Einstellung des Verfahrens; Eilantrag auf Sicherstellung begleiteten Umgangs abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte durch einstweilige Anordnung die Sicherstellung eines vom Familiengericht angeordneten begleiteten Umgangs bzw. die Beauftragung eines anderen Trägers. Das Verwaltungsgericht stellte das in der Hauptsache erledigte Verfahren ein und wies den Eilantrag zurück, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlag und kein Rechtsschutzinteresse für einen anderen Träger bestand. Die Antragsgegnerin hatte ausreichend nach einem alternativen Träger gesucht. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Ausgang: Hauptsacheverfahren eingestellt; Eilantrag auf Sicherstellung des begleiteten Umgangs zurückgewiesen, PKH abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Wird das Hauptsacheverfahren als erledigt erklärt, ist es nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kostenentscheidung kann dem Antragsteller auferlegt werden, wenn nach billigem Ermessen mit seinem Unterliegen zu rechnen ist.
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung zur Sicherstellung eines familiengerichtlich angeordneten begleiteten Umgangs muss der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.
Eine Verpflichtung der Behörde, einen bestimmten freien Träger zur Mitwirkung zu zwingen, besteht nicht, wenn der Träger aus vertretbaren Gründen die Mitwirkung ablehnt und nicht verpflichtbar ist.
Ein Rechtsschutzinteresse an der Anordnung der Beauftragung eines bestimmten anderen Trägers fehlt, wenn die zuständige Behörde bereits geeignete und nachvollziehbare Schritte zur Suche bzw. Beauftragung eines alternativen Trägers unternommen hat.
Prozesskostenhilfe kann bei Eilanträgen gem. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO versagt werden, wenn die einstweilige Anordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 647/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, dem Antragsteller aufzuerlegen, da er aller Voraussicht nach unterlegen wäre.
Soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung eine Sicherstellung des vom Amtsgericht L. - Familiengericht - zuletzt mit Beschluss vom 22.02.2022 konkret angeordneten begleiteten Umgangs bei dem Träger „G. e.V.“ begehrte, hat er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Soweit er im Wege der einstweiligen Anordnung die Beauftragung eines anderen Trägers begehrte, fehlte ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrte einstweilige Anordnung, weil die Antragsgegnerin die erforderlichen Schritte für die Beauftragung eines anderen Trägers unternommen hat.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, soweit er eine Sicherstellung des vom Familiengericht zuletzt mit Beschluss vom 22.02.2022 konkret angeordneten Umgangs begehrte, da der von dem Familiengericht benannte Träger „G. e.V.“ eine Umgangsbegleitung abgelehnt hat. Eine Befugnis der Antragsgegnerin, den Träger dennoch zur Mitwirkung an dem begleiteten Umgang zu verpflichten, war weder erkennbar noch hätte eine solche Verpflichtung aus Sicht des Gerichts einen Sinn gemacht, da der Träger sich aus vertretbaren Gründen nicht zu einer Mitwirkung in der Lage sah. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Umgangsbegleitung durch den Träger „G. e.V.“ maßgeblich an von dem Antragsteller zu vertretenden Gründen gescheitert ist. Nach den Angaben der Antragsgegnerin hat der Träger noch zuletzt am 09.08.2022 gegenüber dem Bezirksjugendamt geäußert, dass der Antragsteller bei dem Gespräch am 28.03.2022 ein so offensichtliches Desinteresse geäußert habe, dass man keine Basis für eine Zusammenarbeit gesehen habe. Der Antragsteller habe nur Beschuldigungen ausgesprochen und nicht zugehört. Alle Mitarbeiter seien hinterher der Überzeugung gewesen, sich eine Übernahme des Falles nicht vorstellen zu können. Das habe es bei ihnen bisher noch nicht gegeben. Auch der Stellungnahme der zuständigen Sachbearbeiterin des Bezirksjugendamtes vom 16.08.2022, die bei dem Gespräch am 28.03.2022 zugegen war, ist die fehlende Kooperationsbereitschaft des Antragstellers zu entnehmen. Dem steht auch das Schreiben des Trägers „G. e.V.“ an das Familiengericht vom 25.07.2022 nicht entgegen, weil der Träger dort sogar ausdrücklich darauf hinweist, dass er die Anfrage des Jugendamtes aus Gründen, die dem Jugendamt bekannt seien und dort abgefragt werden könnten, abgelehnt hat. Soweit daneben (lediglich) zusätzlich darauf abgestellt wird, dass die Familie als „Pflegekinderfall“ nicht in den begleiteten Umgang aufgenommen werden könne, ist dieser Grund bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil er in Widerspruch steht zu dem Internetauftritt des Trägers und weil es sich bei den Kindern des Antragstellers aber auch nicht um Pflegekinder gehandelt hat. Zu Recht weist die Antragsgegnerin überdies darauf hin, dass schon das Informationsgespräch zwischen Träger, Jugendamt und Eltern vom 28.03.2022 entbehrlich gewesen wäre, wenn eine Konstellation vorgelegen hätte, die von Anfang an nicht in das Programm des Trägers gepasst hätte.
Da der Antragsteller aber (weiterhin) ein Recht auf Unterstützung bei der Herstellung des Umgangskontaktes hatte, war - jedenfalls solange es sich um einen geeigneten Fall handelt, vgl. § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII - die Antragsgegnerin gehalten, nach einem neuen mitwirkungsbereiten Träger für den begleiteten Umgang zu suchen, um den familiengerichtlich festgesetzten begleiteten Umgang dem Grunde nach zu ermöglichen. Dieser Pflicht ist die Antragsgegnerin jedoch auch nachgekommen. Derzeit prüft sie eine Umsetzung des begleiteten Umgangs durch einen Pädagogen und einen Sicherheitsdienst. Wegen der konkreten Einzelheiten wird auf die Anlage zur Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 16.08.2022 Bezug genommen. Eine rechtlich relevante Untätigkeit bis zur Eilantragstellung ist zur Überzeugung des Gerichts nicht erkennbar. Bereits dem Aktenvermerk vom 27.05.2022 ist zu entnehmen, dass angedacht wurde, dem Antragsteller einen begleiteten Umgang in der Zentrale von L. in der B. Straße anzubieten. Dass die Antragsgegnerin zunächst davon ausgegangen ist, dass das Familiengericht zusammen mit dem anstehenden Beschluss zum Sorgerecht auch den begleiteten Umgang neu regeln würde, und deshalb zunächst nicht weiter tätig geworden ist, ist nicht zu beanstanden, da das Familiengericht auch schon zuvor den Beschluss vom 24.01.2022 zum begleiteten Umgang abgeändert hatte, nachdem sich das zunächst bestimmte „Haus B1. “ aus konzeptionellen Gründen nicht zur Mitwirkung in der Lage gesehen hatte. Der Antragsteller muss sich überdies entgegen halten lassen, dass sich sein Verhalten nicht förderlich ausgewirkt hat auf die Suche nach einem geeigneten Träger. Er sollte sich dessen bewusst sein, dass die Umgangskontakte der Mutter bereits seit längerem stattfinden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Eilantrag aus den vorstehenden genannten Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Ziffer 1 des Beschlusses ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).
Gegen Ziffer 2 des Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.