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Verwaltungsgericht Köln·26 K 1775/13.A·06.03.2013

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen PTBS bei minderjährigem Georgier

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz und nationale Abschiebungsverbote gegen eine Abschiebung nach Georgien. Das VG Köln verneinte Asyl (Drittstaateneinreise) und Flüchtlingseigenschaft mangels (fortbestehender) staatlich zurechenbarer politischer Verfolgung nach dem Machtwechsel in Georgien. Es hob jedoch die Abschiebungsandrohung nach Georgien auf und verpflichtete das Bundesamt, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen, da wegen diagnostizierter PTBS und depressiver Reaktion eine erhebliche konkrete Gefahr der Gesundheitsverschlechterung bei Rückkehr und fehlender adäquater Psychotherapie drohe.

Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: Abschiebungsandrohung nach Georgien aufgehoben und § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG ausgeschlossen, wenn der Ausländer auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat eingereist ist.

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Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG a.F.) setzt eine beachtlich wahrscheinliche, dem Staat zurechenbare Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlichen Merkmal voraus; eine veränderte politische Lage kann die Wiederholungsgefahr entfallen lassen.

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Drohungen und Übergriffe nichtstaatlicher Akteure begründen keinen Flüchtlingsschutz, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Herkunftsstaat aus politischen Gründen keinen Schutz gewährt.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG setzt eine individuelle, erhebliche und konkret zu erwartende Gefahr für Leib oder Leben im Zielstaat voraus; geschützte Gefahren können auch unabhängig vom Zielstaat verursacht sein.

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Bei ernsthaften psychischen Erkrankungen kann § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eingreifen, wenn bei Rückkehr aufgrund fehlender adäquater Behandlungsmöglichkeiten oder krankheitsimmanenter Rückkehrängste eine deutliche Verschlimmerung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ Art. 16a GG Abs. 1§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 60 AufenthG§ 76 Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2010 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Abschiebung nach Georgien angedroht wird. Die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Landes Georgien festzustellen.

Die Klage im übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage seine Anerkennung als Asylberechtigter nach Artikel 16 a Abs. 1 Grundgesetz sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.

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Der am 00.00.0000         in Tiflis geborene Vater des Klägers, Kläger des Verfahrens 26 K 1570/10.A,  ist Staatsangehöriger Georgiens.

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Dieser gab im  Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtliche (Bundesamt) u.a. an, zusammen mit seinen am 00.00.0000       geborenen Sohn M.     , dem Kläger des vorliegenden Verfahrens, in einem Pkw auf dem Landweg am 18. Februar 2009 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein.

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Er sei Diplomjurist. Er habe in dem Justizvollzugsdienst gearbeitet. Im Januar 2006 sei er in die Justizvollzugsanstalten Nr. 0 als Leiter der Operativen Abteilung versetzt worden. In diesem Gefängnis hätten politische Häftlinge und sogenannte „Kriminelle im Gesetz“ bzw. „autoritäre Kriminelle“ eingesessen. Es habe sich um ein Hochsicherheitsgefängnis gehandelt. In dem Gefängnis Nr. 5 sei es im März 2006 zu einem Aufstand gekommen, bei dem acht Häftlinge ums Leben gekommen seien und mehrere verletzt worden seien. Einige Häftlinge seien als Organisatoren dieses Aufstandes beschuldigt und in das Gefängnis Nr. 0 verbracht worden. Auf Anweisung seines Vorgesetzten habe er bestimmte Häftlinge beschuldigen sollen, die Organisatoren des besagten Aufstandes gewesen zu sein. Der Aufstand sei eigentlich von der Regierung inszeniert worden. Unter den Organisatoren des Aufstandes habe sich auch ein „Autoritärer Krimineller“ namens Taras befunden, der selbst Verbindungen zu den wichtigsten Oppositionsführern in Georgien gehabt habe. Er sei zu einer Haftstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt worden.

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Schließlich habe er sich bereit erklärt, gegen die Gefangenen auszusagen. Er sei daraufhin zum stellvertretenden Gefängnisdirektor ernannt worden.

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Nach dem Gefängnisaufstand sei es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Er sei hier als Zeuge geladen gewesen und habe im Gerichtssaal seine ursprüngliche Aussage, die Häftlinge seien die Organisatoren des Aufstandes gewesen, zurück- gezogen.

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In dem Gefängnis hätten sich auch politische Gefangene befunden. Ende 2007 hätten einige von ihnen freigelassen werden sollen. Er sei im Dezember 2006 angewiesen worden, den Gefangenen Waffen unterzuschieben, um so deren Freilassung zu verhindern. Da er sich geweigert habe, sei er im Januar 2007 in die Justizvollzugsanstalt für tuberkolosekranke Häftlinge versetzt worden. Schließlich sei er im Juli 2007 gezwungen worden, seine eigene Kündigung einzureichen. Er sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von der Regierung geschützt worden. Angehörige der Opposition hätten versucht, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Die rechte Hand seines Vorgesetzten, E.    J.     , habe ihm gedroht, er werde vernichtet, wenn er mit der Opposition zusammen arbeiten würde. Nach diesem Drohanruf sei er in den Untergrund gegangen und habe sich bei einem Freund versteckt. Ende Oktober 2007 sei sein Sohn M.     durch einen Schnitt im Gesicht verletzt worden. Seine Frau sei am nächsten Morgen angerufen worden und es sei ihr gesagt worden, dass diesmal nur das Gesicht des Sohnes verletzt worden wäre. Sofern er, der Kläger, an einer Demonstration der Opposition im November 2007 teilnehmen werde, würde die gesamte Familie ausgerottet werden. Er selbst habe seiner Frau geraten, sich zu verstecken. Sein Freund habe den Sohn zu ihm gebracht und er habe sich gemeinsam mit diesem versteckt.

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Mit Bescheid vom 3. März 2010 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen würden sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht gegeben seien, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Georgien an.

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Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, das vorgetragene Verfolgungschicksaldes Vaters des Klägers sei nicht glaubhaft, da nicht bekannt sei, das staatliche georgische Stellen  ehemaligen Beamten und ihren Angehörigen in der Weise wie hier geschildert, zusetzen sollten. Die hier dargelegten Merkmale einer Brutalisierung zum Zwecke der Einschüchterung würden eher das Vorgehen krimineller Organisationen als das staatlicher Stellen kennzeichnen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz lägen ebenfalls nicht vor.

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Der Kläger hat am 10. März 2010 Klage erhoben.

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Das Gericht hat mit Beschluß vom 6. März 2013 die Verfahren des Klägers und seines Vaters getrennt.

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Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf das Vorbringen seines Vaters.

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Er legt desweiteren im Klageverfahren Stellungnahmen der ihn behandelnden Kinder- u. Jugendlichenpsychotherapeutin Dr. päd. Dipl.-Päd. B.      E1.      aus C.    vom 23. Mai 2011 und 2. März 2013 sowie deren Psychotherapieanträge zur Bewilligung der Psychotherapien durch das Gesundheitsamt der Stadt C.    vom 13. März 2011 und 21. April 2012 vor.

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Der Kläger beantragt,

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              die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom

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              03. März 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten

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              anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen

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              für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60

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Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen sowie festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben sind.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die nach  § 76 Abs. 1 AsylVfG der Einzelrichter entscheidet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Das Gericht hat hierzu in dem Verfahren des Vaters des Klägers ( 26 K 1570/10 ) ausgeführt:

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„Nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) werden politisch Verfolgte auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung; sie ist "politisch", wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche Merkmale sind die politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung oder unverfügbare Merkmale des Asylbewerbers, die sein "Anderssein" prägen (insbesondere Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe).

