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Verwaltungsgericht Köln·25 L 2787/25·04.12.2025

Eilantrag auf Akteneinsicht in Jugendhilfeakte wegen § 65 SGB VIII abgelehnt

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtSozialdatenschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung vollständige Akteneinsicht in beim Jugendamt geführte Akten zu einem Kinderschutzfall (§ 8a SGB VIII), um eine Strafanzeige wegen §§ 186, 187 StGB vorzubereiten. Das VG Köln lehnte den Antrag bereits als unzulässig ab, weil ein Rechtsschutzbedürfnis fehlte: Der Antragsteller kenne die für einen Strafantrag erforderlichen Informationen bereits. Unabhängig davon fehle es an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch, weil die begehrte Akteneinsicht die Hauptsache vorwegnähme und keine unzumutbaren Nachteile glaubhaft gemacht seien. Zudem scheiterten Akteneinsichts- und Auskunftsansprüche u.a. aus § 25 SGB X, IFG NRW und Art. 15 DSGVO am Sozialdatenschutz, insbesondere am Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII.

Ausgang: Eilantrag auf vollständige Akteneinsicht in Jugendhilfeakten wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses sowie fehlenden Anordnungsgrundes/-anspruchs abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn die begehrte Entscheidung dem Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen Nutzlosigkeit).

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Eine einstweilige Anordnung, die die begehrte Leistung endgültig gewährt und damit die Hauptsache faktisch vollständig vorwegnimmt, setzt regelmäßig das Darlegen und Glaubhaftmachen schwerer, unzumutbarer und anders nicht abwendbarer Nachteile voraus (Art. 19 Abs. 4 GG).

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Für die Beurteilung eines Anordnungsgrundes kann maßgeblich sein, dass eine strafrechtliche Antragsfrist erst mit zuverlässiger Kenntnis von Tat und Täter beginnt; eine bloß vermutete Fristverkürzung begründet für sich genommen keine Eilbedürftigkeit.

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Ein Akteneinsichtsanspruch nach § 25 SGB X setzt das Vorliegen eines Verwaltungsverfahrens voraus; ein Kinderschutzverfahren nach § 8a SGB VIII ist kein Verwaltungsverfahren in diesem Sinne.

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Der Sozialdatenschutz nach § 65 SGB VIII versagt Auskunfts- und Akteneinsichtsansprüche umfassend als spezialgesetzliches Weitergabeverbot, unabhängig davon, ob der Anspruch auf § 25 SGB X, Informationsfreiheitsrecht oder datenschutzrechtliche Auskunft gestützt wird.

Relevante Normen
§ 8a SGB VIII§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 123 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vollständige Einsicht in die bei ihm geführten Akten in der Jugendhilfe-Angelegenheit betreffen die minderjährigen Kinder O. und K. zu gewähren,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis im Verwaltungsprozess ist im Regelfall zu bejahen und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung. Von den Fallgruppen, in denen diese Voraussetzung für eine Sachentscheidung fehlen kann, kommt hier nur diejenige der Nutzlosigkeit der begehrten Entscheidung in Betracht. Nutzlos ist eine Entscheidung indes nur dann, wenn sie demjenigen, der sie erstrebt, offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2012 – 6 C 11.11 – juris, Rn. 27.

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So liegt der Fall hier. Eine dem Antrag stattgebende Entscheidung bringt dem Antragsteller keinerlei Vorteile. Entgegen seines Vortrags kennt er bereits alle Daten, die er für die Einleitung eines Strafverfahrens – allein dafür macht der Antragsteller den Anspruch auf Akteneinsicht geltend – benötigt. Für das Stellen eines Strafantrags reicht es aus, wenn der Antragsteller Kenntnis von der Tatbestandsverwirklichung und von der Person des Täters hat. Der Täter ist bekannt, wenn er in dem Antrag individualisierbar ist. Dem Antragsteller sind sowohl der Name des Täters als auch die Umstände des Tatbestands bekannt. Hiervon hat er in einem gemeinsamen Gespräch mit ihm und der Mutter seiner Kinder im Jugendamt der Antragsgegnerin erfahren. Im Aktenvermerk vom 16.09.2025 über das Gespräch vom selben Tag heißt es: „Nachdem dem KV die Meldung der KM (…) erläutert wurden, (…)“. Daraus ergibt sich zweifellos, dass das Jugendamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller die Meldung der Kindesmutter gemäß § 8a SGB VIII zu den blauen Flecken am Körper des gemeinsamen Sohnes offengelegt und weiter erläutert hat. Auch legte es den Verdacht gegen den Vater des Antragstellers offen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragsteller ausweislich des Gesprächsvermerks erklärte, „dass der Großvater keine Gewalt gegen niemanden ausüben würde“. Dass die Meldung nach § 8a SGB VIII von der Kindesmutter ausging, bestätigte die Antragsgegnerin schließlich im Schriftsatz vom 28.10.2025.

