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Verwaltungsgericht Köln·25 L 2367/24·19.01.2025

Einstweilige Anordnung abgelehnt: Keine Unterbringung in Einrichtung in Namibia (§38 SGB VIII)

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtEingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Unterbringung in der Einrichtung T. in Namibia nach §§ 27, 34, 35a SGB VIII. Das Gericht hält den Antrag für zulässig, weist ihn jedoch ab, weil der Anordnungsanspruch und die Geeignetheit der ausländischen Einrichtung nicht glaubhaft gemacht wurden. Zudem ist eine Hilfe in Deutschland nach Auffassung des Gerichts überwiegend ausreichend. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Unterbringung in einer Einrichtung in Namibia abgewiesen; Anordnungsanspruch und Geeignetheit der Einrichtung nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einstweiliger Rechtsschutzes nach § 123 VwGO sind sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

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Nach § 38 Abs. 1 S.1 SGB VIII sind Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich im Inland zu erbringen; Leistungen im Ausland kommen nur einzelfallbezogen in Betracht, wenn sie zur Erreichung des Hilfeziels erforderlich sind.

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Die Geeignetheit einer ausländischen Einrichtung für die individuellen Bedarfe des Kindes ist vom Antragsteller substantiiert darzulegen; bloße Lage- oder Zielgruppenangaben genügen nicht.

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Das Scheitern eines früheren Pflegeverhältnisses im Ausland rechtfertigt nicht automatisch die Weitergewährung einer ausländischen Unterbringung; auch inländische Maßnahmen können Kontakte zu bisherigen Bezugspersonen ermöglichen und sind bei überwiegender Geeignetheit vorrangig.

Relevante Normen
§ 27 SGB VIII§ 34 SGB VIII§ 35a SGB VIII§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

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Der Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Hilfe gemäß §§ 27, 34 und 35a SGB VIII durch Unterbringung in der Einrichtung T. in Namibia zu gewähren,

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ist zulässig, jedoch unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, und das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

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Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auf die begehrte stationäre Maßnahme im Ausland nicht glaubhaft gemacht. Nach § 38 Abs. 1 S. 1 SGB VIII sind Hilfen nach diesem Abschnitt - also auch Hilfen zur Erziehung gemäß § 34 und Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche - in der Regel im Inland zu erbringen. Sie dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.

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Im Falle des Antragstellers ist schon eine hinreichende Geeignetheit der in Rede stehenden Einrichtung für die Bedarfe des Antragstellers nicht glaubhaft dargetan. Überdies spricht Überwiegendes dafür, dass eine (weitere) Hilfeerbringung im Ausland nicht erforderlich ist.

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Zunächst hat der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte Unterbringung in der Einrichtung T. zur Deckung des bestehenden Hilfebedarfs geeignet und erforderlich ist. Ausweislich der Aktenlage zeigt der Antragsteller aufgrund frühkindlich traumatischer Erlebnisse in der Herkunftsfamilie vielschichtig emotionale Belastungen und Entwicklungsverzögerungen, die sein alltägliches Schul- und Familienleben beeinflussen. Folgende Diagnosen sind für ihn gestellt worden: kombinierte Entwicklungsstörung, Lese- und Rechtschreibschwäche, emotionales Deprivationssyndrom, frühe Bindungsstörung, Entwicklungsretardierung mit Fixierung im frühkindlichen Narzissmus und ein Intelligenzquotient von 79 (Lernbehinderung). Er ist medikamentös eingestellt und erhält täglich Neucon und Risperidon. Der Antragsteller gehört dem Personenkreis des § 35a SGB VIII an und erhält eine Schulintegrationshilfe mit wöchentlich 20 Fachleistungsstunden. Er weist ein deutlich jüngeres emotionales Alter als das eines 15-jährigen Jungen auf. Im Zusammenleben mit der Pflegefamilie führten die Themen „Vertrauen können“, „Diebstahl von Gegenständen“ und „Medienkonsum“ zu wiederkehrenden Konflikten, bis die Situation schließlich im Sommer 2024 eskalierte. Die Antragsgegnerin bemüht sich derzeit um eine stationäre Unterbringung des Antragstellers im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Deutschland.

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Die hier in Rede stehende Einrichtung ist auf die konkreten Bedürfnisse des Antragstellers indes nicht hinreichend ausgerichtet. Zielgruppe von T. sind Jugendliche und Erwachsene in Lebenskrisen und bei Suchtproblematik. Die Entfernung zum bisherigen sozialen Umfeld soll Abstand schaffen und es erschweren, die Hilfen abzubrechen. Die nächstgelegene Stadt liegt 120 km entfernt und soll zur Drogenabstinenz beitragen. Nach Angaben der Antragsgegnerin werden dort derzeit neun junge Menschen im Alter von 15 bis Ende 20 betreut. Eine Unterbringung ist auf die Dauer eines Jahres, im Ausnahmefall auch etwas länger, ausgerichtet. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Gruppenstruktur und Ausrichtung von T. nicht den Bedürfnissen des Antragstellers entspreche, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller benötige Beständigkeit, Struktur und Konstanz. Der Eingliederungshilfebedarf des Antragstellers bestehe darin, diesen im gesellschaftlichen Umfeld zu integrieren und ihm eine eigenständige Lebensführung zu erleichtern. Bei T. würde der Antragsteller hingegen isoliert und mit wenigen, teilweise erheblich älteren und häufiger wechselnden jungen Menschen untergebracht. Hinzuzufügen bleibt, dass auch nicht hinreichend geklärt scheint, ob der nach einem Fernschulprinzip konzipierte Unterricht der bestehenden Lernbehinderung und der Lese- und Rechtschreibschwäche des Antragstellers gerecht würde.

