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Verwaltungsgericht Köln·26 K 13300/17·13.11.2018

BAföG: Nachlass bei vorzeitiger Rückzahlung aus Darlehensrestschuld, nicht aus 10.000-Euro-Grenze

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Aufhebung eines Bescheids über den Nachlass bei vorzeitiger BAföG-Darlehensrückzahlung sowie die Feststellung, ihre Zahlung von 7.102,52 Euro habe das Darlehen vollständig getilgt. Das VG Köln hielt die Anfechtung des Nachlassbescheids für unzulässig, weil er nur begünstigend sei. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab: Der Nachlass ist nach § 18 Abs. 5b BAföG i.V.m. § 6 DarlehensV aus der festgestellten Darlehens(rest)schuld zu berechnen, nicht aus der Rückzahlungsbegrenzung des § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG. Telefonische Zusagen wären mangels Schriftform (§ 34 SGB X) jedenfalls unwirksam.

Ausgang: Klage abgewiesen; Anfechtung des Nachlassbescheids unzulässig, Feststellungsbegehren unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein lediglich begünstigender Verwaltungsakt (z.B. Angebot eines Nachlasses) kann mangels möglicher Rechtsverletzung grundsätzlich nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden (§ 42 Abs. 2 VwGO).

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Der Nachlass bei vorzeitiger Rückzahlung eines BAföG-Darlehens ist nach § 18 Abs. 5b BAföG auf Grundlage der festgestellten Darlehens(rest)schuld und nach Maßgabe der DarlehensV zu berechnen, nicht auf Grundlage der Rückzahlungsobergrenze des § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG.

3

Die Rückzahlungsbegrenzung des § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG greift erst, wenn die tatsächliche Belastung des Darlehensnehmers trotz gewährter Nachlässe/Teilerlasse den Grenzbetrag überschreitet.

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Hinweise in einem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, wonach über den Einzahlungsbetrag hinausgehende Forderungen erlöschen, sind regelmäßig dahingehend auszulegen, dass dies nur für die mit dem Bescheid festgestellten Darlehensbeträge gilt, nicht für später festzustellende weitere Darlehensteile.

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Eine behördliche Zusicherung, einen abweichenden Erlass zu gewähren oder von einer Forderung abzusehen, ist nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X nur wirksam, wenn sie schriftlich erteilt wird; telefonische Auskünfte entfalten insoweit keine Bindungswirkung.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 Darlehensverordnung§ 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG§ 42 Abs. 2 VwGO§ 6 Abs. 1 DarlehensV§ 18 Abs. 5b BAföG§ 31 Satz 1 SGB X

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 51/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin erhielt eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom                   13. März 2016 stellte das Bundesverwaltungsamt die in den Kalenderjahren 2007 bis 2012 und 2014 gewährten Darlehen in Höhe von 10.074,50 Euro fest. Es setzte den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2016 fest. Es führte unter „3. Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ wie folgt aus:

3

„Wenn Sie Ihr Darlehen bis zum Tilgungsbeginn vorzeitig in einer Summe zurückzahlen, wird Ihnen ein Nachlass in Höhe von    2.971,98 EUR gewährt (§ 6 Abs. 1 Darlehensverordnung).

4

Der Tilgungsbetrag beläuft sich dann auf     7.102,52    EUR.

5

Darlehen, die für Ausbildungsabschnitte gewährt wurden, die erstmals nach dem 28.02.2001 begonnen wurden, sind nur bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 10.000 EUR zurückzuzahlen, § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG. Die Berechnung des Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung erfolgt auf der Basis der noch nicht fälligen Darlehens(rest)schuld. Soweit der errechnete Rückforderungsbetrag bei diesen Darlehen eine höhere Summe als 10.000 EUR ausweist, brauchen Sie dafür nur den Gesamtbetrag von 10.000 EUR einzuzahlen. Dies wurde bei der Berechnung des Rückzahlungsbetrages bei vorzeitiger Rückzahlung bereits berücksichtigt. Nach Verbuchung des Einzahlungsbetrages erlischt der darüber hinausgehende Forderungsbetrag für dieses Darlehen.“ (Hervorhebung im Original)

6

Die Klägerin teilte dem Bundesverwaltungsamt am 21. März 2016 telefonisch mit, dass sie noch studiere und eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalte. Sie sagte zu, eine Studienbescheinigung und einen BAföG-Bescheid zum Rückzahlungsbeginn im Oktober einzureichen.

