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Verwaltungsgericht Köln·25 L 1633/02·04.09.2002

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Gebührenbescheid abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVerwaltungsgebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Gebührenbescheid wegen Fahrzeugstilllegung. Das VG Köln lehnt den Antrag ab, weil nach summarischer Prüfung ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlicher ist. Gebührenfestsetzung und Außendiensteinsätze entsprechen GebOSt/StVZO; eine unbillige Härte liegt nicht vor. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder eine unbillige Härte voraus; ernstliche Zweifel liegen nur vor, wenn nach summarischer Prüfung ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist.

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Bei Gebührenbescheiden genügt nach § 1 Abs. 2 GebOSt die Zusammenfassung mehrerer im Tarif genannter Amtshandlungen in einer Gesamtbezeichnung; eine nähere Aufschlüsselung ist nicht erforderlich, wenn Sachverhalt, Gesamtbeitrag und ergänzende Erläuterungen erkennbar sind.

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Kostenschuldner nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist, wer die Amtshandlung veranlasst hat; dies umfasst den Fahrzeughalter, der durch vorhersehbares oder zurechenbares Verhalten bzw. Unterlassen (z.B. Nichtnachweis des Versicherungsschutzes) das Behördenhandeln verursacht.

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Die Verwahrungs- bzw. Stilllegungsmaßnahmen wegen angeblichem fehlendem Versicherungsschutz stützen sich auf §§ 6a StVG i.V.m. §§ 1–4 GebOSt und dürfen ohne zeitraubende Vorabprüfung einer Anzeige des Versicherers getroffen werden, wenn die zuständige Behörde nach ihrer Sichtlage zum unverzüglichen Handeln verpflichtet ist.

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Verwaltungszwang bzw. Ersatzvornahme kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn sie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt (vgl. VwVG NRW).

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 6a StVG i.V.m. §§ 1 bis 4 GebOSt§ 1 Abs. 2 GebOSt§ 1 Abs. 1 Satz 2 GebOSt§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt§ 29 d Abs. 2 Satz 1 StVZO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 53,15 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte und als solcher zulässige Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 25 K 0000/02 geführten Klage des Antragstellers gegen den Gebührenbe- scheid des Antragsgegners vom 21.01.2002 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 24.06.2002 anzu- ordnen,

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ist unbegründet.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforde- rung öffentlicher Abgaben und Kosten ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstli- che Zweifel in diesem Sinne liegen nach der ständigen Rechtsprechung der für das Abgabenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord- rhein-Westfalen dann vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsschutz Suchenden im Hauptsacheverfahren wahr- scheinlicher als sein Unterliegen ist. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist daher vordringlich den vom Rechtsschutz Suchenden selbst aufgeworfenen Fra- gen nachzugehen, abgesehen von - hier nicht vorliegenden - Fehlern, die sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Die Klärung schwieriger Rechtsfragen und von Tatsachen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten blei- ben.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlicher als sein Unterliegen.

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Rechtsgrundlage für seine Heranziehung sind die Vorschriften des § 6 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der Gebührenord- nung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

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Der angegriffene Bescheid ist entgegen der Auffassung des Antragstellers for- mell nicht deswegen rechtswidrig, weil die festgesetzten Gebühren nicht aufschlüss- selt werden. Denn gemäß § 1 Abs. 2 GebOSt können bei der Erhebung von Gebüh- ren mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen in einer Gesamtbezeichnung und die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden. Das ist mit der kurzen Wiedergabe des Sachverhalts und den Angaben "Auslagen für den Außendiensteinsatz 210,00 EUR" sowie "Postge- bühren für die Zustellung dieses Bescheides 2,61 EUR" erfolgt. Außerdem hat der Antragsgegner die Zusammensetzung in seinem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 05.03.2002 und damit sogar noch vor Erlass des Widerspruchsbe- scheides erläutert.

