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Verwaltungsgericht Köln·25 K 9179/01·22.08.2002

Gebühr für Verlängerung einer § 27 SprengG-Erlaubnis im Hobbybereich rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen eine Gebühr von 200 DM für die Verlängerung seiner nichtgewerblichen Erlaubnis nach § 27 SprengG (Wiederladen/Nitropulver). Streitpunkt waren die Wirksamkeit der KostV SprengG (Rahmengebühr 70–400 DM), ein behaupteter Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sowie eine angebliche Lenkungs- bzw. Finanzierungsabsicht. Das VG Köln hielt die Gebührenregelung für wirksam und die konkrete Festsetzung für aufwandsbezogen und nachvollziehbar. Die Klage (Haupt- und Hilfsantrag) wurde abgewiesen; Beweisanträge wurden als Ausforschungsbeweis abgelehnt.

Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid (200 DM) für Verlängerung einer § 27 SprengG-Erlaubnis vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 SprengG ist nach §§ 37, 39 SprengG i.V.m. der KostV SprengG eine Rahmengebühr zu erheben, deren Konkretisierung im Einzelfall der Behörde obliegt.

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Eine Umstellung von Fest- auf Rahmengebühren und eine deutliche Gebührenerhöhung begründen für sich genommen weder ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand niedriger Gebühren noch die Annahme einer unzulässigen Finanzierungs- oder Lenkungsabsicht des Verordnungsgebers.

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Eine Rahmengebühr impliziert keine zulässige „Mittelgebühr“ als Regelansatz; die Behörde darf nicht ohne fallbezogene Ermittlung von Verwaltungsaufwand und ggf. Wert/Nutzen der Amtshandlung schematisch den rechnerischen Mittelwert festsetzen.

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Bei der Verlängerung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sind die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen erneut inhaltlich zu prüfen; hierzu kann auch die Anforderung von Nachweisen zur fortbestehenden Fachkunde erforderlich sein, wenn die Prüfung länger als fünf Jahre zurückliegt und eine Tätigkeit nicht erkennbar ausgeübt wurde.

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Beweisanträge, die ohne greifbare Anhaltspunkte lediglich der Ausforschung eines behaupteten (geringeren) Verwaltungsaufwands dienen, sind abzulehnen.

Relevante Normen
§ 27 SprengG§ Kostenverordnung zum SprengG§ Dritte Änderungsverordnung zur Kostenverordnung zum SprengG§ 29 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 2 SprengG§ 8 Abs. 1 SprengG§ 37 SprengG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Gebühr für die Ver- längerung seiner zuletzt am 03. Mai 1995 erteilten, bis zum 15. Mai 2000 befristeten Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) im nichtgewerblichen Be- reich zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen für 20 kg Nitropulver.

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Nach Eingang des zunächst beim Staatlichen Amt für Arbeitsschutz Köln gestell- ten Antrags des Klägers vom 09. Mai 2000 beim Beklagten ging bei diesem am 15. Juni 2000 eine Auskunft aus dem Zentralregister zur Person des Klägers ein. Der Beklagte bat ihn unter dem 02. August 2000, Nachweise über die erlaubnispflichtige Tätigkeit vorzulegen, weil seiner bisherigen Erlaubnis zu entnehmen sei, dass er in einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren kein Schwarz- und Nitropulver bezogen habe, und seine Fachkunde nicht mehr als nachgewiesen gelte, wenn seit der Prü- fung mehr als fünf Jahre verstrichen seien und die erlaubnispflichtige Tätigkeit nicht weiter ausgeführt worden sei. Am selben Tag vermerkte der zuständige Sachbear- beiter auf einem Telefax des Klägers von diesem Tag, mit dem dieser nach der Ertei- lung der Verlängerung anfragte, dass der Antrag abzulehnen sei, weil der Kläger seit neun Jahren kein Schwarzpulver gekauft habe. Mit Schreiben vom 14. August 2000 übersandte der Kläger zwei eidesstattliche Erklärungen, die von ihm und seinem Schwager stammten und darlegten, dass der Kläger bei seinem Schwager in den letzten fünf Jahren die erlaubnispflichtige Tätigkeit des Wiederladens von Patronen- munition ausgeübt habe. Zur Überprüfung dieser Angaben schrieb der Beklagte am 23. August 2000 das Ordnungsamt E. sowie mangels Eingangs einer Antwort am 21. November 2000 den Schwager des Klägers an und teilte mit Schreiben vom selben Tag dem Kläger selbst auf dessen Anfragen hin die Gründe für die längere Bearbeitungsfrist seines Antrags mit. Am 24. November 2000 erklärte der Schwager des Klägers dem Beklagten fernmündlich den Sachverhalt, woraufhin diesem auf seine Anfrage hin am 04. Dezember 2000 vom Amt für Sprengstoffwesen in M. mitgeteilt wurde, wann der Schwager des Klägers Schwarzpulver erworben habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. November 2000 bat der Kläger um Übersendung der beantragten Verlängerung, mit Schreiben vom 01. Dezember 2000 wurde dem Beklagten eine anwaltliche Vollmacht in Form einer beglaubigten Kopie übermit- telt.