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Mit Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 2. Mai 2016 stellte das Bundesverwaltungsamt das im Kalenderjahr 2015 gewährte Darlehen in Höhe von 4.485 Euro fest. Der Bescheid kam nicht in den Postrücklauf. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 bat das Bundesverwaltungsamt die Klägerin um Vorlage von Unterlagen zu ihrem Freistellungsantrag vom 21. März 2016.

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Die Klägerin leistete am 9. Dezember 2016 eine Zahlung von 7.102,52 Euro.

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Mit Bescheid vom 20. April 2017 teilte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin unter Hinweis auf den Bescheid vom 2. Mai 2016 mit, dass sich durch die Nachmeldung des Betrages von 4.485 Euro auch der einzuzahlende Betrag bei vorzeitiger Rückzahlung erhöhe. Es gewährte bei vorzeitiger Rückzahlung einen Nachlass von 5.387,02 Euro (37 %). Daraus ergebe sich der Zahlungsbetrag von 9.172,48 Euro. Durch die Einzahlung sei die Darlehensschuld bis auf 2.069,96 Euro beglichen. Das Bundesverwaltungsamt bat um Zahlung bis zum 15. Mai 2017 und wies darauf hin, dass der Nachlass nur gewährt werden könne, wenn der Zahlungsbetrag fristgerecht eingezahlt werde.

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Mit weiterem Schreiben vom 20. April 2017 bat das Bundesverwaltungsamt um Vorlage von Unterlagen zu ihrem Freistellungsantrag.

11

Die Klägerin erhob am 15. Mai 2017 Widerspruch gegen den Bescheid vom                   20. April 2017. Sie führte aus, dass sie für ihr Masterstudium in der Zeit von                       Oktober 2014 bis September 2016 eine Förderung erhalten habe. Sie könne dem Bescheid nicht entnehmen, welchem Kalenderjahr die Nachmeldung entstamme. Unabhängig von der Nachmeldung sie der Rückzahlungsbetrag auf 10.000 Euro begrenzt. Eine abzulösende Darlehensschuld von Beträgen über 10.000 Euro sei daher nicht möglich. Bei einem Nachlass von 37 % belaufe sich der Rückzahlungsbetrag auf 6.300 Euro, weshalb ihr 802,52 Euro zu erstatten seien. Das Bundesverwaltungsamt wertete dieses Schreiben zugleich als Widerspruch gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 13. März 2016 und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2017 zurück. Es führte aus, dass die derzeitige Darlehensrestschuld 14.559,50 Euro betrage. Es verwies auf den Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid „vom 02.05.2017“. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. April 2017 zurück und führte aus, dass die Berechnung der Nachlasshöhe der Rechtslage entspreche.

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Die Klägerin teilte am 2. Juni 2017 telefonisch mit, dass sie den Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid nie erhalten habe und bat um Zusendung. Das Bundesverwaltungsamt übersandte den Bescheid vom 2. Mai 2016 unter dem                       6. Juni 2017 erneut an die Klägerin. Die Klägerin erhob am 23. Juni 2017, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, Widerspruch gegen den Bescheid vom                     2. Mai 2016. Zur Begründung führten die Prozessbevollmächtigten aus, dass nicht nachvollziehbar sei, wie sich der Darlehensbetrag in Höhe von 4.485 Euro zusammensetze. Zudem sei der Rückzahlungsbetrag auf höchstens 10.000 Euro begrenzt. Es müsse bei dem im Rahmen des Bescheides vom 13. März 2016 gewährten Nachlass verbleiben mit der Folge, dass aufgrund der am 9. Dezember 2016 erfolgten Tilgung die Angelegenheit insgesamt erledigt sei. Sollte eine Klärung unter diesen Bedingungen nicht in Betracht kommen, so werde das Bundesverwaltungsamt zur Rückzahlung des Betrages von 7.102,52 Euro aufgefordert.

