Eilantrag auf schulische Integrationshilfe (28 Std.) nach § 35a SGB VIII abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die (Weiter-)Bewilligung von Eingliederungshilfe als Schulbegleitung im Umfang von 28 Wochenstunden. Das VG Köln lehnte den Antrag als unbegründet ab, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei und die begehrte Leistung die Hauptsache vorwegnehme. Eine relevante Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich sei nach den Berichten der Schulbegleitung nicht hinreichend erkennbar; zudem seien Fehlzeiten nicht aussagekräftig belegt. Selbst bei unterstellter Beeinträchtigung sei die Schulbegleitung nicht als einzig geeignete Hilfe glaubhaft, da eine Autismustherapie als fachlich vertretbare Alternative angeboten wurde.
Ausgang: Eilantrag auf Verpflichtung zur Bewilligung von Schulbegleitung (28 Wochenstunden) mangels glaubhaft gemachten Anspruchs abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zwingend erforderlich ist, die drohenden Nachteile unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr behebbar wären und ein hoher Grad an Erfolgsaussicht in der Hauptsache besteht.
Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII erfordert neben einer seelischen Abweichung eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung, die eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit erkennen lässt; bloße Schulprobleme oder Schulängste genügen hierfür nicht.
Die materielle Darlegungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII trägt derjenige, der Eingliederungshilfe beansprucht.
Bei der Auswahl der geeigneten und erforderlichen Jugendhilfemaßnahme besteht grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers; ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme besteht im Eilverfahren nur, wenn glaubhaft gemacht ist, dass allein diese Maßnahme den Hilfebedarf geeignet und erforderlich deckt.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Eingliederungshilfe in Form der schulischen Integrationshilfe im Umfang von 28 Stunden wöchentlich zu bewilligen,
ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind Anordnungsgrund, nämlich die besondere Eilbedürftigkeit der Regelung, und Anordnungsanspruch, also das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Regelung, glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung in der Hauptsache darf grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist lediglich dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig ist. Das ist der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm begehrte (Weiter-)Gewährung der Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung im Umfang von 28 Wochenstunden stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Der hierfür erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache liegt zur Überzeugung des Gerichts nicht vor.
Die Gewährung von Eingliederungshilfe setzt nach § 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII voraus, dass die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist in Bezug auf den schulischen Bereich beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und damit zunächst in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2020 – 12 B 1583/20 – juris, Rn. 6 und Urteil vom 26.06.2019 – 12 A 2468/16 – juris, Rn. 58 ff. m.w.N.
Die materiell-rechtliche Darlegungslast für das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung verbleibt dabei bei demjenigen, der Eingliederungshilfe beansprucht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2014 – 12 A 659/14 – juris, Rn. 15.
Nach diesen Maßstäben ist eine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich beim Antragsteller nicht zu erkennen. Der Antragsteller begründet die Notwendigkeit einer Schulbegleitung im Wesentlichen mit Mobbingangriffen seiner Schulkameraden bei Abwesenheit der Schulbegleitung. So heißt es in dem Bericht vom 25.02.2025 sowie in der „Bescheinigung zur Vorlage beim Jugendamt“ vom 09.09.2025 von Dr. Dipl.-Psych. Y., dass der Antragsteller bei Abwesenheit der Schulbegleitung „beschimpft, gemobbt und ausgegrenzt“ werde. Der Antragsteller wirke „deutlich belastet aufgrund der immer noch andauernden Mobbingübergriffe in der Schule bei Abwesenheit seiner Inklusionsbegleitungen“. Er berichte von „andauernden Mobbingangriffen, sobald er ohne Inklusionsbegleitung die Schule besucht“. Es sei daher nicht zu verantworten, den Antragsteller dem schulischen Setting völlig ungeschützt auszusetzen. Die daraus resultierenden Folgeschäden seien kaum absehbar. Diese Darstellung Dr. Dipl.