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Unabhängig von der Frage der Geeignetheit der Einrichtung T. spricht nach dem Scheitern des Pflegeverhältnisses auch Überwiegendes dafür, dass eine weitere Hilfeerbringung im Ausland nicht (mehr) zwingend erforderlich ist. Auslandsmaßnahmen sind nur im Einzelfall zulässig, wenn sie im Hinblick auf den individuellen erzieherischen Bedarf die allein geeignete und notwendige Hilfe darstellen,

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Gallep, in: Wiesner/Wappler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 38 Rn. 15, 22; von Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 38 SGB VIII (Stand: 06.08.2024), Rn. 5 und 14; VG Cottbus, Beschluss vom 27.06.2022 - VG 8 L 63/22-, juris Rn. 16 zu § 27 Abs. 2 S. 3 SGB VIII a.F.,

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bzw. wenn eine Hilfe im Inland weniger erfolgversprechend ist,

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Stähr in: Hauck/Noftz SGB VIII, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 38 SGB VIII, Rn. 4.

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Zwar ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Bedarfslage gegeben war, als dem Antragsteller ursprünglich Hilfe in Vollzeitpflege im Ausland bewilligt wurde. Damals ging es um die Aufrechterhaltung des bestehenden Pflegeverhältnisses zwischen dem Antragsteller und den Pflegeeltern, die aus beruflichen Gründen nach Afrika auswandern wollten. Die jahrelang gewährte Hilfe nach § 33 SGB VIII ist angesichts der anhaltenden und extrem herausfordernden Problematik des Antragstellers zwischenzeitlich jedoch gescheitert. Die Pflegeeltern können und wollen das Pflegeverhältnis aus nachvollziehbaren Gründen nicht länger weiterführen. In der E-Mail vom 21.09.2024 haben sie klar geäußert, dass sie dem Antragsteller nicht mehr ein Zuhause bieten und auch ihre Rolle als Eltern nicht länger wahrnehmen könnten.

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Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die nunmehr erforderliche anderweitige Unterbringung und Hilfegewährung für den Antragsteller nicht zwingend im Ausland erfolgen muss. Die Kammer folgt der Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die angeführte räumliche Nähe zu den Pflegeeltern in Namibia keinen zwingenden Grund für eine Weitergewährung der Hilfe im Ausland darstellt. Das Pflegeverhältnis als solches ist gescheitert und stellt keinen Grund mehr für eine Hilfegewährung im Ausland dar. Auch wenn ein weiterer Kontakt des Antragstellers zu den (einzigen) Vertrauenspersonen wünschenswert und für das Kindeswohl ersichtlich wichtig ist, kann ein Kontakt zu den Pflegeeltern aus den nachfolgend genannten Gründen indes auch von Deutschland aus gehalten werden:

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Die räumliche Nähe des Antragstellers zu den Pflegeeltern wäre auch in Namibia nur relativ, da sich der Lebensmittelpunkt der Pflegeeltern an einem ganz anderen Ort befindet und die Einrichtung abgeschieden und „im Nirgendwo“ liegt (so die Vormundin des Antragstellers). Der Wohnort der Pflegeeltern in G. liegt eine mehrstündige Autofahrt entfernt. Überdies bleibt völlig unklar, ob die Pflegefamilie überhaupt einen regelmäßigen Besuchskontakt zu dem Antragsteller pflegen würde. Noch im September 2024 hat die Pflegefamilie sich dahingehend geäußert, dass sie sich auch einen nur virtuellen Kontakt vorstellen könnte und dass ein Kontakt überdies auch von dem Antragsteller aktiv eingefordert werden müsste. Ein regelmäßiger virtueller Kontakt ist indes auch bei einer Unterbringung in Deutschland möglich. Dass die Pflegeeltern sich nunmehr für den Antragsteller nach einem Platz im Internat der B. in G. erkundigt haben, führt zu keiner anderen Einschätzung. Abgesehen davon, dass eine solche Unterbringung erkennbar nicht den vielfältigen Bedarfen des Antragstellers gerecht würde, weist die Antragsgegnerin zu Recht auf die schwankende Haltung der Pflegeeltern hin. Es verbleiben deshalb berechtigte Zweifel, ob ein längerfristiger Kontakt zu dem Antragsteller tatsächlich aufrechterhalten würde. Überdies bleibt unklar, ob die beruflichen Perspektiven des Pflegevaters die Familie nicht alsbald wieder in ein anderes Land führen; schon bei der Entscheidung über den Umzug nach Namibia spielten die Bedürfnisse des Antragstellers dabei jedoch keine tragende Rolle.

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Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass er seit 10 Jahren seinen Lebensmittelpunkt im Ausland habe, so bestand dieser in Südafrika, nicht jedoch in Namibia. Nach dem Abbruch des Pflegeverhältnisses dürfte überdies Einiges dafürsprechen, dem Antragsteller nunmehr die Chance und die Möglichkeit zu geben, in Deutschland Fuß zu fassen. Dafür spricht auch das delinquente Verhalten des Antragstellers, das ein nicht abschätzbares Risiko für einen weiteren Aufenthalt in Afrika darstellt. Die daraus in Afrika auch für den Antragsteller selbst resultierenden Gefahren und etwaige strafrechtliche Konsequenzen sind schwer einschätzbar, zumal auch eine Unterbringung in einem Nichtvertragsstaat des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern (KSÜ) in Rede steht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.