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Der Beklagte verlängerte unter dem 05. Dezember 2000 die Erlaubnis des Klä- gers nach § 27 SprengG bis zum 15. Mai 2005 und zog ihn dafür mit Bescheid vom selben Tag zu einer Gebühr in Höhe von 200,00 DM heran.

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Mit dem gegen den Gebührenbescheid gerichteten Widerspruch machte der Klä- ger geltend: Die Erhöhung der Gebühr im Vergleich zu den früheren Festgebühren sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Festsetzung verstoße gegen das Äquivalenz- prinzip. Bei Vorderladerschießen und Wiederladen als Liebhaberei bestehe meist gar kein wirtschaftliches Interesse oder sei zumindest gering. Die Kostenverordnung zum SprengG sei nichtig, weil die dort festgelegten Gebühren nicht mehr aufwandsangemessen seien, sondern auf einer Lenkungsabsicht beruhten.

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Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2001 zurück und führte zur Begründung aus: Bei der mit der Dritten Änderungsverordnung zur Kostenverordnung zum SprengG eingeführten Rahmen- gebühr sei zu beachten, dass die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG im Einzelfall Überprüfungen mit einem erheblichen Aufwand erfordere, der sich nur unwesentlich vom Aufwand für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis unterscheide. Die bisherigen Festgebühren hätten diesen Aufwand nicht gedeckt. Der für die hier beantragte Verlängerung erforderliche Verwaltungsaufwand sei durchschnittlich ge- wesen. Eine derartige Erlaubnis werde im Regelfall für eine durchschnittliche Menge von 25 bis 30 kg explosionsgefährlicher Stoffe und einen Zeitraum von fünf Jahren bewilligt. Die vom Kläger beantragte Verlängerung der Erlaubnis für 20 kg Nitropulver liege nur knapp unter diesem Wert, weshalb der wirtschaftliche Wert als durchschnitt- lich anzusehen sei. Das gelte nicht nur bei gewerblicher Verwendung, sondern auch bei hobbymäßigem Betreiben der erlaubnispflichtigen Tätigkeit. Im Übrigen sei selbst bei fehlendem wirtschaftlichen Wert im Einzelfall die Bedeutung oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner von Bedeutung. Mangels un- angemessenen Verhältnisses zwischen Gebühr und Wert der Amtshandlung sei auch das Äquivalenzprinzip nicht verletzt. Da das auch generell bei der Kostenver- ordnung zum SprengG nicht der Fall sei, sei diese auch nicht nichtig.

