Einstweilige Anordnung auf Integrationshelfer nach § 35a SGB VIII mangels Teilhabebeeinträchtigung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren nach § 123 VwGO die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Gewährung eines Integrationshelfers (5 Stunden täglich an 5 Schultagen) für das Schuljahr 2025/2026. Das Gericht verneinte einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch, weil die beantragte Leistung eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt und ein hoher Erfolgsgrad in der Hauptsache nicht vorliegt. Eine relevante Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich sei nicht hinreichend dargelegt; gute schulische Leistungen und fehlende soziale Isolation sprächen dagegen. Zudem sei nicht glaubhaft gemacht, dass gerade eine Schulbegleitung in dem beantragten Umfang allein geeignet und erforderlich ist; dem Jugendhilfeträger stehe insoweit ein Beurteilungsspielraum zu.
Ausgang: Antrag auf vorläufige Gewährung eines Integrationshelfers mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise bei Unzumutbarkeit irreparabler Nachteile und hoher Erfolgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache zulässig.
Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII erfordert neben einer seelischen Abweichung eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung, die eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit erkennen lässt; bloße Schulprobleme genügen hierfür nicht.
Die Darlegungslast für das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 SGB VIII trägt derjenige, der Eingliederungshilfe beansprucht.
Bei der Bestimmung der geeigneten und notwendigen Hilfeart verfügt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe regelmäßig über einen fachlichen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt auf Vertretbarkeit überprüfbar ist.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Jugendhilfemaßnahme im Eilverfahren besteht nur, wenn glaubhaft gemacht ist, dass gerade diese Maßnahme zur Bedarfsdeckung allein geeignet und erforderlich ist und andere Hilfen nicht ausreichen.
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache für das Schuljahr 2025/2026 Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers für jeweils fünf Schulstunden an den fünf Schultagen in der Woche, mit Ausnahme der Schulferienzeit zu gewähren,
ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind Anordnungsgrund, nämlich die besondere Eilbedürftigkeit der Regelung, und Anordnungsanspruch, also das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Regelung, glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung in der Hauptsache darf grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist lediglich dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig ist. Das ist der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm begehrte Gewährung der Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung im Umfang von fünf Schulstunden an fünf Schultagen in der Woche stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Der hierfür erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache liegt zur Überzeugung des Gerichts nicht vor.
Die Gewährung von Eingliederungshilfe setzt nach § 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII voraus, dass die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist in Bezug auf den schulischen Bereich beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und damit zunächst in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2020 – 12 B 1583/20 – juris, Rn. 6 und Urteil vom 26.06.2019 – 12 A 2468/16 – juris, Rn. 58 ff. m.w.N.
Die materiell-rechtliche Darlegungslast für das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung verbleibt dabei bei demjenigen, der Eingliederungshilfe beansprucht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2014 – 12 A 659/14 – juris, Rn. 15.
Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller an der Teilhabe im schulischen Bereich nicht beeinträchtigt. Zwar hat der inzwischen 12-jährige Antragsteller Schwierigkeiten mit seiner Selbstreflektion sowie der sozialen Interaktion in der Schule, die eine Eingliederung in das Schulleben erschweren. So stört er nach Angabe der Klassenlehrerin Frau M. im Hilfeplangespräch vom 30.10.2024 den Unterricht und falle durch impulsives Verhalten auf. Auch in beiden Hospitationen am 28.11.2024 und 25.06.2025 fiel der Antragsteller auf, indem er sich nicht auf den Unterricht konzentrierte, sondern malte und Papierschnipsel auf dem Boden verteilte. Die Lehrkräfte Herr L. und Frau I. berichteten, Situationen mit dem Antragsteller müsse man „immer direkt reflektieren, damit er Einsicht zeigen kann“. Beispielsweise habe er unerlaubt ein Taschenmesser mit in die Schule gebracht. Aufgrund seines Verhaltens wurde er von der Klassenfahrt ausgeschlossen. Dies lässt jedoch nicht darauf schließen, dass die soziale Funktionstüchtigkeit des Antragstellers nachhaltig eingeschränkt ist. Sein Verhalten mag für die unterrichtenden Lehrkräfte herausfordernd sein, es beeinträchtigt den Antragsteller jedoch nicht, am Schulleben als solches teilzuhaben. Denn er kann dem Bildungsauftrag der Schule ohne weiteres folgen. Der Lernstoff bereit ihm keine Probleme. Ausweislich der Berichte zur Schulbegleitung vom 19.10.2024 und vom 08.07.2025 sind die schulischen Leistungen des Antragstellers sehr gut. Dies bestätigen auch Herr L. und Frau I. im Gespräch anlässlich der Hospitation am 25.06.2025. Danach könne der – zu dieser Zeit in der 5. Klasse beschulte – Antragsteller „beispielsweise im Fach Mathematik sicherlich in der 8. Klasse mithalten“. Anzeichen, dass ihn sein Verhalten in der Klasse isoliert, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der drohende Schulverweis infolge der zum 31.01.2026 ausgesprochenen Kündigung des Schulvertrags führt zu keiner anderen Bewertung. Der Antragsteller hat sich entschieden, seine Schulpflicht an einer Privatschule zu erfüllen und hierfür einen privatrechtlichen Schulvertrag abgeschlossen. Er trägt damit das Risiko, dass dieser Schulvertrag durch die Schule gekündigt wird, wenn sich die Schule – wie hier – zur Beschulung nicht mehr in der Lage sieht. Die ausgesprochene Kündigung führt nicht dazu, eine grundsätzliche Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers für den Bereich Schule anzunehmen. Die Kündigung bringt allein zum Ausdruck, dass ausschließlich die Privatschule eine weitere Beschulung ablehnt, er mithin an dieser Schule nicht mehr beschult wird. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller generell nicht ohne Schulbegleitung beschulbar ist. Dass der Wechsel auf eine andere Schule – naheliegend ist eine Schule mit Hochbegabtenförderung – beim Antragsteller aufgrund seines Störungsbildes gegebenenfalls (wieder) zu einer Teilhabebeeinträchtigung führt mit der Folge, dass eine Schulbegleitung notwendig werden könnte, rechtfertigt nicht, bereits im Vorgriff auf einen Schulwechsel eine Teilhabebeeinträchtigung anzunehmen.
