Klage auf Teilerlass nach §18b BAföG wegen Zertifikatsabschluss abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt leistungs- und studiendauerabhängigen Teilerlass für BAföG-Darlehen nach Abschluss einer von einer Stiftung geförderten Weiterbildungsmaßnahme an der Universität Leipzig. Das Gericht hält das vorgelegte Zertifikat nicht für eine dem Staatsexamen gleichwertige Abschlussprüfung im Sinne des §18b BAföG. Entscheidungsrelevant ist der objektive rechtliche Rahmen der geförderten Ausbildung; subjektive Absichten des Klägers bleiben ohne Einfluss. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Gewährung von leistungs- und studiendauerabhängigem Teilerlass nach §18b BAföG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf leistungsabhängigen Teilerlass nach §18b Abs.2 BAföG setzt voraus, dass die geförderte Ausbildung mit der gesetzlich vorgesehenen Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen wurde.
Auch für den studiendauerabhängigen Teilerlass nach §18b Abs.3 BAföG ist der Abschluss der geförderten Ausbildung durch eine Abschlussprüfung im Sinne des BAföG erforderlich.
Ein von der Hochschule ausgestelltes Zertifikat über absolvierte Prüfungsleistungen stellt nicht ohne weiteres ein dem Staatsexamen gleichwertigen Abschluss dar; auf die objektive Qualifikation und den rechtlichen Rahmen der Ausbildung kommt es an.
Die subjektive Absicht des Förderungsberechtigten, das Studium vorzeitig mit einem Zertifikat zu beenden, kann die Voraussetzungen für einen Teilerlass nach §18b BAföG nicht begründen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskostennicht erhoben werden.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines leistungsabhängigen sowie eines studiendauerabhängigen Teilerlasses des Ausbildungsförderungsdarlehens.
Der Kläger erhielt in den Jahren 2000 und 2001 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Er hatte zuvor als ukrainischer Staatsangehöriger in seiner Heimat eine tierärztliche Ausbildung mit einem ukrainischen Tierarztdiplom zum Veterinärarzt abgeschlossen.
Nach seiner Einreise nach Deutschland am 2. Februar 1998 absolvierte der Kläger an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 1. September 2001 eine von der Otto Benecke Stiftung geförderte berufliche Weiterbildungsmaßnahme (Studienergänzung für Tierärztinnen und Tierärzte, 5. Studienjahr im Studiengang Veterinärmedizin) und legte in den von der zuständigen Landesbehörde geforderten Fächern eine Prüfung nach der tierärztlichen Approbationsordnung ab. Dieses Studium schloss er mit der Note 2,1 erfolgreich ab, wie sich aus einem entsprechenden Zertifikat vom 1. Oktober 2001 ergibt. In der zu Beginn der Ausbildung ausgestellten Bescheinigung nach § 9 BAföG ist als angestrebter Abschluss im Studienfach (der geförderten Ausbildung) angegeben: „Staatsexamen Veterinärmedizin“.
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) vom 7. November 2007 setzte die Beklagte u.a. das Ende der Förderungshöchstdauer auf den Ablauf des Monats März 2003 fest. Dieser Bescheid wurde am 18. Februar 2008 an den Kläger abgesandt.
Mit Schreiben vom 1. März 2008 beantragte der Kläger studiendauerabhängigen und leistungsabhängigen Teilerlass. Hierzu legte er u.a. auch das Zertifikat vom 1. Oktober 2001 vor.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte das Studentenwerk Leipzig – Amt für Ausbildungsförderung (AfA) – mit Schreiben vom 20. Juni 2008 mit, der Kläger sei im selbständigen Studiengang Veterinärmedizin immatrikuliert gewesen. Nach geltender Studien- und Prüfungsordnung werde das Studium mit dem Staatsexamen abgeschlossen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger das Studium nicht mit dem Staatsexamen sondern vor Ablauf der Regelstudienzeit mit einem Zertifikat über die erbrachten Prüfungsleistungen beendet. Aus welchen Gründen ein solches Zertifikat ausgestellt werde, könne nicht beantwortet werden.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheiden jeweils vom 30. Juni 2008 den beantragten Teilerlass nach § 18 b Abs. 2 und 2 a, sowie nach § 18 b Abs. 3 BAföG ab. In der Begründung ist angeführt, der Teilerlass setze u.a. voraus, das die geförderte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen werde. Er – der Kläger – habe das Studium jedoch nicht mit dem Staatsexamen sondern bereits vor Ablauf der Regelstudienzeit mit einem Zertifikat über die erbrachten Prüfungsleistungen beendet. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2008 Widerspruch ein und machte geltend: Bei der Ausbildung habe es sich um eine Studienergänzung gehandelt. Diese sei von der Otto Benecke Stiftung organisiert worden und habe zum Ziel, dass Tierärzte aus der ehemaligen UdSSR eine gleichwertige Ausbildung wie Tierärzte in Deutschland haben. Das am Ende der Studienergänzung erworbene Zertifikat gewährleiste die Gleichwertigkeit der Ausbildung, so dass eine Approbation in Deutschland nach tierärztlicher Approbationsordnung beantragt werden könne. Der von ihm erreichte Abschluss sei somit dem Staatsexamen gleichgestellt und mache das Ablegen von Staatsexamina entbehrlich. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 17. November 2008 zurück und führte zur Begründung an: Da der Kläger nicht einen dem Staatsexamen vergleichbaren Abschluss erworben habe, sei im Sinne von § 18 b Abs. 2 und Abs. 3 BAföG auch keine Abschlussprüfung in der geförderten Fachrichtung bestanden worden.