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Der Kläger hat am 07. Dezember 2001 Klage erhoben, mit der er zunächst vertie- fend ausführt: Die Gebühr sei dem Grunde nach nicht zu beanstanden, wohl aber nach ihrer Höhe. Der tatsächliche Arbeitsaufwand sei vorliegend zwar mit rund zwei Stunden wohl richtig angesetzt und höher gewesen als im Normalfall der Verlänge- rung einer Erlaubnis, jedoch sei die Gebührenfestsetztung rechtswidrig. Zunächst sei die ihr zugrunde liegende Kostenverordnung nichtig. Nicht nur die einzelne Gebüh- renfestsetzung, sondern auch der Rahmen müsse für die Spanne der in der Praxis üblicherweise vorkommenden Fälle leistungsäquivalent sein. Hier übersteige der Rahmen bzw. die Mittelgebühr den typischen Verwaltungsaufwand eines Standard- falls aber deutlich und unangemessen. Da es sich um eine anlass- und aufwandsab- hängige Verwaltungsgebühr handele, dürfe ihre Festlegung weder auf einer allge- meinen fiskalischen Gewinnerzielungsabsicht noch auf einer Lenkungsabsicht beru- hen. Das sei aber ungeachtet andersartiger Aussagen in den Gesetzesmaterialien der Fall. Das erschließe sich aus der gegenüber dem Aufwand unverhältnismäßigen Höhe sowie deren Steigerung um 200% - bezogen auf die Mindestgebühr - bzw. um 670% - bezogen auf die Mittelgebühr - des seit der Dritten Änderungsverordnung geltenden Rahmens im Vergleich zum bis dahin geltenden festen Gebührensatz von 35 DM. Eine derartige Gebührenerhöhung bei unverändert gebliebenem tatsächli- chen Verwaltungsaufwand überschreite die Gestaltungsfreiheit des Verordnungsge- bers und gehe über eine bloße Anpassung an die Kostensteigerung und Inflationsra- te weit hinaus. Eine Lenkung mittels Gebühren sei jedoch rechtswidrig, weil dem Si- cherheitsinteresse u.a. durch die Zuverlässigkeitsprüfung, deren regelmäßige Wie- derholung, strenge Aufbewahrungsanforderungen und die Möglichkeit weiterer Si- cherungsauflagen hinreichend genügt werde.

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Zumindest sei die konkrete Gebührenfestsetzung rechtswidrig. Sie sei angesichts der jahrelangen Festsetzung von zuletzt 35,00 DM überhöht. Bei der Gebührenerhebung für eine Verlängerung dürfe allein der tatsächliche Arbeits- und Zeitaufwand berücksichtigt werden. Die Gebührenfestsetzung verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, weil sie dem geringen Personal- und Sachaufwand nicht angemessen sei. Der Verwaltungsaufwand umfasse nach wie vor lediglich die Prüfung von Alter und Zuverlässigkeit im Wege einer nicht aufwändigen Computer- Regelabfrage beim Zentralregister und einer ebenfalls routinemäßigen und vorgefertigten Anfrage bei der örtlichen Polizei. Die Sachkunde sei bereits durch eine Prüfung nachgewiesen, so dass selbst bei der erstmaligen Erlaubniserteilung nur das Zeugnis ohne eigenständige inhaltliche Prüfung durch die Erlaubnisbehörde einzusehen sei. Eine rein abstrakte Mittelwertbestimmung sei unzulässig; insbesondere hänge der Verwaltungsaufwand nicht von der Menge des bezogenen Sprengstoffs ab. Bei der nicht gewerblichen, sondern lediglich hobbymäßigen Nutzung der Amtshandlung sei deren Vorteil auch nicht ein solch geldwerter, dass er zu einer abschöpfenden Bemessung der Gebühr berechtige.

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Weiter führt der Kläger aus: Die vom Beklagten mit zwei Stunden angegebene Bearbeitungsdauer für den klägerischen Antrag werde bestritten, weil der Beklagte weder eine Musterberechnung noch eine konkrete Aufstellung der einzelnen Vorgänge und ihrer Dauer vorgelegt habe. Darüber hinaus habe er nicht einmal die konkreten Stundensätze dargelegt. Insgesamt sei der Verwaltungsaufwand hier zwar leicht überdurchschnittlich gewesen; dies beruhe jedoch zum Teil auf einer unrichtigen Sachbehandlung. Das betreffe die Bitte des Beklagten, der Kläger möge Nachweise über die erlaubnispflichtige Tätigkeit vorlegen, weil seiner Erlaubnis zu entnehmen sei, dass er in einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren kein Schwarz- und Nitropulver bezogen habe, und seine Fachkunde nicht mehr als nachgewiesen gelte, wenn seit der Prüfung mehr als fünf Jahre verstrichen seien und die erlaubnispflichtige Tätigkeit nicht weiter ausgeführt worden sei. Denn dies gelte gemäß § 29 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit § 9 Absätze 1 und 2 SprengG nicht, wenn die letzte Erlaubniserteilung nicht länger als fünf Jahre zurückliege. Die Bearbeitungsdauer für einen Standardfall betrage ungefähr eine halbe bis eine dreiviertel Stunde. Schon vor diesem Hintergrund sei die entsprechende Rahmengebühr von vornherein auf eine Überdeckung angelegt, zumal in der entsprechenden Bundesrats-Drucksache keine Musterberechnung enthalten sei. Dies sei auch in den sonstigen Gesetzesmaterialien nicht der Fall. Zur Bearbeitungsdauer könne die Deutsche Versuchs-und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. (DEVA) nähere Ausführungen machen.