-Psych. Y. deckt sich dabei jedoch nicht annähernd mit den Berichten der Schulbegleitung von August bis Oktober 2025. Diesen Berichten kommt schon deswegen mehr Bedeutung als den ärztlichen Berichten zu, weil die Schulbegleitung einen unmittelbaren Einblick in das Schulleben des Antragstellers hat und den Schulalltag aus eigener Anschauung darstellt. Eine fehlende Teilhabe am Schulleben ergibt sich daraus nicht. Insbesondere sind Schwierigkeiten mit Schulkameraden darin nicht im Ansatz geschildert. So habe der Antragsteller am 29.08.2025 berichtet, dass der Schulstart gut gelungen sei. Auch am 26.09.2025 zeigte er sich gut gelaunt und gab an, dass er „aktuell mit den Anforderungen, die an ihn gestellt würden, zurechtkomme“. Soweit es Schwierigkeiten in Abwesenheit der Schulbegleitung gab, thematisierte der Antragsteller diese durchaus gegenüber der Schulbegleitung. So berichtete er am 29.08.2025 von Streitigkeiten mit seinen Eltern und am 05.09.2025 von einem angespannten Verhältnis zu seiner Mutter. Am 26.09.2025 besprach er mit der Schulbegleitung, wie er ein Gespräch mit einer Person führen könnte, die ihn früher gemobbt habe. Daraus lässt sich ableiten, dass es aktuell keine Mobbingvorfälle gibt. Zugleich wird erkennbar, dass der Antragsteller in der Lage ist, aus eigenem Antrieb frühere Vorfälle noch einmal aufzuklären. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Schulbegleitung nur deswegen nicht von Schwierigkeiten mit anderen Mitschülern berichtet, weil es bei ihrer Anwesenheit zu keinen Mobbingvorfällen kommen würde. Denn in vergangenen Berichten schilderte sie durchaus, dass sich der Antragsteller wegen Konflikten mit Mitschülern an sie gewandet habe. Beispielhaft sind hier die Ausführungen der Schulbegleitung vom 03.03.2023, 22.03.2023, 31.03.2023, 01.06.2023, 02.06.2023 und 06.06.2023 zu nennen. An diesen Tagen geriet der Antragsteller mit anderen Mitschülern aneinander und konnte die Konflikte (nur) mit Unterstützung und Beratung durch die Schulbegleitung lösen. Solche Vorfälle schilderte die Schulbegleitung in der Zeit von August bis Oktober 2025 nicht. Schließlich ergeben sich weder aus den ärztlichen Berichten noch aus den Berichten der Schulbegleitung Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller mit der Schule als solcher, insbesondere mit Organisation und Struktur des Schulalltags, Schwierigkeiten hat. Schwierigkeiten ergeben sich, wenn überhaupt, allein aus dem sozialen Miteinander mit anderen Schulkameraden.
Soweit Dr. Dipl.-Psych. Y. in ihrem Bericht vom 25.02.2025 ausführt, dass die Erkrankung des Antragstellers „eine alterstypische gesellschaftliche Teilhabe stark einschränkt“, ist dies nach § 35a Abs. 1a S. 4 SGB VIII bei der Entscheidung über die Teilhabebeeinträchtigung angemessen zu berücksichtigen. Mit Blick auf die Berichte der Schulbegleitung ist es für das Gericht jedoch nicht nachzuvollziehen, wie Dr. Dipl.-Psych. Y. zu dieser Einschätzung kommt.
Auch die nach Vortrag des Antragstellers gestiegenen Fehlzeiten seit Reduzierung der Schulbegleitung führen weder zur Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung noch zu einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung. In der Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) fehlte der Antragsteller fünf Stunden im ersten Halbjahr und 16 Stunden im zweiten Halbjahr. Zwar weist die vorgelegten Abwesenheitsliste in der Zeit vom 02.09.2025 bis zum 27.10.2025 eine leicht erhöhte Anzahl an Fehlstunden aus. Ein Zusammenhang mit der reduzierten Anwesenheit der Schulbegleitung ist jedoch nicht erkennbar. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit die Abwesenheitszeiten des Antragstellers tatsächlich auf seiner Erkrankung beruhen. Für mehrere Fehlzeiten liegen Erklärungen vor, die nicht in Zusammenhang mit der Erkrankung stehen. So entstand die Fehlzeit am 26.09.2025 ausweislich des Berichts der Schulbegleitung dadurch, dass der Antragsteller seine Freundin emotional unterstützen wollte. Am selben Tag, wie auch am 02.09.2025, fehlte der Antragsteller nicht, sondern kam verspätet zum Unterricht. Zudem beruhen zwei Fehlzeiten auf einem Arztbesuch und sind damit gerade kein Anzeichen einer drohenden Schulverweigerung. Mit Ausnahme des 09.10.2025 fehlte der Antragsteller lediglich einzelne Stunden am Tag, besuchte die Schule also weiterhin regelmäßig.
