Externe Emissionserklärungsprüfung: Keine Auslagenerstattung nach § 52 Abs. 4 S. 3 BImSchG
KI-Zusammenfassung
Gestritten wurde über einen Kostenbescheid, mit dem einer Anlagenbetreiberin TÜV-Auslagen für die Überprüfung ihrer Emissionserklärung auferlegt wurden. Das VG Köln hob den Bescheid (oberhalb einer nicht mehr angegriffenen Gebühr) auf. Die TÜV-Tätigkeit sei zwar eine Überwachungsmaßnahme nach § 52 Abs. 2 BImSchG, aber als „Ermittlung von Emissionen“ einzuordnen. Da die Prüfung keine Beanstandungen ergab, greife die Kostentragungspflicht nach § 52 Abs. 4 S. 3 BImSchG nicht; § 10 GebG NRW könne die bundesrechtliche Wertung nicht umgehen.
Ausgang: Kostenbescheid und Widerspruchsbescheid wurden (über 100 DM hinaus) aufgehoben; Auslagen des TÜV nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine gutachterliche Überprüfung einer Emissionserklärung nebst anlagenbezogener Begehung kann eine „Prüfung“ als sonstige Überwachungsmaßnahme i.S.d. § 52 Abs. 2 BImSchG darstellen.
„Ermittlung von Emissionen“ i.S.d. § 52 Abs. 4 S. 3 BImSchG setzt nicht zwingend Messungen voraus, sondern kann auch auf die Auswertung und Plausibilisierung von Basisdaten (z.B. Produktions- und Anlagendaten) gestützt sein.
Kosten (Auslagen) für Maßnahmen zur Ermittlung von Emissionen oder Immissionen dürfen dem Betreiber nach § 52 Abs. 4 S. 3 BImSchG nur auferlegt werden, wenn die Ermittlungen ergeben, dass immissionsschutzrechtliche Auflagen/Anordnungen nicht erfüllt sind oder solche geboten sind.
Die bundesrechtliche Differenzierung des § 52 Abs. 4 S. 3 BImSchG zur Kostentragung bei Emissionsermittlungen darf nicht durch eine landesrechtliche Auslagenregelung (z.B. § 10 GebG NRW) unterlaufen werden.
Der Kostenbegriff des § 52 Abs. 4 S. 3 BImSchG erfasst Auslagen, nicht Gebühren; die Regelung von Gebühren bleibt dem Landesgesetzgeber überlassen.
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Kostenbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2000 und der Wider- spruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 24. November 2003 werden aufge- hoben, soweit sie einen Betrag von 100,-- DM übersteigen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Rubrum
Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides, in dem die Klägerin zur Erstattung von Auslagen für den Einsatz privater Sachverständiger bei der Überprüfung ihrer Emissionserklärung herangezogen wurde.
Die Klägerin betreibt in I. eine Polyvinylchlorid- (S-PVC)-Anlage, die der Herstellung von Polyvinylchlorid aus Vinylchlorid nach dem Suspensionsverfahren dient. Die Anlage wurde nach Nr. 4.1 h der Anlage 1 des Anhangs zur 4. BImSchV mit einer Leistung von 110.000 t/a PVC genehmigt und wurde im Jahre 1996 mit einer Auslastung von 90% betrieben.
Am 30. April 1997 übermittelte die Klägerin dem Beklagten die von ihr gemäß § 27 Bundesimmissionschutzgesetz (BImschG) zu erstellende Emissionserklärung für das Jahr 1996. Mit Vermerk vom 6. Mai 1997 hielt ein Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die Emissionserklärung formell geprüft worden sei und darüberhinaus noch sei- tens eines anderen Mitarbeiters des Beklagten eingehend auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen sei. Am 8. August 1997 fand eine Besprechung zwischen dem Beklagten und der Firma I1. AG statt, die die Emissionserklärung im Auftrag der Klägerin übermittelt hatte.