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Der Kläger beantragt,

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den Gebührenbescheid des Rhein-Sieg-Kreises vom 05. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 15. November 2001, betreffend die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Ausstellung der Erlaubnis Nr. 00/95 gemäß § 27 SprengG, aufzuheben,

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hilfsweise, den Gebührenbescheid des Rhein-Sieg-Kreises vom 05. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 15. November 2001, betreffend die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Ausstellung der Erlaubnis Nr. 00/95 gemäß § 27 SprengG, aufzuheben, soweit für die Ausstellung dieser Erlaubnis eine Verwaltungsgebühr von mehr als 70,00 DM festgesetzt worden ist,

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hilfsweise für den Fall, dass das Gericht nicht bereits aufgrund des bisherigen Vortrags der Klage im Haupt- oder Hilfsantrag stattgeben sollte, ein Sachverständigengutachten einzuholen von der E. e.V., E. 0, 00000 B. , zum Beweis dafür, dass zum einen der Standard- oder Regelaufwand der Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Verlängerung einer nicht gewerblichen Erlaubnis nach § 27 SprengG weit unterhalb des Mittelwerts der Rahmengebühr liegt und die Kosten von 70,00 DM nicht überschreitet,

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sowie dafür, dass auch die Kosten für die Bearbeitung des konkreten Falles den Ansatz von DM 70,00 nicht überschritten haben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt vertiefend aus: Eine Lenkungsabsicht sei bei der hier in Streit stehenden Gebührenziffer der Kostenordnung nicht erkennbar, weil es bei deren Gebührenrahmen ohne Weiteres möglich gewesen sei, die zu erhebende Gebühr aufgrund des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes festzusetzen, der sich auf insgesamt zwei Stunden belaufen habe. Die Kostenverordnung sehe je nach Qualifikation des Mitarbeiters einen Stundensatz von 93 bis 133 DM vor, weshalb die festgesetzte Gebühr bereits deshalb nicht zu beanstanden sei. Auch bei einer Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis sei insbesondere zu prüfen, ob die in § 8 Abs. 1 SprengG genannten Versagungsgründe wie Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder fehlende körperliche Eignung nicht vorlägen, ob der Fachkundenachweis erbracht und die Erlaubnis nicht inzwischen erloschen sei. Die Berücksichtigung des Werts der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sei zwar nur fakultativ. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass die Verlängerung für immerhin fünf Jahre ausgestellt worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist sowohl mit ihrem Haupt- als auch ihrem Hilfsantrag unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang rechtmäßig sind und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu der Gebühr für die Verlängerung der Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) sind §§ 37 und 39 Abs. 1 Satz 1 SprengG in der Fassung der Änderung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530) in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 7 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (KostV) in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 49). Danach ist für die Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 27 SprengG eine Gebühr in Höhe von 70 bis 400 DM zu erheben.

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Der Beklagte hat den Kläger als Antragsteller sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht zu einer Gebühr in Höhe von 200,00 DM herangezogen. Nr. 7 des Abschnitts I des Gebührenverzeichnisses ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht nichtig. Die Dritte Änderungsverordnung wurde im dafür von Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes und § 39 SprengG vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren mit Zustimmung des Bundesrats durch dessen Beschluss vom 26. November 1999,

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erlassen. Insbesondere ist sie nicht im Hinblick auf die Spanne des dort festgelegten Gebührenrahmens nichtig. Zunächst gibt es auch angesichts der bis zum Inkrafttreten der Dritten Änderungsverordnung zur Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz geltenden Festgebühr von 35 DM kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand niedriger Gebühren. Der Verordnungsgeber hat allgemein bei Gebührenregelungen und speziell bei der Änderung einer Fest- in eine Rahmengebühr einen weiten Beurteilungsspielraum. Diesen hat er hier in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Aus einer - auch wesentlichen - Erhöhung der Gebühr im Vergleich zur bis zum Inkrafttreten der Dritten Änderungsverordnung der Kostenverordnung geltenden Festgebühr von 35 DM allein ergibt sich weder eine vom Kläger befürchtete allgemeine Finanzierungs- noch eine Lenkungsabsicht des Verordnungsgebers. Vielmehr erfolgte die Erhöhung der Gebühr gemäß den nachvollziehbaren und einleuchtenden Darlegungen in der

