Klage auf studiendauerabhängigen Teilerlass nach §18b BAFöG – FHd nur universitäre Ausbildung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte einen studiendauerabhängigen Teilerlass nach §18b Abs.3 BAFöG; die Beklagte lehnte ab, weil sie die Förderungshöchstdauer einschließlich der praktischen Ausbildung zugrunde legte. Streitpunkt war, ob die FHd die praktische Ausbildung umfasst und ob der Kläger vier Monate vor Ende der FHd abgeschlossen hatte. Das Gericht gab der Klage statt: Die FHd bezieht sich nur auf den universitären Teil gemäß AAppO/HRG, der Kläger beendete diesen rechtzeitig. Eine bestandskräftig fehlerhaft festgesetzte längere FHd kann nicht mehr korrigiert werden.
Ausgang: Klage auf Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 BAFöG stattgegeben; Bescheid aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 S. 1 BAFöG setzt voraus, dass der Auszubildende die Ausbildung mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit der Abschlussprüfung beendet und den Antrag fristgerecht stellt.
Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach § 15a Abs. 1 BAFöG i.V.m. § 10 Abs. 2 HRG und bemisst sich nach der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Regelstudienzeit; berufspraktische Tätigkeiten sind nur einzubeziehen, wenn sie in den Studiengang eingeordnet sind.
Soweit eine spezielle Approbationsordnung (hier AAppO) die praktische Ausbildung nicht in das Studium einordnet, ist die Förderungshöchstdauer ausschließlich nach dem universitären Studienabschnitt zu berechnen; der Abschluss nach dem zweiten Prüfungsabschnitt kann daher die Voraussetzung des § 18b Abs. 3 BAFöG erfüllen.
Eine bestandskräftig gewordene fehlerhafte Festsetzung der Förderungshöchstdauer ist nach § 18 Abs. 5a Satz 2 BAFöG nicht mehr überprüfbar; eine solche unanfechtbare Festsetzung bleibt verbindlich und kann die Gewährung des Teilerlasses nicht nachträglich ausschließen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 27.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2013 verpflichtet, dem Kläger einen studiendauerabhängigen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 3 S. 1 BAFöG zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger bezog während seines im Sommersemester 2002 begonnenen Studiums der Pharmazie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in den Jahren 2004 bis 2006 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG). Am 30.10.2006 bestand er den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, an den sich vom 01.11.2006 bis zum 31.10.2007 das Praktische Jahr anschloss. Am 20.11.2007 legte der Kläger den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ab und erhielt mit Wirkung zum 06.12.2007 die Approbation als Apotheker.
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10.12.2011 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld in Höhe von 3.492 € fest. Das Ende der Förderungshöchstdauer setzte es auf den 31.03.2007 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.2012 fest.
Am 22.12.2011 beantragte der Kläger die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses. In der Folgezeit übersandte er Kopien der Zeugnisse über das Bestehen des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung sowie der Approbationsurkunde. Außerdem reichte er eine Bescheinigung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ein, nach welcher der vom Kläger absolvierte Studiengang ein solcher mit einer Mindeststudienzeit sei, die acht Semester betrage und im Falle des Klägers im März 2006 geendet habe. Die Prüfungszeit sei in der Mindeststudienzeit nicht enthalten und betrage etwa einen Monat. Angemerkt worden war, dass der Kläger für sein Studium neun Semester zuzüglich Prüfungszeit benötigt habe; demnach habe er ein Semester länger als die Mindeststudienzeit studiert. Ferner übersandte der Kläger eine Bescheinigung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, nach welcher die Regelstudienzeit in dem Studiengang Pharmazie Staatsexamen acht Semester betrage.
Mit Bescheid vom 27.09.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses ab. Der Kläger habe für sein Studium nämlich ein Semester länger gebraucht als die Mindeststudienzeit betrage. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 17.10.2012 Widerspruch ein, den er in der Folgezeit damit begründete, dass er die Mindestausbildungszeit nicht überschritten bzw. um weniger als vier Monate überschritten habe. Nach § 1 Abs. 3 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) betrage die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vier Jahre. Da die pharmazeutische Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 AAppO sowohl ein universitäres Studium von vier Jahren als auch eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten umfasse, wäre es für Apotheker unmöglich, einen studiendauerabhängigen Teilerlass zu erhalten, wenn der praktische Ausbildungsabschnitt zu der universitären Ausbildung hinzugerechnet würde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2013 wies die Beklagten den Widerspruch zurück. Der Teilerlass setze unter anderem voraus, dass der Auszubildende die Ausbildung bis spätestens zwei Monate nach Ablauf der Mindestausbildungszeit erfolgreich beende. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Die Mindestausbildungszeit habe am 30.06.2007 geendet, da das pharmazeutische Diplom-Studium acht Semester umfasse, zu denen eine zweisemestrige praktische Ausbildungszeit hinzukomme. Für die Prüfungszeit seien gemäß § 18b Abs. 5 BAFöG drei Monate zu veranschlagen, da die AAppO hierzu keine Angaben mache. Der Kläger habe sein Studium aber erst am 20.11.2007 abgeschlossen.