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Doch selbst wenn das Gericht die Unkenntnis des Täters und damit ein Rechtsschutzbedürfnis unterstellen würde, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Gewährung von vollständiger Akteneinsicht unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO dient lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von – glaubhaft gemachten – Rechten. Mit der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung wird die Hauptsache – die Gewährung von Akteneinsicht – faktisch vollständig vorweggenommen. Die Entscheidung in der Hauptsache darf jedoch grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist lediglich dann möglich, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig ist. So liegt nach der Rechtsprechung ein Anordnungsgrund grundsätzlich nicht vor, wenn mit dem Antrag auf Akteneinsicht die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Etwas anderes muss im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes allerdings dann gelten, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

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BVerwG, Beschluss vom 21.03.1997 – 11 VR 3.97 –, juris Leitsatz 1.

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Nach diesem Maßstab liegt ein ausreichender Anordnungsgrund nicht vor. Der Antragsteller hat keine schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteile dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die eine Entscheidung über die Akteneinsicht schon im Eilverfahren rechtfertigen. Solche Nachteile sind auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller trägt vor, er benötige die Akteneinsicht, um die meldende Person wegen des Verdachts der üblen Nachrede und Verleumdung nach §§ 186, 187 StGB anzuzeigen. Hierfür bestehe eine dreimonatige Antragsfrist, die am 16.12.2025 ablaufe, nachdem er am 16.09.2025 von dem Verdacht der Straftat erfahren habe. Ohne die Akteneinsicht könne er nicht fristgerecht Strafanzeige erstatten. Dies stimmt jedoch nicht mit der Rechtslage überein. Zwar trifft es zu, dass die Beleidigungsdelikte nach § 185 ff. StGB eines Strafantrages bedürfen, § 194 Abs. 1 S. 1 StGB. Jedoch geht der Antragsteller fehl in der Annahme, dass bei Zuwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Antragsfrist – bei unterstellter Unkenntnis des Täters – nicht gewahrt werden könne. Die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hätte vorliegend keinen Einfluss auf den Beginn der Strafantragsfrist, sodass es dem Antragsteller zumutbar wäre, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Nach § 77b Abs. 2 S. 1 StGB beginnt die Strafantragsfrist erst mit Ablauf des Tages zu laufen, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Zur Kenntnis gehört das Wissen von Tatsachen, die einen Schluss auf die wesentlichen Tatumstände und den Täter zulassen. Der Antragsberechtigte muss von der Tat und dem Täter so zuverlässige Kenntnis haben, dass er in der Lage ist, vom Standpunkt eines besonnenen Menschen aus zu beurteilen, ob er Strafantrag stellen soll. Seine Kenntnis muss also so beschaffen sein, dass er sich bei Abwägung aller Umstände zur Antragstellung entschließen kann.

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Vgl. Bosch in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 77b Rn. 10 m.w.N.

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Die strafrechtliche Antragsfrist beginnt damit erst dann zu laufen, sobald der Antragsteller nach Akteneinsicht sichere Kenntnis über einen mutmaßlich strafrechtlich relevanten Aktenbestandteil sowie den mutmaßlichen Täter erhält – selbst wenn dies erst nach Abschluss eines entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens erfolgt.

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Unabhängig davon hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X scheitert bereits daran, dass das infolge der Kindeswohlgefährdungsmeldung der Kindesmutter eingeleitete Kinderschutzverfahren nach § 8a SGB VIII kein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8a SGB VIII ist.

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Vgl. VG Köln, Urteil vom 29.11.2024 – 25 K 3990/23 – juris, Rn. 37.

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Auch aus anderen Rechtsgrundlagen, insbesondere aus dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Akteneinsicht nach Abschluss oder außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, aus § 4 Abs. 1 IFG NRW und aus Art. 15 DSGVO, kann der Antragsteller keinen Akteneinsichtsanspruch herleiten. Diesen steht der Sozialdatenschutz nach § 65 SGB VIII entgegen, da das besondere Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII Auskunfts- oder Akteneinsichtsansprüche umfassend und als spezialgesetzliche Norm unabhängig davon, auf welche sonstige Ermächtigungsgrundlage der jeweilige Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsanspruch gestützt wird, versagt,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2008 – 12 E 115/08 – juris, Rn. 8.

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Dass die Kindesmutter die Kindeswohlgefährdungsmeldung nach § 8a SGB VIII wider besseren Wissens und in Rufschädigungsabsicht hinsichtlich des Betroffenen gehandelt hat mit der Folge, dass der Schutzzweck des § 65 SGB VIII zurücktreten müsste,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2021 – 12 E 36/20 – juris, Rn. 8,

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ist nicht erkennbar. Ihre Besorgnis um das Wohl ihres Sohnes mit Blick auf die unerklärlichen blauen Flecken ist nachvollziehbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es keine eindeutige Erklärung für die blauen Flecken gab. So gab der Sohn beim Kinderarzt Dr. H. an, die blauen Flecken seien „beim Ausziehen des Ranzens mit Opa“ entstanden. Gegenüber dem Antragsteller erklärte der Sohn ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, dass „seine blauen Flecken ausschließlich auf Raufereien mit seiner Schwester, Herunterfallen vom Roller und Festhalten bei einer Straßenüberquerung zurückzuführen“ seien. Der Antragsteller hingegen führte im Gespräch vom 16.09.2025 aus, die blauen Flecken könnten auch aus einem Skateboardpark stammen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.