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BR-Drucks. 553/99, S. 1, sowie S. 7-11 der Begründung des Bundesministeriums des Innern zu seinem Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz, zwecks Anpassung an die Steigerung der Personal- und Sachkosten seit der letzten Anpassung im Jahr 1990 und wegen der aus der Kostensteigerung resultierenden - allein am Verwaltungsaufwand orientierten - teilweise erheblichen, nämlich 51 bis 77 % betragenden, Kostenunterdeckung, wegen der Orientierung der Gebühren auch am Wert der Amtshandlungen für den Gebührenschuldner sowie zwecks Flexibilisierung der Grundlagen für die Gebührenberechnung nach dem Verwaltungsaufwand durch Umwandlung von Fest- in Rahmengebühren mit der Folge, dass Quersubventionierungen für nicht kostendeckende Gebührensektoren durch andere Gebührensektoren wegfielen. Diese Gesichtspunkte sind nicht nur sachgerecht, sondern verbessern sogar insbesondere durch Vermeidung der Subventionierung einiger Gebührensektoren durch die Gebührenzahlungen Dritter aus anderen Gebührensektoren die Gebührengerechtigkeit.

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Die Rahmengebühr wäre selbst dann wirksam, wenn sie einen - einem (unterstellten) durchschnittlichen Verwaltungsaufwand angemessenen - durchschnittlichen Gebührenwert mit dem Höchstwert des Rahmens deutlich übersteigen sollte. Sie ist auch nicht deshalb nichtig, weil der Verordnungsgeber keine Musterberechnung veröffentlicht hat. Einer Musterberechnung bedarf es bereits deshalb nicht, weil Sinn einer Rahmengebühr gerade ist, nicht nur einen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand abzugelten, über den hinaus im Übrigen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SprengG auch der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner mit in die Gebührenerhebung einfließen kann, sondern vielmehr die Berechnung der Gebühren für eine Vielzahl denkbarer, nach Möglichkeit für sämtliche denkbaren Fälle eines Tatbestandes, hier: der Verlängerung der Erlaubnis nach § 27 SprengG, und nicht nur für den typischen Tatbestand, so es einen solchen überhaupt geben sollte, zu ermöglichen. Auch bei der so genannten Verlängerung der Erlaubnis nach § 27 SprengG gibt es - wenn überhaupt - nicht nur "den" typischen Verwaltungsaufwand, sondern ganz unterschiedliche Konstellationen. Zu Recht verweist die

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Begründung des Bundesministeriums des Innern zur Dritten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz auf S. 10, BR- Drucks. 553/99,

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darauf, dass bei der Ausstellung, Änderung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG aufgrund Einholens von Auskünften aus dem Bundeszentralregister und von den örtlichen Polizeibehörden sowie in Zweifelsfällen darüber hinaus aufgrund Anforderung und zeitaufwändiger Auswertung von Strafakten zur Abklärung der Zuverlässigkeit des Antragstellers umfangreiche Überprüfungen erforderlich werden können, während die vormalige Festgebühr von 35 DM nicht viel mehr als eine Schreibgebühr allein für die Ausstellung der Erlaubnis dargestellt habe. Der Aufwand für die so genannte Verlängerung der Erlaubnis nach § 27 SprengG unterscheidet sich deshalb nur unwesentlich von der erstmaligen Erteilung, für die bereits nach Abschnitt I Nr. 5 der Vorgängerverordnung eine Rahmengebühr von 40 bis 500 DM gegolten hatte, wie diese überhaupt bereits für die meisten der Amtshandlungen Rahmengebühren festgelegt hatte, die die Dritte Änderungsverordnung nunmehr für alle mit einer aufwändigeren Bearbeitung zusammenhängenden Amtshandlungen vorsieht, während die vier in Abschnitt II des Gebührenverzeichnisses verbliebenen, jedoch ebenfalls erhöhten, festen Gebührensätze für eher einfach gelagerte Amtshandlungen, die keinen größeren Verwaltungsaufwand verursachen, gelten.

