte die Höhe der Darlehensschuld mit 17.952,00 DM fest und setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats Mai 1990 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30.06.1995 fest. Mit Bescheid vom 13.07.1995 stellte die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 01.06.1995 bis 31.05.1997 von der Verpflichtung zur Rückzahlung frei. Mit Bescheid vom 27.06.1997 gewährte die Beklagte der Klägerin für den vorgenannten Zeitraum einen Teilerlass wegen Kinderbetreuung in Höhe von 4.800,00 DM und stellte die Klägerin für die Zeit vom 01.06.1997 bis 31.05.1999 erneut von der Verpflichtung zur Rückzahlung frei. Mit Bescheid vom 07.09.1999 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.06.1997 bis 31.12.1997 einen weiteren Teilerlass wegen Kinderbetreuung in Höhe von 1.400,00 DM. Mit Bescheid vom 02.06.2001 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.1999 einen weiteren Teilerlass wegen Kinderbetreuung in Höhe von 4.800,00 DM. Mit Bescheid vom 29.04.2002 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2000 bis 30.06.2000 einen weiteren Teilerlass wegen Kinderbetreuung in Höhe von 613,56 EUR und lehnte das Begehren der Klägerin auf weiteren Teilerlass ab dem 01.07.2000 ab. Zugleich teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Darlehensrestschuld betrage noch 2.940,86 EUR, Ferner stellte die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 01.07.2000 bis 31.12.2003 erneut von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Mit Bescheid vom 09.06.2004 stellte die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 wiederum von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Mit Schreiben vom 27.12.2005 beantragte die Klägerin die Verlängerung des Freistellungszeitraums und übersandte u.a. die Studienbescheinigung für das Wintersemester 2005/2006 ihres Sohnes U. K. X. . Mit Schreiben vom 20.02.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Freistellung ende die Freistellung zum 30.09.2005. Für ihr ältestes Kind (gemeint: U. K. ) erhalte die Klägerin keinen Freibetrag mehr gemäß § 18a Abs. 1 BAföG, da es nach dem BAföG gefördert werden könne. Mit Bescheid vom 20.02.2006 lehnte die Beklagte die begehrte Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung für die Zeit ab dem 01.10.2005 ab, weil das anrechenbare monatliche Gesamteinkommen der Klägerin in Höhe von 1.958,14 EUR den für die Klägerin nach § 18a Abs. 1 BAföG maßgeblichen Freibetrag in Höhe von 1.395,00 EUR (Darlehensnehmer 960,00 EUR zuzüglich Kind (N. ) 435,00 EUR) übersteige. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 10.03.2006 Widerspruch ein Zur Begründung trug die Klägerin vor, entgegen der Annahme der Beklagten sei die monatliche Steuerlast nicht mit lediglich 276,00 EUR zuzüglich 4,97 EUR Kirchensteuer anzusetzen, sondern mit 555,08 EUR. In ihrer Gehaltsabrechnung sei lediglich die Steuerklasse III berücksichtigt, während richtigerweise die Steuerklasse IV sowie die entsprechende Kirchensteuer und der Solidaritätsbeitrag zu berechnen seien. Daneben sei die Streichung des Freibetrages für ihren Sohn U. unrichtig. Ihr Sohn studiere, erhalte jedoch kein BAföG. Das alleinige Abstellen auf die theoretische Möglichkeit, Leistung nach dem BAföG zu beziehen, führe zu einer systemwidrigen Einbeziehung der Einkommenssituation ihres Ehemannes bei der Berechnung ihrer Pflicht, an sie gezahlte Leistungen zurück zu zahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2006 korrigierte die Beklagte die Berechnung entsprechend den in der Zwischenzeit von der Klägerin vorgelegten Unterlagen insoweit, als das anrechenbare Einkommen der Klägerin unter Berücksichtigung der höheren Abgaben mit nunmehr 1.650,30 EUR angesetzt wurde. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte jedoch zurück, weil es bei dem Freibetrag von insgesamt 1.395,00 EUR bleiben müsse, da das Studium des Sohnes förderungsfähig sei und deshalb für ihn kein Freibetrag berücksichtigt werden könne.

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Die Klägerin hat am 25.08.2006 Klage erhoben.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie das Vorbringen aus dem Vorverfahren betreffend die Nichtberücksichtigung eines Freibetrages für ihren im Studium befindlichen Sohn.

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Die Klägerin beantragt wörtlich,

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der Bescheid vom 20.02.2006 der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt die Beklagte aus, entgegen der Auffassung der Klägerin könnten Freibeträge grundsätzlich nur noch für Unterhaltsberechtigte gewährt werden, die nicht ihrerseits in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung stehen.

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Wegen des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 29.11.2006 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Im wohlverstandenen Interesse der Klägerin legt das Gericht nach § 88 VwGO das von den Prozessbevollmächtigten (lediglich) formulierte Bescheidungsbegehren als (rechtsschutzintensiveres) Verpflichtungsbegehren aus.

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Die so verstandene Verpflichtungsklage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist allerdings unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2006 ist rechtmäßig und die Klägerin wird durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat für die Zeit ab dem 01.10.2005 keinen Anspruch auf die geltend gemachte Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18 a BAföG.

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Die Voraussetzungen des § 18 a Abs. 1 BAföG für eine Freistellung liegen ab dem 01.10.2005 nicht mehr vor, weil das maßgebliche monatliche Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.650,30 EUR (die Klägerin bestreitet die Berechnung im Klageverfahren nicht mehr) die für sie einschlägige Einkommensgrenze in Höhe von 1.395,00 EUR um mehr als die monatliche Rückzahlungsrate von 105,00 EUR überstieg. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den im Studium befindlichen Sohn der Klägerin bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nicht mehr berücksichtigt.

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Die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Formulierung des § 18a Abs. 1 S. 2 BAföG

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"wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches gefördert werden kann"

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wurde mit dem Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19.03.2001 in das Gesetz eingefügt. Aus der BT-Drucksache 585/00 vom 29.09.2000 - Seite 30 - ergibt sich die Motivation des Gesetzgebers in eindeutiger Weise:

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"Die Freibeträge werden künftig grundsätzlich nur noch für Unterhaltsberechtigte gewährt, die nicht ihrerseits in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung stehen. Es besteht kein Anlass, den Einkommensbezieher für sonstige Auszubildende zusätzlich zu entlasten, deren Bedarf ihrerseits entweder nach BAföG bereits gedeckt ist oder jedenfalls wegen der gleichmäßigen Verteilung des anrechenbaren Einkommens nach § 11 Abs. 4 BAföG den Einkommensbezieher nicht zusätzlich belastet.."

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Auf Seite 56 der Drucksache heißt es weiter:

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"Freibeträge für Kinder und Ehegatten werden generell nicht mehr gewährt, wenn diese in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen, da sie dann ggf. selbst staatliche Förderung erhalten können und den Darlehensnehmer insoweit nicht belasten."

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Hiernach kommt es allein darauf an, dass der Sohn der Klägerin eine förderungsfähige Ausbildung absolviert, nicht dagegen darauf, dass er tatsächlich keine Leistungen nach dem BAföG bezieht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 711, 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).