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Gemäß Tarifstelle 254 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 GebOSt sind für Maß- nahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs Gebühren von 28,00 DM bis 560,00 DM bzw. gemäß der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung von 14,30 bis 286,00 Euro zu erheben. Solche gebührenpflichtigen Maßnahmen sind auch die Beauftragung und das Tätigwerden des Außendienstes, für die der An- tragsgegner den Antragsteller zur angefochtenen Gebühr herangezogen hat.

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Der Antragsteller ist Kostenschuldner im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst. Eine Veranlassung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur bei einem auf die Amtshandlung gerichteten Willensakt, der einem Antrag nahe kommt, oder einem sonstigen auf Tätigwerden der Behörde gerichteten Tun des Beteiligten vor, sondern auch dann, wenn der Verkehrsteilnehmer in vorhersehbarer und zurechenbarer Weise das Tätigwerden der Behörde verursacht hat oder wenn die Amtshandlung in seinem Pflichtenkreis erfolgt. Zum Pflichtenkreis eines Kraftfahrzeughalters gehört es, für den ununterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes Sorge zu tragen. Der Antragsgegner war als Straßenverkehrsbehörde gemäß § 29 d Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich still zu legen, als er aufgrund der Anzeige des Versicherers von dem fehlenden Versicherungsschutz erfuhr. Dabei kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 d Abs. 2 Satz 1 StVZO nicht darauf an, ob ein Versicherungsschutz tatsächlich nicht besteht. Allein die Tatsache, dass die Zulassungsstelle durch eine Anzeige der Versicherung vom Nichtbestehen des Versi- cherungsschutzes erfährt, löst ihre Pflicht zum Tätigwerden aus. Wegen der Gefährdung der Allgemeinheit, die von einem Kraftfahrzeug ohne Versicherungsschutz ausgeht, verbietet sich für die Zulassungsstelle vor ihrem Eingreifen ein zeitraubendes Überprüfen der Richtigkeit der Anzeige des Ver- sicherers. Es ist daher sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter selbst die Folgen eines fehlerhaften Verhaltens "seines" Versicherers aufzubürden, zumal er sich grundsätz- lich im Rahmen des privatrechtlichen Versicherungsvertrags schadlos halten kann.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, NJW 1993, 1217.

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Ob die Termine des Außendienstes am 07. und 18.11.2001 stattgefunden haben oder, wie der Antragsteller meint, vom Antragsgegner frei erfunden sind, wofür allerdings angesichts der auf Bl. 3 R der Verwaltungsvorgänge befindlichen Eintragungen dieser Termine des Außendienstes nichts spricht, kann nicht im Rahmen des summarischen Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO aufgeklärt werden, sondern muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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Diese der Entscheidung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zugrunde zu legenden Maßnahmen des Antragsgegners erweisen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die dafür festgesetzten Gebühren sind entgegen der Meinung des Antragstellers nicht aufgrund unrichtiger Behandlung der Sache im Sinne des § 6 GebOSt i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) entstanden. Insbesondere liegt eine unrichtige Sachbehandlung nicht darin, dass die Ordnungsverfügung, mit der der Antragsteller aufgefordert wurde, beim Antragsgegner unverzüglich den Fahrzeugschein abzugeben und die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen, anderenfalls nach Ablauf von drei Tagen die zwangsweise Stillegung des Kraftfahrzeugs vorgenommen würde, nicht zuvor zugestellt worden war.