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Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 101 (102) = BVerfGE 80, 315; Beschluss vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142,

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Die Gefahr politischer Verfolgung ist begründet, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Gründe qualitativ größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15.03.1988 - 9  C  278.86 - BVerwGE 79, 143, 150.

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Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, so ist Asyl zu gewähren, wenn er vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -,BVerfGE 80, 315, 344 f.

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Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977  - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82; vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180.

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Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.

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Der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter steht hier schon Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a Abs. 1 AsylVfG entgegenstehen. Nach diesen Vorschriften kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht, wenn der Ausländer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Sichere Drittstaaten sind gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in der Anlage 1 zum AsylVfG bezeichneten, nämlich alle – sonstigen – an die Bundesrepublik Deutschland grenzenden Staaten. Da der Kläger auf dem Landweg eingereist ist, greift diese Regelung ein mit der Folge, dass seine Anerkennung als Asylberechtigter ausscheidet.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG.

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Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 2 S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Ob ein Abschiebungshindernis aus den genannten Gründen besteht, ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom Bundesamt festzustellen.

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Diese Voraussetzungen liegen – wie das Bundesamt im Ergebnis zutreffend festgestellt hat - hier nicht vor.

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Es kann in dem vorliegenden Klageverfahren dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Klägers, so wie er es auch in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2013 geschildert hat, zutreffend ist. Insoweit wird gegebenenfalls in dem das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG betreffenden Verfahren 26 K 1853/13.A durch Einholung von Auskünften Beweis zu erheben sein.

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Vorliegend geht das Gericht jedenfalls davon aus, dass dem Kläger keine dem georgischen Staat zurechenbare politische Verfolgung ( mehr ) droht.

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Nachdem am 1. Oktober 2012 die von dem georgischen Milliardär Bidsina Iwanischwili angeführte Oppositionskoalition „Georgischer Traum“ die Parlamentswahlen gewonnen hat, stellt diese nunmehr den Ministerpräsidenten. Alle maßgeblichen Ministerien sind mit Angehörigen des vormaligen Oppositionsbündnisses besetzt worden. Der Präsident Georgiens, Michail Saakaschwili, hat die Niederlage der bisherigen Regierungspartei „Vereinte Nationale Bewegung“ eingestanden. Im Oktober 2013 soll eine am 15. Oktober 2010 beschlossene Verfassungsänderung in Kraft treten, durch die die Vollmachten des Präsidenten auf das Amt des Regierungschefs übertragen werden sollen.

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Vor dem Hintergrund dieses Machtwechsels ist es nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass dem Kläger auch jetzt noch politische Verfolgung in seinem Heimatland droht.

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Vielmehr zeigen auch die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen, dass die Personen, denen er seine Schwierigkeiten in seinem Heimatland zuschreibt ( Bacho Akhalaia ) nunmehr zur Rechenschaft gezogen werden sollen und sich wegen verschiedener Vorfälle, unter anderem auch wegen Misshandlungen im Strafvollzug, zu verantworten haben.

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Sofern der Kläger nunmehr befürchtet, selbst wegen seiner früheren Tätigkeit im Strafvollzug mit Untersuchungen etwa  wegen der mittlerweile  allgemein bekannten Übergriffe gegen Strafgefangene rechnen zu müssen, stellt dies keine Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung, sondern eine allein strafrechtliche Aufarbeitung der Vorkommnisse in georgischen Gefängnissen dar, die im Übrigen von Menschenrechtsorganisationen gefordert wird.

