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Verwaltungsgericht Köln·25 KL 4029/12·09.12.2012

BAföG-Teilerlass (§ 18b Abs. 4): Keine Mindestausbildungszeit bei bloßer Regelstudienzeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBildungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte vom Bundesverwaltungsamt einen studiendauerabhängigen Teilerlass ihres BAföG-Darlehens. Streitig war, ob ihr Studiengang eine „Mindestausbildungszeit“ i.S.d. § 18b Abs. 5 BAföG aufweist, wenn der Studienplan faktisch einen früheren Abschluss verhindert. Das VG Köln verneinte dies, weil die Prüfungsordnung nur eine Regelstudienzeit festlegt und zudem Abweichungen vom Studienplan zulässt. Die Klage auf Verpflichtung zur Teilerlassbewilligung wurde abgewiesen.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Bewilligung eines BAföG-Teilerlasses nach § 18b Abs. 4 BAföG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein studiendauerabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs. 4 BAföG setzt voraus, dass für die Ausbildung eine Mindestausbildungszeit i.S.d. § 18b Abs. 5 BAföG durch Rechtsvorschrift festgelegt ist.

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Mindestausbildungszeit i.S.d. § 18b Abs. 5 BAföG liegt nur vor, wenn eine Rechtsvorschrift den Ausbildungsabschluss vor Ablauf einer verbindlich bestimmten Mindestdauer rechtlich ausschließt.

3

Die bloße Festlegung einer Regelstudienzeit in einer Studien- und Prüfungsordnung begründet keine Mindestausbildungszeit i.S.d. § 18b Abs. 5 BAföG.

4

Studien- und Prüfungspläne, die einen Abschluss vor Ablauf der Regelstudienzeit lediglich faktisch erschweren oder verhindern, begründen keine Mindestausbildungszeit, wenn die einschlägige Ordnung Abweichungen im Einzelfall zulässt.

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§ 18b Abs. 4 BAföG erfasst nicht Fälle, in denen allein studienorganisatorische Ausgestaltungen den Abschluss vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer lediglich faktisch verhindern.

Relevante Normen
§ 18 b Abs. 5 BAföG§ 18 b Abs. 4 BAföG§ 113 Abs. 5 VwGO§ 18 b Abs. 3 Satz 1 und 2 BAföG§ 18 b Abs. 4 S. 1 BAföG§ 18 b Abs. 3 Satz 1 BAföG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

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Die Klägerin erhielt in den Jahren 2004 bis 2007 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

3

Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) vom 22.02.2012 setzte das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Darlehensschuld 5.678,34 EUR, die Förderungshöchstdauer auf Ende August 2007 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30.09.2012 fest.

4

Mit Schreiben vom 04.03.2012 beantragte die Klägerin einen studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18 b BAföG. Zugleich legte sie u.a. ein Diplomzeugnis der Hochschule Reutlingen vom 27.07.2007 über einen erfolgreichen Abschluss des Studiums im Europäischen Studienprogramm für Betriebswirtschaft Deutsch-Französisch und einen Exmatrikulationsbescheid vor, nach dessen Inhalt die Klägerin in der Zeit vom 01.09.2003 bis 27.07.2007 für den genannten Studiengang eingeschrieben gewesen sei.

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Auf Anforderung des BVA legte die Klägerin im Folgenden eine Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Reutlingen für das Europäische Studienprogramm Betriebswirtschaft sowie eine Bescheinigung der Hochschule vor, dass es sich bei diesem Studiengang um eine Ausbildung mit einer Mindestausbildungszeit im Sinne des § 18 b Absatz 5 BAföG handele.

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Mit Bescheid vom 17.04.2012 lehnte das BVA den Teilerlassantrag mit im Wesentlichen der Begründung ab, der von der Klägerin absolvierte Studiengang sei nach der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung keine Ausbildung mit einer Mindestausbildungszeit iSd § 18 b Abs. 5 BAföG.

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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 08.05.2012 Widerspruch, mit der Begründung, sie habe ihr Studium ohne Unterbrechung in der kürzest möglichen Zeit absolviert. Im Übrigen habe die Hochschule bestätigt, dass für ihr Studium eine Mindestausbildungszeit festgelegt sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2012 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Ein studiendauerabhängiger Teilerlass setze voraus, dass für das in Rede stehende Studium eine Mindestausbildungszeit bestimmt sei und zwischen Mindestausbildungszeit und dem Ende der FHD weniger als 4 Monate lägen. Eine Mindestausbildungszeit sei nur anzunehmen, wenn die Studien- und Prüfungsordnung eine bestimmte Dauer des Studiums verbindlich vorschreibe. Nur wenn durch diese Vorgabe zwingend vorgeschrieben sei, dass der Auszubildende das Studium nicht 4 Monate vor dem Ende der Regelstudienzeit/FHD abschließen könne, könne ein Teilerlass nach § 18 b Abs. 4 BAföG gewährt werden. Verhindere die organisatorische Ausgestaltung der Ausbildung dagegen lediglich "de facto" einen für den Teilerlass rechtzeitigen Studienabschluss, so griffen die Regelungen nicht. Aus der für den Studiengang der Klägerin maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung ergebe sich, dass es sich nicht um einen Studiengang mit einer Mindestausbildungszeit in diesem Sinne handele.

