Eilantrag gegen Zwangsvollstreckung des BVA abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung durch das Bundesverwaltungsamt. Das VG Köln hat den Antrag nach §123 VwGO i.V.m. §920 ZPO als unbegründet abgelehnt, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Die zugrunde liegenden Bescheide sind bestandskräftig; eine gewährte Stundung war wegen Zahlungsverzugs erloschen.
Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Zwangsvollstreckung des BVA abgewiesen; Stundung wegen Zahlungsverzug erloschen
Abstrakte Rechtssätze
Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller den für den Anordnungsanspruch erforderlichen Vortrag glaubhaft machen; die Prüfung erfolgt nach § 920 Abs. 2 ZPO.
Bestandskräftige Verwaltungsbescheide begründen vollstreckbare Forderungen und rechtfertigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen.
Eine Stundungsvereinbarung, die unter einer auflösenden Bedingung steht, erlischt bei Eintritt der Bedingung; nachträgliche Teilzahlungen beleben eine erloschene Stundung nicht automatisch wieder.
Eine Stundung nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 BHO setzt neben erheblichen Härten bei sofortiger Einziehung voraus, dass die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet wird; wiederholter Zahlungsverzug und mangelnde Mitwirkung des Schuldners können die Ablehnung einer Stundung rechtfertigen.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag ist unbegründet.
Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht.
Die von der Antragsgegnerin eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind rechtmäßig.
Die Voraussetzungen des § 3 VwVG für die Einleitung der Vollstreckung liegen vor.
Der Festsetzungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes (BVA) vom 05.08.1998 betreffend die Darlehensrückforderung in Höhe von 7.626,50 DM (= 3.899,37 €), die Bescheide des BVA vom 15.10.2007 und 16.02.2009 über die Erhebung von Rückstandszinsen und Stundungszinsen in Höhe von 403,58 € und 159,31 € sowie die Bescheide über die Festsetzung von Mahnkosten in Höhe von jeweils 2,00 € sind bestandskräftig, die festgesetzten Forderungen - abzüglich der vom Antragsteller nach dem 05.05.2012 geleisteten Zahlungen - fällig.
Soweit der Antragsgegner mit Bescheid vom 05.05.2012 den zu diesem Zeitpunkt fälligen Gesamtbetrag von 4.474,26 € nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 BHO in Form monatlicher Ratenzahlungen in Höhe von 100,00 € ab 31.05.2012 gestundet hat, stand diese Stundung unter der auflösenden Bedingung der fristgerechten Begleichung der Raten. Im genannten Bescheid ist ausdrücklich geregelt, dass die Stundung ende, wenn der Antragsteller mit 2 monatlichen Raten in Zahlungsrückstand gerate.
Letzteres ist nach dem Inhalt des Verwaltungsvorganges jedoch der Fall:
Der Antragsteller hat schon die beiden ersten Raten für Mai und Juni 2012 nicht gezahlt. Die ihm vom Antragsgegner mit Schreiben vom 12.11.2012 eingeräumte Möglichkeit, den Rückstand von 200,00 € bis zum 31.12.2012 auszugleichen, hat er ungenutzt verstreichen lassen und darüber hinaus auch die Raten für die Monate November und Dezember 2012 nicht gezahlt. Der Antragsteller war daher zum 31.12.2012 bereits mit 4 monatlichen Raten in Rückstand, so dass die mit Bescheid vom 05.05.2012 gewährte Stundung aufgrund der eingetretenen auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist.
Zu Recht hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 24.04.2013 auch ausgeführt, dass durch die zwischenzeitlich am 14.02., 05.03. und 03.04.2013 vom Antragsteller geleisteten Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 500,00 € die zuvor erloschene Stundung nicht „wieder aufgelebt“ ist.
Ferner ist nicht zu beanstanden, dass das BVA einen erneuten Stundungsantrag des Antragstellers durch Bescheid vom 15.02.2013 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 04.03.2013 mit Ergänzung vom 19.03.2013 abgelehnt hat. Eine Stundung setzt nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 BHO nicht nur voraus, dass die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden ist, sondern ist zusätzlich davon abhängig, dass der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Von letzterem ist angesichts der teilweise unterbliebenen bzw. verspäteten Ratenzahlungen und der teils nur zögerlichen Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszugehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 24.04.2013 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.