Der Kläger hat am 19. Dezember 2008 jeweils Klage gegen beide Widerspruchsbescheide erhoben, über die gemeinsam entschieden wird. Der Kläger macht ergänzend geltend: Das erworbene Zertifikat diene als Nachweis der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes im Sinne von § 4 der tierärztlichen Approbationsordnung. Der Nachweis erstrecke sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung. Das Fortsetzen des Studiums sowie das Ablegen weiterer Prüfungen seien weder vorgesehen noch notwendig noch möglich. Das Zertifikat ersetze das Zeugnis über das Staatsexamen deshalb nicht, weil es sich nur auf die Fachbereiche beschränke, in denen die im Ausland erworbene Ausbildung hinter der im Gesetz geregelten Ausbildung zurückbleibe. In Verbindung mit dem im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweis ersetze das Zertifikat jedoch die reguläre Abschlussprüfung. Ihm sei daraufhin am 3. Dezember 2008 die Approbation als Tierarzt erteilt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 30. Juni 2008 und ihrer Widerspruchsbescheide vom 17. November 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend: Das erworbene Zertifikat sei kein regulärer Ausbildungsabschluss eines Veterinärmedizinischen Studiums, das mit dem Staatsexamen ende, sondern eine Bescheinigung über eine Zusatzprüfung. Es ersetze nicht das Zeugnis über das Staatsexamen nach der tierärztlichen Approbationsordnung. Der Kläger habe keine Abschlussprüfung im Sinne des § 18 b Abs. 2 und Abs. 3 BAföG abgelegt. Die Weiterbildungsmaßnahme sei auch kein regulärer Ausbildungsgang, sondern ein allein an der Universität Leipzig eingerichtetes Angebot für Tierärzte mit ausländischer Ausbildung, die Gleichwertigkeitsanerkennung ihrer Ausbildung zu erreichen. Einen förmlichen Zertifikatsstudiengang kenne die tierärztliche Approbationsordnung nicht.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Förderakte, 1 Akte des Studentenwerks Leipzig) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg. Dies gilt auch dann, wenn man dem Antrag des Klägers entsprechend seinem Begehren nicht als Bescheidungsbegehren, sondern als Verpflichtungsbegehren auf Gewährung von leistungsabhängigem sowie studiendauerabhängigem Teilerlass auslegt. Die angefochtenen Bescheide sind nämlich rechtmäßig, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses gemäß § 18 b Abs. 2 BAföG sowie auf die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG.
Zur Recht hat die Beklagte darauf verwiesen, dass der Kläger die geförderte Ausbildung nicht abgeschlossen hat. Förderungs- und Ausbildungsrechtlich war der Kläger im selbständigen Studiengang Veterinärmedizin an der Universität Leipzig immatrikuliert. Dieses Studium hat der Kläger jedoch nicht – wie grundsätzlich vorgesehen – mit dem Staatsexamen sondern vor Ablauf der Regelstudienzeit mit einem Zertifikat beendet. Damit hat er die im Sinne des BAföG geförderte Ausbildung nicht abgeschlossen und kann – unabhängig von seinen guten Prüfungsleistungen – den von ihm gewünschten Teilerlass nicht erhalten. Dass der Kläger von Anfang an vor hatte, mit dem Zertifikat der Universität Leipzig vom 1. Oktober 2001 das Studium zu beenden, weil nunmehr die Approbation als Tierarzt für ihn möglich war, ändert hieran nichts. Rechtlich maßgeblich ist für den streitigen Teilerlass nicht die subjektive Absicht des Klägers, nur den für ihn erforderlichen Teilbereich des Veterinärmedizinischen Studiums zu absolvieren, sondern allein der objektive rechtliche Rahmen, in dem sich seine Ausbildung vollzog. Damit fehlt es an einer sowohl nach § 18 b Abs. 2 wie nach § 18 b Abs. 3 BAföG erforderlichen Abschlussprüfung, so dass der Kläger den begehrten Teilerlass nicht erreichen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.