Festsetzung der Förderungshöchstdauer bei integriertem Diplomstudium auf 31.03.2000
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Festsetzung der Förderungshöchstdauer für sein integriertes Diplomstudium. Streitpunkt ist, ob die Verordnung eine Gesamtbetrachtung beider Studienstufen zulässt und damit insgesamt 10 Semester gelten. Das VG Köln gibt der Klage statt und setzt die Förderungshöchstdauer auf den 31.03.2000, da die Verordnung nach Sinn und Zweck und der einheitlichen Betrachtung des Studiengangs gesamthaft auszulegen ist. Praxissemester bleiben unberücksichtigt.
Ausgang: Klage auf Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf den 31.03.2000 stattgegeben; Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid insoweit geändert.
Abstrakte Rechtssätze
Bei integrierten Studiengängen, die ohne zeitliche Unterbrechung absolviert werden, ist die Förderungshöchstdauer nach der Förderungshöchstdauerverordnung gesamthaft von Beginn des Studiums zu berechnen.
Fehlt in der Verordnung eine ausdrückliche Regelung zur Bildung einer Gesamtförderungshöchstdauer, ist sie nach Sinn und Zweck der Vorschrift und nach der einheitlichen Betrachtungsweise der Hochschule dahin auszulegen, dass eine Gesamtförderungsdauer zugrunde gelegt wird.
Bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer sind Praxissemester unberücksichtigt (§ 7 Förderungshöchstdauerverordnung).
Bei der Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses für Absolventen beider Studienstufen ist auf die Abschlussprüfung der zweiten Studienstufe abzustellen.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Änderung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 12.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 21.11. 2003 verpflichtet, die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des März 2000 festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho- ben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreiben- den Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begann im Wintersemester 1994/95 den Integrierten Diplomstudien- gang der Wirtschaftswissenschaften an der Gesamthochschule Kassel, den er am 19.10.1999 mit dem Diplom II abschloss. Am 29.04.1998 hatte er bereits das Diplom I erworben.
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12.05.2003 stellte die Beklag- te die von dem Kläger zu erstattenden Darlehensbeträge in einer Höhe von 14.211,36 EUR und die Förderungshöchstdauer auf Ende September 1998 fest.
Am 04.06.2003 erhob der Kläger gegen den Feststellungsbescheid bezüglich der Förderungshöchstdauer Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die Gesamtför- derungshöchstdauer für sein Studium habe 5 ½ Jahre betragen. Das Ende der För- derungshöchstdauer sei somit auf den letzten Tag des Monats März 2000 festzuset- zen. Gleichzeitig beantragte der Kläger die Gewährung eines leistungsabhängigen und einen studiendauerabhängigen Teilerlass.
Auf die Anfrage der Beklagten teilte das Studentenwerk Kassel mit Schreiben vom 01.09.2003 mit, die Förderungshöchstdauer für den ersten Teil des Studiums des Klägers habe acht Semester betragen und sei nach der Förderungshöchstdau- erverordnung auf September 1998 festgesetzt worden. Da der Kläger sofort im An- schluss im Diplom II weiter studiert habe, sei das achte Semester im Diplomstudien- gang I gleichzeitig das erste Fachsemester im Diplomstudiengang II gewesen. Die Förderungshöchstdauer habe hier drei Semester betragen und sei nach der Förde- rungshöchstdauerverordnung auf September 1999 festgesetzt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2003 gab die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise statt und setzte die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des September 1999 fest. Im übrigen wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Studentenwerks Kassel zurück.
Der Kläger hat am 24.12.2003 Klage erhoben.