Unter dem 21. Oktober 1997/13. November 1997 schloss der Beklagte mit dem TÜV-Rheinland Sicherheit und Umweltschutz GmbH (TÜV) einen Werkvertrag "über die Überprüfung der Emissionserklärung ... des Anlagenbetreibers W. ". Die Grund- lage für den Abschluss des Vertrages bildete ein Rahmen-Werkvertrag, den das Mi- nisterium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein- Westfalen (MURL) mit dem TÜV als Auftragnehmerin hinsichtlich der Überprüfung von 197 Emissionserklärungen des Jahres 1996 abgeschlossen hatte.
Hintergrund dieses Vertragsabschlusses war eine durch das MURL angelegte Überwachungsaktion, über die die Anlagenbetreiber bereits mit Schreiben vom 14. September 1995 informiert worden waren. In diesem Schreiben bringt das MURL zum Ausdruck, dass "die Überwachung umweltrelevanter Anlagen in den vergange- nen Jahren wegen personeller Engpässe nicht immer im gebotenen Umfang" habe wahrgenommen werden können. Sie solle daher auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 BImSchG durch die Einschaltung von externen Sachverständigen intensiviert wer- den. Dabei solle vorrangig das Institut für Umweltschutz und Energietechnik der TÜV Rheinland Gruppe beauftragt werden. Die Kosten für die Einschaltung der Sachver- ständigen seien gemäß § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG von den Anlagenbetreibern zu tragen.
Ausweislich eines Protokolls über eine Besprechung im MURL vom 5. Septem- ber 1995 sollten die Staatlichen Umweltämter (StuÄ) für jede der durch den TÜV zu prüfenden Anlagen eine Prüfung der Erforderlichkeit und der Eignung durchführen und das Ergebnis der Beurteilung in einem Vermerk festhalten.
Mit Schreiben vom 21. November 1997 teilte der Beklagte der Firma I1. AG L. mit, dass u.a. die Klägerin zur Überprüfung der Emissionserklärung durch ex- terne Sachverständige ausgewählt worden sei. Diese Auswahl sei an Hand der Krite- rien erfolgt, dass die Anlage kritische Stoffe in großem Umfang emittiere oder dort kritische Stoffe in großem Umfang gehandhabt würden.
Mit Schreiben vom 30. Januar 1998 teilte die Firma J. L. dem Beklag- ten im Auftrag der Klägerin mit, dass diese mit der Überprüfung der Emissionserklä- rung durch einen externen Sachverständigen in der beabsichtigten Form und dem Umfang sowie mit der Kostentragung nicht einverstanden sei. Zum einen sei die E- missionserklärung für das Jahr 1996 bereits durch den Beklagten eingehend geprüft und in Besprechungen erläutert, bzw. aufgrund von Besprechungen überarbeitet worden. Dabei sei seitens der Klägerin bisher nicht der Eindruck entstanden, dass die Mitarbeiter des Beklagten mangelnden Sachverstand oder fehlende Anlagen- kenntnisse gehabt hätten. Zum anderen stehe die Auswahl der Anlage im Wider- spruch zu dem seitens des MURL vorgegebenen Auswahlverfahren, da ersichtlich keine Einzelfallprüfung stattgefunden habe.
Unter dem 8. April 1998 übermittelte der TÜV dem Beklagten einen Fragenkata- log zur Weiterleitung an die Klägerin, die diesen am 12. Mai 1998 beantwortete. Da- bei wies die Klägerin darauf hin, dass der vom TÜV erstellte Fragebogen zum Teil Fragen enthalte, die bereits bei vorherigen Überprüfungen der Emissionserklärungen durch den Beklagten hätten geklärt werden können. Die Klägerin ging daher davon aus, dass dem TÜV diese Informationen nicht oder nur teilweise vorgelegen hät- ten.
Am 25. Februar 1999 fand eine Begehung der Anlage der Klägerin durch den TÜV und den Beklagten statt. Dabei fand ausweislich eines Vermerks des Beklagten vom 26. Februar 1999 ein kurzer Rundgang durch die Anlage statt mit Betrachtung der Ausströmungsrichtung einiger Emissionsquellen und die Besichtigung der Meßwarte.
Unter dem 15. Februar 2000 erstellte der TÜV eine gutachterliche Stellungnahme zur Überprüfung der Emissionserklärung 1996 mit dem Ergebnis, dass sich aus den geprüften Unterlagen weder Hinweise auf eine Nichterfüllung der Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid noch auf eine Nichterfüllung gesetzlicher Anforderungen ergebe, so dass die Anlage dem Stand der Technik entspreche.
Mit Schreiben vom 1. September 2000 stellte der TÜV dem Beklagten Kosten in Höhe von 3.907,69 DM in Rechnung.
Mit Gebührenbescheid vom 5. Dezember 2000, zugestellt am 17. Dezember 2000, forderte der Beklagte von der Klägerin für die Überprüfung der Emissionserklärung nach Tarifstelle 15a.2.16e des Gebührentarifs der Allg. Verwaltungsgebührenordnung NRW aus einem Gebührenrahmen von 50,00 bis 1.500,00 DM eine Gebühr in Höhe von 100,00 DM und nach § 10 Abs. 1 GebG NRW und § 52 Abs. 4 BImSchG die Kosten des externen Sachverständigen, insgesamt 4.007,69 DM. Zur Begründung führte er aus, dass bei der Anlage eine besonders intensive Prüfung für erforderlich gehalten worden sei, die der Beklagte wegen der vorhandenen Personalsituation und dem mit der Prüfung verbundenen Zeitaufwand nicht habe leisten können. Bei der Überprüfung der Emissionserklärung handele es sich um eine Überwachungstätigkeit nach § 52 BImSchG, deren Kosten nach § 14 GebG NRW und § 52 Abs. 4 BImSchG von der Klägerin zu tragen seien. Die Einschaltung des Sachverständigen sei erforderlich und geeignet gewesen und deren Kosten seien insgesamt erstattungsfähig.
Mit in erster Linie gegen die Übertragung der Kosten des externen Sachverständigen am 12. Januar 2001 erhobenem Widerspruch trug die Klägerin u. a. vor: Es fehle für die Abwälzung der Kosten an der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Darüberhinaus seien die durch den Beklagten angegebenen Auswahlkriterien unzureichend, da keine Einzelfallprüfung stattgefunden habe. Schließlich habe der Beklagte bereits die Emissionserklärung aus dem Jahre 1996 auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüft, so dass nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund für die Prüfung der gleichen Emissi- onserklärung ein externer Sachverständiger eingeschaltet worden sei und welche entscheidenden Informationen der Beklagte über die bereits vorhandenen Kenntnisse hinaus gewonnen habe.
