BAföG-Darlehen: Kein Restschulderlass bei Rückstandszinsen über 150 Tage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Verpflichtung zum Erlass seiner verbleibenden BAföG-Darlehensrestschuld einschließlich Zinsen und Kosten nach § 18 Abs. 12 BAföG. Streitentscheidend war, ob er im 20‑jährigen Rückzahlungszeitraum nur „geringfügig“ gegen Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen hatte. Das VG Köln wies die Klage ab, weil Rückstandszinsen für mehr als 150 Tage angefallen waren und damit § 2 Nr. 3 DarlehensV nicht erfüllt ist. Individuelle gesundheitliche oder wirtschaftliche Umstände sind nach BAföG/DarlehensV für diesen Erlass ohne Bedeutung; Ermessen besteht nicht.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erlass der BAföG-Darlehensrestschuld wegen Überschreitung der 150-Zinstage-Grenze abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Restschulderlass nach § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG setzt voraus, dass im Rückzahlungszeitraum nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen wurde.
Die Geringfügigkeit eines Verstoßes im Sinne des § 18 Abs. 12 BAföG bestimmt sich abschließend nach § 2 DarlehensV; weitergehende Billigkeits- oder Härtegesichtspunkte sind insoweit nicht vorgesehen.
„Zinsen sind angefallen“ im Sinne von § 2 Nr. 3 DarlehensV, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 BAföG erfüllt sind; einer vorherigen Festsetzung durch Verwaltungsakt bedarf es hierfür nicht.
Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG entstehen bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kraft Gesetzes und verschuldensunabhängig.
Sind Rückstandszinsen durch bestandskräftigen Zinsbescheid festgesetzt, sind die festgesetzten Zinstage der Erlassentscheidung aufgrund materieller Bestandskraft zugrunde zu legen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt den Erlass einer Darlehensrestschuld aus einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 05.02.1995 stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe der Darlehensschuld für die dem Kläger in den Jahren 1985 bis 1987 zinslos gewährten Darlehen mit insgesamt 16.660,00 DM fest und setzte u. a. den Rückzahlungsbeginn auf den 31.10.1995 fest. Der Bescheid wurde dem Kläger nach Anschriftenermittlung mit Kostenbescheid vom 18.04.1995 übersandt.
Auf die Anträge des Klägers stellte das Bundesverwaltungsamt ihn wegen geringen Eikommens in der Zeit vom 01.01.1996 bis zum 30.09.2006 mit Unterbrechungen von der Rückzahlungsverpflichtung frei und stundete ihm teils die bereits fälligen Beträge.
Auf den weiteren Antrag des Klägers vom 12.03.2007 lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 10.05.2007 die weitere Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.10.2006 wegen verspäteter Antragstellung ab. Es gewährte dem Kläger die Freistellung ab dem 01.11.2006 bis einschließlich 31.08.2008 und stundete ihm korrespondierend die fälligen Beträge.
Mit Zinsbescheid vom 10.05.2007 setzte das Bundesverwaltungsamt Zinsen in Höhe von 163,72 Euro fest für einen Zahlungsrückstand in der Zeit vom 01.10.2006 bis zum 12.03.2007 (162 Tage) ausgehend von einer Darlehensschuld von 6.063,88 Euro und einem Zinssatz von sechs Prozent. Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk am 11.05.2007 zur Post gegeben.
Auch im weiteren Verlauf wurden dem Kläger teils Freistellungen und Stundungen gewährt. Mit Zinsbescheid vom 16.03.2017 erhob das Bundesverwaltungsamt weitere Zinsen.
Mit Bescheid vom 10.01.2023 lehnte das Bundesverwaltungsamt nach Prüfung von Amts wegen den Erlass der Darlehensrestschuld in Höhe von 6.063,88 Euro nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 434,38 Euro nach § 18 Abs. 12 BAföG ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Erlasses nicht vorlägen, weil mit Bescheid vom 16.02.2017 Zinsen für 200 Tage festgesetzt worden seien.
Hiergegen erhob der Kläger per E-Mail am 04.02.2023 und am 07.02.2023 per Post Widerspruch und machte gesundheitliche Einschränkungen seit 2016 geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2023 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Erlasses nicht vorlägen, weil im Rückzahlungszeitraum durch Bescheide vom 10.05.2007 und 16.02.2017 Zinsen für insgesamt 372 Tage festgesetzt worden seien.
