Eilrechtsschutz: Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII – kein Anspruch auf 40 Wochenstunden
KI-Zusammenfassung
Im einstweiligen Rechtsschutz begehrte ein Schüler mit Autismus-Spektrum-Störung Schulbegleitung in Höhe von 40 Wochenstunden. Nachdem der Jugendhilfeträger die ursprünglich bewilligten 20 auf durchschnittlich 30 Wochenstunden erhöht hatte, wurde das Verfahren insoweit wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. Im Übrigen lehnte das VG Köln den Antrag ab, weil ein Anordnungsanspruch auf weitere 10 Wochenstunden nicht glaubhaft gemacht sei. Die Bedarfs- und Umfangsentscheidung nach § 35a SGB VIII unterliegt einem fachlichen Beurteilungsspielraum des Jugendamts, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.
Ausgang: Verfahren nach Teilerledigung eingestellt; im Übrigen Antrag auf einstweilige Anordnung (weitere Schulbegleitungsstunden) abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus; bei begehrter Vorwegnahme der Hauptsache gelten besonders strenge Anforderungen.
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist nach dem Bedarf im Einzelfall zu leisten; ein Anspruch besteht nicht auf einen bestimmten Stundenumfang, sondern auf eine bedarfsgerechte, notwendige und geeignete Hilfe.
Die Bedarfs- und Leistungsbestimmung im Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII steht unter einem fachlichen Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers und ist verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob fachliche Maßstäbe beachtet, sachfremde Erwägungen vermieden und die Leistungsadressaten umfassend beteiligt wurden.
Eine übereinstimmende Erledigungserklärung führt in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur (Teil-)Einstellung des Verfahrens; über die Kosten ist nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Unterliegens zu entscheiden.
Wird Eingliederungshilfe als Stundenkontingent bewilligt, kann dies den flexiblen Einsatz der Schulbegleitung ermöglichen und schließt nicht aus, dass die Hilfe bedarfsabhängig angepasst wird.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
Gründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von zehn Wochenstunden für erledigt erklärt haben, nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller infolge des Hilfeplangesprächs vom 04.11.2025 durchschnittlich 30 Wochenstunden anstelle der zunächst bewilligten 20 Wochenstunden zugesprochen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen hat der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung an der W.-Grundschule, Gemeinschaftsgrundschule J.-straße N01 in Köln, im Umfang von 40 Wochenstunden zu bewilligen,
keinen Erfolg.
Er ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller hat die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, und das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen. Begehrt ein Antragsteller – wie vorliegend – eine Vorwegnahme der Hauptsache, sind an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung gilt nicht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Es besteht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen des geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Gestalt einer Schulbegleitung im Umfang von 40 Wochenstunden.
Gemäß § 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Kinder und Jugendliche von einer seelischen Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung und der daraus resultierenden Beeinträchtigung, am normalen Schulalltag teilzuhaben, zu. Er gehört unstreitig zum Kreis der nach § 35a Abs. 1 SGB VIII Leistungsberechtigten. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt.
Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er Eingliederungshilfe im begehrten Stundenumfang von 40 Wochenstunden benötigt. Nach § 35a Abs. 2 SGB VIII wird die Hilfe „nach dem Bedarf im Einzelfall“ geleistet. Das erfordert eine Entscheidung darüber, welche konkrete Hilfemaßnahme im Hinblick auf die festgestellte Teilhabebeeinträchtigung notwendig und geeignet ist. Die Entscheidungshoheit hierüber liegt bei den Fachkräften des Jugendamts. Dabei sind die Entscheidungen über den Umfang des Bedarfs und über die geeigneten Leistungen das Ergebnis eines kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 – 12 A 1590/13 – juris, Rn. 8 m.w.N.
Bei der Entscheidung steht dem Träger der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese beschränkt sich darauf, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe hinsichtlich der im Hilfeplan gewonnenen Erkenntnisse beachtet, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2018 – 12 B 649/18 – juris, Rn. 4.
Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass das Jugendamt der Antragsgegnerin innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Die Entscheidung, dem Antragsteller 900 Fachleistungsstunden (entsprechend ca. 30 Fachleistungsstunden pro Schulwoche) bis zu den Sommerferien 2026 zu bewilligen, beruht auf einer ordnungsgemäßen und von sachfremden Erwägungen nicht beeinflussten Bewertung der Bedarfslage.