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Mit Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 26. Juni 2017 stellte das Bundesverwaltungsamt das im Kalenderjahr 2016 gewährte Darlehen in Höhe von 3.144 Euro fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 20. Juli 2017 Widerspruch. Nachdem das Amt für Ausbildungsförderung dem Bundesverwaltungsamt die gewährten Darlehen mitgeteilt hatte, wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2017 die Widersprüche gegen die Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheide vom 2. Mai 2016 und 26. Juni 2017 zurück. Die für die Jahre 2015 und 2016 festgestellten Darlehensbeträge seien zutreffend. Mit Änderungsbescheid vom 27. Juli 2017 reduzierte es das für das Jahr 2007 gewährte Darlehen um 595,50 Euro. Daraus ergäben sich zinslose Darlehensbeträge in Höhe von insgesamt 17.108,00 Euro.

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Mit Bescheid vom 27. Juli 2017 gewährte das Bundesverwaltungsamt einen Nachlass bei vorzeitiger Rückzahlung in Höhe von 6.928,74 Euro. Bei einer Darlehensschuld von 17.108 Euro sei ein Nachlass von 40,50 %, also von 6.928,74 Euro, zu gewähren. Nach 17 Abs. 2 BAföG seien weitere 179,26 Euro zu erlassen, so dass bei Berücksichtigung der bereits gezahlten 7.102,52 Euro weitere 2.897,48 Euro zu zahlen seien.

15

Mit Schreiben vom 10. August 2017 führten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus, dass die Berechnung des Nachlasses nicht nachvollziehbar sei. Es hätte lediglich der Gesamtbetrag in Höhe von 10.000 Euro in Ansatz gebracht werden dürfen, woraus bereits der Betrag von 7.102,52 Euro gezahlt worden sei.

16

Das Bundesverwaltungsamt wertete das Schreiben vom 10. August 2017 als Widerspruch und wies diesen mit am 29. August 2017 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 22. August 2017 zurück. Es führte aus, dass die Berechnung des Nachlasses der Rechtslage entspreche. Dieser sei vom Gesamtdarlehen zu berechnen. Hierauf sei die Klägerin schon mit dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid hingewiesen worden. Da der gewährte Nachlass nicht ausreiche, um unter den höchstens zu zahlenden Betrag von 10.000 Euro zu gelangen, greife die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG.

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Die Klägerin hat am 29. September 2017 Klage erhoben.

18

Zur Begründung führt sie aus, dass sie sich nach Erhalt des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 13. März 2016 mit dem Bundesverwaltungsamt in Verbindung gesetzt habe und darauf hingewiesen habe, dass dem Bescheid die               ihr gewährten Darlehensbeträge für 2015 und 2016 nicht zu entnehmen seien. Ihr sei von einem Mitarbeiter des Bundesverwaltungsamtes mitgeteilt worden, dass                        der Gesetzgeber die Rückzahlung des Darlehens auf 10.000 Euro begrenzt habe, weshalb es darauf nicht ankomme und bei Zahlung des Tilgungsbetrages in Höhe von 7.102,52 Euro das gesamte ihr bis zum 31. Dezember 2016 gewährte Darlehen als zurückgezahlt gelte und die Angelegenheit für ein und alle Male erledigt sei. Dies sei ihr mehrfach seitens von Mitarbeitern der Beklagten zugesichert worden. Sie sei durch diese Aussage zur vorzeitigen Rückzahlung gelockt worden. Sie habe unter erheblichen Anstrengungen den Betrag von 7.102,52 Euro aufgebracht und an das Bundesverwaltungsamt in Anweisung gebracht. Auch im Bescheid vom Bescheid vom 13. März 2016 sei der Klägerin ein Nachlass von fast 3.000 Euro vorgespielt worden. Dort heiße es, dass nach Verbuchung des Einzahlungsbetrages der darüber hinausgehende Forderungsbetrag des Darlehens erlösche. Der Bescheid vom                      2. Mai 2016 sei ihr erst am 13. Juni 2017 zugegangen.

