Asylverfahren: Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen Krankheit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, yezidische Armenierin, beantragte festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG besteht; zuvor hatte sie Asyl- und Schutzanträge zurückgenommen. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die vorgelegten ärztlichen Unterlagen keine nachvollziehbare Diagnosebasis und keinen Nachweis einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden, durch Abschiebung wesentlich verschlechterten Erkrankung enthielten. Die in der mündlichen Verhandlung zurückgenommene Klage wurde insoweit eingestellt.
Ausgang: Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.5/7 AufenthG abgewiesen; in den zurückgenommenen Teilen das Verfahren eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Für ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG ist eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nachzuweisen; im Gesundheitsbereich bedeutet dies lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die durch Abschiebung wesentlich verschlechtert würden.
Zur Begründung eines Abschiebungsverbots sind detaillierte ärztliche Unterlagen erforderlich, aus denen Diagnosestellung, Behandlungsbeginn, Häufigkeit der Kontrollen und objektive Befunde erkennbar sind.
Alleinige Bescheinigungen über eine schwere Depression ohne nachvollziehbare Grundlage und ohne Angaben zur konkreten Therapiehistorie und Befundlage genügen nicht zum Nachweis der Voraussetzungen des §60 Abs.7 AufenthG.
Wird eine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§92 Abs.3 VwGO); das Gericht kann auch ohne Erscheinen der Beklagten entscheiden, wenn diese ordnungsgemäß geladen und belehrt wurde (§102 Abs.2 VwGO).
Tenor
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Die im Jahre 1970 geborene Klägerin ist armenische Staatsangehörige kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Ihren Angaben zufolge lebte sie bis 1989 in Armenien, im Bezirk Ararat, danach in Russland. Sie verließ Russland zusammen mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter, den Klägern des Verfahrens 25 K 6958/14.A, am 22. November 2012 und reiste nach eigenen Angaben mit ihnen gemeinsam auf dem Landweg am 25. November 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragte sie am 28. November 2012 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Bei ihrer Anhörung am 16. September 2014 trug die Klägerin zur Begründung ihres Asylbegehrens vor, sie habe Armenien 1989 verlassen müssen. Bei Ausbruch des Berg-Karabach-Konfliktes habe ihre Familie Probleme bekommen. Als kurdische Volkszugehörige seien sie in Armenien nicht erwünscht gewesen. Sie sei auch zusammengeschlagen worden. Kurz nach ihrer Einreise in Russland habe man ihr ihren alten Pass abgenommen. Einen neuen Pass habe sie nicht erhalten. Ihr Mann habe versucht, mittels Bestechung der örtlichen Behörden in den Besitz russischer Pässe für die gesamte Familie zu kommen. Dafür habe er jeden Monat Geld gezahlt. Bei einem Besuch in der Passbehörde sei es wohl zu einer Schlägerei gekommen. Ihr Mann habe den Russen am Kopf verletzt. Er habe sich anschließend versteckt. Anschließend sei sie zunächst mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter ausgereist. Ihr Mann, Kläger des Verfahrens 6a K 5641/14, sei später nachgekommen. Zudem habe sie gesundheitliche Probleme. Sie sei am Kopf operiert worden. Außerdem habe sie Probleme mit ihren Halswirbeln und müsse strenge Diät halten. Die Klägerin reichte verschiedene ärztliche Unterlagen ein.
Mit Bescheid vom 27. November 2014 – zugestellt am 3. Dezember 2014 – lehnte das Bundesamt den Asylantrag, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Ferner drohte das Bundesamt der Klägerin die Abschiebung nach Armenien an.
Am 15. Dezember 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, als Yezidin könne sie nicht nach Armenien zurückkehren. Wenn es zu Diskriminierungen und Übergriffen komme, wäre sie isoliert und könne keine Unterstützung erhalten. Ferner beruft sich die Klägerin auf den vorläufigen Entlassungsbericht der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 9. Juni 2015 und das ärztliche Attest der Praxis für Neurologie und Psychiatrie Erftstadt vom 13. August 2015. In dem Attest ist ausgeführt:
„... Die Patientin leidet an einer schweren Depression. ... Die Patientin bedarf regelmäßiger fachärztlicher Kontrollen, einer möglichst regelmäßigen Psychotherapie sowie einer ununterbrochenen Verabreichung der antidepressiven Medikation. Ein Abbruch oder eine Unterbrechung der Therapie würde zu einer erheblichen Verschlechterung der psychischen Verfassung ggf. mit Suizidgefahr führen.“
Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Zuerkennung subsidiären Schutzes zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr nur noch,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 27. November 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Gerichtsakte des Ehemannes 6a K 5641/14, der Gerichtsakte des Sohnes und der Schwiegertochter 25 K 6958/14.A und der Gerichtsakte des Enkelkindes 25 K 6977/14.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die zulässige Klage, über die gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch die Einzelrichterin entschieden werden konnte, unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. November 2014 ist – soweit er vorliegend noch angegriffen wird – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, die einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtfertigen könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Ausführungen im streitbefangenen Bescheid, denen es folgt.
Der Klägerin steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Seite.
Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der am 17. März 2016 in Kraft getretenen Fassung des § 60 Abs. 7 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs.7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Klägerin nicht vor.
Hinsichtlich der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung während der informatorischen Anhörung erwähnten Magenprobleme und Probleme mit der Wirbelsäule ist schon nicht im Ansatz erkennbar, dass es sich um lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen handelt. Dies geht auch nicht aus den im Jahre 2014 beim Bundesamt während der Anhörung eingereichten ärztlichen Unterlagen hervor. Neuere ärztliche Unterlagen in Bezug auf diese Krankheitsbilder liegen nicht vor.
Auch im Hinblick auf die von der Klägerin während der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung erwähnten psychischen Probleme sieht das Gericht keine konkrete erhebliche Gefahr für die Klägerin.
Zum einen bestehen schon erhebliche Zweifel bezüglich der Annahme der Erkrankung. In dem vorläufigen Entlassungsbericht der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 9. Juni 2015 sind als Entlassungsdiagnosen „Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) VA“ und „Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2)“ aufgeführt. In dem ärztlichen Attest vom 13. August 2015 ist von der Posttraumatischen Belastungsstörung keine Rede mehr. In dem Attest wird bescheinigt, dass die Klägerin an einer schweren Depression leide. Diesem Attest lässt sich allerdings nicht entnehmen, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8.07 –, juris Rn. 15.
Diesen Anforderungen genügen die von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen nicht. Angaben, wie der Facharzt zu seinen Diagnosen gekommen ist, fehlen völlig. Es ist auch nur erwähnt, dass sich die Klägerin seit 22. April 2015 in ärztlicher Behandlung befinde. Angaben zu der Häufigkeit der Arztbesuche fehlen ebenfalls. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, gehe sie alle sechs Monate zu ihrem Arzt und spreche mit ihm. Ausgehend von dem Behandlungsbeginn 22. April 2015 kann die Klägerin daher erst maximal dreimal bei ihrem Arzt gewesen sein.
Aber selbst bei Wahrunterstellung der bescheinigten Erkrankung liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Die Erkrankung der Klägerin ist in Armenien behandelbar. Die erforderliche Behandlung ist ihr auch zugänglich.
Aufgrund der aktuellen Erkenntnislage zur medizinischen Versorgung in Armenien,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar 2016) vom 22. März 2016,
ist die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen auf gutem Stand gewährleistet und erfolgt kostenlos. Der Klägerin ist damit der Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung eröffnet.
Die gegenüber der Klägerin ergangene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 34 AsylG, 59 AufenthG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylG.