Feststellungsanspruch zur Notwendigkeit eines Bevollmächtigten im Maut‑Vorverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, ein Straßenbauunternehmen, begehrt die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zur Nacherhebung von LKW‑Maut erforderlich war. Streitpunkt ist, ob nach § 80 VwVfG/§ 113 VwGO die Kosten eines Bevollmächtigten erstattungsfähig sind. Das Gericht gab der Klage teilweise statt: die Beklagte hatte die Notwendigkeit zu Unrecht verneint, weil die Klägerin die erforderlichen Tatsachen vorlegte, der Bescheid aber keine erkennbare Begründung enthielt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war; teilweiser Aufhebung des Abhilfebescheids
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, ergibt sich aus § 113 Abs. 5 VwGO, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren richtet sich nach § 80 Abs. 2 und 3 VwVfG; die Notwendigkeit ist aus Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei zu beurteilen.
Bei Unternehmen, die im Umgang mit der Behörde erfahren sind, ist die eigenhändige Führung des Vorverfahrens bei einfach gelagerten Fällen mit Vorlage leicht verfügbarer Nachweise grundsätzlich zumutbar.
Wird trotz Vorlage der geforderten tatsächlichen Nachweise ein Nacherhebungsbescheid ohne erkennbare Begründung erlassen, kann die Fortführung des Verfahrens ohne Rechtsbeistand unzumutbar werden und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich sein.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2006 verpflichtet, festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren betreffend die Nacherhebung von LKW-Maut.
Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Straßenbauunternehmen, das zu 95% für Träger der Straßenbaulast wie Bund und Länder auf Bundesstraßen und - autobahnen tätig ist. Sofern die Fahrzeuge der Klägerin im Rahmen eines Baueinsatzes unterwegs sind, sieht die Beklagte sie als mautbefreit an nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (ABMG).
Im Mai 2005 erfasste das Mautkontrollsystem der Beklagten einen LKW der Klägerin, der die mautpflichtige Autobahn A 7 benutzte, ohne hierfür Maut entrichtet zu haben. Zur nachträglichen Mauterhebung angehört, teilte die Klägerin unter Beifügung des Zuschlagschreibens und des Tagesberichts mit, der betreffende LKW sei im Straßenunterhaltungsdienst unterwegs gewesen, wobei konkret Schutzplankenneubauarbeiten für das Straßenbauamt Flensburg durchgeführt worden seien. Dennoch erließ die Toll Collect GmbH (TC) einen Nacherhebungsbescheid über 55,00 EUR mit dem pauschalen Hinweis, die Einwendungen der Klägerin stünden der nachträglichen Mauterhebung nicht entgegen. Hiergegen erhoben die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin rechtzeitig Widerspruch und wiesen darauf hin, dass die Klägerin im Anhörungsverfahren bereits dargelegt habe, dass der LKW im Rahmen einer nicht mautpflichtigen Fahrt zu Baustellenarbeiten auf der Autobahn unterwegs gewesen sei.
Mit Abhilfebescheid vom 18. Januar 2006, zugestellt am 20. Januar 2006, hob die Beklagte den Nacherhebungsbescheid auf und entschied, sie trage die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Gleichzeitig stellte sie fest, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei nicht notwendig gewesen.
Mit ihrer am 26. Januar 2006 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Einschaltung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren sei angemessen und geboten gewesen. Nachdem sie bereits im Rahmen der Anhörung das Vorliegen des Befreiungstatbestandes hinreichend belegt habe, wie sich aus der späteren Abhilfeentscheidung ergebe, sei ihr eine weitere Verteidigung gegenüber dem offensichtlich rechtswidrigen Bescheid der Beklagten ohne Rechtsbeistand nicht zuzumuten gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte die Klägerin mit Anhörungen und Nacherhebungsbescheiden zudem förmlich überschüttet und berechtigte Einwendungen systematisch unbeachtet gelassen. Bei einer weiteren Bearbeitung durch eigene Bürokräfte hätte dies zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der normalen Betriebsabläufe geführt. Auf den sich anbahnenden Papierkrieg habe die Klägerin bereits bei den Vorbereitungen des ABMG die zuständigen Gremien hingewiesen. Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Zuziehung eines Bevollmächtigten sei nicht notwendig gewesen. Zum einen sei die Klägerin erfahren im Umgang mit Behörden, insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der Mautpflicht. Zum anderen habe der Verfahrensbevollmächtigte nicht mehr getan, als auf die bereits von der Klägerin beigebrachten Unterlagen zu verweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die im Rahmen des Abhilfebescheides vom 18. Januar 2006 getroffene, eigenständig anfechtbare Bestimmung der Beklagten nach § 80 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei nicht notwendig gewesen, ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und daher aufzuheben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung durch die Beklagte, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in dem dem genannten Abhilfebescheid vorausgehenden Vorverfahren notwendig war, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Da die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren gemäß § 80 Abs. 2 und 3 Satz 2 VwVfG von der verbindlichen Feststellung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten abhängt, steht dem erfolgreichen Widerspruchsführer gegenüber der Widerspruchsbehörde ein entsprechender Anspruch zu, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 VwVfG gegeben sind, die Zuziehung eines Bevollmächtigten also notwendig war.