Unter dem 26. Juni 2003 legte der Beklagte der Bezirksregierung Köln den Widerspruch zur Entscheidung vor. Diese forderte den Beklagten am 3. September 2003 auf, ersichtliche Gründe für die Einschaltung externer Sachverständiger in diesem Umfang vorzutragen sowie anzugeben, welche zusätzlichen Kenntnisse durch diese Überprüfungsaktion hätten gewonnen werden können. Auch wurde der Beklagte aufgefordert, die Auswahlkriterien detailliert aufzuführen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nach telefonischer Vereinbarung mit der Bezirksregierung Köln vom 7. Oktober 2003 nicht nach.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2003 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Kosten für die Überprüfung und Auswertung der Emissionserklärung durch den Sachverständigen seien gemäß § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG von der Klägerin zu tragen. Die Kosten seien bei einer "sonstigen Überwachungsmaßnahme" im Rahmen der Überprüfung der Emissionen im Sinne des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImschG angefallen, da die Überprüfung einer Emissionserklärung unter dieses Tatbestandsmerkmal zu subsumieren sei. Es sei auch eine grundlegende Kontrolle der Emissionsverhältnisse im Sinne einer qualifizierten Überprüfung der Emissionserklärung vorgenommen worden. Dabei habe die tatsächliche Betriebssituation der Anlage mit ihren tatsächlichen Emissionen im Kern der Untersuchung gestanden. Es habe sich indes nicht um die "Ermittlung von Emissionen und Immissionen" im Sinne des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImschG gehandelt, da es um die Feststellung gegangen sei, ob die Emissionserklärung korrekt abgegeben und sie inhaltlich einwandfrei sei. Darüberhinaus habe der Kostenbescheid seine Rechtsgrundlage auch in § 10 Abs. 1 Nr. 4 Gebührengesetz (GebG) NRW, demzufolge die Behörde gegenüber dem Gebührenschuldner auch Auslagen für Sachverständige erstattet verlangen könne.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen:
Die im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gebrachten Erwägungen zur Einschaltung externer Sachverständiger seien in sich widersprüchlich. Zum einen führe er aus, dass es dem Beklagten lediglich um die Feststellung gegangen sei, ob die Emissionserklärung korrekt abgegeben und sie inhaltlich einwandfrei sei. Zum anderen führe der Widerspruchsbescheid auch aus, dass im Kern der Untersuchung die tatsächliche Betriebssituation der gesamten Anlage mit ihren tatsächlichen Emissionen gestanden habe.
Es handele sich bei der vom TÜV vorgenommenen Prüfung nicht um eine sonstige Überwachungsmaßnahme, d.h. eine "Prüfung" im Sinne von § 52 Abs. 2 BImschG, so dass die Kostenfolge des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImschG nicht ausgelöst werde. Denn diese "Prüfung" erfasse lediglich Tatsachenermittlungen vor Ort, indem sie Sachverhalte beschreibe (Zutritt zu Grundstücken und Wohnungen), die von den Betroffenen zu dulden seien. Der TÜV habe - ausweislich seiner Kostenaufstellung - indes im wesentlichen gutachterlich die Emissionserklärung geprüft, was auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12/98 -) als eine schlicht hoheitliche Behördentätigkeit ohne Eingriffscharakter nach § 52 Abs. 1 BImschG zu qualifizieren sei. Zwar habe am 25. Februar 1999 eine Anlagenbegehung stattgefunden. Diese sei jedoch überflüssig gewesen, da die relevanten Sachverhalte bereits im Vorfeld geklärt worden seien.
Soweit der Beklagte im Klageverfahren nachträglich versuche, die Maßnahme als kostenpflichtige umfassende Prüfung der Anlage gemäß § 52 Abs. 2 BImschG darzustellen, so sei diese Prüfung - unterstellt, sie habe stattgefunden - allein deshalb nicht rechtmäßig, weil das Bevorstehen einer umfangreichen Prüfung der Anlage für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei und sie daher die Begehung ihrer Anlage nur im Hinblick auf die Überprüfung der Emissionserklärung geduldet habe.
Selbst wenn jedoch die Tätigkeit des TÜV als Maßnahme im Sinne des § 52 Abs. 2 BImschG anzusehen sei, so wäre diese allein als "Ermittlung von Emissionen" im Sinne des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImschG zu qualifizieren, die ebenfalls nicht eine Kostentragung durch die Klägerin nach sich zöge. Denn die in Rechnung gestellten Tätigkeiten des TÜV (Prüfung von Mess- und Abgaseinrichtungen und Emissionsquellen) stellten die vom Gesetz in § 52 Abs. 4 Satz 3 BImschG erfassten Ermittlungen von Emissionen dar.