Doch selbst bei Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass allein die Weitergewährung der Schulbegleitung zur Deckung des Hilfebedarfs geeignet und erforderlich ist.
Bei der Entscheidung über die Art und Weise der Hilfegewährung, insbesondere über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme, steht dem Jugendhilfeträger grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar.
OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2021 – 12 B 1369/21 – juris, Rn. 12.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Hilfemaßnahme besteht deshalb nur dann, wenn der bestehende Spielraum entsprechend eingeschränkt ist. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss der Antragsteller im Hinblick auf diesen Beurteilungsspielraum darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist.
OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2021 – 12 B 1369/21 – a.a.O., Rn. 14 -16.
Daran fehlt es hier. Die vom Antragsteller geforderte Weitergewährung der Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung ist nicht die einzige geeignete und erforderliche Hilfe zur Deckung seines Hilfebedarfs. Die von der Antragsgegnerin angebotene Autismustherapie anstelle der Schulbegleitung stellt bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation dar, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Nach Darstellung der Antragsgegnerin ist Inhalt der Autismustherapie der Aufbau und die Differenzierung von Strategien der Kontaktaufnahme und Kontaktgestaltung zu Gleichaltrigen und Erwachsenen, der Aufbau und die Differenzierung der geteilten Aufmerksamkeit sowie der Aufbau und die Differenzierung von Kompetenzen im Bereich der sozio-emotionalen Gegenseitigkeit, die Fähigkeit des Einnehmens einer angemessenen Arbeitshaltung einschließlich der Fähigkeit zu Konzentration und gerichteter Aufmerksamkeit sowie die Bearbeitung des autismusspezifischen Einsatzes von Pragmatik, Semantik und Prosodie als soziale Komponente der verbalen Interaktion. Dieser Ansatz ist fachlich vertretbar. Der Schwerpunkt der Autismustherapie liegt auf dem Aufbau sozialer Kontakte und Gestaltung der Kommunikation zu Gleichaltrigen und Erwachsenen sowie der Erarbeitung einer Arbeitsstrategie. Genau hierin liegen die Schwierigkeiten beim Antragsteller. Neben den Berichten von Dr. Dipl.-Psych. Y. ist auch dem Bericht von Dr. G. vom 10.12.2025 zu entnehmen, dass der Antragsteller „immer wieder depressive Episoden im Rahmen von Interaktionsschwierigkeiten mit den Gleichaltrigen“ aufweist. Seine Autismus-Spektrum-Störung manifestiere sich insbesondere in den „beiden Kernbereichen soziale Interaktion und Kommunikation“. Die von der Antragsgegnerin befürwortete Autismustherapie setzt genau bei dieser Problematik an und bietet die Entwicklung von Strategien zur Kontaktaufnahme und Kontaktgestaltung zu Gleichaltrigen und Erwachsenen. Mit Blick darauf, dass der Antragsteller 17 Jahre alt ist, kann auch die Erfassung der Kommunikation mit Erwachsenen nicht in Zweifel gezogen werden. Denn in naher Zukunft wird er sich immer mehr auch der Kommunikation gegenüber Erwachsenen außerhalb des schulischen Umfeldes stellen müssen.
Das Gericht hält die Einschätzung der Antragsgegnerin auch mit Blick auf das Kindeswohl nicht für unzumutbar. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Platz beim ATZ Aachen mit einem Stundenkontingent von 20 Fachleistungsstunden, beginnend am 05.01.2026, angeboten hat. Diese Hilfe schließt sich nahtlos an die nunmehr beendete Hilfe in Gestalt der Schulbegleitung an, sodass dem Antragsteller mit Schulbeginn am 07.01.2026 wieder eine Fachkraft zur Seite steht, die gemeinsam mit ihm Strategien im Umgang mit Gleichaltrigen und Erwachsenen erarbeiten kann. Der Vortrag des Antragstellers, dass die Termine in die Schulzeit fielen, verfängt nicht. Denn ausweislich der vorgelegten Abwesenheitsliste versäumte der Antragsteller sowohl am 15.09.2025 als auch am 06.10.2025 Unterrichtsstunden, um Arztbesuche wahrzunehmen. Fehlzeiten in der Schule zur Wahrnehmung der Therapiestunden sind ihm vor diesem Hintergrund zuzumuten. Schließlich geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller und dessen weitere Entwicklung im Blick behält, um bei auftretenden Problemen gegebenenfalls unverzüglich zu reagieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.