Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·25 L 1697/21·26.10.2021

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 VwGO) gegen Aufnahmestopp abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und JugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13.08.2021 (Aufnahmestopp). Das Verwaltungsgericht Köln hält den Antrag für zulässig, jedoch unbegründet. Der Antragsgegner hat sein besonderes Interesse an sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO substantiiert dargelegt; in der Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 VwGO) überwiegt das Kindeswohl potentieller neuer Bewohner gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. Eine Existenzgefährdung wurde nicht substantiiert vorgetragen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Aufnahmestopp als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, hinreichend substantiiert nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, die Interessen des Antragstellers überwiegt.

2

Bei der summarischen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind schutzwürdige Belange potentieller Bewohner (Kindeswohl) vorrangig gegenüber monetären oder wirtschaftlichen Interessen des Betreibers.

3

Liegen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Einrichtung und ist ein Verfahren über die Aufhebung der Betriebserlaubnis weit fortgeschritten, rechtfertigt dies die Anordnung des Sofortvollzugs zur Vermeidung weiterer Neuaufnahmen.

4

Zur Entkräftung der Behördeninteressen muss der Antragsteller konkrete und substantielle Nachweise einer Existenzgefährdung oder sonstiger schwerwiegender Nachteile vortragen; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 S. 2 VwGO§ 55a VwGO§ Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der sinngemäße Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13.08.2021 wiederherzustellen,

4

ist zulässig, jedoch unbegründet.

5

Der Antragsgegner hat dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO Genüge getan und das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 13.08.2021 mit hinreichend substantiierten Ausführungen zum konkreten Fall begründet.

6

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu treffende Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Aufnahmestopps geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung bestehen angesichts der im Raume stehenden, nicht unbeträchtlichen Pflichtverstöße der Antragstellerin erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin und damit zugleich auch gewichtige Anhaltspunkte in diesem konkreten Einzelfall für die Rechtmäßigkeit des angeordneten (unbefristeten) Aufnahmestopps. Das kann aber letztlich dahin stehen, da selbst für den Fall offener Erfolgsaussichten jedenfalls die Interessenabwägung im Übrigen zu Lasten der Antragstellerin ausgeht. Die monetären Interessen der Antragstellerin an der Neuaufnahme weiterer Kinder oder Jugendlicher stehen hinter dem Kindeswohlinteresse potentieller neuer Bewohner zurück. Die schutzbedürftigen Belange potentieller neuer Bewohner der Einrichtung würden durch die sich hier schon konkret abzeichnende Aufhebung der Betriebserlaubnis in gravierender Weise nachhaltig betroffen. In Fällen der vorliegenden Art, in denen das Verfahren über die Aufhebung der Betriebserlaubnis schon sehr weit fortgeschritten ist und eine Entscheidung hierüber schon konkret angekündigt ist - vgl. das Schreiben des Antragsgegners vom 29.09.2021 -, gilt es die durch Neuaufnahmen entstehende Betreuungsbindung zum Wohl der Kinder und Jugendlichen einstweilen zu vermeiden, um diese nicht zusätzlich zu belasten. Die Kammer folgt der Einschätzung des Antragsgegners, dass ein Beziehungsabbruch die ohnehin schwer traumatisierten Kinder und Jugendlichen nur zusätzlich belasten würde und im Sinne des Kindeswohls verhindert werden muss. Demgegenüber wiegen die Interessen der Antragstellerin weniger schwer. Es ist davon auszugehen, dass sich der angeordnete (unbefristete) Aufnahmestopp de facto in absehbarer Zeit erledigen wird. Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung der Antragstellerin aufgrund der erfolgten Anordnung des Sofortvollzugs hat diese nicht geltend gemacht und sind für das Gericht nicht ersichtlich.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

9

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

10

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

11

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

12

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

13

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

14

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.