Der TÜV sei nicht "Beauftragter" der zuständigen Behörde im Sinne des § 52 Abs. 2 BImschG, da dies aufgrund der Übertragung hoheitlicher Aufgaben einen Beleihungsakt voraussetze, der hier unterblieben sei. Denn die Tätigkeit des TÜV greife selbständig in die Rechtssphäre der betroffenen Anlagenbetreiber ein; der TÜV agiere, ohne den Weisungen des Beklagten zu unterliegen. Es fehle aber vorliegend an einem notwendigen Beleihungsakt.
Auch scheide eine Kostentragungspflicht aus, da die durchgeführten Maßnahmen unverhältnismäßig seien. Die generelle Übertragung der Überprüfungstätigkeit auf den TÜV sei zur Erreichung des Ziels der "Effizienssteigerung in der öffentlichen Verwaltung" ungeeignet, da der spezielle Sachverstand hinsichtlich der überprüften Anlagen aufgrund des Genehmigungsverfahrens und der vorjährigen Prüfungen bei den StuÄ gelegen habe, die den TÜV fachkundig hätten unterstützen müssen, damit dieser überhaupt das Auftragsziel habe erreichen können. Die Überprüfung durch den TÜV sei auch nicht erforderlich gewesen, da die Vollständigkeit und Richtigkeit der Emissionser- klärung auch durch den Beklagen selbst hätte geprüft werden können. Auch habe der Beklagte nicht - wie vom MURL gefordert - die Erforderlichkeit der Überprüfung des klägerischen Betriebes in einem Vermerk niedergelegt.
Schließlich sei die Kostenerhebung auch nicht von § 10 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW gedeckt. Der mit dem TÜV vereinbarte Stundensatz in Höhe von 197,-- DM sei angesichts der im ZSEG vorgesehener Entschädigung (25,-- bis 52,-- Euro) deutlich zu hoch. Die Auslagen seien auch nicht notwendig im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG gewesen, da die Einschaltung des TÜV weder aufgrund der Personalausstattung des Beklagten noch aufgrund eines hohen Schwierigkeitsgrades notwendig gewesen sei. Schließlich seien die veranlagten Auslagen bereits in die Gebühr einbezogen, da die Prüfung der Fortschreibung einer Emissionserklärung nunmehr von der Tarifstelle 15 a. 2.16e) erfasst sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2005 hat die Klägerin ihre Klage insoweit zurückgenommen, als sie sich gegen die Gebühr in Höhe von 100,-- DM richtete.
Die Klägerin beantragt,
den Kostenbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2000 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 24. November 2003 aufzuheben, soweit er einen Betrag von 100,-- DM übersteigt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Bei der Tätigkeit des TÜV habe es sich um eine sonstige Überwachungsmaßnahme im Sinne des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImschG, bzw. des § 52 Abs. 2 BImschG gehandelt, da nicht nur die Emissionserklärung zu prüfen gewesen sei, sondern der TÜV eine grundlegende Kontrolle sowie eine vollständige und umfassende Begutachtung der klägerischen Anlage vorgenommen habe. Die Prüfung der Aktenlage sei die Grundlage für die umfassende Überprüfung der Anlage vor Ort, einschließlich der Anlagentechnik, gewesen. Gerade durch die Anlagenbegehung hätten erforderliche oder durchsetzbare Reduzierungen von Emissionen zu Tage gefördert werden sollen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit habe auf dieser Sonderprüfung gelegen.
Bei dieser Tätigkeit habe es sich allerdings nicht um eine "Ermittlung von Emissionen und Immissionen" gehandelt. Denn zum einen seien die Emissionen bereits im Wege der Emissionserklärung dem Beklagten bekanntgegeben worden. Zum anderen seien während der Begehung keine Messungen durchgeführt worden.
Ein Beleihungsakt sei nicht erforderlich gewesen, da der TÜV gegenüber der Klägerin keine Hoheitsrechte ausgeübt habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der TÜV sich nicht selbst Zutritts- und Auskunftsrechte verschafft habe, sondern sich hierzu der Hilfe des Beklagten habe bedienen müssen.
Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen. Die Anlage der Klägerin sei aufgrund des hohen Risikopotentials des eingesetzten krebserzeugenden Stoffes Vinylchlorid ausgewählt worden. Die Einschaltung des Sachverständigen sei erforderlich gewesen, da die umfassende, tiefgehende und qualifizierte Prüfung der Anlage unter Einbeziehung des Emissionsminderungsgebotes Spezialwissen erfordere, das von dem Beklagten nicht vorgehalten werde.
Der Kostenbescheid finde seine Rechtsgrundlage auch in § 10 Abs. 1 GebG NRW. Denn bei den aufgrund des Vertrages geleisteten Zahlungen an den TÜV habe es sich um Auslagen gehandelt, die dem Gebührenpflichtigen aufzuerlegen seien. Die Heranziehung Dritter als Sachverständige müsse nicht zwingend nach dem ZSEG erfolgen, sondern könne auch aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages erfolgen. Diese Auslagen seien auch notwendig gewesen, da es bei der Umweltverwaltung ein Überwachungsdefizit gebe, das auf personelle Engpässe zurückzuführen sei.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
Der Kostenbescheid vom 5. Dezember 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 24. November 2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf die Erstattung der Auslagen für die Tätigkeiten des privaten Sachverständigen.
Dabei kann es sowohl dahinstehen, ob die Beauftragung des TÜV erforderlich war als auch ob notwendig eine Beleihung hätte vorgenommen werden müssen. Auch kann es dahinstehen, ob die vereinbarten Stundenhonorare zu hoch waren.
Jedenfalls kann die Beklagte die Erstattung der Auslagen nicht auf der Grundlage des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG verlangen. Gemäß § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG trägt der Auskunftspflichtige die Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 BImSchG entstehen, mit Ausnahme der Kosten, die durch Maßnahmen zur Ermittlung von Emissionen oder Immissionen entstehen. Für solche Maßnahmen trägt der Auskunftspflichtige die Kosten nur, wenn die Ermittlungen ergeben, dass Auflagen oder Anordnungen nach dem BImSchG nicht erfüllt worden sind oder solche Auflagen oder Anordnungen geboten sind. Dies war hier nicht der Fall. Dabei sind unter Kosten im Sinne dieser Vorschrift nur Auslagen zu verstehen, nicht Gebühren, deren Regelung dem Landesgesetzgeber vorbehalten bleibt.
Vgl. BverwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -
Die Tätigkeit des TÜV ist unter Berücksichtigung des Werkvertrages und der im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gebrachten Intention des Beklagten als sonstige Überwachungsmaßnahme gem. § 52 Abs. 2 BImSchG zu qualifzieren, und zwar in der Gestalt der "Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen".
Hier bestand die Tätigkeit des Sachverständigen ausweislich des Werkvertrages, der gutachterlichen Stellungnahme und der Kostenaufstellung sowohl in der Über- prüfung der Emissionserklärung der Klägerin für das Jahr 1996 als auch einer Anlagenbegehung, die ausweislich des Werkvertrages (§ 3 Abs. 1, Punkt 3) zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Unterlagen und zur Klärung möglicher Zweifel an einem gesetzeskonfomen Anlagenbetrieb dienen sollte. Ausweislich des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides sollte der Sachverständige in diesem Rahmen seinen Sachverstand bei der Prüfung der Emissionssituation einbringen und die tatsächlichen Emissionen untersuchen.
Diese so umrissene Gesamttätigkeit ist eine Prüfung im Sinne des § 52 Abs. 2 BImSchG. Denn der Begriff der Prüfung ist weit auszulegen, da der Gesetzgeber eine umfassende Überwachung sicherstellen wollte,
vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 52, Rdnr. 79.