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Das Bundesverwaltungsamt sei nicht berechtigt, einen weiteren Betrag in Höhe von 2.897,48 Euro festzustellten. Wäre der Klägerin offenbart worden, dass es sich bei dem Betrag von 7.102,52 Euro nicht um die endgültige Tilgung handeln würde, so hätte die Klägerin diesen Betrag, welchen sie unter schwersten Bedingungen aufgebracht habe, auch nicht an das Bundesverwaltungsamt gezahlt. Sie hätte den Betrag zur Rückzahlung ihres Studentenkredites verwendet, für den sie nun weiterhin teure Zinsen zahlen müsse.

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Letztlich würde ihr die vorzeitige Rückzahlung überhaupt keinen Vorteil gebracht haben. Ihr stünden Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu. Wäre sie zutreffend beraten worden, so hätte sie den Betrag von 7.102,52 Euro nicht aufgebracht. Sie hätte vielmehr einen Stundungsantrag gestellt, welcher zum damaligen Zeitpunkt auch positiv beschieden worden wäre. Auf die hilfsweise Aufforderung, den Betrag von 7.102,52 Euro zurück zu überweisen, habe die Beklagte nicht reagiert.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Bescheid vom 27. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2017 aufzuheben,

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2. festzustellen, dass das durch die Feststellungsbescheide vom 13. März 2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27. Juli 2017 und vom 2. Mai 2016 sowie 26. Juni 2017 festgestellte Darlehen nach dem BAföG durch die Einzahlung in Höhe von 7.102,52 Euro vollständig getilgt ist.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie führt aus, dass sich das Angebot für die vorzeitige Rückzahlung nach der Darlehens(rest)schuld berechne. Damit sei die gesamte Darlehensschuld in Anrechnung zu bringen und nicht nur 10.000 Euro. Die Klägerin habe das Angebot der vorzeitigen Rückzahlung aus dem Feststellungsbescheid vom 13. März 2016 angenommen und den genannten Betrag geleistet. Damit sei ihre Darlehensschuld insoweit durch Erfüllung erloschen. Da auf die rechtmäßig festgestellte Darlehensschuld geleistet worden sei, habe die Beklagte die Zahlung nicht ohne Rechtsgrund erhalten. Ein relevanter Irrtum auf Seiten der Klägerin liege nicht vor. Der Bescheid vom                     13. März 2016 habe sich erkenntlich auf die Jahre 2007 bis 2012 und 2014 erstreckt. Der Klägerin sei die weitere Darlehensschuld für die Jahre 2015 und 2016 bekannt gewesen. Das Angebot für die vorzeitige Rückzahlung habe die Jahre 2015 und 2016 nicht erfassen können.

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Mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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1. Soweit mit ihr die Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 2017 begehrt wird, ist die Klage unzulässig. Nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Voraussetzung hierfür ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Der angefochtene Bescheid enthält lediglich das Angebot eines Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung. Es greift nicht in eine Rechtsposition der Klägerin ein, sondern erweitert diese. Als lediglich begünstigender Verwaltungsakt kann er nicht zulässigerweise durch die Anfechtungsklage angegriffen werden.

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2. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass durch ihre Zahlung die Darlehensschuld insgesamt erloschen ist.

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Die Einzahlung in der genannten Höhe hat lediglich das Erlöschen der im Bescheid vom 13. März 2016 genannten Schuld in Höhe von 10.074,50 Euro zur Folge. Die Berechnung des zu gewährenden Nachlasses bei einer Zahlung von 7.102,52 Euro durch die Beklagte entspricht den Vorgaben der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV), insbesondere der Anlage zu § 6 Abs. 1. Dies wird von der Klägerin auch nicht bezweifelt. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsamt den zu zahlenden Betrag im Falle einer vorzeitigen Tilgung zu Recht auf Grundlage der festgestellten Darlehens(rest)schuld und nicht auf Grundlage des nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG auf 10.000 Euro begrenzten Rückzahlungsbetrag berechnet. Nach § 18 Abs. 5b BAföG ist der Nachlass von der Darlehens(rest)schuld zu gewähren.

