BAföG-Rückstandszinsen: Fälligkeit und Verzinsung unabhängig vom Rückzahlungsbescheid
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Zinsbescheid des BVA über Rückstandszinsen auf ein BAföG-Darlehen und rügte u.a. fehlerhafte Zustellung sowie Verjährung. Das VG Köln wies die Klage ab. Die Fälligkeit der Rückzahlung und die Zinspflicht ergeben sich unmittelbar aus § 18 BAföG i.V.m. der DarlehensV und setzen keinen Zugang eines Rückzahlungsbescheids voraus. Zinsfreiheit nach § 8 Abs. 4 S. 2 DarlehensV scheidet aus, wenn der Darlehensnehmer Adressänderungen dem BVA pflichtwidrig nicht mitteilt; Verjährung lag nicht vor.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen BAföG-Zinsbescheid (Rückstandszinsen) erfolglos; Bescheid rechtmäßig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Fälligkeit der Rückzahlung eines BAföG-Darlehens tritt kraft Gesetzes ein und hängt nicht vom Erlass oder Zugang eines Rückzahlungs- bzw. Feststellungsbescheids ab.
Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 S. 2 BAföG i.V.m. § 8 DarlehensV entstehen, wenn der gesetzliche Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten wird; eine Mahnung ist hierfür nicht erforderlich.
Die Zinsfreiheit nach § 8 Abs. 4 S. 2 DarlehensV setzt voraus, dass der Rückzahlungsbescheid aus vom Darlehensnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist; eine unterlassene Mitteilung von Auswanderung und Anschriftswechseln ist vom Darlehensnehmer zu vertreten.
Zur Kenntnis von der Person des Schuldners i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehört regelmäßig auch die Kenntnis seiner aktuellen Anschrift; ohne diese Kenntnis beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht zu laufen.
Eine grob fahrlässige Unkenntnis der Gläubigerbehörde von der Schuldneranschrift liegt nicht vor, wenn sie über längere Zeit erhebliche, wenn auch erfolglose Ermittlungsbemühungen zur Anschriftenermittlung unternimmt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger erhielt in den Jahren 1984 bis 1989 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) des Bundesverwaltungsamtes (BVA) vom 05.02.1995 wurden die Darlehensschuld auf 25.587,00 DM, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 09.1990 und der Rückzahlungsbeginn auf den 31.10.1995 festgesetzt. Der an die bisherige Anschrift des Klägers in 0000 C. 0, T. 00 adressierte Bescheid gelangte als unzustellbar in Rücklauf. Ein Bekanntgabeversuch unter der Anschrift H1. . 00, 00000 N. blieb ebenfalls erfolglos. Nachdem in der Folgezeit weitere Anschriftermittlungen des BVA ebenfalls ohne Ergebnis geblieben waren, wurde der FRB auf Ersuchen des BVA im April 1996 durch die Stadtverwaltung Köln im Wege der öffentlichen Bekanntmachung zugestellt.
Unter dem 11.02.1998 teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf Anfrage des BVA mit, dass der Kläger sich in den USA aufhalte und unter der Anschrift T1. N1. 0000, 00 G. /USA wohnhaft sei. Daraufhin vom BVA unternommene Versuche, dem Kläger den FRB und weitere Schreiben über das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in New York unter dieser Adresse bekanntzugeben, blieben wiederum ohne Erfolg, da der Kläger ausweislich eines Zeugnisses des Generalkonsulats über die Undurchführbarkeit der Zustellung vom 02.04.1998 erneut verzogen war.
In der Folgezeit wurden die zwischenzeitlich fällig gewordenen Darlehensrückzahlungsraten wegen des unbekannten Aufenthaltes des Klägers mehrfach befristet niedergeschlagen, zuletzt am 24.02.2006 befristet für 3 Jahre.
Im Februar 2009 strengte das BVA erneut Ermittlungen betreffend den Aufenthaltsort des Klägers an. Mit Schreiben vom 22.06.2009 teilte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Boston dem BVA auf dessen Anfrage zwei mögliche Anschriften des Klägers mit und zwar 00 D. X.
Mit Zinsbescheid vom 14.10.2009 setzte das BVA gegen den Kläger Rückstandszinsen in Höhe von 10.823,44 € (6 % der Darlehensrestschuld von 13.082,32 € für die Zeit vom 01.01.1996 bis 14.10.2009 (4964 Zinstage)) fest. Den Bescheid sandte es mit internationalem Rückschein an die Adresse 00 D. X. ab. Der Rückschein gelangte jedoch nicht in Rücklauf.
Auf Ersuchen des BVA vom 24.03.2010 wurde der Zinsbescheid daraufhin von der Stadtverwaltung Köln im Wege öffentlicher Bekanntmachung zugestellt. Am 27.04.2010 teilte der Vater des Klägers dem BVA telefonisch mit, dass der Kläger in 0000 P.
, Florida wohnhaft sei.
