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Verwaltungsgericht Köln·25 K 7652/04·14.11.2006

Klage gegen Gebührenbescheide für Unterkunftskosten in Übergangsheimen abgewiesen

SozialrechtAsylbewerberleistungsrechtLeistungsgewährung/SozialhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Aufhebung von Gebührenbescheiden für Unterkunftskosten in Übergangsheimen und beruft sich auf das Sachleistungsprinzip des AsylbLG. Das Gericht hält die Abweichung vom Sachleistungsprinzip und die Gebührenfestsetzung nach kommunalem Gebührenrecht für rechtmäßig. Für Zeiträume ohne Übernahme durch den Sozialleistungsträger ist der Kläger wirtschaftlich betroffen; die Klage bleibt aber unbegründet, weil die Übernahme wegen fehlender Mitwirkungspflichten (fehlende Ausweispapiere) nicht geschuldet war.

Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheide für Unterkunftskosten in Übergangsheimen vom Verwaltungsgericht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt eine wirtschaftliche bzw. finanzielle Belastung, besteht kein rechtliches Interesse an der Anfechtung von Gebührenbescheiden, wenn die Gebühren von einem Sozialleistungsträger übernommen wurden.

2

Eine Unterbringung in einem kommunalen Übergangsheim kann abweichend vom Sachleistungsprinzip des § 3 Abs. 1 AsylbLG erfolgen; in diesem Fall dürfen kommunalrechtliche Nutzungsgebühren erhoben und der Nutzer als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden.

3

Der Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Unterkunftsgebühren durch den Sozialleistungsträger setzt die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten voraus; werden diese, z.B. Vorlage gültiger Ausweispapiere, nicht erfüllt, kann die Behörde die Gebühren gegenüber dem Betroffenen erheben.

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Die Angemessenheit eines kommunalen Nutzungsgebührenansatzes ist zu prüfen; liegen keine Anhaltspunkte für Unangemessenheit vor, ist der Gebührenansatz der Behörde zu billigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 7 AsylbLG§ 44 AsylVfG§ 3 Abs. 1 AsylbLG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Der Kläger wehrt sich gegen mehrere Bescheide der Beklagten, mit denen ihm gegenüber Unterbringungskosten für den Aufenthalt (als Asylbewerber) in Übergangswohnheimen der Beklagten in der Zeit vom 18.06.2002 bis 07.08.2003 (Heim U.-------straße ) und ab 08.08.2003 (Heim I.-----weg ), festgesetzt wurden.

3

Mit gegen die im Klageantrag bezeichneten Bescheide erhobenem Widerspruch trug der Kläger u. A. vor: Es fehle an wirksamen Rechtsgrundlagen für die angegriffenen Gebührenbescheide. Die Unterkunft sei zudem als Sachleistung gemäß Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

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Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Das Sozialamt der Beklagten habe die Gebührenforderungen teilweise übernommen bis auf einen Zeitraum vom Februar 2003 bis 21.05.2003. Die Beklagte habe die Unterbringung als Asylbewerbersachleistung erbringen müssen und auch erbracht und habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung, auch nicht nach § 7 AsylbLG.

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Der Kläger beantragt (wörtlich),

7

die Bescheide der Beklagten vom 24.06.2002, 17.09.2002, 04.06.2003, 12.08.2003 und 28.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2004 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor: Die vom Kläger bewohnten Übergangsheime seien keine Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylVfG. Wegen möglichen Fehlens einer Gemeinschaftsverpflegung in Übergangsheimen könne dort vom Sachleistungsprinzip abgewichen werden. Der Kläger persönlich sei nur für einen bestimmten Zeitraum - 01.02. bis 15.04. sowie 01.05. bis 26.05.2003 - mit sozialhilferechtlich nicht übernommenen Kosten in Höhe von 736,97 EUR belastet worden, weil er in dieser Zeit keine Aufenthaltspapiere vorgelegt habe.

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Wegen weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist ohne Erfolg.

