Integrationsamt-Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer (GdB 50) wandte sich gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung wegen Manipulationsverdachts. Er rügte insbesondere eine fehlende erneute Anhörung und unzureichende Berücksichtigung seiner sozialen Umstände. Das VG Köln wies die Klage ab: Der Kläger sei zuvor umfassend gehört worden; neue Umstände habe er nicht substantiiert vorgetragen. Selbst ein Anhörungsmangel wäre im Widerspruchsverfahren nach § 41 SGB X geheilt worden; der Kündigungsgrund sei im Zustimmungsverfahren nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit entscheidend.
Ausgang: Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung wurde abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nach § 85 SGB IX steht im Ermessen des Integrationsamts und ist gerichtlich nur nach § 114 VwGO eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar.
Bei der Ermessensausübung hat das Integrationsamt die arbeitgeberseitige Gestaltungsfreiheit gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes unter besonderer Berücksichtigung behinderungsbedingter Nachteile abzuwägen; allgemeine soziale Arbeitnehmerbelange sind nicht Aufgabe des Integrationsamts.
Das Integrationsamt hat keine arbeitsrechtliche Vorprüfung der Kündigungswirksamkeit vorzunehmen; maßgeblich sind nur Erwägungen, die sich spezifisch aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten lassen.
Eine (erneute) Anhörung nach § 87 Abs. 2 SGB IX ist entbehrlich, wenn der Beteiligte im laufenden Zustimmungsverfahren bereits umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände substantiiert geltend macht.
Ein etwaiger Anhörungsmangel kann nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X durch Nachholung im Widerspruchsverfahren geheilt werden, wenn der Betroffene dort tatsächlich Gelegenheit zur Äußerung erhält.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 352/08 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger, dessen Grad der Behinderung mit 50 festgestellt ist, wendet sich gegen die Zustimmung zu seiner ordentlichen Kündigung, die der Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 25. Mai 2005 erteilte.
Der Kläger ist bei der Beigeladenen bzw. der Rechtsvorgängerin, der Firma D. AG, seit dem 7. September 1981 beschäftigt und absolvierte eine Ausbildung zum Chemielaboranten. Vom 1. Januar 1996 bis einschließlich 16. März 1997 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. In der Folgezeit wurde er nach dem sogenannten Hamburger Modell in den Arbeitsprozess eingegliedert. Seit 20. Mai 1997 war er wieder vollschichtig beschäftigt. Seit Ende September 1997 bemüht die Beigeladene sich – auch mit Zustimmungsanträgen bei dem Beklagten - um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Anlass war die Arbeitsleistung des Klägers anlässlich ab Anfang September 1997 durchgeführter analytischer Untersuchungen an einer sogenannten Teilchengrößenbestimmungsapparatur (Kaskaden-Impaktor). Der Beklagte holte im Verwaltungsverfahren ein diese Arbeit betreffendes Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dr. rer. nat. H. I. aus J. ein. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 25. Februar 1999, Bl. 10 bis 14 der Beiakte 2, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Nachdem der Beklagte die Zustimmung zur außerordentlichen und ordentlichen Kündigung versagt hatte, fanden vor dem Verwaltungsgericht die Verfahren - 21 K 4499/99 - und - 21 K 8594/99 - statt. Mit Urteilen vom 27. September 2000 verpflichtete die damals zuständige 21. Kammer den Beklagten, der Beigeladenen (damals Klägerin) die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen (21 K 4499/99) und über den Antrag der Beigeladenen auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger (seinerzeit dem Beigeladenen) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (21 K 8594/99). Die Kammer ging von einem durch objektive Tatsachen hinreichend belegbaren dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Kläger aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Inhalte der beiden Urteile Bezug genommen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das die außerordentliche Kündigung betreffende Urteil des Gerichts nahm der Kläger zurück. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stellte das Verfahren mit Beschluss vom 17. September 2001 ein (12 A 5733/00).
Zuvor hatte das Arbeitsgericht Solingen mit Urteil vom 1. Februar 2001 (2 Ca 2187/00) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der außerordentlichen Kündigung der Beigeladenen nicht beendet worden war. Die dagegen gerichtete Berufung der Beigeladenen wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23. Juli 2001 (10 Sa 487/01) zurück. Dieses führte aus, selbst wenn der in dem Verwaltungsverfahren durch den Gutachter Dr. I. bestätigte Manipulationsverdacht zutreffen sollte, rechtfertige dieses klägerische Fehlverhalten auch im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen von Manipulationen im Rahmen der dem Schutz der Patienten dienenden Arzneimittelprüfung mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles und im Hinblick auf die gebotene Interessenabwägung nicht die fristlose Kündigung des Klägers. Auf die Einzelheiten des Urteils Bl. 161 bis 168 der Beiakte 1 wird Bezug genommen.