Mit an diese Adresse gerichtetem Schreiben vom 28.04.2010 forderte das BVA den Kläger daraufhin zur Zahlung der zwischenzeitlich insgesamt fälligen Darlehensrückzahlungsraten in Höhe von 13.082,32 € nebst 31,70 € Kosten und 10.823,44 € Zinsen, also zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 23.937,46 € auf.
Mit Schreiben vom 17.05.2010 erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen das Schreiben vom 28.10.2010 Widerspruch, mit der Begründung, ihm sei ein dem Schreiben vom 28.10.2010 vorausgegangener Rückforderungsbescheid weder bekannt, geschweige denn zugestellt worden. Der Zinsanspruch sei daher hinfällig, der Rückforderungsanspruch ggf. sogar verjährt.
Nach Akteneinsichtnahme legte der Kläger mit Schreiben vom 27.07.2010 auch Widerspruch gegen den Zinsbescheid vom 14.10.2009 und den zugrundeliegenden FRB (vom 05.02.1995) ein und erhob hinsichtlich der Zinsforderung die Einrede der Verjährung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2010 wies das BVA den Widerspruch des Klägers gegen den FRB vom 05.02.1995 als unzulässig zurück, da der Kläger die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO versäumt habe.
Gleichfalls mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2010 – zugestellt am 18.10.2010 - wies das BVA auch den Widerspruch des Klägers gegen den Zinsbescheid vom 14.10.2009 als unzulässig zurück, da der Kläger die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO versäumt habe. Der Zinsbescheid sei von der Stadtverwaltung Köln im April 2010 wirksam öffentlich zugestellt worden und seit dem 17.05.2010 bestandskräftig. Die Zinsforderung sei auch noch nicht verjährt. Zunächst gelte wegen des bestandskräftigen Zinsbescheides nach § 52 Abs. 2 SGB X die 30-jährige Verjährungsfrist. Im Übrigen setze der Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB die Kenntnis des Gläubigers von der Person des Schuldners und dessen Anschrift voraus. Die Verjährungsfrist habe daher erst ab Kenntnis des BVA von der Anschrift des Klägers zu laufen begonnen.
Am 29.10.2010 hat der Kläger sowohl gegen den FRB als auch gegen den Zinsbescheid vom 14.10.2009 Klage erhoben. Am 23.02.2011 hat er die Klage gegen den FRB (25 K 6691/10) zurückgenommen. Die Klage gegen den Zinsbescheid führt er fort.
Er trägt im Wesentlichen vor:
Das BVA habe den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Der Zinsbescheid sei nicht vor Widerspruchseinlegung bereits bestandskräftig geworden, weil die öffentliche Zustellung unzulässig gewesen sei. Dem BVA sei die Anschrift des Klägers in den USA zum Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung nämlich bekannt gewesen. Dies werde u.a. durch das Schreiben vom 28.04.2010 verdeutlicht, dass an die jetzige Anschrift des Klägers adressiert gewesen sei.
Im Übrigen könne dahinstehen, ob das BVA erst aufgrund der telefonischen Mitteilung des Vaters des Klägers vom 27.04.2010 von der aktuellen Anschrift des Klägers erfahren habe. Das BVA habe es jedenfalls pflichtwidrig unterlassen, den Kläger mit dem nachfolgenden Schreiben vom 28.04.2010 auf den streitgegenständlichen Zinsbescheid und die noch laufende Rechtsmittelfrist hinzuweisen.
Die Klage sei auch begründet, da der Kläger mehrfach telefonisch und auch mit Schreiben vom 20.12.1991 um einen zeitnahen Erlass des Rückforderungsbescheides gebeten habe. Tatsächlich sei ein solcher aber erst am 05.02.1995 ergangen.
Schließlich habe der Kläger vor seiner Auswanderung in die USA bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde seine neue Anschrift hinterlassen, so dass die Beklagte diese ohne größere Probleme hätte ermitteln und dem Kläger den FRB in den USA hätte zustellen können. Der Kläger hätte das BAföG-Darlehen dann unmittelbar zurückgezahlt, so dass die Rückstandszinsen nicht angefallen wären.
Der Kläger beantragt,
den Zinsbescheid des BVA vom 14.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Der Kläger habe die Widerspruchsfrist versäumt, da der angefochtene Zinsbescheid durch die Stadtverwaltung Köln wirksam öffentlich zugestellt worden sei.
Das BVA habe zum Zeitpunkt der Abnahme vom Aushang am 16.04.2010, mit dem die Bekanntgabe bewirkt worden sei, keine Kenntnis von der Adresse des Klägers gehabt. Die aktuelle Anschrift des Klägers habe es vielmehr erst aufgrund einer telefonischen Mitteilung des Vaters des Klägers am 27.04.2010 erfahren. Ferner sei das BVA auch nicht verpflichtet gewesen, im Schreiben vom 28.04.2010 nochmals auf die laufende Rechtsmittelfrist für den Zinsbescheid hinzuweisen.
