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Verwaltungsgericht Köln·26 K 1251/23·29.01.2026

BAföG-Darlehen: Kein Erlass nach 20 Jahren bei mehr als 150 Zinstagen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusbildungsförderungsrecht (BAföG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte den Erlass seiner verbleibenden BAföG-Darlehensschuld nach § 18 Abs. 12 BAföG (Kooperations-/Härtefallerlass). Streitpunkt war, ob er im Rückzahlungszeitraum nur „geringfügig“ gegen Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen hatte. Das VG Köln wies die Klage ab, weil nach § 2 Nr. 3 DarlehensV bereits das Anfallen von Rückstandszinsen für mehr als 150 Tage den Erlass ausschließt. Maßgeblich waren bestandskräftige Zinsbescheide (77 + 99 Tage = 176), individuelle Härtegründe sind nach der Regelung nicht berücksichtigungsfähig.

Ausgang: Klage auf Erlass der BAföG-Darlehensschuld wegen Überschreitens der 150-Zinstage-Grenze abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass der verbleibenden BAföG-Darlehensschuld nach § 18 Abs. 12 BAföG setzt voraus, dass während des Rückzahlungszeitraums nur geringfügige Verstöße gegen Zahlungs- und Mitwirkungspflichten vorliegen.

2

Die Voraussetzungen eines „nur geringfügigen“ Verstoßes sind durch § 2 DarlehensV abschließend festgelegt; ein Erlass scheidet aus, wenn Rückstandszinsen wegen Terminüberschreitung für mehr als 150 Tage angefallen sind (§ 2 Nr. 3 DarlehensV).

3

Der Begriff „angefallen“ in § 2 Nr. 3 DarlehensV erfordert nicht die Festsetzung der Zinsen durch Verwaltungsakt; die Zinspflicht nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG entsteht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kraft Gesetzes und verschuldensunabhängig.

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Sind Rückstandszinsen durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzt, sind die dort ausgewiesenen Zinstage der Erlassentscheidung aufgrund materieller Bestandskraft zugrunde zu legen.

5

Für eine Berücksichtigung individueller Umstände zur Überschreitung der 150-Tage-Grenze bietet § 18 Abs. 12 BAföG i.V.m. der DarlehensV keine Rechtsgrundlage; die starre Grenze ist rechtlich hinzunehmen.

Relevante Normen
§ 66a Abs. 7 BAföG (in der Fassung des 26. BAföGÄndG vom 08.07.2019)§ 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG (Kooperationserlass)§ 18 Abs. 12 Satz 3 BAföG (in der Fassung des 26. BAföGÄndG vom 08.07.2019)§ 18 Abs. 12 BAföG (in der neuen Fassung)§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf­grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Be­trages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll­stre­ckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt den Erlass seiner Darlehensschuld aus einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

3

Der Kläger bezog während seiner Ausbildung in den Jahren 1983 bis 1987 ein zinslos gewährtes Darlehen von insgesamt 27.186,00 DM. Im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid setzte die Beklagte die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 1987 und davon ausgehend den Rückzahlungs­beginn auf den 31.10.1992 fest.

4

Der Kläger wurde - zuletzt mit Bescheid vom 28.08.2006 - für die Zeit vom 01.10.1992 bis einschließlich 30.09.2007 lückenlos von der Rückzahlungs­verpflichtung freigestellt.

5

Am 18.03.2008 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungs­verpflichtung, den die Beklagte auch als Antrag auf Stundung der fälligen Beträge wertete.

6

Mit Bescheid vom 19.05.2008 lehnte die Beklagte die Freistellung für Oktober 2007 unter Verweis darauf ab, dass das Gesetz eine rückwirkende Freistellung maximal für vier Monate zulasse. Zudem stellte es den Kläger für die Zeit vom 01.11.2007 bis einschließlich 31.12.2008 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Mit weiterem Bescheid vom 19.05.2008 stundete das Bundesverwaltungsamt dem Kläger die fälligen Beträge bis zum 31.03.2009.

7

Mit weiterem Bescheid vom 19.05.2008 setzte das Bundesverwaltungsamt gegenüber dem Kläger Zinsen in Höhe 167,85 Euro wegen eines Zahlungsrückstandes im Zeitraum vom 02.01.2008 bis zum 18.03.2008 (77 Tage) fest. Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk am 23.05.2008 zur Post gegeben.

8

Mit Schreiben vom 10.06.2009 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, dass er sich mit einem Betrag von insgesamt 591,85 Euro in Zahlungsrückstand befinde, woraufhin der Kläger am 09.07.2009 einen weiteren Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung sowie sinngemäß auf Stundung der fälligen Beträge stellte.