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Ist Abschnitt I Nr. 7 des Kostenverzeichnisses schon aus diesem Grund entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf eine auf einer allgemeinen Finanzierungsabsicht beruhenden Kostenüberdeckung ausgerichtet, ergibt sich eine geplante Kostenüberde-ckung auch nicht bei einem angeblich durchschnittlichen Verwaltungsaufwand von einer halben bis dreiviertel Stunde, der nach Ansicht des Klägers von einer von ihm so genannten Mittelgebühr des Gebührenrahmens abgegolten wird. Denn weder sieht diese Rahmengebühr eine Mittelgebühr vor, noch bedeutet eine Rahmengebühr, dass der Gebührenfestsetzung bei einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand und einem durchschnittlichen Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner automatisch oder gar zwingend das rechnerische Mittel der Rahmengebühr zugrunde zu legen wäre. Die Konkretisierung der Rahmengebühr obliegt vielmehr der die Rahmengebühr anwendenden Behörde. Bei der konkreten Gebührenfestsetzung wäre die Festsetzung einer Regelgebühr in Form einer "Mittelgebühr" als Konkretisierung einer Rahmengebühr ohne eigene, eine solche Festsetzung konkret rechtfertigende, genauere Ermittlungen der tatsächlichen Bemessungsgrundlagen, also des im "Normalfall" anfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwandes und der angemessenen Berücksichtigung eines wirtschaftlichen oder sonstigen Werts der Amtshandlung für den Gebührenschuldner, rechtswidrig, weil anderenfalls die Wertung des Verordnungsgebers und die von ihm mit der Rahmengebühr aufgestellten Erfor- dernisse umgangen würden.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. November 1988 - 9 A 1129/88 -.

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Aus denselben Gründen ist aus dem Rahmen der hier streitigen Gebühr keine über eine Überhöhung des Gebührenrahmens erfolgende Lenkungsabsicht des Verordnungsgebers zu erkennen, weshalb dahin stehen kann, ob eine Lenkungsabsicht die Nichtigkeit der Nr. 7 des Abschnitts I des Gebührenverzeichnisses zur Folge hätte.

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Wie der Kläger richtig sieht, ergibt sich weder zu einer allgemeinen Finanzierungsabsicht noch zu einer Lenkungsabsicht etwas aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere nicht aus der

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BR-Drs. 553/99,

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weshalb auch, aber nicht erst vor dem Hintergrund der obigen Erläuterungen seine darauf gerichteten Überlegungen eine durch nichts zu belegende Annahme darstellen, für die es nicht einmal Anhaltspunkte gibt, zumal selbst der von ihm herangezogene Punkt 5 des Jahresberichts 1999 der Deutschen Versuchs- und Prüf- Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. dazu keine Vermutungen anstellt. Der darauf gerichtete Hilfsbeweisantrag ist abzulehnen, weil er aus diesen Gründen auf einen Ausforschungsbeweis gerichtet ist und es auf ihn vor dem Hintergrund der erläuterten rechtlichen Systematik der Rahmengebühr aus Rechtsgründen nicht an- kommt.

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Die konkrete Gebührenfestsetzung durch den Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Für eine unzulässige Festsetzung einer Regelgebühr im Sinne der obigen Erläuterungen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr deckt die festgesetzte Gebühr - jedenfalls nahezu - ausschließlich den tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand des Beklagten. Das klägerische Bestreiten der vom Beklagten mit etwa zwei Stunden angegebenen Dauer der Bearbeitung des klägerischen Antrags ist angesichts des vom Kläger zunächst erklärten Zugeständnisses und seiner zunächst vorgetragenen Ausführung, hier habe es sich um eine überdurchschnittliche Bearbeitungsdauer gehandelt, sowie der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten dokumentierten Bearbeitungsschritte unsubstantiiert, weshalb der auf die konkrete Bearbeitungsdauer gerichtete hilfsweise gestellte Beweisantrag sich letztlich als ein auf eine Ausforschung gerichteter Beweisantrag darstellt, dem deshalb nicht nachzugehen ist. Entgegen der Meinung des Klägers hatte der Beklagte weder eine Musterberechnung noch eine konkrete Aufstellung über die einzelnen Vorgänge und deren Dauer unter Darlegung der konkreten Stundensätze der damit befassten Mitarbeiter vorzulegen. Bereits aus den aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen insgesamt 14 Vorgängen - vom Übersenden des Vordrucks an den Kläger und dessen Auswertung über Nachfragen beim Zentralregister, beim Ordnungsamt E. , beim Kläger und seinem Schwager samt Auswertung der entsprechenden Mitteilungen bzw. Nachweise sowie die Kenntnisnahme vier weiterer Schreiben des Klägers bzw. seiner Bevollmächtigten samt Beantwortung der klägerischen Anfrage bis zur Erteilung der Erlaubnis nach § 27 SprengG - ergibt sich, dass die vom Beklagten angegebene Schätzung einer Bearbeitungsdauer von ungefähr zwei Stunden ohne Weiteres nachvollziehbar ist.