Doch selbst wenn das Gericht eine Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers bereits zum jetzigen Zeitpunkt annehmen würde, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass allein die Weitergewährung der Schulbegleitung im beantragten Umfang zur Deckung des Hilfebedarfs geeignet und erforderlich ist.
Bei der Entscheidung über die Art und Weise der Hilfegewährung, insbesondere über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme, steht dem Jugendhilfeträger grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar.
OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2021 – 12 B 1369/21 – juris, Rn. 12.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Hilfemaßnahme besteht deshalb nur dann, wenn der bestehende Spielraum entsprechend eingeschränkt ist. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss der Antragsteller im Hinblick auf diesen Beurteilungsspielraum darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist.
OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2021 – 12 B 1369/21 – a.a.O., Rn. 14 -16.
Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass allein die Schulbegleitung die notwendige und geeignete Hilfe ist. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der Antragsteller nicht nur die Fortsetzung der bislang, zuletzt mit Bescheid vom 15.01.2025 bewilligten 20 Fachleistungsstunden pro Woche begehrt, sondern nunmehr fünf Stunden an fünf Schultagen pro Woche, mithin 25 Fachleistungsstunden begehrt. Weshalb allein diese Hilfe notwendig und geeignet sein soll, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Daneben ist die Einschätzung der Antragsgegnerin im Ablehnungsbescheid vom 29.07.2025, die Fortsetzung der Schulbegleitung sei „derzeit weder notwendig und geeignet, um E. weiteren Beeinträchtigungen, insbesondere der Aufmerksamkeitsstörung, abzuhelfen“, fachlich vertretbar und nachvollziehbar. Denn die Antragsgegnerin befürwortet zugleich die Fortführung der Psychotherapie im Rahmen einer Verhaltenstherapie. Diese ist ebenfalls geeignet und notwendig, um den Bedarf des Antragstellers zu decken. Denn sie setzt genau an den Schwierigkeiten des Antragstellers – sein Verhalten insbesondere Lehrkräften gegenüber – an. Zugleich spricht sich die Antragsgegnerin für die Teilnahme an Unterrichtseinheiten höherer Klassenstufen aus. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass eine gesteigerte Forderung des Antragstellers in der Schule sein Aufmerksamkeitsdefizit mindert mit der Folge, dass er sich weniger langweilt und so den Unterricht weniger stört, ist nicht zu beanstanden. Denn sie spiegelt die Situation des Antragstellers wider. Bereits im ersten Hilfeplangespräch am 30.10.2024, nur wenige Wochen nach dem Wechsel auf die weiterführende Schule, äußerte die Klassenlehrerin ihren Eindruck, dass der Antragsteller „oft unterfordert“ sei. Aus Sicht zweier weiterer Lehrer könne der Antragsteller ausweislich des Vermerks vom 25.06.2025 „im Fach Mathematik sicherlich in der 8. Klasse mithalten“, mithin drei Jahrgangsstufen höher. Auch die Schulbegleitung berichtete unter dem 08.07.2025, dass die schulischen Leistungen des Antragstellers „sehr gut“ seien, keines der Schulfächer bereite ihm „inhaltliche Probleme und er schreibt gute Noten“. Wartezeiten fielen ihm jedoch schwer, die Schulbegleitung könne ihm jedoch Aufgaben geben, die er in dieser Zeit machen könne. Diese Förderung ist jedoch nicht Aufgabe einer Schulbegleitung, sondern ureigene Aufgabe der Schule.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.