9

Mit Bescheid vom 10.07.2009 lehnte die Beklagte die Freistellung für die Zeit vom 01.01.2009 bis einschließlich 28.02.2009 wiederum unter Verweis darauf ab, dass das Gesetz eine rückwirkende Freistellung maximal für vier Monate zulasse. Zudem stellte es den Kläger für die Zeit vom 01.03.2009 bis einschließlich 30.06.2010 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Mit weiterem Bescheid vom 19.05.2008 stundete das Bundesverwaltungsamt dem Kläger die fälligen Beträge bis zum 30.10.2010.

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Mit weiterem Bescheid vom 10.07.2009 setzte das Bundesverwaltungsamt gegenüber dem Kläger Zinsen in Höhe 215,81 Euro wegen eines Zahlungsrückstandes im Zeitraum vom 01.04.2009 bis zum 09.07.2009 (99 Tage) fest. Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk am 13.07.2009 zur Post gegeben.

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In der Folge wurde der Kläger - zuletzt mit Bescheid vom 27.03.2017 - für die Zeit vom 01.07.2010 bis einschließlich 30.06.2019 lückenlos von der Rückzahlungs­verpflichtung freigestellt. Korrespondierend wurden dem Kläger die fälligen Beträge jeweils - zuletzt mit Bescheid vom 10.05.2016 - bis zum 30.06.2019 - gestundet.

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Am 19.11.2019 beantragte der Kläger den Erlass seiner verbleibenden Darlehensschuld unter Bezugnahme auf § 66a Abs. 7 in der Fassung des 26. BAföGÄndG vom 08.07.2019.

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Das Bundesverwaltungsamt lehnte mit Bescheid vom 08.01.2020 den Erlass der Darlehensschuld gemäß § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG (Kooperationserlass) in Höhe von 13.079,16 Euro ab. Zur Begründung führte es aus, die Erlassvoraussetzungen lägen nicht vor, weil mit Bescheiden vom 19.05.2008, 10.07.2009 und 13.07.2010 Zinsen hätten erhoben werden müssen.

14

Hiergegen legte der Kläger am 13.02.2020 Widerspruch ein und beantragte zugleich einen Härtefallerlass nach § 18 Abs. 12 Satz 3 BAföG in der Fassung des 26. BAföGÄndG vom 08.07.2019.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2022 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung des Kooperationserlasses als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es auf die bereits im Ausgangsbescheid genannten Zinsbescheide vom 19.05.2008 und vom 10.07.2009.

16

Mit weiterem Bescheid vom 12.07.2022 lehnte das Bundesverwaltungsamt auch einen Härtefallerlass ab. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor, weil durch Zinsbescheide 19.05.2008 und vom 10.07.2009 Zinsen für mehr als 150 Tage festgesetzt worden seien. Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk am 13.07.2022 zur Post gegeben.

17

Hiergegen erhob der Kläger am 15.08.2022 Widerspruch.

18

Unter dem 29.11.2022 übersandte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß den Verwaltungsvorgang zur Akteneinsicht.

19

Nach Prüfung von Amts wegen lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 25.01.2023 den Erlass der verbleibenden Darlehensschuld nebst den damit verbundenen Kosten und Zinsen nach § 18 Abs. 12 BAföG in der neuen Fassung ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger die Voraussetzungen für den Erlass nicht erfülle, weil mit Bescheiden vom 19.05.2008 und vom 10.07.2009 insgesamt 176 Zinstage festgesetzt worden seien.

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Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid über die Ablehnung des Härtefallerlasses vom 12.07.2022 mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2023 als unbegründet zurück und verwies zur Begründung darauf, dass der Erlass nicht gewährt werden könne, da mit Bescheiden vom 19.05.2008 und vom 10.07.2009 mehr als 150 Zinstage festgesetzt worden seien. Der Widerspruchs­bescheid wurde dem Kläger am 10.02.2023 zugestellt.

21

Am 02.03.2023 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 25.01.2023. Zur Begründung trug er vor, dass die vom Bundesverwaltungsamt vorgebrachten Gründe für die Ablehnung des Erlasses nicht mit seinen Unterlagen übereinstimmten.

22

Am 08.03.2023 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 12.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2023 Klage erhoben.

23

Im laufenden Klageverfahren wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25.01.2023 mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2023 als unbegründet zurück. Zur Begründung stützte es sich auf die mit Bescheiden vom 19.05.2008 und vom 10.07.2009 festgesetzten Zinsen für 176 Tage.

24

Zur Begründung der Klage hat der Kläger nicht vorgetragen.

25

Der Kläger hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt.

26

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

28

Sie nimmt zur Begründung ihres Antrages im Wesentlichen Bezug auf die angegriffenen Bescheide.

29

Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme zur Entscheidung ohne münd­liche Verhandlung durch Gerichtsbescheid erhalten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genom­men.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits die Einzelrichterin nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheidet (§§ 6 Abs. 1, 84 Abs. 1 VwGO), weil sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder recht­licher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, bleibt insgesamt ohne Erfolg.

