Klage gegen Nutzungsgebühr für Übergangsheim abgewiesen – fehlende eigene Betroffenheit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Gebührenbescheids für die Nutzung eines Übergangsheims und rügt Überhöhe sowie fehlende Berücksichtigung einer Aufnahmepauschale. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab, weil der Kläger weder wirtschaftlich noch rechtlich durch die Gebühr belastet war (Zahlung erfolgte zweckgebunden durch Sozialleistungsträger). Soweit Verbrauchskosten erhoben wurden, fehlt es an einer rückwirkenden satzungsrechtlichen Grundlage; deswegen entscheidet das Gericht über die Klage nicht zugunsten des Klägers. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Klage gegen den Gebührenbescheid als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Zur Klagebefugnis nach § 113 Abs. 1 VwGO gehört eine eigene rechtliche oder wirtschaftliche Betroffenheit; fehlt diese wegen zweckgebundener Kostenübernahme durch Dritte, ist der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt.
Ein Kläger hat keinen rechtlichen Vorteil von der Aufhebung eines Gebührenbescheids, wenn er von Rückerstattungen wirtschaftlich nichts hätte, weil Sozialleistungsträger Zahlungen leisten bzw. Regressansprüche geltend machen könnten.
Kommunale Satzungen dürfen Verbrauchskosten nur erheben, wenn hierfür eine wirksame rechtliche Grundlage in der Satzung besteht; eine nachträgliche Ergänzung mit Rückwirkung zur Legitimierung bereits erhobener Kosten ist nicht zulässig.
Bei erfolgloser Klage gegen einen Gebührenbescheid trägt der Kläger die Kosten des Verwaltungsverfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Mit Gebührenbescheid vom 08.07.2004 forderte der Beklagte von dem Kläger für die Nutzung des Übergangsheims "P. Straße 00" - der Kläger war als jüdischer Kontingentflüchtling Mitte Juni 2004 aufgenommen und zur vorläufigen Unterbringung eingewiesen worden - eine Grundgebühr von 6,16 EUR/m² x 22m² = 135,52 EUR und Verbrauchskosten in Höhe von 5,27 EUR/m² x 22m² = 115,94 EUR, insgesamt also eine monatliche Nutzungsgebühr in Höhe von 251,46 EUR ab dem 01.08.2004 und zusätzlich eine Gebühr für die Nutzung vom 07. bis 31. Juli 2004 in Höhe von 209,55 EUR.
Mit dagegen erhobenem Widerspruch trug der Kläger u. a. vor: Die Kosten seien überhöht. Die Unterkunft entspreche einer Mannschaftsunterkunft der Bundeswehr, die nach deren Richtlinien mir 10,70 EUR/m² zu vergüten sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Die Aufnahmepauschale für Spätaussiedler in Höhe von 990,00 EUR vierteljährlich müsse - gebührenmindernd - auch für jüdische Kontingentflüchtlinge gelten. Die Bewohner des Übergangsheimes seien auf Wohngeld angewiesen; der Beklagte solle sich deshalb um preiswertere Unterbringungsmöglichkeiten etwa bei der Bundeswehr kümmern.
Der Kläger beantragt wörtlich,
1) den Bescheid der Stadt L. vom 08.07.2004 Az.: 5040 K betreffend Nutzungsentschädigung für die Notunterkunft P. Str. 00, 00000 L. , dahingehend zu berichtigen, dass die Stadt L. die nach § 10 a Landesaufnahmegesetz vom Land NRW an sie zugewendete Aufnahmepauschale in Höhe von 990,00 EUR vierteljährlich entsprechend den Vorschriften des § 9 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz nicht nur für Aussiedler und Spätaussiedler sowie für Familienangehörige sondern auch für nach dem Humanitätsgesetz aufgenommene jüdische Kontingentflüchtlinge bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung in Ansatz bringt,
2)
3) den Bescheid der Stadt L. für rechtswidrig erklären,
4)
5) die Stadt L. zu verurteilen, seit der Aufnahme meines Stiefsohnes im Übergangswohnheim der Stadt L. , dem 08.07.2004, diesem lediglich die bei der Bundeswehr in Rechnung zu stellende Pauschale in Höhe von 10,50 EUR monatlich als Nutzungsentschädigung zu berechnen.
6)
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes 14 L 1384/05 und des Verfahrens 25 K 5106/05, und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist ohne Erfolg.
1. Im Hinblick auf den Inhalt der Klage im Verfahren 25 K 5106/05 (Gebühr ab 10.12.2004 für Wohnheim U.---------weg ) können die Klageanträge zu 1) bis 3) sinnvoll nur die bis zum 10.12.2004 erhobenen Gebühren betreffen und sind entsprechend auszulegen.
2. Der Kläger ist nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt, weil er im Jahre 2004 zwar noch nicht - wie in 2005 - Anspruchsberechtigter nach dem SGBII war, aber Ansprüche auf Sozialhilfe, Eingliederungshilfe und Wohngeld hatte und deshalb auch die hier streitigen Unterkunftskosten zweckgebunden erstattet bekam (nach Aktenlage durch Direkttransfer der Unterkunftsgebühren an den Beklagten). Der Kläger war also bei gebotener sachgerechter Verwendung der zweckgebunden geleisteten Unterbringungskosten wirtschaftlich durch die ihm gegenüber erfolgte Gebührenfestsetzung nicht belastet. Dadurch und weil eine darüber hinaus gehende ideelle Belastung nicht erkennbar ist, ist die formale Rechtsstellung des Klägers als Adressat des Gebührenbescheides ausnahmsweise nicht relevant. Zudem hätte der Kläger keinen rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Vorteil von einer Aufhebung des Gebührenbescheides und von einer Rückerstattung zu viel erhobener Gebühren an ihn, weil er sich berechtigten Regressansprüchen anderer Sozialleistungsträger ausgesetzt sähe.
3. Es kann deshalb dahin stehen, ob der Gebührenbescheid vom 08.07.2004 für die streitrelevante Zeit im Ergebnis rechtmäßig ist oder nicht.
Hierzu wäre in rechtlicher Hinsicht auszuführen: Hinsichtlich der Grundgebühr und der rechtlichen Grundlagen für eine Gebührenerhebung (unter Beachtung etwaiger Drittleistungen - Klageantrag Nr. 1) wird insoweit verwiesen auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 15.11.2005, betreffend das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes 14 L 1384/05; d.h., dass die Grundgebühr rechtmäßig sein dürfte.
Hinsichtlich der Verbrauchskosten liegt - in Anerkennung der rechtlichen Ausführungen dazu im o. g. Aussetzungsbeschluss - eine wirksame Rechtsgrundlage in Gestalt einer Ergänzung der einschlägigen Satzung des Beklagten (Benennung der Verbrauchskostenpauschale von 5,27 EUR/m²) nicht vor, die sich zulässigerweise eine Rückwirkung auf den hier streitrelevanten Zeitraum beimisst. Der Beklagte beabsichtigt auch nicht, die - inzwischen wegen Schließung des Heims nicht mehr wirksame - Satzung zu ergänzen. In Höhe der Verbrauchskosten dürfte die Gebühr also rechtswidrig sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.