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Verwaltungsgericht Köln·25 L 1972/22.A·28.12.2022

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Asylklage gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, weil das öffentliche Interesse am Vollzug überwog und keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids nach § 36 Abs. 4 AsylG bestanden. Die Asylanträge seien offensichtlich unbegründet und es lägen keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG vor.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das öffentliche Interesse am Vollzug einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen und kann gegenüber dem privaten Bleibeinteresse überwiegen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

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Nach § 36 Abs. 4 S.1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts vorliegen; ernstliche Zweifel setzen erhebliche Gründe voraus, die ein Scheitern der Maßnahme bei gerichtlicher Prüfung wahrscheinlich machen.

3

Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts die tatsächlichen Feststellungen keinen vernünftigen Zweifel zulassen und die Ablehnung nach der herrschenden Rechtsauffassung offensichtlich gerechtfertigt ist.

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Bei der Prüfung von Verfolgungsgefahren ist nicht ohne Weiteres auf Vorfälle vor der Geburt der Betroffenen zu schließen; es kann zumutbar sein, innerstaatlichen Schutz zu suchen oder staatlichen Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, so dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG besteht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG§ 34 Abs. 1 AsylG§ 36 Abs. 1 AsylG§ 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 25 K 6702/22.A wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der sinngemäße zulässige Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22.11.2022 anzuordnen,

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ist unbegründet.

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Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse der Antragsteller, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen.

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Gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält,

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BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 99.

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Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die nicht von den Beteiligten angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig, § 36 Abs. 4 S. 2 AsylG.

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Ausgehend hiervon bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin.

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Die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber den Antragstellern in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes liegen vor. Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers, der – wie hier die Antragsteller – keinen Aufenthaltstitel besitzt, als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 des AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG).

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Diese Voraussetzungen sind hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) erfüllt.

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Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes – d.h. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sowie des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG – offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen kein vernünftiger Zweifel besteht und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2008 – 2 BvR 629/06 – juris, Rn. 10.

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So liegt es hier.

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Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Grundgesetz), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) bzw. subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) als unbegründet abzulehnen. Die Antragsteller haben keine eigenen Asylgründe benannt. Sie können sich auch nicht auf die geltend gemachten Asylgründe ihrer Eltern stützen. Selbst wenn das Gericht den Vortrag der Eltern als wahr unterstellen würde, wäre er nicht geeignet, eine Gefahrenlage für die Antragsteller darzulegen. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass sich die Bedrohungslage der Eltern aus den Jahren 2003 und 2010 – noch vor Geburt der Antragsteller – im Falle einer Rückkehr nach Armenien auch auf die Antragsteller erstrecken könnte. Zudem wäre es den Antragstellern zuzumuten, im Falle einer erneuten Bedrohung – sofern diese nach weit über zehn Jahren überhaupt noch zu befürchten wäre – staatlichen Schutz einzufordern. Dass der armenische Staat nicht in der Lage oder nicht willens wäre, den Antragstellern zu helfen, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist es den Antragstellern auch zuzumuten, sich durch einen Umzug innerhalb Armeniens einer möglichen Bedrohung zu entziehen. Im Übrigen verweist das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zur Begründung auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid vom 22.11.2022, denen die Antragsteller mangels Antragsbegründung nicht entgegengetreten sind, und denen das Gericht folgt.

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Es bestehen darüber hinaus auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag der Antragsteller zu Recht als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG abgelehnt hat. Es fehlt offenkundig bereits an Gründen, die geeignet sind, die Asylanerkennung oder die Flüchtlingseigenschaft sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu begründen. Die Antragsteller benennen weder eigene Gründe noch legen sie dar, weshalb sich die Bedrohungslage ihrer Eltern – als wahr unterstellt – auch auf sie beziehen würde. Dass die Antragsteller bei Rückkehr nach Armenien eine Bedrohung ausgehend von den Ereignissen aus den Jahren 2003 und 2010 nicht zu befürchten haben, ist schon deswegen offensichtlich, weil sich die Vorfälle vor Geburt der Antragsteller ereignet haben und diese keinen Bezug zu den Antragstellern erkennen lassen.

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Gründe, die geeignet sind, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG für die Antragsteller darzulegen, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Auch diesbezüglich verweist das Gericht nach § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe des angegriffenen Bescheides.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.