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1. Soweit die in den angefochtenen Bescheiden genannten Gebühren im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG von der Beklagten oder einer dritten Behörde übernommen wurden, also nicht vom Kläger entrichtet wurden, ist der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt. Es fehlt insoweit die für das Vorliegen eines rechtlichen Nachteils gebotene wirtschaftliche bzw. finanzielle Belastung; eine darüber hinaus gehende ideelle Belastung ist nicht ersichtlich. Die rein formale Rechtsstellung des Klägers als Adressat eines Gebührenbescheides ist ausnahmsweise nicht relevant. Zudem hätte der Kläger keinen rechtlichen bzw. wirtschaftlichen/finanziellen Vorteil von einer (Teil-) Aufhebung von Gebührenbescheiden, weil eine Rückerstattung zu Unrecht festgesetzter Gebühren nicht an ihn, sondern nur an den Sozialleistungsträger erfolgen müsste, der die Gebühren nach dem AsylbLG übernommen hatte.

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2. Soweit der Kläger Adressat von Gebührenforderungen ist, die Zeiträume betreffen, in denen die Gebühren nicht von einem Sozialleistungsträger übernommen wurden

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- also der Zeitraum 01.02. bis 15.04.2003 (der Kläger hatte keine gültigen Ausweispapiere vorgelegt und war am 15.04.2003 ausgezogen) und der Zeitraum 01.05. bis 26.05.2003 (der Kläger war am 01.05. wieder eingezogen und hatte erst am 27.05. gültige Papiere vorgelegt) -

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-

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ist der Kläger zwar in eigenen Rechten betroffen,

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- und zwar in einer Gebührenhöhe von 736,97 EUR -

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-

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die Klage ist aber sachlich unbegründet.

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Eine Unterbringung eines Asylbewerbers in einer öffentlich - rechtlich organisierten kommunalen Einrichtung in Form eines Übergangsheims

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- also nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylVfG mit einer Aufenthaltsdauer von bis zu 6 Wochen, längstens 3 Monaten -

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-

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kann zwar grundsätzlich als Sachleistung nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erfolgen, die als solche nur unter den engen Voraussetzungen des § 7 AsylbLG von dem Asylbewerber zu erstatten ist (ab einem bestimmten Einkommen/Vermögen).

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Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 28.11.2005 - 6 L 823/05 - juris.

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Die Beklagte ist jedoch vorliegend rechtsfehlerfrei vom Sachleistungsprinzip abgewichen (§ 3 Abs. 1 AsylbLG) und hat die Kosten für die Unterkunft auf der Grundlage kommunaler gebührenrechtlicher Vorschriften berechnet, geltend gemacht und als Sozialleistungsträger zum größten Teil übernommen.

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Diese Art der Leistungserbringung ist dann sinnvoll, wenn Sachleistungen nicht in vollem Umfang erbracht werden können, sondern unter Berücksichtigung der Interessen der Asylbewerber in Form von Wertgutscheinen für Verpflegung, Kleidung und sonstige Verbrauchsgüter. Im Fall der (abweichend vom Sachleistungsprinzip) rechtlich zulässigen Zuweisung einer Unterkunft in einem kommunalen Übergangsheim - vorliegend durch die angefochtenen Bescheide - ist Gebührenschuldner der Nutzer der Einrichtung, hier also der Kläger. Er hat zwar insoweit grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung (bzw. Übernahme) der Gebühren durch den Sozialhilfeträger. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Gestalt der Übernahme der Nutzungsgebühren durch den Sozialhilfeträger erfordert jedoch Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers, etwa die Vorlage gültiger Ausweispapiere, die der Kläger vorliegend im o.g. Zeitraum nicht erfüllt hat. Die Beklagte war deshalb berechtigt, dem Kläger zustehende Sozialleistungen insoweit nicht zu gewähren und die Unterkunftskosten direkt beim Kläger zu erheben.

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Die im Widerspruchsbescheid und in den Klageerwiderungen genannten rechtlichen Grundlagen für die Gebührenerhebung begegnen keinen rechtlichen Bedenken; insb. ist die Nutzungsgebühr nicht unangemessen hoch.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.