Den Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers gegen das die ordentliche Kündigung betreffende Urteil der 21. Kammer (21 K 8594/99) wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 19. Januar 2004 zurück ( 12 A 72/01). Unter anderem führte es aus, die Klägerin habe zunächst eine Tatkündigung und bei gleich liegendem Sachverhalt hilfsweise eine Verdachtskündigung aussprechen können. Ob ein Verdacht für eine vorsätzliche Manipulation mit der für die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der Kündigung erforderlichen Wahrscheinlichkeit bestehe, sei im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Verdachtskündigung unerheblich. Anders könne es nur dann sein, wenn der behauptete Kündigungsgrund offensichtlich nicht gegeben bzw. offensichtlich nicht geeignet gewesen wäre, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Für eine derartige Offensichtlichkeit spreche nichts. Auf die Ausführungen dieses Beschlusses wird ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Mit dem angegriffenen Bescheid vom 25. Mai 2005 erteilte der Beklagte die Zustimmung zu der ordentlichen Kündigung. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er trug vor, er habe erneut beteiligt werden müssen. Ohne erneute Anhörung sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft. Ihm habe aufgrund der langen Verfahrensdauer die Möglichkeit neuen Tatsachenvortrags gegeben werden müssen.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2005 - dem Kläger ausgehändigt am gleichen Tage - kündigte die Beigeladene das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2005. Dagegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, die das Arbeitsgericht Solingen mit Urteil vom 31. Mai 2006 - 2 Ca 1399/05 lev - zurückwies. Das Arbeitsgericht führte aus, die Kündigung sei durch Gründe im Verhalten des Klägers im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger bei Durchführung der Kaskadenimpaktorbestimmungen die 14. Bestimmungsreihe derart manipuliert habe, dass er keine 14. Bestimmung durchgeführt habe, sondern für die Messung der 14. Bestimmungsreihe die Flüssigkeiten der durchgeführten 13. Bestimmungsreihe mitbenutzt habe. Der Verdacht rechtfertige den Ausspruch einer fristgerechten Verdachtskündigung. Die ausgesprochene Verdachtskündigung sei nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagte (hier die Beigeladene) bereits eine Tatkündigung ausgesprochen habe, die auf denselben Sachverhalt gestützt sei und durch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf für unwirksam erklärt worden sei. Die rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit einer Tatkündigung stehe einer späteren fristgerechten Verdachtskündigung nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 157 bis 174 der Beiakte 3 Bezug genommen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf Berufung ein - 9 (15) Sa 787/06 -. Das Landesarbeitsgericht erließ am 8. Oktober 2007 einen Beweisbeschluss, gerichtet auf Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der im September 1997 durch den Kläger durchgeführten Untersuchungsreihe. Auf dessen Inhalt Bl. 142 bis 143 der Gerichtsakte und die Beiakten 6 und 7 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2007 wies der Beklagte den Widerspruch gegen seine Zustimmungsentscheidung zurück. Unter anderem führte er aus, es habe keiner erneuten Anhörung bedurft, da der Kläger in den Verfahren vor dem Integra-
tionsamt, dem Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes, dem Verwaltungsgericht Köln, dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, dem Arbeitsgericht Solingen und dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf umfassend die Möglichkeit gehabt und auch genutzt habe, seinen eigenen Standpunkt darzulegen. Auf die Ausführungen des Beklagten in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid wird wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen.
Der Kläger hat am 20. April 2007 Klage erhoben.
Er trägt weiterhin vor, er habe angehört werden müssen und seine sozialen Lebensumstände hätten zum Gegenstand der Ermessensentscheidung des Beklagten gemacht werden müssen. Außerdem trägt er erneut umfassend dazu vor, keine Manipulationen vorgenommen zu haben. Auf seine diesbezüglichen Schriftsätze und zur Akte gereichten Unterlagen (Beiakte 4) wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2005 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 8. März 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen des Widerspruchsverfahrens.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass kein Anlass zur nochmaligen Anhörung des Klägers bestand und zudem die klägerische Anhörung noch in der verwaltungsgerichtlichen Tatsacheninstanz nachgeholt werden könne. Ferner trägt auch sie umfassend zu dem Manipulationsvorwurf vor. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Schriftsätze der Beigeladenen und Beiakte 5 Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren - 21 K 4499/99 - sowie - 21 K 8594/99 -, der Akten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens - 9 (15) Sa 787/06 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 25. Mai 2005 und 8. März 2007 sind rechtmäßig. Der Kläger wird durch sie nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem schwerbehinderten Kläger bedurfte unstreitig gemäß § 85 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) der Zustimmung des Integrationsamtes.