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Denn gemäß § 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) kann der - hier in Maßnahmen einer Ersatzvornahme im Sinne des § 59 VwVG NRW bestehende - Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde, gemäß § 56 Abs. 1 VwVG NRW die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat bzw. für seinen Erlass zuständig wäre, hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Beides war der Fall. Zum einen hat die Behörde das Fahrzeug wegen der Gefahr gemäß § 29 d Abs. 2 Satz 1 StVZO unverzüglich stillzulegen. Zum anderen konnte der Antragsgegner wegen der aus seiner maßgeblichen Sicht bei Benutzung des Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz immer akuter werdenden Gefahr weitere Maßnahmen nicht zurückstellen, bis die Ordnungsverfügung irgendwann einmal zugestellt werden könnte. Denn nach der Meldung des damaligen Kraftfahrtversicherers des Antragstellers an den Antragsgegner am 03.04.2001 bis zur Beauftragung seines Außendienstes am 09.05.2001 war bereits mehr als ein Monat vergangen, weil die Ordnungsverfügung dem Antragsteller weder an seine von ihm dem Antragsgegner zuletzt mitgeteilte Adresse in N. noch an die diesem aufgrund der Mitteilung des Einwohnermeldeamtes N. bekannt gewordene Adresse in C. hatte zugestellt werden können, weil der Antragsteller sich an beiden Adressen nicht aufhielt. Dass der Antragsteller sich jeweils ord- nungsgemäß aus N. und C. abgemeldet hatte, ist unerheblich, weil er weder seiner aus § 27 Abs. 1 a Nr. 1 StVZO folgenden Pflicht zur unverzüglichen Meldung der Änderung der Anschrift des Fahrzeughalters noch seiner aus § 27 Abs. 2 Halbsatz 2 StVZO folgenden Pflicht zur Anzeige der vorübergehenden Verlegung des regelmäßigen Standorts des Fahrzeugs bei der Stelle, die die Kennzeichen ausgegeben hatte, nachgekommen war, der Antragsgegner demzufolge vom Aufenthaltsort des Antragstellers nichts wissen konnte und aufgrund der oben erläuterten Pflicht zum unverzüglichen Handeln nicht erst noch weitere, aus seiner Sicht zahlenmäßig unbestimmte, Nachforschungen bei Meldeämtern samt Zustellversuchen vornehmen musste, deren Erfolg zudem ungewiss war, bevor er selbst Stilllegungsmaßnahmen ergriff. Der Antragsgegner hatte den derzeitigen gemeldeten Wohnsitz des Antragstellers zwar letztlich durch die Auskünfte der Einwohnermeldeämter C. und T. auch herausgefunden, mangels Antreffens des Antragstellers aber zu Recht Zweifel, ob dieser sich dort auch tatsächlich aufhalte. Die Frage, ob der Antragsgegner diesbezüglich bei geeigneten Personen an der Adresse in T. nachgefragt hatte, muss aus den bereits erläuterten Gründen gegebenenfalls wiederum dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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Der angefochtene Bescheid ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die vom Antragsgegner festgesetzten Kosten für die Beauftragung und das Tätigwerden seines Außendienstes - Kosten für die Ordnungsverfügung und deren Zustellversuche, die Einleitung der Fahndung sowie den Einsatz des Außendienstes des Straßenverkehrsamtes C. hat er nach seiner Erläuterung auf Seite 2 unten seines Schreibens vom 05.03.2002 nicht angesetzt - in Höhe von jeweils 35,00 Euro für jeden der insgesamt sechs Einsätze seines Außendienstes sind dem Aufwand angemessen, angesichts der beispielsweise in Gebührennummer 399 vorgenommenen Bewertung der angefangenen Arbeitsstunde mit 95,00 DM bzw. der angefangenen Viertelstunde Arbeitszeit - gemäß der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung der Sechzehnten Änderungsverordnung vom 16.11.2001 (BGBl. I S. 3110) - mit 12,80 Euro nicht zu beanstanden und halten sich im Gebührenrahmen der Gebührennummer 254 von 28,00 DM bis 560,00 DM bzw. - gemäß der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung - von 14,30 bis 286,00 Euro.

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Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Portoauslagen für die Übersendung des Kostenbescheides ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.

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Anhaltspunkte für eine unbillige Härte bei Vollziehung des angefochtenen Bescheids sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift können die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das ist hier beim Antragsgegner im Verhältnis zum weit überwiegend unterlegenen Antragsteller der Fall. Der Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht gemäß ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer angeschlossen hat, wegen des in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Abgabensachen in erster Linie auf Zeitgewinn gerichteten Antragsziels einem Viertel des angefochtenen Betrags.