Die Einschätzung des Jugendamts, der Antragsteller verfüge über ein gewisses Ressourcenpotential mit der Folge, dass eine vollumfängliche Schulbegleitung kontraindiziert sei, weil der Antragsteller auch Freiräume benötige, in denen er sich ohne Begleitperson entfalten könne, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist nach summarischer Prüfung für das Gericht hinreichend nachvollziehbar begründet und wahrt die Grenzen der vom Gericht allein zu prüfenden sozialpädagogischen Fachlichkeit. Die Einschätzung beruht im Wesentlichen auf den Ergebnissen des Hilfeplangesprächs am 04.11.2025 in der Grundschule des Antragstellers, an dem neben dem Vater des Antragstellers die Inklusionsfachkraft sowie der Koordinator des zuständigen Trägers, beide Klassenlehrer, die Schulleitung, eine OGS-Fachkraft sowie die OGS-Leitung und die zuständige Fallbearbeiterin mit Sachgebietsleitung aus dem Jugendamt der Antragsgegnerin teilnahmen. Ausweislich des Protokolls verfügt der Antragsteller über gute kognitive Fähigkeiten und gehört zu den leistungsstärksten Kindern in der Klasse. Aus Sicht der Schule und auch der Inklusionsfachkraft kommt er gerne zur Schule. Er hat großes Interesse an anderen Kindern und geht unbefangen auf andere Kinder zu, auch wenn die Kontaktphasen noch sehr kurz sind. Die Klasse wird von einem Klassenlehrerteam geleitet, unterstützt von einer Sonderpädagogin mit bis zu zehn zusätzlichen Wochenstunden. Zukünftig ist der Einsatz einer weiteren pädagogischen Fachkraft in der Klasse des Antragstellers vorgesehen. Der Antragsteller hat erhebliche Schwierigkeiten, sich in den Schulalltrag zu integrieren. Er kann sich nicht länger als fünf Minuten konzentrieren, handelt impuls- und bedürfnisorientiert und möchte Aufgaben, die er bearbeitet, selbst bestimmen. Es fällt ihm schwer, eine andere Behandlung wie die seiner Mitschüler, beispielsweise individuelle Aufgabenstellungen und Nutzung eines Kopfhörers, anzunehmen. Er ist sehr bewegungsfreudig, insbesondere auf dem Schulhof. Zudem ist er sehr geruchsempfindlich, was einen alleinigen Toilettengang unmöglich macht. Auch ist es schon zu körperlichen Übergriffen gegen andere Kinder und die Inklusionsfachkraft gekommen.
In seiner Entscheidung wägt das Jugendamt der Antragsgegnerin die Ressourcen des Antragstellers gegen seine Defizite ab. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Jugendamt dabei allgemeingültige fachliche Maßstäbe unberücksichtigt gelassen oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Die Tatsache, dass die Eltern des Antragstellers sowie die Fachkräfte der Schule und der OGS eine umfassendere Schulbegleitung befürworten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Jugendamt setzt sich mit diesem Wunsch auseinander, schätzt den Bedarf des Antragstellers aufgrund der Darstellungen im Hilfeplanprotokoll unter Beteiligung der Eltern als Leistungsadressaten jedoch anders ein. Hierbei handelt es sich um eine rein pädagogische Entscheidung, die der Überprüfung des Gerichts entzogen ist.
Auch der Vortrag des Antragstellers, dass die bewilligten 30 Wochenstunden nicht die Hausaufgabenzeit von 14 bis 15 Uhr abdeckten, verfängt nicht. Denn die Antragsgegnerin hat gerade nicht wöchentlich 30 Fachleistungsstunden bewilligt, sondern ein Kontingent in Höhe von insgesamt 900 Fachleistungsstunden bis zu den Sommerferien 2026. Die Schulbegleitung kann so flexibel eingesetzt werden. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, zunächst mit einem höheren Stundensatz pro Woche zu beginnen und diesen schrittweise im Laufe des Schuljahres, abgestimmt auf die Entwicklung des Antragstellers, zu reduzieren. Schließlich geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin die Hilfe weiter begleitet, insbesondere in Gestalt von weiteren Hilfeplangesprächen, und sie je nach Bedarf des Antragstellers gegebenenfalls anpasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 S. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Kosten sind hälftig zu teilen. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin, die dem Antragsteller ursprünglich 20 Wochenstunden bewilligt hatte, hat im Laufe des Verfahrens die bewilligten Fachleistungsstunden auf durchschnittlich 30 Wochenstunden erhöht und sich insoweit in die Rolle der Unterlegenen begeben. Hinsichtlich der noch verbliebenen zehn streitigen Wochenstunden ist hingegen der Antragsteller unterlegen und trägt insoweit die Kosten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.