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Sofern der Kläger befürchtet, dass er bei einer etwaigen Rückkehr in sein Heimatland von  Unterstützern der früheren Regierung, insbesondere der Familie Akhalaia, bedroht werden wird bzw. ihm von diesen sogar eine Gefahr für Leib oder Leben droht, stellt dies ebenfalls keine politische Verfolgung, sondern kriminelle Handlungen dar, die der derzeitigen Regierung nicht zugerechnet werden können. Anhaltspunkte dafür, dass der georgische Staat ihm aus politischen Gründen insoweit den erforderlichen Schutz verweigern würde, liegen nicht vor.“

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Diese Ausführungen gelten in dem vorliegenden Verfahren entsprechend, da der Kläger keine eigenen Asylgründe geltend macht. Aus den gleichen Gründen scheidet auch ein Anspruch auf Familienasyl nach § 26 Abs. 2 AsylVfG aus.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. März 2010 ist allerdings insoweit rechtswidrig, als dem Kläger seine Abschiebung nach Georgien angedroht wird ( Ziff. 4 Satz 2 des Bescheides ). Der Kläger hat nämlich einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seinem Fall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Georgiens gegeben ist.

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Insoweit ist der genannte Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO ).

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Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens sind hier unter Berücksichtigung der im Tatbestand wiedergegebenen Bescheinigungen der Kinder- u. Jugendlichenpsychotherapeutin E1.      gegeben.

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Nach dieser Vorschrift, die auch vor solchen Gefahren schützt, die nicht durch den Abschiebezielstaat drohen

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              Vgl. BVerwG, Urt. vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 – BverwGE 99, S.324,

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ist es erforderlich, dass für den betreffenden Ausländer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat eine sonstige erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Es muss sich hierbei um eine individuelle, sich gerade in seiner Person konkretisierende und beachtlich wahrscheinlich einstellende Gefahr handeln

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              vgl. BVerwG, Urt. vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 -, a.a.O..

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Für den Kläger besteht nach Auffassung des Gerichts eine derartige Gefahrensituation. Im Hinblick auf die ausführliche Darlegung der Erkrankung des Klägers durch die Kinder- und Jugendpsychotherapeutin Dr. E1.      , wonach bei dem Kläger aufgrund der in Georgien erfolgten Ereignisse bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung F 43.1 G sowie länger andauernde depressive Reaktion F 43.21 G vorliegt, besteht zur Überzeugung des Gerichts zumindest die konkrete Gefahr einer deutlichen Verschlimmerung der Erkrankung bei einer etwaigen Rückkehr in sein Heimatland.

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Es ist zwar nach den vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich davon auszugehen, dass auch in Georgien psychische Erkrankungen auch von Kindern und Jugendlichen behandelbar sind

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vgl. Bericht  der Kooperation Asylwesen Deutschland – Österreich – Schweiz,

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Georgien Medizinische Versorgung-Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011.

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Aber auch nach diesem Bericht werden psychische Erkrankungen zumeist lediglich durch Medikation behandelt. Die nach den vorgelegten Berichten zur Genehmigung der psychischen Therapiestunden des Klägers erforderlichen tiefenpsychologischen Therapiestunden wären damit für den Kläger in Georgien nicht erreichbar. Hinzu kommt, dass bei dem minderjährigen Kläger die Angst vor einer Rückkehr nach Georgien wegen des dort Erlebten Teil der bei ihm aufgetretenen psychischen Erkrankung ist, so dass nach den vorliegenden Befunden davon auszugehen ist, dass schon aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Georgien, die Erreichbarkeit der erforderlichen Behandlung für den Kläger einmal unterstellt, mit einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes zu rechnen ist ( vgl. Bericht der Kinder- u. Jugendpsychotherapeutin Dr. E1.      vom 2.3.2013 ).

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Für die Annahme einer ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründenden gravierenden psychischen Erkrankung des Klägers spricht schließlich der Umstand, dass sich der nunmehr 13-jährige Kläger seit Anfang 2011 in psychotherapeutischer Behandlung befindet, wobei das Gesundheitsamt C.    in erheblichem Umfang eine therapeutische Unterstützung des Klägers für erforderlich gehalten hat bzw. für erforderlich hält ( Erstantrag: 70 tiefenpsychologische Einzeltherapiestunden sowie 17 Elternstunden; Folgeantrag: 50 tiefenpsychologische Einzeltherapiestunden sowie 12 begleitende Elterngespräche ).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.