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Verwaltungsgericht Köln·25 L 1514/00·24.09.2000

Teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Gebührenbescheid (GebG NRW)

Öffentliches RechtGebührenrechtEinstweiliger Rechtsschutz / VerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Gebührenbescheid. Das VG Köln ordnete die aufschiebende Wirkung teilweise an: insoweit, als die festgesetzte Gebühr 15,00 DM übersteigt, wurde die Anordnung getroffen; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Das Gericht begründete die Teilanordnung mit einer zwingenden Viertelermäßigung nach §15 Abs.2 GebG NRW und einem Ermessensnichtgebrauch der Behörde; eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Grundentscheidung ergab sich nicht.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung teilweise stattgegeben – Anordnung für den Betrag über 15,00 DM, im Übrigen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei gebührenrechtlicher Selbstständigkeit des Widerspruchsbescheids entfalten Widerspruch und Klage gegen die Gebührenfestsetzung nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

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Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellt; ernstliche Zweifel liegen in summarischer Prüfung vor, wenn im Hauptsacheverfahren der Erfolg wahrscheinlicher als das Unterliegen ist.

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Nach § 15 Abs. 2 GebG NRW ist die für die Entscheidung über einen Antrag maßgebliche volle Gebühr bei Zurücknahme oder Ablehnung zwingend um ein Viertel zu ermäßigen; weitere Ermäßigungen liegen im Ermessen der Behörde, ein Verzicht auf das letzte Viertel erfordert besondere Billigkeitsgründe.

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Bei der Festsetzung der Gebühr für den Widerspruchsbescheid ist nicht die tatsächlich von der Ausgangsbehörde festgesetzte Gebühr maßgeblich, sondern die der richtigerweise für die Sachentscheidung festzusetzende Gebühr; ein Ermessensnichtgebrauch führt zur Teilaufhebung der Vollziehung.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 15 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GebG NRW§ AVwGebO NRW (Fassung der 20. Änderungsverordnung vom 28. September 1999)§ 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Gebührenbescheid zum Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 6. April 2000 wird insoweit angeordnet, als die festgesetzte Gebühr 15,00 DM übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Viertel, der Antragsgegner zu drei Vierteln.

2. Der Streitwert wird auf 15,00 DM festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des An- tragstellers vom 22. Mai 2000 gegen den Gebührenbescheid zum Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 6. April 2000 anzuordnen,

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ist teilweise begründet.

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Wenn es - wie hier - um die Gebührenfestsetzung der Widerspruchsbehörde geht, ist mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) davon auszugehen, dass wegen der gebührenrechtlichen Selbstständigkeit des Widerspruchsbescheides Widerspruch und Klage gegen die Gebührenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1984 - 3 B 1037/83 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1984, S. 217.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforde- rung öffentlicher Abgaben und Kosten ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstli- che Zweifel liegen nach der ständigen Rechtsprechung der mit Abgabensachen be- fassten Senate des OVG NRW dann vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsschutz Suchenden im Hauptsachever- fahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Dies ist hier in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang der Fall.

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Allerdings hat der Antragsgegner den Antragsteller dem Grunde nach zu Recht als Gebührenschuldner in Anspruch genommen. Die Festsetzung der im vorliegenden Verfahren allein streitigen Gebühr für die Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2000 beruht auf § 15 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW -. Danach ist für den Widerspruchsbescheid die gleiche Gebühr wie für die Sachentscheidung zu erheben, hier die Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (AVwGebO NRW) in der hier maßgeblichen Fassung der 20. Änderungsverordnung vom 28. September 1999.

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Die Gebührenerhebung setzt insbesondere nicht die Rechtmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Amtshandlung voraus. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW werden Gebühren bzw. Kosten nur dann nicht erhoben, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären. Wie bei der gleich lautenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ist eine unrichtige Sachbehandlung aber nur dann gegeben, wenn gegen eindeutige Rechtsnormen verstoßen wurde und dieser Verstoß offen zu Tage tritt oder wenn ein offensichtliches Versehen vor- liegt,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1987 - 19 A 258/87 - .

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Ein derartiger Rechtsverstoß bzw. ein Versehen kann hier nicht festgestellt werden. Die Versagung der beantragten Baugenehmigung mag rechtmäßig oder rechtswidrig sein (insoweit ist der Ausgang des Klageverfahrens 2 K 4321/00 maßgeblich); eine - für jeden normalen Bürger erkennbare - offensichtliche Rechtswidrigkeit liegt jedenfalls nicht vor. Anhaltspunkte für eine unbillige Härte bei Vollziehung des angefochtenen Bescheides sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Der angefochtene Gebührenbescheid ist jedoch bei summarischer Prüfung teilweise rechtswidrig, weil der Antragsgegner die Gebühr nicht gemäß § 15 Abs. 2 GebG NRW ermäßigt hat. § 15 Abs. 2 GebG NRW regelt die Herabsetzung der vollen Gebühr bei Rücknahme oder Ablehnung eines Antrags in einem Stufenverhältnis; die Vorschrift gilt auch für Mindestgebühren. Die Herabsetzung um ein Viertel der vollen Gebühr ist zwingend; die Ermäßigung im Bereich zwischen drei Vierteln und einem Viertel der vollen Gebühr liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ein Verzicht auf das letzte Viertel ist nur bei Vorliegen - hier ersichtlich nicht gegebener - Billigkeitsgründe zu prüfen. Bei der Festsetzung der Gebühr für den Widerspruchsbescheid durfte sich der Antragsgegner nicht an der von der Ausgangsbehörde tatsächlich festgesetzten Gebühr orientieren; vielmehr muss die Widerspruchsgebühr der richtigerweise festzusetzenden Gebühr für die Sachentscheidung entsprechen,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1984 - 3 B 1037/83 -, a.a.O.

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Hier war die für die Entscheidung über einen Bauantrag zugrunde zu legende Gebühr von 60,00 DM gemäß § 15 Abs. 2 GebG NRW zunächst um ein Viertel auf 45,00 DM zu ermäßigen. Eine weitere Ermäßigung bis auf ein Viertel der vollen Gebühr (15,00 DM) steht im freien Ermessen des Antragsgegners, welches dieser jedoch - wie sich aus der Begründung des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheides ergibt - ersichtlich nicht ausgeübt hat (Ermessensnichtgebrauch). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners war daher insoweit anzuordnen, als dieser den Betrag von 15,00 DM übersteigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht gemäß ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen wegen des in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Abgabensachen in erster Linie auf Zeitgewinn gerichteten Antragsziels einem Viertel des angefochtenen Betrags.