Der Kläger hat am 15.03.2013 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Förderungshöchstdauer sich ausschließlich auf die universitäre Ausbildung bis zur Ablegung des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung beziehe. Da er diese am 14.11.2006 – richtig 30.10.2006 – abgelegt habe, habe er seine Ausbildung gemäß § 18b Abs. 3 BAFöG vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendet. Zudem beziehe die Beklagte bei der Berechnung der Mindestausbildungszeit fehlerhaft die praktische Ausbildung sowie wie den Prüfungszeitraum für den dritten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung ein.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2013 zu verpflichten, ihm einen studiendauerabhängigen Teilerlass zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. Dem Kläger sei weder ein Teilerlass nach § 18b Abs. 3 noch nach § 18b Abs. 4 BAFöG zu gewähren. Er habe nicht gemäß § 18b Abs. 3 BAFöG seine Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendet. Wenn der Auszubildende den dritten Prüfungsabschnitt anstrebe und seine Ausbildung nicht mit dem zweiten Abschnitt beende, berechne sich die Förderungshöchstdauer auf der Grundlage aller drei Prüfungsabschnitte. Da der Kläger seine Ausbildung mit dem dritten Abschnitt erfolgreich beendet habe, werde die Förderungshöchstdauer hier auf der Grundlage der Regelstudienzeit für drei Abschnitte, also für das achtsemestrige Studium und den praktischen Teil, berechnet. Auch die Voraussetzungen des § 18b Abs. 4 BAFöG seien nicht erfüllt. Zwar handele es sich um einen Studiengang mit einer Mindestausbildungszeit. Auch für die Berechnung der Mindestausbildungszeit seien jedoch alle drei Abschnitte der Ausbildung heranzuziehen, da der Kläger auch die Approbation als Apotheker angestrebt habe. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Kläger seine Ausbildung mit dem zweiten Abschnitt abgeschlossen hätte. Die Mindestausbildungszeit habe daher am 30.06.2007 geendet.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet. Mit Beschluss vom 06.02.2014 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 27.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung eines großen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 S. 1 BAFöG.
Nach § 18b Abs. 3 S. 1 BAFöG werden auf Antrag des Auszubildenden 2.560 € des Darlehens erlassen, wenn der Auszubildende die Ausbildung bis zum 31. Dezember 2012 vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beendet. Nach Satz 3 der Vorschrift ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a BAFöG zu stellen.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Der Kläger hat den Antrag auf Gewährung des studiendauerabhängigen Teilerlasses innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 10.12.2011 gestellt.
Er hat seine Ausbildung auch vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beendet.
Die Förderungshöchstdauer ist mit dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid bestandskräftig auf den 31.03.2007 festgesetzt worden. Der Kläger hat die maßgebliche Ausbildung auch (mehr als) vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer, nämlich am 30.10.2006, durch das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung beendet. Der Umfang der Ausbildung in diesem Sinne richtet sich nach dem Bezugspunkt der Förderungshöchstdauer. Die Förderungshöchstdauer aber bezieht sich nach den Vorschriften des BAFöG, des HRG und der AAppO entgegen der Ansicht der Beklagten lediglich auf den universitären Teil der Ausbildung.
Gemäß § 15a Abs. 1 BAFöG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung. § 10 Abs. 2 S. 1 HRG definiert die Regelstudienzeit als in den Prüfungsordnungen vorgesehene Studienzeiten, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Die Regelstudienzeit schließt nach Satz 2 Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit und praktische Studiensemester ein. Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 HRG ist eine berufspraktische Tätigkeit, soweit bereits das jeweilige Studienziel sie erfordert, nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
Für den Studiengang Pharmazie ist die zwölfmonatige praktische Ausbildung nicht in den Studiengang eingeordnet. Nach § 1 Abs. 3 AAppO beträgt die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 HRG vier Jahre und entspricht damit der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 AAppO vorgesehenen Dauer des universitären Studiums. Die praktische Ausbildung findet gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AAppO erst nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung, und damit im Abschluss an die universitäre Ausbildung, statt.
Da nach den Vorschriften der AAppO die praktische Ausbildung nicht in das Studium integriert ist, bezieht sich die Regelstudienzeit und damit die Förderungshöchstdauer ausschließlich auf das universitäre Studium. Daher ist auch bei der Beurteilung, ob der Kläger seine Ausbildung vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer beendet hat, lediglich auf das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung abzustellen.
Zwar hat die Beklagte die Förderungshöchstdauer fehlerhaft auf der Grundlage sowohl der universitären als auch der praktischen Ausbildung und damit ein Jahr zu lang festgesetzt. Die Festsetzung ist jedoch bestandskräftig und kann nicht mehr korrigiert werden. Eine Überprüfung der Festsetzung der Förderungshöchstdauer findet gemäß § 18 Abs. 5a Satz 2 BAFöG nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht statt. Aufgrund dieses nicht mehr korrigierbaren Fehlers führt der Umstand, dass der Kläger für sein Studium ein Semester länger gebraucht hat, als die AAppO es vorsieht, nicht zu einer Versagung des Teilerlasses.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, § 711 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).