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Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Bescheide des Bundesverwal­tungs­amtes vom 12.07.2022 und 25.01.2023 in Gestalt der zugehörigen Widerspruchsbescheide vom 31.03.2023 und 13.04.2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf den begehrten Erlass seiner Darlehens­schuld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Anspruch auf Erlass der verbleibenden Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen richtet sich nach dem BAföG in der seit dem 25.07.2024 geltenden Fassung des 29. BAföGÄndG vom 19.07.2024 (BGBl. I Nr. 249) i. V. m. der DarlehensV in der Fassung vom 26.08.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 226).

36

Vgl. hierzu ausführlich VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 51 ff.

37

Hiervon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf Erlass seiner verbleibenden Darlehensschuld aus § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG.

38

Nach § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG ist Darlehensnehmenden, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 BAföG in einer vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c BAföG, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG abgegeben haben, und die während des Rückzahlungszeitraums nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht oder nur in gering­fü­gigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, die verbleibende Darlehensschuld (einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen) 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums zu erlassen.

39

Ein im Sinne des § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist nach der auf Grundlage von § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG erlassenen, abschließenden Regelung des § 2 DarlehensV (nur) anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war (1.), kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 DarlehensV bei einer Änderung der nach § 18a BAföG maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde (2.) und höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BAföG Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind (3.).

40

Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 68, und Beschluss vom 16.07.2024 - 26 K 708/24 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 07.01.2025 - 12 E 524/24 -, juris, Rn. 6, und vom 02.10.2024 - 12 E 495/24 -.

41

Der Kläger hat nach diesen Maßstäben nicht nur in geringfügigem Umfang gegen seine Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen. Im maßgeblichen Rückzahlungs­zeitraum sind für mehr als 150 Tage Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen.

42

Die Vorschrift des § 2 Nr. 3 DarlehensV ist mit dem Wortlaut „angefallen“ dahin­gehend zu verstehen, dass lediglich der Tatbestand für das Entstehen der Zinspflicht erfüllt sein muss. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht die Pflicht eines Darle­hens­nehmers zur Zahlung von Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Weiteres kraft Gesetzes und dies zugleich ver­schuldensunabhängig.

43

Vgl. nur: OVG NRW, Beschluss vom 07.05.2020 - 12 A 166/19 -, juris, Rn. 3 m. w. N.

44

Dagegen ist nicht erforderlich, dass die Zinsen durch das Bundesverwaltungsamt auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.

45

Nichts anderes gilt - ausgehend vom Wortlaut sowie Sinn und Zweck - im Rahmen von § 2 Nr. 3 DarlehensV.

46

Vgl. insgesamt VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 114.

47

Sind Zinsen durch einen bestandskräftigen Bescheid festgesetzt, sind die festge­setzten Zinstage der Erlassentscheidung aufgrund der materiellen Bestandskraft oder nach gerichtlicher Überprüfung aufgrund der materiellen Rechtskraft des Urteils zu­grun­de zu legen.

48

Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 116; vgl. allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2023 - 1 B 20/23 -, juris, Rn. 16, 41 ff. m. w. N.

49

Ausgehend davon hat der Kläger nicht nur geringfügig gegen seine Zahlungspflichten verstoßen. Im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum sind Zinsen für mehr als 150 Tage angefallen. Es wurden vorliegend durch den Zinsbescheid vom 19.05.2008 Zinsen für 77 Tage festgesetzt und durch Zinsbescheid vom 10.07.2009 noch einmal Zinsen für 99 Zinstage. Die Zinsbescheide sind wirksam und bestandskräftig. Sie wurden dem Kläger bekanntgegeben, sind nicht nichtig und nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbar.

50

Warum die Zinsen angefallen sind und inwieweit der Kläger für deren Festsetzung verantwortlich ist oder nicht, ist für die Entscheidung nicht relevant. Auch für die Berücksichtigung von individuellen Umständen (wie gesundheitliche Beein­trächtigungen, Alter, Erwerbsbiografie oder die aktuelle wie prognostisch zu erwar­tende wirtschaftliche Lage) bieten die einschlägigen Vorschriften der DarlehensV und des BAföG keine Grundlage.

51

Vgl. mit ausführlicher Begründung: VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 2231/20 -, juris, Rn. 89 ff.

52

Auch die Tatsache, dass im Falle des Klägers, der seinen Mitwirkungspflichten über lange Zeiträume hinweg stets nachgekommen ist, in zwanzig Jahren nur 176 Zinstage festgesetzt worden sind und damit nur sehr wenige mehr, als die vorgesehene Grenze von 150 Zinstagen, ändert an diesem Ergebnis nichts. Die vom Gesetzgeber vorgesehene abschließend geregelte und starre Grenze von 150 Zinstagen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

53

Vgl. mit ausführlicher Begründung: VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 2231/20 -, juris, Rn. 89 ff.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

58

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

59

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.