Abgelehnter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Prüfungsanordnung des BRH
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid, der Prüfungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten zugunsten des Bundesrechnungshofes anordnete. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab. Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwog das öffentliche Interesse, da der Bescheid offensichtlich rechtmäßig auf §§ 91, 94, 95 BHO gestützt ist; auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung blieb bestehen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Prüfungsanordnung des Bundesrechnungshofes abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entgegenzustehen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse überwiegt.
§ 91 Abs. 1 und 2 BHO begründet ein Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs gegenüber Trägern von Einrichtungen und kann Duldungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten nach §§ 94, 95 BHO tragen.
Soweit Bundesmittel betroffen sind oder vom Land verwaltet werden, deckt § 91 BHO Prüfungsmaßnahmen des Bundesrechnungshofs auch dann, wenn die Auszahlung formal über das Land erfolgt (vgl. AufwErstV).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gerechtfertigt, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der unverzüglichen Durchführung der Maßnahme (z.B. Wahrung der Aussagekraft eines Abschlussberichts) dargelegt wird.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 1639/08 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2008 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Die nach § 80 Abs.5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus, denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2008 ist offensichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der Verpflichtungen, die die Antragsgegnerin der Antragstellerin mittels des angefochtenen Bescheides auferlegt hat, sind die §§ 91 Abs. 1 und 2, 94, 95 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Die Duldungsverpflichtung der Antragstellerin ergibt sich aus dem Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes (BRH) nach § 91 Abs. 1 und 2 BHO i.V.m. seinen in § 94 BHO geregelten Befugnissen, die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen und Erteilung von Auskünften aus § 95 BHO.
Der BRH ist gemäß § 91 Abs. 1 und 2 BHO berechtigt, bei der Klägerin die streitige örtliche Erhebung durchzuführen, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht insoweit auf die ausführlichen Begründungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2008 und in der Klageerwiderung vom 12. März 2008 im Verfahren 25 K 1639/08. Die Kammer hält diese Ausführungen der Beklagten für zutreffend und folgt ihnen.
Ergänzend ist Folgendes anzuführen:
Auch die Kammer geht davon aus, dass sich das umstrittene Prüfungsrecht bereits aus § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BHO ergibt, da nach § 179 Abs. 1 SGB 6 ausschließlich der Bund den Trägern der Einrichtung die für die Rentenversicherung der dort beschäftigten behinderten Menschen verauslagten Beiträge erstattet, diese gesetzliche Regelung durch das rangniedrigere Recht der Aufwendungserstattungsverordnung (AufwErstV) nicht aufgehoben werden kann und das Land mit den im Auftrag des Bundes gezahlten Beträgen im übrigen auch unmittelbar den Bundeshaushalt belastet (§ 4 Abs. 2 AufwErstV). Somit spricht viel dafür, dass die Antragstellerin Ersatz ihrer Aufwendungen vom Bund" - und nicht vom Land - erhält" (vgl. § 91 Abs.1 Nr.1 Alt. 2 BHO). Selbst bei einem Abstellen auf den formalorganisatorischen Weg der unmittelbaren Erstattung der Aufwendungen durch das Land (§ 1 AufwErstV), wie die Antragstellerin dies fordert, wäre die umstrittene Maßnahme aber jedenfalls von der Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BHO gedeckt, denn das Land verwaltet in diesem Fall Bundesmittel und leitet diese Mittel an die Antragstellerin als Dritte i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 2 BHO weiter.
Die - überwiegend verfassungsrechtlichen - Bedenken der Antragstellerin greifen demgegenüber nicht durch. Das von ihr angeführte Gutachten von Prof. Delbrück ist zum Einen thematisch bereits nicht einschlägig, weil es dort um Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes gegenüber den - eine Sonderstellung innehabenden - Freien Wohlfahrtverbänden aufgrund von Zuwendungen geht. Zum Anderen wird aber auch dort eine gesetzlich vorgeschriebene, im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 BHO eingeschränkte Prüfung bei Privaten für verfassungsrechtlich durchaus zulässig angesehen, soweit es sich nicht lediglich um projektbezogene Fördermaßnahmen handelt (vgl. genanntes Gutachten S. 21 oben und S. 25 unter 3.).
Schließlich ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar das besondere öffentliche Interesse an einer zeitnahen Durchführung der örtlichen Erhebung bei der Antragstellerin dargelegt, das daraus resultiert, dass die Ergebnisse dieser Einzelerhebung in einen repräsentativen Überblick über die Bewirtschaftung und Abrechnung der gezahlten Erstattungsbeträge in mehreren Bundesländern einfließen sollen, alle anderen Einzelerhebungen bereits durchgeführt wurden und eine weitere erhebliche Verzögerung des Abschlussberichtes dessen Aussagekraft beeinträchtigen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG). Er entspricht hier der Hälfte des Gegenstandswertes des Hauptsacheverfahrens, der mit 5.000,00 EUR (Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen ist.