In der Sache sei zu berücksichtigen, dass der Kläger auf sein Schreiben vom 20.12.1991 ein Informationsblatt erhalten habe, in dem er über das Rückzahlungsverfahren informiert worden sei. Der Kläger bestreitet dies.
Im Übrigen ergebe sich der Zahlungstermin für die Rückzahlung der Darlehensraten unmittelbar aus dem Gesetz (§ 15 Abs. 3 S. 3 BAföG) und trete unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer zuvor ein FRB zugestellt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Es kann offenbleiben, ob dies bereits deshalb gilt, weil der Kläger die Widerspruchsfrist versäumt hat und der angefochtene Zinsbescheid vor Klageerhebung bereits bestandskräftig geworden ist.
Jedenfalls ist der Zinsbescheid des BVA vom 14.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2010 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Er findet seine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG iVm § 8 DarlehensV. Danach ist das Darlehen mit 6 v.H. der Darlehensrestschuld für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Der Zahlungstermin ergibt sich dabei unmittelbar aus dem Gesetz. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG ist die erste Rate 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges zu leisten. Der Erteilung irgendeines Bescheides (etwa eines FRB ) oder einer Mahnung bedarf es daneben für den Eintritt der Fälligkeit des Darlehens nicht. Auch die Verzinsungspflicht tritt unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer zuvor ein Rückzahlungsbescheid zugegangen ist, wie § 8 Abs. 4 Satz 1 Darlehensverordnung ausdrücklich klarstellt.
Nach diesen Grundsätzen ist der Zinsbescheid zu Recht ergangen, weil der Kläger den für ihn maßgeblichen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Da die Förderungshöchstdauer für das Studium des Klägers im September 1990 endete, ergibt sich als maßgeblicher Zahlungstermin der 30.10.1995 für die erste monatliche Rückzahlungsrate (bzw. der 30.12.1995 für die erste Vierteljahresrate). Diesen Termin hat der Kläger um mehr als 45 Tage überschritten, da er bis zum Erlass des Zinsbescheides am 14.10.2009 keine Rückzahlungen geleistet hat.
Da sich die Fälligkeit des BAföG-Darlehens und damit die Zinspflicht bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf an, wann ihm der FRB zugestellt worden ist und ob ihm der FRB bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte zugestellt werden können. Das Gesetz mutet dem Darlehensnehmer vielmehr zu, anhand der ihm bekannten Förderungshöchstdauer den Rückzahlungsbeginn selbst zu errechnen und die Ratenzahlung rechtzeitig aufzunehmen.
Der Kläger kann sich auch nicht auf § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV berufen. Nach dieser Vorschrift fallen Zinsen nicht an, solange der Rückzahlungsbescheid nach § 10 DarlehensV dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. Im Falle des Klägers sind diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben. Der im Wege der öffentlichen Bekanntmachung im Jahre 1995 zugestellte FRB ist dem Kläger zwar vor Erlass des Zinsbescheides nicht zugegangen. Die Gründe hierfür sind aber vom Kläger zu vertreten, weil er dem BVA seine Auswanderung in die USA und seine dortige Anschrift sowie auch dortige Wohnungswechsel nicht angezeigt hat. Damit hat er gegen die ausdrücklich in § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV geregelte Pflicht verstoßen, wonach der Darlehensnehmer (u.a.) jeden Wohnungswechsel unverzüglich (selbst) schriftlich gegenüber dem BVA mitzuteilen hat. Hätte sich der Kläger pflichtgemäß verhalten, wäre ihm der FRB im Jahre 1995 unter seiner neuen Anschrift in den USA zugegangen, so dass er rechtzeitig mit der Rückzahlung hätte beginnen können und die hier streitigen Zinsen voraussichtlich nicht angefallen wären.
Die Zinsforderung war bei Erlass des Zinsbescheides auch nicht ganz oder teilweise verjährt. Dies gilt selbst dann, wenn vorliegend die nur 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n.F. eingreifen sollte. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist nämlich erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Zur Kenntnis von der Person des Schuldners gehört nach ständiger Rechtsprechung auch die Kenntnis der Anschrift des Schuldners. Die Verjährungsfrist konnte daher vorliegend erst Ende 2010 beginnen, nachdem der Vater des Klägers dem BVA am 27.04.2010 dessen aktuelle Anschrift in den USA mitgeteilt hatte. Der Beklagten ist auch keine frühere grobfahrlässige Unkenntnis anzulasten, da das BVA vor der genannten Mitteilung des Vaters des Klägers erhebliche – wenn auch im Ergebnis erfolglose – Anstrengungen zur Ermittlung der Adresse des Klägers unternommen hat. Eine Verjährung war daher bei Erlass des Zinsbescheides noch nicht eingetreten.
Die Erhebung von Rückstandszinsen in Höhe von 6% der Darlehensrestschuld in Höhe von 13.082,32 € für die Zeit vom 01.01.1996 bis zum 14.10.2009 (4964 Zinstage) ist daher nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG - vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 647) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.