Antrag auf Aufhebung Beschluss und Aussetzung der Abschiebung abgelehnt (Asylrecht)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Aufhebung eines Beschlusses vom 29.11.2024 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie die vorläufige Aussetzung bzw. den Abbruch einer laufenden Abschiebung. Zentrale Frage war, ob wegen gesundheitlicher Beschwerden ernstliche Zweifel an der Abschiebungsandrohung bestehen. Das Gericht lehnte ab, weil in Armenien kardiologische Versorgung und wesentliche Medikamente grundsätzlich verfügbar sind und keine konkrete Reiseunfähigkeit dargelegt wurde. Die Kosten tragen die Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung des Beschlusses und Aussetzung/Abbruch der Abschiebung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO auf Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Beschlusses ist statthaft, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer asylrechtlichen Klage nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung voraus.
Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen genügt nicht die bloße Darlegung einer Erkrankung; es ist substantiiert vorzutragen, dass in dem Rückkehrstaat erforderliche, gleichwertige medizinische Versorgung oder konkrete notwendige Arzneimittel nicht verfügbar sind.
Fehlende konkrete Hinweise auf Reiseunfähigkeit oder auf eine unzumutbare Gefährdung der Gesundheit rechtfertigen weder den Erlass einer einstweiligen Anordnung noch die Abänderung eines vorläufigen Beschlusses.
Die Kostenentscheidung in gerichtskostenfreien Verfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; die Kosten können den Antragstellern auferlegt werden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.
Gründe
Der am 19.11.2025 gestellte Antrag,
den Beschluss vom 29.11.2024 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 25 L 2293/24.A aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 7544/24.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 15.11.2024 anzuordnen und
im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gegenüber der Antragsgegnerin anzuordnen, die zuständige Ausländerbehörde der Stadt G. anzuweisen, die Abschiebung der Antragsteller vorläufig auszusetzen,
hilfsweise der Ausländerbehörde aufzugeben, die heute laufende Abschiebung abzubrechen und die Antragsteller wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Gericht hat keinen Anlass, den Beschluss vom 29.11.2024 abzuändern. Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) nicht geboten. Die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 15.11.2024 begegnet weiterhin keinen ernstlichen Zweifeln, auch unter Berücksichtigung des aktuell geltend gemachten Gesundheitszustandes des Antragstellers zu 1).
Der Antragsteller zu 1) leidet ausweislich des Arztbriefes vom 10.04.2025 der J. Kardiologie T. GmbH an einer „kardialen Dekompensation bei dilatativer Kardiomyopathie mit hochgradig eingeschränkter Pumpfunktion“. Eine kardiologische Behandlung ist in Armenien verfügbar,
vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Armenien vom 22.01.2024, S. 2; Auskunft MedCOI vom 18.01.2022.
Medikamente zur Behandlung der Herzinsuffizienz, insbesondere Spironolacton, Torasemid und Bisoprolol, sind in Armenien verfügbar,
vgl. VG Köln, Urteil vom 28.11.2022 – 25 K 8126/18.A – juris, Rn. 47ff.
Da der Antragsteller zu 1) keinen Anspruch auf eine gleichwertige Arzneimittelversorgung wie in der Bundesrepublik Deutschland hat und auch nicht dargelegt ist, auf welche konkreten Medikamente er aktuell zwingend angewiesen ist, muss er sich darauf verweisen lassen, dass ihm im Falle der Rückkehr möglicherweise nicht alle im Arztbrief vom 10.04.2025 von der Ehefrau aufgezählten Medikamente oder wirkungsadäquate Präparate zur Verfügung stehen werden. Eine Unterbrechung der Medikation steht nicht zu befürchten, da es dem Antragsteller zu 1) sogar ohne Bescheinigung erlaubt ist, bis zu zehn unterschiedliche Medikamente mit jeweils drei Verbraucherpaketen mitzunehmen.
Vgl. IOM Deutschland, Armenien, Länderinformationsblatt 2024, 1. Gesundheitswesen.
Aus dem nur in Teilen vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 10.04.2025 betreffend den Antragsteller zu 4) ergibt sich kein Abschiebungsverbot.
Eine aktuelle Reiseunfähigkeit haben die Antragsteller nicht dargelegt.
Aus den oben genannten Gründen ist auch dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und dem Hilfsantrag nicht stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.