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Verwaltungsgericht Köln·25 L 222/25.A·19.03.2025

Abweisung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung und einstweilige Anordnung im Asylfolgeantrag

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Folgeantrags sowie hilfsweise eine einstweilige Anordnung zum Abschiebungsschutz. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil keine neuen Sach- oder Beweislagen nach §51 VwVfG vorgetragen wurden und kein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 oder 7 AufenthG glaubhaft gemacht wurde. Ärztliche Atteste genügten nicht den formellen Anforderungen. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und einstweilige Anordnung abgelehnt; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach §71 AsylG ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen; für Feststellungen zu Abschiebungsverboten bleibt die Verpflichtungsklage vorbehalten.

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Ein weiteres Asylverfahren nach §71 AsylG setzt die Voraussetzungen des §51 VwVfG voraus (nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, neue Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe) sowie die Einhaltung der in §51 Abs.2–3 VwVfG vorgesehenen Anforderungen.

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO sind sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO).

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Ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG ist nur dann anzunehmen, wenn der Ausländer eine Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht, die Diagnose, Schweregrad, Methodik der Untersuchung und die voraussichtlichen Folgen enthält; die bloße Behauptung gesundheitlicher Beeinträchtigungen genügt nicht.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 71 AsylG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 123 VwGO§ 71 Abs. 1 AsylG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

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Der – sinngemäße – Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 761/25.A gegen Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 22.01.2025 anzuordnen,

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hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bezüglich Ziffer 2 des Bescheides vom 22.01.2025 zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht abgeschoben werden darf,

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hat keinen Erfolg.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 – juris,

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ist die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folgeanträgen mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG ist dagegen weiterhin die Verpflichtungsklage die richtige Klageart.

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Ist nunmehr gegen die Ablehnung eines Folgeantrages nach § 71 AsylG in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft, dann ist vorläufiger Rechtsschutz auch dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, wenn das Bundesamt in der Entscheidung über den Folgeantrag – wie hier – keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat. In Bezug auf die Entscheidung in Ziffer 2 des Bescheides kommt vorläufiger Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht.

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Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.

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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 22.01.2025 ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.

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Gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Das setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG muss der Betroffene ferner ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Wiederaufnahmegrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen und der Antrag auf Wiederaufgreifen ist gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten nach Kenntnisnahme des Wiederaufgreifensgrundes zu stellen.

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Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Antragstellers schon deshalb nicht vor, weil er seinen Folgeantrag allein auf die bereits im Erstverfahren geschilderten Probleme mit einem Oligarchen stützt. Die für einen Folgeantrag notwendige neue Sachlage trägt er damit gerade nicht vor.

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Die Voraussetzungen des § 123 VwGO für den Erlass der hilfsweise begehrten einstweiligen Anordnung liegen ebenfalls nicht vor. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.

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Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller – unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsgrundes – jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten zu.

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Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

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Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

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Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis folgt nicht aus dem aktuellen Gesundheitszustand des Antragstellers. Der Antragsteller hat es bereits versäumt, seinen Gesundheitszustand – er sei „sehr nervös und beängstigt, bedrückt durch seine Erlebnisse“, befinde sich deswegen „laufend in psychiatrischer Behandlung“, sei „psychisch sehr und schwerst angeschlagen“ und „zudem sehr suizidgefährdet“ – im hiesigen Verfahren durch ärztliche Dokumente glaubhaft zu machen.

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Im Übrigen teilt das Gericht die Einschätzung des Bundesamtes, dass auch unter Berücksichtigung der im Folgeverfahren vorgelegten Atteste weiterhin nicht von dem Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses auszugehen ist. Ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten fachärztlichen Atteste von Herrn J. vom 14.09.2023 und 22.09.2024 leidet der Antragsteller an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und an Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2). Diese Erkrankungen rechtfertigen jedoch nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Denn die stationäre und ambulante Behandlung von psychischen Störungen ist für armenische Staatsbürger kostenlos. In Eriwan gibt es eine private und eine staatliche psychiatrische Klinik. Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen ebenfalls über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndromen (PTBS) und Depressionen ist mit gutem Standard gewährleistet und erfolgt auch kostenlos.

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vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 05.03.2024 (Stand: Mitte Dezember 2023), S. 17.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.