Der Kläger hat am 14.07.2023 Klage erhoben.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter und macht zu deren Begründung im Wesentlichen seine gesundheitliche sowie seine finanzielle Lage geltend.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 10.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2023 zu verpflichten, ihm die verbleibende Darlehensschuld nebst Kosten und Zinsen zu erlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung zunächst auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und führt ergänzend aus, dass letztlich dahinstehen könne, aus welchen Gründen der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig einen Antrag zu stellen. Einen Ermessensspielraum, der die vorgetragenen Gründe berücksichtige, habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits die Einzelrichterin nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheidet (§§ 6 Abs. 1, 84 Abs. 1 VwGO), weil sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf den Erlass seiner verbleibenden Darlehensschuld nebst Kosten und Zinsen; der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 10.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Anspruch auf Erlass der verbleibenden Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen richtet sich nach dem BAföG in der seit dem 25.07.2024 geltenden Fassung des 29. BAföGÄndG vom 19.07.2024 (BGBl. I Nr. 249) i. V. m. der DarlehensV in der Fassung vom 26.08.2025 (BGBl. I Nr. 226).
Die Voraussetzungen für einen Erlass nach § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG i. V. m. § 2 DarlehensV sind vorliegend nicht gegeben. Der Kläger hat nicht nur geringfügig gegen seine Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten verstoßen.
Nach § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG ist Darlehensnehmenden, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 BAföG in einer vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c BAföG, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG abgegeben haben, und die während des Rückzahlungszeitraums nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums zu erlassen.
Ein im Sinn des § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten ist nach der auf Grundlage von § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG erlassenen, abschließenden Regelung des § 2 DarlehensV (nur) anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war (1.), kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 DarlehensV bei einer Änderung der nach § 18a BAföG maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde (2.) und höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BAföG Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind (3.).
Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 68, und Beschluss vom 16.07.2024 - 26 K 708/24 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 07.01.2025 - 12 E 524/24 -, juris, Rn. 6, und vom 02.10.2024 - 12 E 495/24 -.
Der Kläger hat nicht nur in geringfügigem Umfang gegen seine Zahlungspflichten verstoßen. Im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum sind für mehr als 150 Tage Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen.
Die Vorschrift des § 2 Nr. 3 DarlehensV ist mit dem Wortlaut „angefallen“ dahingehend zu verstehen, dass lediglich der Tatbestand für das Entstehen der Zinspflicht erfüllt sein muss. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht die Pflicht eines Darlehensnehmers zur Zahlung von Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Weiteres kraft Gesetzes und dies zugleich verschuldensunabhängig,
vgl. nur: OVG NRW, Beschluss vom 07.05.2020 - 12 A 166/19 -, juris, Rn. 3 m. w. N.
Dagegen ist nicht erforderlich, dass die Zinsen durch das Bundesverwaltungsamt auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Nichts anderes gilt - ausgehend vom Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift - im Rahmen von § 2 Nr. 3 DarlehensV.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 114.
Sind Zinsen durch einen bestandskräftigen Bescheid festgesetzt, sind die festgesetzten Zinstage der Erlassentscheidung aufgrund der materiellen Bestandskraft oder nach gerichtlicher Überprüfung aufgrund der materiellen Rechtskraft des Urteils zugrunde zu legen.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 116; vgl. allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2023 - 1 B 20/23 -, juris, Rn. 16, 41 ff. m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 46, 105.
Es wurden vorliegend durch Zinsbescheid vom 10.05.2007 Zinsen wegen Zahlungsrückstands im Umfang von insgesamt 162 Tagen festgesetzt. Dieser Zinsbescheid ist wirksam und bestandskräftig. Er wurde dem Kläger bekannt gegeben, ist nicht nichtig und nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbar.
Der Zahlungsverstoß liegt auch im allein maßgeblichen 20-jährigen Rückzahlungszeitraum.
Für die Berücksichtigung von individuellen Umständen (wie gesundheitliche Beeinträchtigungen, Alter, Erwerbsbiografie oder die aktuelle wie prognostisch zu erwartende wirtschaftliche Lage) bieten die einschlägigen Vorschriften der DarlehensV und des BAföG keine Grundlage.
Vgl. mit ausführlicher Begründung: VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 2231/20 -, juris, Rn. 89 ff.
Auch Ermessen wird der Beklagten insoweit nicht eingeräumt.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 124.
Das Vorbringen des Klägers zu seinen gesundheitlichen wie finanziellen Problemen ist demnach für den Erlass nach § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG unbeachtlich. Der Gesetzgeber hat den Erlass an die Voraussetzung eines allenfalls geringfügigen Verstoßes gegen die Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten geknüpft, der hier nach dem Vorstehenden nicht mehr angenommen werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.