Zur Begründung führt der Kläger aus, er sei überzeugt davon, dass die Förde- rungshöchstdauer in seinem Fall mit 11 Semestern und damit auf Ende März 2000 festzusetzen sei. Die von der Beklagten in Bezug genommene Darstellung des Stu- dentenwerks Kassel vom 01.09.2003 überzeuge nicht, da dem Kläger im Ergebnis ein Semester zur Last gelegt werde", um das er schneller gearbeitet habe. Er berufe sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.07.2003 - 5 K 1378/01 -, in dem das Gericht zutreffend ausgeführt habe, dass bei einem Absolvieren beider Stu- dienstufen ohne zeitliche Unterbrechung die Förderungshöchstdauer zehn Semester betrage. Für diese einheitliche Betrachtungsweise des Studiengangs spreche auch die im Diplomzeugnis II des Klägers zum Ausdruck gebrachte Auffassung der Ge- samthochschule selbst. Hier werde ausgeführt, dass der Kläger im integrierten Dip- lomstudiengang Wirtschaftswissenschaften die Diplomprüfung II bestanden habe, mit der die zweite Studienstufe nach einem wissenschaftlichen Studium mit der Regel- studienzeit von 10 Semestern abgeschlossen wird". Weil das während des Studiums absolvierte Praxissemester bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer nach § 7 Förderungshöchstdauerverordnung nicht zu berücksichtigen sei, sei die Förderungs- höchstdauer für den Kläger auf das Ende des Monats März 2000 festzusetzen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter teilweiser Änderung des Feststellungsbeschei- des vom 12.05.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2003 zu verpflichten, die Förderungshöchstdauer auf den 31.03.2000 festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt ergänzend aus, der Kläger könne nicht damit gehört werden, dass er wegen des kürzeren Studiums in der zweiten Studienstufe insgesamt das Studium fast ein Semester vor der gesamten" Förderungshöchstdauer, addiert aus der För- derungshöchstdauer für das Diplom I und der Förderungshöchstdauer für das Diplom II = 11 Semester entsprechend 03.2000, abgeschlossen habe. Vielmehr habe sich das Diplom I nur 3 ½ Wochen in das letzte Semester der Förderungshöchstdauer, die hierfür gegolten habe, erstreckt. Damit habe der Kläger dieses Semester weitest- gehend für die Fortsetzung des Studiums mit dem Ziel Diplom II genutzt. Das Som- mersemester 1998 sei deshalb als erstes Studiensemester für das Diplom II- Fortsetzungsstudium zu berücksichtigen. Der Meinung des Verwaltungsgerichts Köln im Urteil vom 22.07.2003 - 5 K 1387/01 -, wonach eine Gesamtförderungshöchst- dauer" zu bilden sei, folge die Beklagte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 13.05.2005 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist begründet.
Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 12.05.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der Kläger hat einen Anspruch auf Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf den 31.03.2000. Das Gericht schließt sich dem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.07.2003 - 5 K 1387/01 - an. Hier ist ausgeführt:
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 Ziff. Aa) und bb) der Förderungshöchstdauerverordnung beträgt die Förderungshöchstdauer in den integrierten Studiengängen an der Gesamthochschule Kassel für die erste Studienstufe 7 Semester (Ziff. Aa) und für die zweite Studienstufe 3 Semester (Ziff. Bb). Zwar sieht die Verordnung die Bildung einer Gesamtförderungshöchstdauer nicht vor. Allerdings ist die Verordnung nach Sinn und Zweck der Regelung dahingehend auszulegen, dass bei einem Absolvieren beider Studienstufen ohne zeitliche Unterbrechung die Förde- rungshöchstdauer 10 Semester beträgt, abstrakt berechnet von dem Beginn des Studiums an. Für diese Auslegung spricht zum einen der Sinn der Regelung, dass eine staatliche Förderung von 10 Semestern grundsätzlich für den integrierten Studiengang an der Gesamthochschule Kassel vorgesehen ist. Zum anderen spricht für diese Auslegung auch die einheitliche Betrachtungsweise des Studiengangs durch die Gesamthochschule selbst. Das Diplomzeugnis II des Klägers führt nämlich aus, dass der Kläger im integrierten Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften die Diplomprüfung II bestanden habe, mit der die zweite Studienstufe nach einem wissenschaftlichen Studium mit der Regelstudienzeit von 10 Semestern abgeschlossen wird". Daraus ergibt sich, dass auch die Hochschule selbst nach bestandener Diplomprüfung II eine Gesamtbetrachtung vornimmt und nicht - wie es ebenso möglich wäre - lediglich im Rahmen der Erteilung des Diplomzeugnisses II isoliert auf die zweite Studienstufe abstellt."
Diese auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts zutreffende Auslegung, wonach für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer für beide Studienstufen eine Gesamtbetrachtung durchzuführen ist, wird gestützt durch die - auch von der Beklagten geteilte - Rechtsauffassung,
vgl. Urteil vom 27.05.2004 - 26 K 6932/01 -,
wonach für die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses bei Absolventen beider Studienstufen an der Gesamthochschule (Universität) Kassel nur auf die Abschlussprüfung für die zweite Studienstufe (Diplomprüfung II) abzustellen ist, auch wenn die Prüfung am Ende der ersten Studienstufe (Diplomprüfung I) einen berufsqualifizierenden Abschluss bildet. Dies hat zur Konsequenz, dass Absolventen beider Studienstufen des Integrierten Studiengangs, die zwar in der ersten Studienstufe die Voraussetzungen für einen Teilerlass erfüllt hätten, die Diplom- prüfung II aber nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht auf dem erforderlichen Niveau bestehen, oder die zweite Studienstufe abbrechen, keinen Anspruch auf Teilerlass besitzen. Diese Gesamtbetrachtung im Rahmen der Teilerlassgewährung hat mit Rücksicht auf die enge Verzahnung beider Studienstufen auch bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer zu erfolgen.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Förderungshöchstdauer für den Kläger auf das Ende des Monats März 2000 festzusetzen ist, da er sein Studium im Wintersemester 1994/95 begonnen hat. Das während des Studiums absolvierte Praxissemester ist bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer nicht zu berücksichtigen, § 7 Förderungshöchstdauerverordnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 711, 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).