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Verwaltungsgericht Köln·25 K 6793/14·22.02.2015

Klage gegen Zinsbescheid nach BAföG-Freistellung abgewiesen

Öffentliches RechtSozialrecht (BAföG)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht einen Zinsbescheid an, nachdem eine rückwirkende Freistellung für einen Teilzeitraum gewährt, jedoch erst verspätet beantragt wurde. Zentral war, ob die durch die Zwischenzeit entstandenen Zinsen zu stornieren sind. Das Gericht verwarf die Klage: Rückwirkende Freistellungen heben bereits mit Fälligkeit entstandene Zinsen nicht auf; Zinsberechnung richtet sich nach der gesamten Darlehensrestschuld. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage gegen Zinsbescheid wegen rückwirkender Freistellung abgewiesen; Zinsen bleiben bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine rückwirkende Freistellung von BAföG-Rückzahlungen beseitigt nicht die bereits mit Fälligkeit entstandenen Zinsen für die Zwischenzeit.

2

Zinsen auf Darlehen nach dem BAföG sind nach dem gesetzlichen Zinssatz vom gesamten Darlehensrestbetrag zu berechnen und nicht nur von überfälligen Raten.

3

Ein Anspruch auf Stornierung von Zinsen besteht nicht, wenn ein neuer Freistellungsantrag nicht vor Ablauf des bisherigen Freistellungszeitraums gestellt wurde.

4

Das Ausbleiben von Mahnungen seitens der Behörde rechtfertigt allein nicht die Untätigkeit des Darlehensnehmers; rechtzeitige Antragstellung obliegt diesem.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 18a BAföG§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ ERVVO VG/FG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 780/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Klägerin erhielt in den Jahren 1982 bis 1988 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

3

Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 28.07.1992 wurden die Darlehensschuld auf 38.924,00 DM, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 03.1988 und der Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.1993 festgesetzt.

4

Mit Zinsbescheid vom 02.09.2014 forderte die Beklagte von der Klägerin Zinsen in Höhe von 203,97 € (6 % von der Darlehensrestschuld von 19.738,92 € für 62 Zinstage in der Zeit vom 01.07.2014 bis 02.09.2014).

5

Mit Bescheid vom 01.10.2014 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin vom 02.09.2014 auf Bewilligung einer Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18 a BAföG für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.04.2014 ab, bewilligte aber eine Freistellung ab 01.05.2014 bis 30.06.2016 (Die Freistellung in der Zeit davor war am 31.03.2014 abgelaufen).

6

Mit gegen den Zinsbescheid erhobenem Widerspruch wurde vorgetragen: Die Klägerin sei bisher immer rückwirkend freigestellt worden; sie sei weiterhin ein finanzieller Härtefall. Mahnschreiben habe sie nicht erhalten, sie sei allerdings auch umgezogen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

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Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Der Widerspruch beziehungsweise die Klage richte sich gegen den Rückzahlungsanspruch insgesamt: Rate 183,00 € und aufgelaufene Rückstandszinsen 203,97 €, also gesamt  386,97 €. Hier sei besonders darauf zu achten, dass im Normalfall keine Zinsen auf eine bewilligte Freistellung der Rückzahlung für die Zeit vom 01.05.2014 bis 30.06.2015 zu zahlen seien und auch, dass in der Vergangenheit der Antrag auf Rückzahlungsbefreiung etwas verspätet angekommen sei, man jedoch die Fristen immer verlängert und auch keine Zinsen berechnet habe. Außerdem sei das Darlehen zinslos. Aus diesem Grunde sei die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes nicht nachvollziehbar. Es gehe nicht an, einer Langzeitarbeitslosen aufzuerlegen, das Darlehen zurückzuzahlen, dazu auch noch Zinsen. Es solle in diesem Härtefall anders entscheiden werden.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

10

den Zinsbescheid der Beklagten vom 02.09.2014 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 01.10.2014 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist ohne Erfolg.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Stornierung der Zinsen.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist auszuführen: Die Klägerin hat vor Ablauf der letzten Freistellungsbewilligung am 31.03.2014 (Ratenfälligkeit dann am 30.06.2014) nicht rechtzeitig einen neuen Antrag gestellt, sondern erst erheblich später am 02.09.2014 (telefonisch). Der neue Freistellungszeitraum beginnt zwar ab dem 01.05.2014 – als Folge der gesetzlich vorgesehenen 4-monatigen Rückwirkung -; die Interimszeit zwischen ursprünglicher Tilgungsfälligkeit 30.06.2014 und der erneuten Antragstellung 02.09.2014 lässt jedoch Zinsen anfallen, weil diese bereits mit Fälligkeit entstehen und durch eine später (rückwirkend) erfolgte Freistellung oder Stundung nicht wieder entfallen. Diese Rechtsfolge ist zwingend, den meisten Darlehensnehmern allerdings nicht bekannt.

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Der Zinsbetrag entspricht einem Jahreszinssatz von 6 % von der Darlehensgesamt-restschuld und nicht etwa nur von dem Betrag, mit dem ein Darlehensnehmer in Rückstand ist (hier ja nur mit 549,00 €). Diese von vielen Darlehensnehmern als unverhältnismäßig empfundene Regelung ist vom Gesetzgeber so gewollt, um Darlehensnehmer zu einer zügigen Darlehensrückzahlung zu bewegen, und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin muss also angesichts der Höhe der Darlehensschuld in Zukunft darauf achten, neue Freistellungsanträge rechtzeitig vor Ablauf des Freistellungszeitraums (also vor dem 30.06.2016) zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn regelmäßig erfolgende Mahnungen der Beklagten den Darlehensnehmer ausnahmsweise nicht erreichen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.