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Am 03.07.2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

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Sie trägt vor:

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Die für ihr Studium maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung enthalte die Festsetzung einer Mindestausbildungszeit iSd § 18 b Absatz 5 BAföG. Sie schreibe 6 akademische und 2 praktische Semester vor. Außerdem seien nach dem Studienplan im 8. Semester Wahl- und Pflichtfächer zu belegen und die Prüfungen abzulegen. Der Studienplan mit den fest eingebauten Praktikumsteilen mache es objektiv unmöglich, das Studium vor dem Ende der Regelstudienzeit abzuschließen. Es existiere im Übrigen kein Fall, bei dem die Hochschule einen Abschluss zu einem früheren Termin akzeptiert habe. Diese Studienorganisation verhindere de facto nicht nur im Regelfall, sondern generell den für die Erreichung des Teilerlasses notwendigen vorzeitigen Studienabschluss. Soweit dies in der Prüfungsordnung nicht deutlich genug geregelt sei, könne dies nicht zu Lasten der Studenten gehen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 17.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2012 zu verpflichten, der Klägerin einen studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18 b Abs. 4 BAföG zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor:

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Die Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang der Klägerin sehe keine verbindliche Mindeststudienzeit, sondern nach ihrem § 3 Nr. 1 lediglich eine Regelstudienzeit von 8 Semestern vor. Auch aus den Vorschriften zur Ablegung der Diplomprüfung in §§ 17 ff Studien- und Prüfungsordnung ergebe sich keine Regelung, die eine Absolvierung des Diploms vor dem Ende des 8. Semesters zwingend ausschließe. Geregelt sei lediglich, dass die innerhalb von 4 Monaten zu erstellende Diplomarbeit im letzten Studienjahr nach Abschluss des zweiten praktischen Studienjahres vorzulegen sei. Diese Regelungen machten es nicht objektiv unmöglich, das Studium 4 Monate vor dem Ende der Regelstudienzeit abzuschließen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Bescheid des BVA vom 17.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses.

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Ein derartiger Anspruch folgt zunächst nicht aus § 18 b Abs. 3 S. 1 und 2 BAföG, da die Klägerin ihre Ausbildung im Juli 2007 (die Bekanntgabe des Ergebnisses der Diplomprüfung ist am 20.07.2007 erfolgt) und damit nicht vier bzw. zwei Monate vor dem Ende der FHD (August 2007) beendet hat.

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Ein Teilerlassanspruch ergibt sich auch nicht aus § 18 b Abs. 4 BAföG.

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Nach § 18 b Abs. 4 S. 1 BAföG wird in Fällen, in denen für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt ist und zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate liegen, auf Antrag der Erlass nach § 18 b Abs. 3 Satz 1 BAföG auch dann gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 S. 2 BAföG wird auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde.

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Gemäß § 18 b Abs. 5 S. 1 BAföG ist Mindestausbildungszeit die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann.

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Nach diesen Vorgaben kann die Klägerin keinen Teilerlass beanspruchen.

29

Bei dem von ihr absolvierten Studiengang (Europäisches Studienprogramm für Betriebswirtschaft der Fachhochschule Reutlingen - EBS -) handelt es sich nicht um eine Ausbildung mit einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Mindestausbildungszeit.

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Eine durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschriebene Mindestausbildungszeit existiert für den von der Klägerin absolvierten Studiengang nicht.

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Auch die für das ESB geltende Satzung über den Erlass einer neuen Studien- und Prüfungsordnung des Fachbereichs ESB an der Fachhochschule Reutlingen - Hochschule für Technik und Wirtschaft vom 21.03.1997 (StPrO), die grundsätzlich als Rechtsvorschrift iSd § 18 b Abs. 5 BAföG in Betracht kommt, enthält keine Festlegung einer Mindestausbildungszeit im Sinne einer verbindlich vorgeschriebenen Anzahl von Studiensemestern, vor deren Ablauf das Studium nicht abgeschlossen werden kann.

