PKH und Anordnung aufschiebender Wirkung im Familienasyl (Ablehnung nicht offensichtlich unbegründet)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller erhielten Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz und einen Rechtsanwalt beigeordnet; zugleich wurde die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen Ziffer 5 des BAMF-Bescheids angeordnet. Streitfrage war, ob die Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet (§30 AsylVfG) gilt. Das Gericht verneinte dies wegen möglicher Anspruchsableitung im Familienasyl (§26 AsylVfG) und weil die Entscheidung der Bezugsperson nicht rechtskräftig ist, sodass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anordnung aufschiebender Wirkung gegen BAMF-Bescheid in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO zu gewähren, wenn die Partei die Prozesskosten nicht tragen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage nach §§36 Abs.3 AsylVfG, 80 Abs.5 VwGO ist zulässig, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (§36 Abs.4 AsylVfG).
Ein Asylantrag eines Angehörigen kann nicht als offensichtlich unbegründet i.S.v. §30 Abs.1 AsylVfG zurückgewiesen werden, solange die Ablehnung des Asylantrags der Bezugsperson lediglich als einfach unbegründet erfolgt ist und nicht unanfechtbar ist (Akzessorietät nach §26 AsylVfG).
Bei der Prüfung der Offensichtlichkeit der Unbegründetheit ist nicht materiell zu entscheiden, ob das Asylbegehren der Bezugsperson tatsächlich Erfolg hat; maßgeblich ist, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.
Tenor
Den Antragstellern wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt C. aus C1. beigeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 4887/14.A gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Den Antragstellern war gemäß § 166 Abs. 1 VwGO, § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 4887/14.A gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2014 anzuordnen,
hat Erfolg.
Der nach §§ 36 Abs.3 AsylVfG, 80 Abs.5 VwGO statthafte Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, § 36 Abs.4 AsylVfG. Denn es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Ablehnung der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylanträge als offensichtlich unbegründet und der daraus resultierende Erlass einer sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach § 36 Abs.1 AsylVfG einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für eine Anerkennung als Asylberechtigte bei den Antragstellern zu 1) und 2) offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs.1 AsylVfG). Auch wenn für die Antragsteller selbst keine eigenen Asylgründe vorgetragen worden sind, so kann ihre Anerkennung gemäß § 26 Abs. 1 und 2 bzw. Abs. 5 AsylVfG im Wege des Familienasyls bzw. Familienflüchtlingsschutzes nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Denn der Asylantrag des Ehemannes der Antragstellerin zu 1) und Vaters des Antragstellers zu 2) wurde als einfach unbegründet abgelehnt und das entsprechende Klageverfahren 25 K 4835/14.A ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. So lange für einen Asylantragsteller die Möglichkeit einer Anerkennung nach § 26 AsylVfG besteht, ist der eigene Asylantrag nicht eindeutig aussichtslos. Erfolgt die Ablehnung des Asylbegehrens einer Bezugsperson i.S.v. § 26 AsylVfG lediglich als einfach unbegründet, so kann der Asylantrag eines Ausländers, der seinen Asylanspruch von dieser Person ableitet, bereits wegen der Akzessorietät der beiden Anträge nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, solange die Ablehnung der Bezugsperson nicht unanfechtbar ist,
ebenso VG Würzburg, Beschluss vom 19.03.2012 – W 6 S 12.30068 - Juris; VG Ansbach: Beschluss vom 03.08.2007 – AN 9 S 07.30546 – Juris; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG: § 30 Rn.10; Marx: Kommentar zum AsylVfG, 6.Aufl.: § 30 Rdn. 23.
Ob das Asylbegehren der Bezugsperson materiell Erfolg verspricht, spielt demgegenüber keine Rolle, so dass eine dahingehende Inzidentprüfung nicht durchzuführen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).