Ausgehend von dem Gutachten des TÜV, des Werkvertrages und der oben angegebenen Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid ist die Tätigkeit des TÜV indes in den Unterfall der Prüfung der "Ermittlung von Emissionen" einzuordnen.
Dabei kommen für die Ermittlung von Emissionen zwar in erster Linie Messungen in Betracht. Da sich Emissionen näherungsweise auch aus anderen Daten (z.B. Produktionsdaten, Menge und Zusammensetzung der eingesetzten Brennstoffe u.ä.) berechnen lassen, können sich die Ermittlungen auch auf diese Basisdaten beziehen.
Da sich das Gutachten des TÜV mit Abgasmengen, Emissionsquellen, Mess- und Abgaseinrichtungen befasst und ausweislich des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides mit der Anlagenbegehung die Emissionssituation der Anlage geprüft werden sollte, ist die Gesamttätigkeit des TÜV unter die "Ermittlung von Emissionen" zu subsumieren.
Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Entstehungsgeschichte der Norm,
a. A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 8 K 2128/99 - zu einem ähnlich gelagerten Fall.
Denn der Gesetzgeber hat in der Novelle des BImSchG aus dem Jahre 1990 für die Kosten der Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen bewusst eine differenzierte Lösung gewählt, die bei einer von der Behörde selbst vorgenommenen Anlagenprüfung dem Betreiber nur dann die Kosten auferlegen wollte, wenn die Prüfung zu Beanstandungen geführt hat,
so auch: Di Fabio, Die Verlagerung immissionsschutzrechtlicher Überwachungsverantwortung auf Private, Der Betrieb 1996, Beilage Nr. 16/96, S. 4.
Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, dass die Kosten der Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 BImSchG in einer pauschalen Weise dem Auskunftspflichtigen auferlegt werden,
vgl. BT-Drucksache 11/4909, S. 36.
Diesem Vorschlag ist der Gesetzgeber ausdrücklich nicht gefolgt, sondern hat sich in der neuen Gesetzesfassung des § 52 Abs. 4 BImSchG für einen Kompromiss entschieden, bei dem die Kosten für die Ermittlung von Emissionen nur dann dem Auskunftspflichtigen auferlegt werden sollten, wenn er rechtswidrig gehandelt oder Anlass für gebotene Auflagen oder Anordnungen gegeben hatte. Zur Begründung dieses Kompromisses führt der Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wörtlich aus (BT-Drucksache 11/663, S. 46):
"Eine differenzierende Regelung ist - anders als vom Bundesrat vorgeschlagen - allerdings im Hinblick auf die Ermittlung von Emissionen und Immissionen erforderlich. Das Bundes- Imissionsschutzgesetz hält hierfür in den §§ 26 ff. ein besonderes Instrumentarium bereit. Dieses Instrumentarium sollte die zuständige Behörde auch nutzen. Tut sie dies nicht, so ist es angezeigt, sie nicht von ihrem Kostenrisiko zu entlasten".
Diese bewusste Abkehr von dem Vorschlag des Bundesrates bestimmt insofern die Auslegungsrichtung, als die hier entstandenen Auslagen nicht unabhängig von einer Veranlassung der Klägerin angelastet werden können.
Entgegen der Ansicht des Beklagten bedeutet dies auch nicht, dass die Ausnahmevorschrift des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG weit ausgelegt wird. Denn die Ermittlung von Emissionen ist in dem in Bezug genommenen § 52 Abs. 2 BImSchG gerade der Hauptanwendungsfall der Prüfung, und dort gerade nicht als Ausnahme geregelt.
Aufgrund dieser eindeutigen differenzierten Entscheidung des Bundesgesetzgebers kann der Beklagte seine Auslagen auch nicht auf der Grundlage des landesgesetzlichen § 10 Abs. 1 GebG NRW erstattet verlangen, da in diesem Falle auf dem Wege des Landesrechts die bundesgesetzliche Vorschrift ausgehebelt würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.