32

Die StPrO sieht in § 3 Nr. 1 StPrO lediglich eine Regelstudienzeit von 8 Semestern vor. Auch die Vorschriften der StPrO zur Ablegung der Diplomprüfung (§§ 17 ff) enthalten - wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat - keine Regelung, die die Absolvierung der Diplomprüfung vier Monate vor Ablauf der Regelstudienzeit und dem Ende der Förderungshöchstdauer zwingend ausschließt. § 17 Nr. 1, 2 und 4 StPrO ist lediglich zu entnehmen, dass die Diplomarbeit im letzten Studienjahr nach erfolgreicher Absolvierung der praktischen Studiensemester und Einreichung der Nachweise über die nach der StPrO vorgeschriebenen Leistungsnachweise und Prüfungen innerhalb einer Bearbeitungszeit von vier Monaten vorzulegen ist. Diese Vorgaben schließen einen Studienabschluss vier Monate vor dem Ende der FHD nicht zwingend aus.

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Die Festlegung einer Mindestausbildungszeit ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus den Bestimmungen des Studien- und Prüfungsplanes in den Anlagen 1 und 2 zur StPrO, die nach § 4 Nr. 2 S. 1 und § 9 Nr. 1 S. 3 StPrO Bestandteil der Studien- und Prüfungsordnung sind. Zwar ist in diesen u.a. vorgesehen, dass noch im achten Semester bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen zu absolvieren sind, weshalb das Studium bei einer strikten Orientierung an Studien- und Prüfungsplan faktisch nicht vier Monate vor dem Ende der Regelstudienzeit und damit der Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden kann. Jedoch fehlt den genannten Bestimmungen im Studien- und Prüfungsplan der für die Festlegung einer Mindestausbildungszeit durch Rechtsvorschrift erforderliche zwingende Charakter, weil die Studien- und Prüfungsordnung vom Studien- und Prüfungsplan Abweichungen im Einzelfall zulässt. Nach § 4 Nr. 2 S. 2 StPrO kann die im Studienplan festgelegte Reihenfolge und Art der Lehrveranstaltungen aus zwingenden Gründen im Einzelfall durch Beschluss des Fachbereichsrates abgeändert werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können nach § 9 Nr. 4 StPrO Prüfungsleistungen und Scheine in anderen als den in Anlage 2 genannten Semestern absolviert werden.

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Darüber hinaus geht das Gericht mit der Beklagten davon aus, dass die im Studien- und Prüfungsplan enthaltenen, die Erreichung eines Teilerlasses faktisch ausschließenden organisatorischen Ausgestaltungen des Studienverlaufs auch deshalb keine Festlegung einer "Mindestausbildungszeit durch Rechtsvorschrift" darstellen, weil hierfür nach Werdegang und Zweck des § 18 b Abs. 4 und 5 BAföG n.F. eine Norm erforderlich ist, die selbst abstrakt generell eine bestimmte Dauer der Ausbildung vor deren Abschluss verbindlich vorschreibt. Die Einführung des § 18 b Abs. 4 BAföG diente nämlich ausschließlich der kurzfristigen Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, mit dem dieses dem Gesetzgeber eine Neuregelung zu Darlehensteilerlassen für einen frühzeitigen Studienabschluss auferlegt und § 18 b Abs. 3 Satz 1 BAföG für Studiengänge mit durch Rechtsvorschrift festgelegter Mindeststudienzeit zugleich mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt hatte.

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Vgl. Begründung zum Entwurf des 24. Gesetzes zur Änderung des BAföG,

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BT-Ds 17/7334, S. 5.

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem genannten Beschluss ausdrücklich ausgeführt, dass der Gesetzgeber von Verfassungswegen nicht gehalten sei, sämtliche studienorganisatorischen Besonderheiten zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob es nach den individuellen Studienbedingungen eines jeden Studierenden in jedem Studiengang und an jeder Universität möglich sei, das Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden und hat lediglich die unzureichende Berücksichtigung gesetzlicher Mindeststudienzeiten bzw. bindender Mindeststudienzeiten aus Rechtsvorschriften und ihres Verhältnisses zur Förderungshöchstdauer im Rahmen einer Regelung über die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses gerügt.

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BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - Rdn 71, Juris.

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Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber darüber hinausgehend mit der Einführung der Vorschrift des § 18 b Abs. 4 BAföG den studiendauerabhängigen Teilerlass auch denjenigen Studenten zukommen lassen wollte, die lediglich durch eine bestimmte organisatorische Ausgestaltung ihres Studiums faktisch am Studienabschluss vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer gehindert sind.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.