Die Entscheidung über die Zustimmung oder deren Versagung liegt im Ermessen des Integrationsamtes. Sie kann also von dem Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden. Das Gericht prüft nach § 114 VwGO lediglich, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, ein Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wurde oder das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde.
Vgl. schon Urteil der 21. Kammer – 21 K 8594/99 -.
Bei der Ermessensentscheidung ist das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen. Es ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Kündigung die besondere, durch sein körperliches Leiden bedingte Stellung des schwerbehinderten Arbeitnehmers im Wirtschaftsleben berührt, es ist dagegen nicht Aufgabe des Integrationsamtes, die allgemeinen sozialen Interessen des einzelnen schwerbehinderten Menschen als Arbeitnehmer zu wahren, da sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden müssen. Der Schutz des § 85 SGB IX besteht ergänzend zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutz, so dass das Integrationsamt nicht in eine arbeitsrechtliche Vorprüfung einzutreten hat, ob z.B. die vom Arbeitgeber beabsichtigte Kündigung durch besondere arbeitsrechtliche oder tarifrechtliche Kündigungsschutzvorschriften rechtswidrig wird. Allein maßgebend für die Entscheidung des Integrationsamtes dürfen nur Erwägungen sein, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten lassen.
Es ist dabei im gerichtlichen Verfahren auch zu prüfen, ob der der Entscheidung des Integrationsamtes zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und das Integrationsamt seiner Aufklärungspflicht genügte, § 20 SGB X. Vor Erlass des Bescheides ist u.a. der jeweilige Beteiligte zu hören, § 87 Abs. 2 SGB IX.
Davon ausgehend liegen keine zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führenden Rechtsfehler vor.
Es ist kein Anhörungsmangel festzustellen. Vielmehr war der Kläger vor Erlass des angegriffenen Zustimmungsbescheides umfassend angehört worden. Dies geschah nicht nur in dem seit September 1997 laufenden Verwaltungsverfahren, sondern insbesondere auch in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren - 21 K 8594/99 -, in dem der Beklagte gerade zu dem Erlass des nunmehr angegriffenen Bescheides in dem Bescheidungsurteil vom 27. September 2000, bestätigt durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2004 – 12 A 72/01 -, verpflichtet wurde. Es hätte aufgrund dieser Verhandlung und Entscheidungen dem Kläger oblegen, seither eingetretene neue Umstände unaufgefordert dem Beklagten mitzuteilen, da er wusste, dass erneut zu entscheiden war.
Selbst wenn eine Anhörung durchzuführen gewesen wäre, wäre der Anhörungsmangel bei Erlass des Bescheides vom 25. Mai 2005 gemäß § 41 SGB X durch Nachholung unbeachtlich gewesen, § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X,
vgl. Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 2. Aufl. 2006, § 87 Rdnr. 31.
Diese Nachholung ist in dem fast weitere zwei Jahre dauernden Widerspruchsverfahren erfolgt, in dem der Kläger aber – wie im Übrigen auch in diesem gerichtlichen Verfahren - überhaupt keine neuen Umstände, die zu berücksichtigen gewesen wären, substantiiert vorgetragen hat. Vielmehr bestreitet er erneut, anlässlich der Versuchsreihe Manipulationen vorgenommen zu haben.
Wie bereits das Oberverwaltungsgericht in dem gerade zitierten Beschluss vom 14. Januar 2004 ausführte, wäre dies für das Verfahren nach § 85 SGB IX nur entscheidungserheblich, wenn der vorgetragene Kündigungsgrund, also der Verdacht einer vorsätzlichen Manipulation, offensichtlich nicht gegeben oder offensichtlich nicht geeignet gewesen wäre, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das war aber, wie sowohl von der 21. Kammer als auch dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits entschieden, gerade nicht der Fall. Insbesondere auf die Ausführungen in dem Urteil vom 27. September 2000 – 21 K 8594/99 – wird Bezug genommen.
Sonstige gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide sprechende Gründe hat der Kläger nicht vorgetragen, sie sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO. Dabei waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des §14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, soweit sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
Die Antragsschrift sollte vierfach eingereicht werden.