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VG Köln, Urteil vom 10. August 2015 – 25 K 2388/15 –, juris Rn. 17 ff., vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der es heißt: „Liegt die Gesamtbelastung von vornherein oder als Folge von Teilerlassen und/oder Nachlassen unter 20 000 DM, so ergibt sich für den Darlehensnehmer keine Änderung gegenüber dem geltenden Recht. Überschreitet seine tatsächliche Belastung diesen Betrag jedoch (trotz etwaiger vorheriger Teilerlasse und Nachlasse), so muss er das Darlehen nur bis zu dem Grenzbetrag zurückzahlen. Der darüber hinausgehende Betrag wird erlassen.“ (BT-Drucks. 14/4731, S. 36).

36

Es trifft zu, dass die vorzeitige Rückzahlung für die Klägerin wirtschaftlich nicht vorteilhaft sein mag. Eine weitere Reduzierung des Rückzahlungsbetrages hat der Gesetz- und Verordnungsgeber aber nicht vorgesehen und ausweislich der Gesetzesbegründung auch nicht beabsichtigt.

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              VG Köln, Urteil vom 10. August 2015 – 25 K 2388/15 –, juris Rn. 28.

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Die vollständige Tilgung des Darlehens durch die Einzahlung von 7.102,52 Euro ergibt sich – anders als die Klägerin meint – auch nicht aus den im Tatbestand wiedergegebenen Ausführungen im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 13. März 2016, dass nach Verbuchung des Einzahlungsbetrages der darüber hinausgehende Forderungsbetrag für dieses Darlehen erlischt. Unabhängig davon, ob diesen Ausführungen Regelungscharakter zukommt oder ob es sich um einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage handelt, so ist die Aussage dahingehend zu verstehen, dass das Darlehen erlischt, soweit es durch diesen Bescheid festgestellt wurde. Dass keine Aussage zu weiteren, noch nicht festgestellten – und zum Teil noch nicht einmal gewährten – Darlehen gemacht werden soll, ergibt sich zunächst aus der Natur der Sache. Auch die Erläuterungen zur Berechnung des Nachlasses und der Bedeutung der Rückzahlungsbegrenzung auf 10.000 Euro verdeutlichen, dass eine spätere Erhöhung der Darlehensschuld sich auf den Rückzahlungsbetrag auswirken würde. Dass die Annahme der Klägerin, dass der Nachlass auf Basis des Rückzahlungsbetrages von 10.000 Euro berechnet würde und deshalb spätere Erhöhungen der Darlehensschuld ohne Auswirkungen bleiben würden, nicht zutreffend sein kann, ergibt sich schon daraus, dass die Summe aus Nachlassbetrag und Rückzahlungsbetrag 10.074,50 Euro beträgt und damit der festgestellten Darlehensschuld entspricht und nicht dem Rückzahlungsbetrag von 10.000 Euro.

39

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass Mitarbeiter der Beklagten ihr telefonisch mitgeteilt hätten, mit der Zahlung der 7.102,52 Euro sei die Sache für ein und alle Male erledigt. Denn es handelt sich bei den behaupteten Aussagen, die im Verwaltungsvorgang der Beklagten nicht dokumentiert sind, dem Inhalt nach schon nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch                  – Sozialgesetzbuch – (SGB X), mit denen ein von der Rechtslage abweichender Erlass gewährt wurde, sondern um (unzutreffende) Hinweise auf die Rechtslage ohne Regelungswirkung. Selbst wenn in den Aussagen dem Inhalt nach eine auf den Erlass eines dahingehenden Verwaltungsaktes gerichtete Zusage zu sehen wäre, so wäre diese Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X unwirksam. Danach bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

42

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die                  Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten                    aufweist,

46

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des                   Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel                           geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

49

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

50

Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf                   Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

51

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von                   zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung    ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem                      Antrag vorgelegt worden ist.

52

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch                        einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten             Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,     die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt                    zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

53

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.