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Schon aus den in § 2 Abs. 3 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 217) angegebenen und seither nicht gesunkenen Stundensätzen von 133 DM, 110 DM bzw. 93 DM für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte, für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte bzw. für sonstige Bedienstete ergibt sich, dass die festgesetzte Gebühr nahezu ausschließlich die Personalkosten eines sonstigen Bediensteten abdeckt, ohne dass der nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SprengG ebenfalls berücksichtigungsfähige Wert oder Nutzen der Amtshandlung für den Kläger in nennenswertem Umfang Berücksichtigung gefunden hätte, der im Übrigen nicht etwa deshalb entfällt, weil es sich hier um eine Erlaubnis im nichtgewerblichen Bereich handelt. Der Wert der Amtshandlung für den Kläger ergibt sich aus der Möglichkeit, sein nicht unaufwändiges und vom Gesetzgeber zu Recht als gefährlich angesehenes Hobby durch die Verlängerung der Erlaubnis rechtlich abgesichert in dem von ihm beantragten Umfang betreiben zu können.

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Der - von der festgesetzten Gebühr überwiegend erfasste - Verwaltungsaufwand beruht auch nicht auf einer unrichtigen Behandlung der Sache, etwa weil der Beklagte beim Kläger keine Nachweise über die erlaubnispflichtige Tätigkeit hätte anzufordern brauchen. Denn dazu war der Beklagte entgegen der klägerischen Darstellung gemäß §§ 27 Abs. 3 Satz 3, 9 Abs. 1 und 2 SprengG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV 1) verpflichtet, weil nach § 29 Abs. 2 SprengV 1 die Behörde eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen soll, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat. Entgegen der Meinung des Klägers war diese Regelung hier nicht deshalb nicht einschlägig, weil dem Kläger die letzte Erlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erteilt worden wäre. Dass seine Prüfung nicht mehr als fünf Jahre zurückgelegen hätte, behauptet der Kläger selbst nicht. Die Alternative der rechtmäßigen Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit setzt jedoch die Ausübung voraus, die für die Behörde indes nicht zu erkennen war, weil der abgelaufenen Erlaubnis des Klägers zu entnehmen war, dass er in einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren kein Nitropulver bezogen hatte. Dies traf auf jeden Fall bei Abfassen des auf die Nachweise gerichteten Schreibens des Beklagten vom 02. August 2000 zu, weil die abgelaufene Erlaubnis vom 03. Mai 1995 stammte und bis zum 15. Mai 2000 befristet war. Dass die Antragsbearbeitung sich wegen der Antragstellung beim Staatlichen Amt für Arbeitsschutz Köln und der Änderung der Zuständigkeit verzögert hatte, führt schon wegen der Bekanntmachung der geänderten Zuständigkeiten nicht zu einer unrichtigen Behandlung der Sache.

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Bei der Überprüfung handelte es sich auch nicht lediglich um ein formales Abprüfen bereits vorliegender Informationen in dem Sinne, dass hier überflüssige Förmelei betrieben worden wäre. Es handelt sich bei der Verlängerung der Erlaubnis gesetzestechnisch immer um eine erneute Erteilung einer in der Regel auf fünf Jahre befristeten Erlaubnis, bei der die gesetzlichen Voraussetzungen wiederum geprüft werden müssen. Angesichts der Explosionsgefährlichkeit der vom Kläger verwendeten Stoffe handelt es sich um eine verantwortungsvolle inhaltliche Überprüfung, die überdies nicht wenig Zeit in Anspruch nahm.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.