§ 80 Abs. 2 VwVfG entspricht § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, so dass die zu diesen Vorschriften in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze angewendet werden können. Danach ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Betreffenden nach seiner Vorbildung, Erfahrung und sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Dies ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte im Widerspruchsverfahren ausreichend zu wahren, und ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Sachverhalt Tat- und Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne weiteres beantworten lassen. Anders liegen die Dinge bei im Umgang mit Behörden nicht unerfahrenen Personen oder Unternehmen in tatsächlich einfach gelagerten Fällen, die auch keine wesentlichen rechtlichen Probleme aufweisen.
Vgl. Eyermann, VwGO, 11. Aufl. § 162 Rz. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 162 Rz. 18; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 162 Anm. 13; auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8.Aufl., § 80 Rz. 45; alle m. w. Nachweisen, insb. auf die Rechtsprechung.
Aus Sicht der Kammer folgt aus diesen Grundsätzen für Verfahren, bei denen es wie vorliegend um den Nachweis eines Befreiungstatbestandes nach § 1 Abs. 2 ABMG zur Vermeidung einer Mautnacherhebung geht, Folgendes: Soweit von Firmen, deren Fahrzeuge für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst genutzt werden, lediglich die Vorlage von ohne weiteres verfügbaren Belegen wie etwa des Einsatzberichts oder des Zuschlagschreibens des Trägers der Straßenbaulast verlangt wird, wird es im Allgemeinen für diese Firmen zumutbar sein, sich selber durch eigene Mitarbeiter hierum zu kümmern. Dies dürfte in vielen Fällen auch dann gelten, wenn eine Sachverhaltsklärung durch Vorlage derartiger Belege aufgrund bereits ergangenen Nacherhebungsbescheides erst nach Widerspruchserhebung erfolgen kann. Aufgrund ihrer Erfahrung im Umgang mit dem Bundesamt für Güterverkehr (BfG) und der TC wird man entsprechend tätigen Unternehmen meist zumuten können, einfach gelagerte Sachverhalte auch noch im Rahmen eines Vorverfahrens vorzutragen und zu belegen. Ob ein derart einfach gelagerter Fall vorliegt, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden. Anders dürfte die Konstellation zu beurteilen sein, bei der sich die Ebene des zur Interessenwahrnehmung erforderlichen Vorbringens vom rein Tatsächlichen zum Rechtlichen hin verschoben hat. Mehr als rudimentäre Rechtskenntnisse können auch von im Umgang mit dem BfG oder TC erfahrenen Firmen im Allgemeinen nicht erwartet werden. Letztlich bedarf es aber auch in solchen Fällen einer Einzelbetrachtung.
Nicht mehr zumutbar wird die eigenhändige Führung des Widerspruchsverfahrens für ein Straßenunterhaltsunternehmen im Allgemeinen dann sein, wenn alle vom BfG oder TC verlangten tatsächlichen Nachweise erbracht worden sind, ein Nacherhebungsbescheid aber dennoch ergeht, ohne dass sich aus der Bescheidbegründung oder anderen Quellen ein Hinweis darauf ergibt, weshalb die Mautbefreiung nicht anerkannt worden ist. In einem solchen Fall kann aus Sicht des privaten Unternehmens eine weitere sinnvolle Mitwirkung an der Sachverhaltsklärung nicht mehr erfolgen, und eine reine Wiederholung des Vortrags aus dem Verwaltungsverfahrens wird ihm angesichts der bisherigen Erfolglosigkeit des Vorbringens und des Risikos, einen (negativen) Widerspruchsbescheid zu erhalten, kaum zuzumuten sein. In einer derartigen Lage einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzuschalten, kann aus Sicht eines besonnenen, behördenerfahrenen Unternehmens durchaus nahe liegen.
Vorliegend war ein derartiger Fall gegeben: Für die Klägerin war der Grund für den Erlass eines Nacherhebungsbescheides trotz Vorlage der üblicherweise geforderten Unterlagen aufgrund der allgemein gehaltenen Bescheidbegründung nicht erkennbar. Tatsächlich erfolgte die Nacherhebung, wie sich aus einem Vermerk in der Behördenakte ergibt, weil TC versehentlich von einem Subunternehmen ausging. In den Bescheid fand dies jedoch keinen Eingang. Das anwaltliche Widerspruchsschreiben nahm das BfG dann zum Anlass, den Fehler zu korrigieren und dem Widerspruch abzuhelfen. Inhaltlich war in dem Anwaltsschreiben zwar nichts Neues vorgetragen worden, wie die Beklagte zu Recht bemerkt hat. Für die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich gewesen ist, spielt dies jedoch keine Rolle, da hierfür ausschließlich auf den Horizont des Empfängers des (Nacherhebungs-) Bescheides im Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung abzustellen ist. Welche Maßnahmen der Bevollmächtigte dann tatsächlich ergreift und ob er sich zunächst auf eine Wiederholung des Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren beschränkt oder darüber hinaus vorträgt, ist für den Ausspruch nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG grundsätzlich irrelevant. Maßgeblich ist vorliegend vielmehr, dass die Klägerin aus ihrer Sicht zur Sachverhaltsklärung nichts mehr beisteuern konnte und sich der Konflikt für sie damit auf eine rechtliche Ebene verlagerte, auf der es Sinn machte, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Das Verfahren selber weiterzubetreiben, konnte ihr mit Erhalt des falschen Nacherhebungsbescheides damit nicht mehr zugemutet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.