Klage gegen BAföG-Zinsforderung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagt gegen einen Bescheid der Beklagten über die Festsetzung von Verzugszinsen auf BAföG-Rückzahlungen. Streitpunkt sind Fälligkeit und Erhebung von Verzugszinsen sowie Einrede der Verjährung und gestellte Stundungen/Freistellungen. Das Gericht hält die verbleibende Zinsforderung für berechtigt und weist die Klage ab; teilweise Anerkenntnisse der Beklagten verringern den Streitwert. Eine Entscheidung als Gerichtsbescheid erfolgte mangels besonderer Schwierigkeit.
Ausgang: Klage gegen Zinsfestsetzung nach BAföG als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei BAföG-Rückforderungsansprüchen bestimmen die gesetzlichen Voraussetzungen und ergangene Freistellungs- oder Stundungsbescheide die Fälligkeit; persönliche Lebensumstände begründen keine automatische Hemmung der Rückzahlungsverpflichtung.
Wer eine Stundung oder Freistellung beansprucht, muss rechtzeitig erneut tätig werden; das jahrelange Unterlassen von Antragsstellungen hindert die Fälligkeit nicht.
Teile einer Klage, die die Behörde bereits klaglos gestellt hat, sind unzulässig, weil es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt.
Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist (§§ 6 Abs.1, 84 Abs.1 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutrei- benden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist zur Rückzahlung von Ausbildungsförderungsdarlehen verpflich- tet, die ihr während der Zeit ihres Studiums nach dem Bundesausbildungsförde- rungsgesetz (BAföG) gewährt wurden. Die Beklagte stellte die Klägerin mehrfach von der Verpflichtung zur Rückzahlung frei bzw. stundete bereits fällige Beträge. In dem Freistellungsbescheid vom 28.05.1998 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die nächste Vierteljahresrate nach dem Freistellungsablauf zum 31.05.1999 zu zahlen sei. Fällig gewordene Raten in Höhe von 4.000,00 DM stundete die Beklagte der Klägerin bis zum 28.02.1999 und machte darauf aufmerksam, dass der gestun- dete Betrag nach Ablauf der Stundungsfrist umgehend einzuzahlen sei. Die Klägerin zahlte in der Folgezeit nicht. Zahlungsaufforderungen der Beklagten und ein Vollstre- ckungsversuch blieben erfolglos. Die Klägerin teilte der Beklagten auch nicht ihre aktuelle Anschrift mit. Telefonisch meldete die Klägerin sich bei der Beklagten wieder am 24.10.2005 und beantragte weitere Freistellung bzw. Stundung. Mit Bescheid vom 14.11.2005 gewährte die Beklagte der Klägerin weitere Stundung. Mit Bescheid vom 08.11.2005 forderte die Beklagte die Klägerin wegen des Zah- lungsrückstandes in der Zeit vom 31.03.1999 bis 27.10.2005 zur Zahlung von Ver- zugszinsen in Höhe von 4.638,40 EUR auf. Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 02.12.2005 Widerspruch, ohne die- sen zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zu- rück. Die Klägerin hat am 10.04.2006 Klage erhoben. Die Klägerin erhebt die Einrede der Verjährung. Zudem sei die Forderung mit Bescheid vom 28.05.1998 bis zum 28.02.1999 gestundet worden. Danach habe sich die Beklagte bis April 2005 nicht mehr bei der Klägerin gemeldet. Die Rückzahlungsvoraussetzungen hätten erst frü- hestens seit Herbst 2003 vorgelegen, da die Klägerin sich von Oktober 2000 bis Sep- tember 2003 im Erziehungsurlaub befunden habe. Die Klägerin habe im Anschluss an das mit Mitteln des BAföG geförderte Studium ab 1986 noch ein Zweitstudium (Jura) absolviert, welches sie selbst finanziert habe. Im Jahr 1994 sei das Studium beendet gewesen. Von 1996 bis 1998 habe sie das Referendariat durchlaufen, so dass auch während dieser Jahre keine Rückzahlungsverpflichtung bestanden ha- be.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08.11.2005 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 08.03.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom 20.04.2006 stellte die Beklagte die Klägerin hinsichtlich des Zinszeitraums vom 25.10.2005 bis 27.10.2005 (drei Zinstage) und sich eines daraus ergebenden Zinsbetrages von 5,88 EUR klaglos, Mit Schreiben vom 27.07.2006 anerkannte die Beklagte die Einrede der Verjährung für die Zeit vom 01.04.1999 bis 31.12.2002 und sicherte zu, den sich hieraus ergebenden Zinsbetrag in Höhe von 2.645,48 EUR nicht geltend zu machen, insbesondere keine Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben. Dem Vortrag der Klägerin tritt die Beklagte entgegen und führt aus, die Rückzah- lungsverpflichtung richte sich entgegen der Meinung der Klägerin nicht danach, was sie in bestimmten Jahren beruflich getan habe, sondern danach, ob Freistellungs- /Stundungsanträge gestellt worden seien und die gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten.
Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 31.07.2006 haben die Beteiligten die empfohlenen Erledigungserklärungen nicht abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgän- ge.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.06.2006 dem Berichter- statter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs.1 VwGO.
Mit Schreiben vom 12.06.2006 wurden die Beteiligten zu der Frage der Entschei- dung durch Gerichtsbescheid angehört.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, §§ 6 Abs. 1, 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Soweit die Beklagte dem Begehren der Klägerin in Höhe von insgesamt 2.651,36 EUR entsprochen hat, ist die Klage unzulässig (geworden), da es für die weitere Inanspruchnahme des Gerichts an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt.
Im übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 08.11.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 08.03.2006 sind in der Form, die sie durch die genannte Klaglosstellung erfahren haben, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Zinsforderung in Höhe von noch 1.987,04 EUR ist nicht zu beanstanden.
Die Ausführungen der Klägerin rechtfertigen keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage. Insbesondere kann ihrer Rechtsauffassung, wegen Erziehungsurlaubs, des Zweitstudiums und des Referendariats habe keine Rückzahlungsverpflichtung bestanden, nicht gefolgt werden. Gerade als Rechtsanwältin sollte es der Klägerin bekannt sein, dass sich die Rückzahlungsverpflichtung und insbesondere die für die Erhebung von Verzugszinsen bedeutsame Fälligkeit der Forderung nicht nach der persönlichen Lebensgestaltung der Klägerin richten. Es wäre vielmehr an der Klägerin gewesen, zeitgerecht weitere Freistellung- bzw. Stundungsanträge zu stellen. Die Klägerin hat sich dagegen, nachdem ihr mit Bescheid vom 28.05.1998 Stundung bis zum 28.02.1999 gewährt worden war, jahrelang nicht mehr bei der Beklagten gemeldet. Dies hielt sie offenbar - wie der Telefonanruf vom 24.10.2005 zeigt - erst im Oktober 2005 für erforderlich. Die Erhebung der noch streitigen Verzugszinsen ist vor diesem Hintergrund - auch betreffend die Berechnung - nicht zu beanstanden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 117 Abs. 5 VwGO ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 711, 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).